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Urteil

12 A 153/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0401.12A153.10.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 13. Dezember 2006 bis zum 28. Februar 2009 die Kosten der Unterbringung des Hilfeempfängers Q. L. im St. K. -Haus, X. , sowie ab dem 2. März 2007 in der Außengruppe X1. des Ev. L1. e.V. in X. in Höhe von 91.050,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. März 2009 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher¬heit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 13. Dezember 2006 bis zum 28. Februar 2009 die Kosten der Unterbringung des Hilfeempfängers Q. L. im St. K. -Haus, X. , sowie ab dem 2. März 2007 in der Außengruppe X1. des Ev. L1. e.V. in X. in Höhe von 91.050,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. März 2009 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher¬heit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erstattung der durch die stationäre Unterbringung des Kindes Q. L. (im folgenden Hilfeempfänger) in dem Mutter-und-Kind-Heim St. K. -Haus, X. , sowie - ab dem 2. März 2007 - in der Außengruppe X1. des Ev. L1. , X. , in dem noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 13. Dezember 2006 bis zum 28. Februar 2009 entstandenen Kosten in Höhe von Höhe von 91.050,97 € nebst Zinsen. Der am 1999 geborene Hilfeempfänger wies bereits im Jahr 2000 einen allgemeinen Entwicklungsrückstand von acht bis zehn Monaten auf. Im Alter von 45 Monaten wurde im Rahmen der fortlaufenden entwicklungsbegleitenden Diagnostik durch das Sozialpädagogische Zentrum der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin, N. -Hospital, X. , eine kombinierte Entwicklungsstörung mit unterdurchschnittlicher bzw. niedriger intellektueller Leistungsfähigkeit im Sinne einer leichten bis mittelgradigen geistigen Behinderung festgestellt. Die Diagnose wurde mit der Feststellung eines Gesamt-IQ von etwa 50 im Jahr 2003 abgesichert. Seit der Säuglingszeit wurde der Hilfeempfänger physio-, sprach- und ergotherapeutisch sowie heilpädagogisch behandelt. Seit seiner Geburt war der Hilfeempfänger gemeinsam mit seiner Mutter in dem Mutter-und-Kind-Heim St. K. -Haus in X. untergebracht, von Februar 2004 bis Januar 2006 in einer von dem Heim angemieteten eigenen Wohnung. Er besuchte zunächst die Integrative und Heilpädagogische Tagesstätte der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, V. O. e.V., danach ab 2005 die Förderschule für geistige Entwicklung "Schule am S. " in X. . Nachdem es Mitte Januar 2006 zu einer Eskalation der innerfamiliären Situation gekommen war, die in der Tötung eines Meerschweinchens durch den Hilfeempfänger kulminierte, wurde er zunächst von seiner Mutter getrennt und in der Kindergruppe des Mutter-und-Kind-Heims untergebracht. Die Diplom Sozialarbeiterin C. stellte in ihrem Bericht vom 10. Mai 2006 fest, die geistige Behinderung des Hilfeempfängers und die darauf beruhende Entwicklungsstörung werde im Kontakt mit ihm deutlich. Er verstehe aufgrund seiner Behinderung vermutlich einige Aufgabenstellungen nicht oder verweigere sie zur Vermeidung von Frustrationserlebnissen. Sein Bindungsverhalten sei unsicher. Er versuche, über körperliche Berührungen Kontakt herzustellen, die Beziehung lasse sich jedoch nicht wirklich als nah erleben, sondern eher wie austauschbar. In seinem Verhalten zeige er Distanzlosigkeit, aber auch die mehrfache Überprüfung und Hinterfragung von Regeln oder Absprachen, was einerseits als Provokation, andererseits als verunsichert erlebt werde. Er wirke zum Teil neugierig und interessiert, zeige aber auch ein Rückzugsverhalten, wohl ebenfalls, um Frustrationen und Überforderung abzuwehren. Sein Imitationsverhalten, das sich nicht nur auf sprachlicher Ebene zeige, sei vermutlich ebenfalls eine Form der Beziehungsherstellung. Im Kontakt sei eine Affektarmut spürbar, die von aggressiv getönten Impulsen durchbrochen werde. Auch seine Spiele seien von plötzlichen Stimmungswechseln und körperlichen Auseinandersetzungen geprägt. Neben dem Versuch, entsprechende Erlebnisse innerhalb der eigenen Familie zu verarbeiten, könne dies auch als Versuch verstanden werden, eigene unterschiedliche Affekte und Impulse zu verarbeiten und zu regulieren. Spannungen und Konflikte würden offenbar nicht ausgehalten und könnten nur aggressiv abgewehrt werden. Dies werde vermutlich mit bedingt durch das Erleben, bei seinen Eltern nur unzureichend Halt und Sicherheit zu erlangen. Die Eltern zeigten sich hilflos im Umgang mit ihrem Sohn, insbesondere, wenn dieser sich verweigere oder aggressiv verhalte. Beide Elternteile würden sich dann einfach zurückziehen oder ihn alleine lassen oder er müsse für längere und völlig unbestimmte Zeit auf einem Stuhl strafsitzen. Ab dem 7. Juni 2006 wohnten Mutter und Kind wieder gemeinsam im Haupthaus. Am 29. November 2006 zog die Mutter des Hilfeempfängers aus dem Heim aus und in eine eigene Wohnung ein. Die Betreuerin der Kindsmutter beantragte bei der Klägerin mit Schreiben vom 30. November 2006 die Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII mit der Begründung, die Mutter des Hilfeempfängers könne die nötige Erziehung ihres Sohnes nicht mehr gewährleisten. Der Hilfeempfänger wurde zunächst weiter im St. K. -Haus in X. betreut, seit dem 2. März 2007 ist der Hilfeempfänger in der Außenwohngruppe X1. des Ev. L1. e.V. in X. untergebracht. In dem Entwicklungsbericht des St. K. -Haus vom 7. Februar 2007 wurde ausgeführt, dass der Hilfeempfänger seine Bedürfnisse, Erlebnisse und Beobachtungen verbal artikulieren könne, kausale Zusammenhänge zu erkennen falle ihm jedoch schwer. Seine Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit sei von seinem Interesse abhängig. Er habe eine hohe Merkfähigkeit und ein außerordentlich gutes Namensgedächtnis. Seine Grundstimmung sei fröhlich, in Konfliktsituationen, bei Unsicherheit und Anforderungen an ihn reagiere er aber oft mit Verweigerung und stoischem Verhalten. Sein Gesamtverhalten sei von Hemmungen und Unsicherheit geprägt, langsam entwickele er altersgemäße Neugier und zeige Interesse an seiner Umwelt. Das Selbstwertgefühl habe sich nur geringfügig entwickelt, er beginne seit der Trennung von seiner Mutter, sich mehr zuzutrauen und gehe offener mit Herausforderungen um. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2006 lehnte die Klägerin die Bewilligung von Leistungen der Jugendhilfe unter Hinweis auf den Vorrang von sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe ab. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch vom 11. Dezember 2006 wurde nicht weiter verfolgt nachdem die Klägerin mit Bescheid vom 31. Januar 2007 vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I bewilligte. Zeitgleich beantragte die Betreuerin der Kindsmutter beim Beklagten die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach §§ 53ff. SGB XII. Sie legte den Abschlussbericht der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, V. O. e.V. vom 10. Januar 2005 vor. Danach könne der Hilfeempfänger Zusammenhänge erkennen und umsetzen, benötige jedoch stets eine geduldige Ansprache. Seine Aufmerksamkeitsspanne belaufe sich bei Dingen, die sein Interesse weckten, auf bis zu 30 Minuten. Er zeige wenig Motivation, etwas Neues zu lernen. Manchmal zeige er keine Reaktion auf Ansprache oder Anforderungen. Auch eine selbständige Kontaktaufnahme sei kaum zu erkennen. Er müsse zu allen Beschäftigungen immer wieder motiviert werden. Er könne seine Gefühle und Bedürfnisse nicht äußern. Auch seine Mimik und Gestik ließen keine eindeutigen Rückschlüsse zu, sein Verhalten sei sprung- und wechselhaft. Die fehlende Frustrationstoleranz zeige, dass er Konflikte nicht löse und schwierige Situationen eher meide. Die Auseinandersetzung mit anderen Kindern sei häufig schwierig, ermögliche ihm jedoch die Gelegenheit zur Nachahmung. Er spiele oft nebenher und beobachte viel. Auch sehe er sich mit Freude und Ausdauer Bücher an. Beigefügt waren ferner der Bericht des Prof. Dr. N1. u.a. von der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der S1. -Universität C1. vom 20. Juli 2000, die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 10. Juni 2005, welche die schon im Abschlussbericht der Lebenshilfe getroffenen Feststellungen bestätigt, und die Entscheidung über den schulischen Förderort des Schulamts für den Kreis X. vom 21. Juni 2005, der Bericht der Diplom Sozialarbeiterin C. vom 10. Mai 2006 sowie der Bericht des Dr. S2. von der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin - Sozialpädagogisches Zentrum -,X. , vom 9. März 2005. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Bewilligung von Eingliederungshilfe unter dem 9. Januar 2007 mit der Begründung ab, zuständig für die Leistung sei das Jugendamt und nicht der Träger der Sozialhilfe, weil die vollstationäre Unterbringung des Hilfeempfängers nicht durch die geistige Behinderung veranlasst sei. Der Beklagte leitete den Antrag weiter an das bis dahin zuständig gewesene Jugendamt der Stadt L2. . Dieses hatte einen Antrag der Kindsmutter vom 11. Dezember 2006 auf Bewilligung von Leistungen der Jugendhilfe unter Hinweis auf seine fehlende Zuständigkeit mit Bescheid vom 22. Dezember 2006 bereits abgelehnt. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 31. Januar 2007 mit, dass die Heimkosten von ihr nach § 43 Abs. 1 SGB I vorläufig übernommen würden. Der Beklagte sei als Träger der Sozialhilfe für die Erbringung der Leistungen zuständig. Bei dem Hilfeempfänger liege eine geistige Behinderung vor, er benötige voraussichtlich lebenslang Hilfe zur selbständigen Lebensführung. Es werde um Anerkennung der dortigen Zuständigkeit sowie Erstattung der Kosten gebeten. Beigefügt war das sozialpädagogische Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 10. Juni 2005. Der Entwicklungsbericht des St. K. -Haus vom 7. Februar 2007 wurde nachgereicht. Der Medizinisch-Pädagogische Dienst des Beklagten kam in seiner fachlichen Stellungnahme vom 1. März 2007 zu dem Ergebnis, die Unterbringung des Hilfeempfängers sei auf ein erzieherisches Defizit der Eltern zurückzuführen. Allein die bestehende geistige Behinderung mache eine stationäre Unterbringung nicht erforderlich. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung mit Schreiben vom 28. März 2007 mit der Begründung ab, Anlass der Unterbringung seien die erzieherischen Defizite der Eltern gewesen, die geistige Behinderung mache eine vollstationäre Unterbringung nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 3. Juni 2008 übersandte die Klägerin das Gutachten des Dr. S2. , Arzt für Kinder- und Jugendmedizin sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 26. Mai 2008 und bat erneut um Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung des Hilfeempfängers. Der Gutachter diagnostizierte beim Hilfeempfänger eine deutliche Intelligenzminderung im Sinne einer sog. leichten geistigen Behinderung. Auf der abstrakt logischen Ebene liege seine Leistungsfähigkeit im Bereich der mittelgradigen geistigen Behinderung. Aus der Befunderhebung werde deutlich, dass die teilweise extremen Verhaltensauffälligkeiten wesentlich auf der Beziehungsstörung zwischen den Mitgliedern der Familie, insbesondere auf Elternebene, beruhten. Die Verhaltensauffälligkeiten seien in der Betreuung soweit reduziert worden, dass er inzwischen als gut integriert und im Rahmen seines deutlichen Handicaps auch gut zu führender und weitgehend ausgeglichener Junge gelten könne. Eine sehr enge Betreuung sei für die Entwicklung jeweils sehr vorteilhaft gewesen. Bestimmte Problembereiche, die nach wie vor bestünden, wie z.B. der Umgang mit bestimmten Anforderungen, Gefühlsregungen und beängstigenden Situationen, seien im Rahmen der aktuellen Betreuung ausreichend gut zu kompensieren. Die aktuelle Betreuung in der Außenwohngruppe sei auch langfristig notwendig, den Hilfe- und Betreuungsbedarf abzudecken. Da der Hilfeempfänger die sogenannten Kulturtechniken (Rechnen, Schreiben, Lesen etc.) nur in sehr eingeschränktem Maße werde erlernen können und insoweit immer auf betreuende Hilfe angewiesen sein werde, benötige er auch langfristig handlungsanleitende und praxisgebende Vorbilder. Er sei mit komplexen Anforderungen auch in Zukunft überfordert. Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung mit Schreiben vom 16. September 2008 erneut ab und erklärte, maßgeblich für die Einordnung der Maßnahme sei, ob das Schwergewicht der Maßnahme im Bereich der Sozialhilfe oder im Bereich der Jugendhilfe liege. In dem hier gegebenen Fall liege das Schwergewicht auf dem Ausgleich des elterlichen Erziehungsdefizits und nicht auf der geistigen Behinderung. Die Maßnahme sei daher der Jugendhilfe zuzuordnen. Mit Schreiben vom 7. November 2008 bekräftigte die Klägerin unter Hinweis auf neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ihre Rechtsauffassung, während der Beklagte in seinem Schreiben vom 4. Dezember 2008 darauf verwies, auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung fehle es an der erforderlichen Kongruenz der Leistungen. Die Klägerin hat am 11. März 2009 Klage erhoben und vorgetragen, für die Abgrenzung zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe sei der konkrete Bedarf des jeweiligen Hilfeempfängers maßgebend. Vorliegend handele es sich nach Art der Leistung um Maßnahmen der Hilfe zum selbstbestimmten Leben in einer betreuten Wohnform im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Das Ev. L1. X. könne in der integrativen Gruppe auch adäquat auf die besonderen Anforderungen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers eingehen. Es verfüge über eine Betriebserlaubnis nach § 53 SGB XII. Der Hilfeempfänger gehöre auch zu dem Kreis der eingliederungshilfeberechtigten geistig Behinderten. Er habe voraussichtlich einen lebenslangen Bedarf an Hilfe zu einem selbstbestimmten Leben und müsse daher langfristig untergebracht werden. Der konkrete Auslöser für die Maßnahme sei ebenso ohne Belang wie der Schwerpunkt der Maßnahme. Eine hypothetische Betrachtung des konkreten Bedarfs anhand einer Orientierung an "idealen" Eltern, bei denen eine stationäre Unterbringung nicht notwendig geworden wäre, sei ebenfalls nicht angezeigt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie die Kosten der Q. L. vom 30. November 2006 bis 28. Februar 2009 im Zusammenhang mit seinem Heimaufenthalt gewährten Hilfe in Höhe von 92.356,55 € zu erstatten und Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die dem Hilfeempfänger gegenüber erbrachten Leistungen seien typischerweise Maßnahmen der Jugendhilfe in der Form der Hilfe zur Erziehung. Der aus der geistigen Behinderung folgende konkrete Bedarf gehe nicht auf stationäre Leistungen. Ausschlaggebend für die Unterbringung sei nämlich nicht die geistige Behinderung des Hilfeempfängers gewesen, sondern das Erziehungs- und Betreuungsdefizit seiner Eltern, das durch die stationäre Unterbringung habe ausgeglichen werden sollen. Art und Schwere der geistigen Behinderung allein hätten eine stationäre Unterbringung nicht erfordert, so dass es schon an der Kausalität zwischen Behinderung und Unterbringung fehle. Der Unterbringung hätte es vielmehr nicht bedurft, wenn der Hilfeempfänger in einem Elternhaus gelebt hätte, das mit der üblichen Erziehungsfähigkeit den Lebens- und Hilfebedarf des Hilfeempfängers gewährleistet hätte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten der Heimunterbringung sowohl auf der Grundlage des § 102 SGB X als auch auf der Grundlage des § 104 SGB X abgelehnt. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs des § 102 SGB X seien schon deshalb nicht erfüllt, weil dem Hilfeempfänger nach der Ansicht der Klägerin ein - wenn auch nachrangiger - Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform nach §§ 27ff., 34 SGB VIII zustehe. Die Voraussetzungen des § 104 SGB X lägen nicht vor, weil der Beklagte nicht der vorrangig verpflichtete Leistungsträger sei. Der Aufenthalt des Hilfeempfängers sei nach der Auffassung des Gerichts nicht wegen der geistigen Behinderung erforderlich gewesen. Vielmehr würde insoweit nach wie vor die Beschulung in der Schule für geistig Behinderte und eine ambulante Betreuung ausreichen. Das ganze Gewicht der Maßnahme liege auf der Förderung der elterlichen Erziehungskompetenz sowie der Entwicklung sozialer Kompetenzen des Hilfeempfängers, also auf der Hilfe nach §§ 27ff., 34 SGB VIII. Keiner der Hilfepläne beziehe sich auf den Hilfebedarf der §§ 53ff. SGB XII. Vor diesem Hintergrund finde die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII keine Anwendung. Die Klägerin wiederholt und vertieft zur Begründung der teilweise zugelassenen Berufung ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren. Der Erstattungsanspruch folge aus § 102 SGB X. Sie habe vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I erbracht. Bei anderer Ansicht folge der Anspruch jedenfalls aus § 104 SGB X. Es handele sich bei den erbrachten Leistungen der Art nach sowohl um Leistungen der Hilfe zur Erziehung als auch um Leistungen der stationären Eingliederungshilfe. Der Hilfeempfänger sei aufgrund seiner geistigen Behinderung auch wesentlich in seiner Fähigkeit beschränkt, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben und insbesondere bei der Entwicklung der sog. Kulturtechniken voraussichtlich ein Leben lang auf Hilfe angewiesen. Die Beschulung in einer Schule für geistig Behinderte und ambulante Leistungen reichten wegen des Alters des Hilfeempfängers und der vorliegenden geistigen Behinderung bei der erforderlichen konkreten Bedarfsbetrachtung nicht aus. Auf den Schwerpunkt der Leistung komme es nicht an, vielmehr beruhe diese auf einem nicht auflösbaren Faktorenbündel. Der Betreuungsbedarf des Hilfeempfängers könne in der integrativen Gruppe gedeckt werden, das Ev. L1. verfüge ebenso wie das St. K1. -Haus über eine Betriebserlaubnis nach § 53 SGB XII. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie die Kosten der Q. L. vom 13. Dezember 2006 bis 28. Februar 2009 im Zusammenhang mit seinem Heimaufenthalt gewährten Hilfe in Höhe von 91.050,97 € zu erstatten und Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, Existenz und Ausmaß der Behinderung des Hilfeempfängers sei nicht streitig. Der Hilfeempfänger könne jedoch eine vollstationäre Unterbringung aus Mitteln der Eingliederungshilfe nicht beanspruchen. Zur Behandlung der geistigen Behinderung seien wie in der Vergangenheit ambulante Maßnahmen ausreichend, der Unterbringungsbedarf habe sich ursächlich erst aufgrund der Auflösung der Familie und den damit einhergehenden Verhaltensauffälligkeiten des Klägers ergeben. Dies zeigten der Lebenslauf des Klägers und die vorhandenen Berichte und Gutachten. Bei einer ausreichenden Betreuung durch die Eltern hätte es allein wegen der geistigen Behinderung der vollstationären Unterbringung nicht bedurft. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 1. April 2011 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genom-men. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat für den noch streitbefangenen Zeitraum vom 13. Dezember 2006 bis 28. Februar 2009 Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der durch die Heimunterbringung des Hilfeempfängers entstandenen Kosten in Höhe von 91.050,97 € nebst Prozesszinsen. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB X. Diese Vorschrift kann, ungeachtet der Regelung des § 17a Abs. 5 GVG, wonach das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, herangezogen werden, obwohl sich aus § 114 Sätze 1 und 2 SGB X bei Maßgeblichkeit des Anspruchs gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG grundsätzlich die Zuständigkeit der Sozialgerichte ergibt. Das Verwaltungsgericht hat als das - bezogen auf den Erstattungsanspruch des § 102 SGB X - Gericht des zulässigen Rechtswegs in Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit zu Recht unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten entschieden. Die Voraussetzungen des von der Klägerin in erster Linie herangezogenen Erstattungsanspruchs des § 102 Abs. 1 und 2 SGB X liegen nicht vor. Danach ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen er-bracht hat. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Vorschriften. Zwar hat die Klägerin unter Berufung auf § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I nur vorläufige Leistungen erbringen wollen, es fehlte jedoch an der sowohl nach § 102 SGB X als auch nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I erforderlichen Vorläufigkeit der Leistungsgewährung im rechtlichen Sinne. In dem bloßen Vorrang-Nachrang-Verhältnis des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Jugendhilfeträger, wie es hier auch nach Ansicht der Klägerin vorliegt, fehlt es an dem insoweit erforderlichen Kompetenzkonflikt. Der Vorrang der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bewirkt auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfebegehrenden nämlich nicht die Freistellung des nur nachrangig verpflichteten Trägers der Jugendhilfe und eine alleinige Zuständigkeit des vorrangig zuständigen Leistungsträgers. Der Jugendhilfeträger bleibt vielmehr zur Erbringung der Leistung solange (auch) zuständig und verpflichtet, bis die Leistungen als vorhergehende Maßnahmen der Eingliederungshilfe von dem Sozialhilfeträger verantwortet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125,95, juris, unter Hinweis auf das Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325, juris; BSG, Urteile vom 14. September 1994 - 3/1 RK 56/93 -, FEVS 46,41, juris, und vom 1. Juli 2003 - B 1 KR 13/02 R -, juris, sowie Giese, in: Giese/Wahren-dorf, Sozialgesetzbuch I und X, Stand Juni 2007, § 102 SGB X, Rn.9; Roos, in: v. Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 102, Rn. 12; wohl auch: Marschner, in: Pickel/Marschner, SGB X, § 102, Rn. 6; Schindler, in: Münder/Wiesner/Meysen, Kinder- und Jugendhilferecht, 2. Auflage 2011, Kap. 4.7, Rn. 6; a.A. Degener, in: Jens/Happe/Saurbier/ Maas, Jugendhilferecht, Stand 2004, Erl. § 102 SGB X, Rn. 9; vgl. auch VG des Saarlandes, Urteile vom 11. Juli 2008 - 11 K 2116/07 -, juris und vom 6. August 2008 - 11 K 2012/07 -, EuG 2009, 476, juris, sowie VG Ansbach, Urteil vom 31. Juli 2008 - AN 14 05.04288 -, EuG 2009, 69, juris, die in vergleichbaren Konstellationen ohne weitere Auseinandersetzung § 102 SGB X zu Grunde legen. Einer Abgrenzung zu § 14 SGB IX, vgl. Castendieck, in: Deinert/Neumann, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 2. Auflage 2009, Kapitel 8, Rn. 50ff.; BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R -, BSGE 98, 267, juris; auch: OVG NRW, Beschuss vom 31. Juli 2008 - 12 B 852/08 -, juris, wonach der zuerst angegangene Rehabilitationsträger, wenn er einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb von zwei Wochen gemäß § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX weiterleitet, den Rehabilitationsbedarf unverzüglich feststellen muss, bedarf es – ungeachtet des Umstandes, dass die gesetzliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nichts an deren Nachrangigkeit gemäß 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ändern dürfte, vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 11a AL 29/06 R -, FEVS 59, 492, juris – nicht. Die Klägerin ist nämlich als zuerst angegangene Leistungsträgerin nicht auch Rehabilitationsträgerin im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX. Sie kann nur zur Erbringung von Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27ff., 34 SGB VIII und mangels seelischer Behinderung des Hilfeempfängers nicht auch zur Erbringung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII, die allein eine Leistung der Teilhabe im Sinne der § 4, 5 Nr. 1, 2 oder 4 SGB IX ist, verpflichtet sein. Die Vorgaben des § 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB X sind erfüllt. Danach kann ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger, der in einem Fall außerhalb des Anwendungsbereichs des § 103 Abs. 1 SGB X Sozialleistungen erbracht hat, von dem Leistungsträger Erstattung verlangen, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Der Erstattungsanspruch des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss. Dies ist hier der Fall. In dem streitgegenständlichen Zeitraum bestand im Hinblick auf die Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers in dem St. K. -Haus, X. , und ab dem 2. März 2007 in der Außengruppe X1. des Ev. L1. e.V. in X. sowohl ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe nach § 27ff., 34 SGB VIII auf Heimerziehung als auch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53ff., 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 SGB IX in einem Heim. Die Klägerin ist im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X die im Verhältnis zum Beklagten nachrangig zur Leistung verpflichtete Leistungsträgerin. Nachdem die Mutter des Hilfeempfängers am 29. November 2006 aus dem bislang gemeinsam bewohnten Mutter-und-Kind-Heim ausgezogen war und ihn dort mit dem Hinweis zurückgelassen hat, sie könne die nötige Erziehung ihres Sohnes nicht mehr leisten, sind zu Recht vollstationäre Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27ff., 34 SGB VIII erbracht worden. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf des Kindes; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden, § 27 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VIII. Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Dass die Erziehung des geistig behinderten und damals siebenjährigen Hilfeempfängers angesichts des Ausfalls der elterlichen Erziehungsleistungen nicht mehr in einer seinem Wohl entsprechenden Weise gewährleistet war, steht ebenso außer Frage wie der Umstand, dass für den Hilfeempfänger, dessen Unterbringung in einer Pflegefamilie von seiner Mutter ausdrücklich abgelehnt wurde, schon aufgrund seines Alters nur die Unterbringung und Betreuung in einem Heim nach § 34 SGB VIII als geeignet und notwendig in Betracht kam. Dies wird auch weder von der Klägerin noch von dem Beklagten in Zweifel gezogen. Der Hilfeempfänger konnte die vollstationäre Unterbringung und Betreuung in einem Heim auch als Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53ff. SGB XII verlangen. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von der Pflege zu machen, § 53 Abs. 3 SGB XII. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1, 2 und 4, sowie 4 SGB IX Leistungen der Teilhabe. Diese umfassen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB IX u.a. die notwendigen Sozialleistungen, um – unabhängig von der Ursache der Behinderung – die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten bzw. ihre Folgen zu mildern oder die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind - nicht abschließend - in § 54 SGB XII aufgeführt, wobei § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII einen Verweis auf die §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX enthält. Nach § 55 SGB IX werden als - hier allein in Betracht kommende - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege machen. Dies sind nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX unter anderem Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten. Dem Hilfeempfänger steht Eingliederungshilfe in einem Heim zu. Er gehört zu dem eingliederungsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX. Die vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen attestieren dem Hilfeempfänger aufgrund der seit seiner frühesten Kindheit aufgetretenen Entwicklungsrückstände und der festgestellten Intelligenzverminderung eine leichte bis mittelgradige geistige Behinderung. Dass diese Behinderung vorliegt, sie eine wesentliche Einschränkung der Teilhabe an der Gesellschaft bedingt und der Hilfeempfänger daher grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe in Form der Eingliederungshilfe hat, stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Anders als der Beklagte meint, hat der Hilfeempfänger jedoch nicht nur Anspruch auf ambulante Maßnahmen im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 3, 4 oder 7 SGB IX oder auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Er hat vielmehr Anspruch auf Hilfe zu einem selbstbestimmten Leben in einer betreuten Wohnform. Ohne Belang ist insoweit, ob bei einem Hinwegdenken des offensichtlich gegebenen erzieherischen Defizits nur aufgrund der geistigen Behinderung eine vollstationäre Unterbringung erforderlich gewesen wäre. Mithin kann dahinstehen, ob die Annahme des Beklagten, bei einer weiteren Betreuung und Erziehung des Hilfeempfängers durch seine Mutter oder seine Eltern seien behinderungsbedingt nur ambulante Maßnahmen erforderlich gewesen, mit Blick darauf, dass dieser seit seiner Geburt vollstationär untergebracht war und große Teile der an sich von den Eltern eines Behinderten zu erbringenden Betreuungs-, Unterstützungs- und Erziehungsleistungen schon immer stationär geleistet wurden, zutrifft. Eine fiktive Prüfung ist nämlich schon deshalb nicht angezeigt, weil es für eine hypothetische Abgrenzung bei Isolation der Bedarfe an einer Bezugsgröße fehlt, mit der die Erziehung der konkreten Eltern in Beziehung gesetzt werden könnte mit der Erziehung anderer oder "idealer" Eltern. Ob ein Hilfeempfänger in einem entscheidungserheblichen Zeitraum Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53ff. SGB XII hat und wenn ja, welche Leistung er der Form und dem Maß nach verlangen kann, ist vielmehr immer anhand des konkreten, tatsächlich zu deckenden Bedarfs zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 -, NVwZ-RR 2010, 231, juris, und Beschluss vom 10. August 2007 - 5 B 187/06 -, juris ; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 10, Rn. 45 und 48; vom Ansatz her gleich, aber im Ergebnis wohl a.A.: OVG Saarland, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 3 Q 104/06 -, juris. Nur diese Betrachtungsweise entspricht dem auch in § 53 Abs. 1 SGB XII zum Ausdruck kommenden Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsprinzip des § 9 Abs. 1 SGB XII, wonach sich die Leistungen der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt richten. Ausgangspunkt für den Leistungsumfang ist daher grundsätzlich die momentane Bedarfslage und Notlage der einzelnen Hilfe nachfragenden Person, vgl. hierzu auch §§ 9, 33 SGB I. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2010 - 12 A 728/09 - und vom 9. März 2011 - 12 A 840/09 -; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 9, Rn. 2; Roscher, in: Münder u.a., LPK-SGB XII, 7. Auflage 2005, § 9, Rn. 2 und 11ff. Sind erforderliche Leistungen der Eingliederungshilfe eines geistig behinderten Hilfeempfängers nach § 53ff. SGB XII aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, zu denen auch seine konkreten Lebensumstände gehören, tatsächlich nur im Rahmen einer vollstationären Unterbringung möglich, etwa weil nur hier eine angemessene Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft möglich ist, besteht auch ein entsprechender sozialhilferechtlicher Bedarf. In diesem Fall ist die Heimunterbringung des geistig Behinderten im Rahmen der Eingliederungshilfe sowohl geeignet als auch notwendig. Dies zugrundegelegt ist die Heimunterbringung des Hilfeempfängers die geeignete und notwendige Maßnahme der Eingliederungshilfe. Ihm ist eine angemessene Teilhabe am Leben der Gemeinschaft auch unter Berücksichtigung der weiteren allgemeinen Zielsetzung der ganzheitlichen Förderung seiner persönlichen Entwicklung und der Erleichterung einer seinem Alter angemessenen selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung aufgrund der besonderen Umstände seines Einzelfalls nämlich nur bei einer seinen Lebensvollzug umfassend begleitenden Betreuung möglich. Die geistige Behinderung des Hilfeempfängers schränkt ihn nämlich nicht nur in einem einzelnen, klar abgrenzbaren Lebensbereich, wie etwa dem schulischen Bereich, ein. Sie wird vielmehr in allen seinen sozialen Bezügen und Interaktionen erkennbar und wirksam mit der Folge, dass er auch in allen seinen sozialen Bezügen der Hilfe und Unterstützung bedarf. Dies lässt sich insbesondere dem Inhalt der Stellungnahme der Diplom-Sozialar-beiterin C. vom 10. Mai 2006, dem sonderpädagogischen Gutachten vom 10. Juni 2005 sowie dem Abschlussbericht der Lebenshilfe e.V. vom 10. Januar 2005 entnehmen, die sich ihrer Zielrichtung nach im Vergleich zu den rein diagnostisch ausgerichteten fachärztlichen Stellungnahmen vertieft mit dem Sozialverhalten des Hilfeempfängers auseinandersetzen. Die geistige Behinderung des Hilfeempfängers wird danach auch und gerade in seinen zwischenmenschlichen Kontakten deutlich, die bei einer niedrigen Frustrationstoleranz und einer teilweise nur geringen Aufmerksamkeitsspanne auf der einen Seite von Distanzlosigkeit, Provokation und auch körperlicher Aggressivität und auf der anderen Seite gerade in emotionalen oder für ihn nicht überschaubaren Konfliktsituationen von einem verunsicherten Rückzugs- und Vermeidungsverhalten geprägt sind. Im Kontakt werde eine Affektarmut spürbar, die von aggressiv getönten Impulsen durchbrochen werde. Auch seine Spiele seien von plötzlichen Stimmungswechseln und körperlichen Auseinandersetzungen geprägt. Dr. S2. stellt in seinem Gutachten vom 26. Mai 2008 nicht nur fest, dass der defizitäre und überfordernde Umgang mit komplexen Anforderungen, Gefühlsregungen und beängstigenden Situationen noch vorliegt, sondern auch, dass er im Rahmen der aktuellen Betreuung auch ausreichend gut kompensiert werden könne. Die nach alledem aufgrund seiner geistigen Behinderung erforderliche umfassende Unterstützung des Hilfeempfängers bei der Bewältigung seiner zwischenmenschlichen Kontakte und sozialen Beziehungen kann nach dem Ausfall der Eltern nur im Rahmen einer sowohl erzieherische als auch pädagogische und therapeutische Betreuungsleistungen bietenden Heimunterbringung erfolgen. Dass der Bedarf des Hilfeempfängers in den Hilfeplanfortschreibungen des Jugendhilfeträgers nicht auch als Bedarf der Eingliederungshilfe ausgewiesen wird und die Leistungen hier (nur) als Hilfen zur Erziehung qualifiziert werden, ändert an der grundsätzlichen Bedarfssituation des Hilfeempfängers nichts. Die Schwerpunktsetzung in den Hilfeplanfortschreibungen entspricht dem Umstand, dass der Jugendhilfeträger mangels seelischer Behinderung des Hilfeempfängers seine Maßnahmen nur als Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung in den Blick nehmen kann. Die Leistungen der Sozialhilfe in der Form der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Jugendhilfeleistungen auch vorrangig. Das Verhältnis konkurrierender Leistungsansprüche aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe hat der Gesetzgeber ausdrücklich in § 10 Abs. 4 SGB VIII geregelt. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. Dieses Rangverhältnis gilt jedoch nicht im Verhältnis zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53ff. SGB XII speziell für junge Menschen, die körperlich oder - wie der Kläger - geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Diese gehen den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII vielmehr ausnahmsweise vor, vgl. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Dies gilt auch, wenn für einen körperlich und/oder geistig behinderten Menschen sowohl Eingliederungshilfe nach dem SGB XII als auch wegen des erzieherischen Bedarfs Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII in Frage kommen. Durch die Formulierung der "Leistungen nach diesem Gesetz" sollen nämlich alle kinder- und jugendrechtlichen Maßnahmen nachrangig gegenüber Eingliederungshilfen des SGB XII für junge Menschen sein. Vgl. LSG NRW, Urteil vom 30. Juli 2007 - L 20 SO 15/06 -, JAmt 2007, 610, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 - 12 E 1129/10 -; Meysen, in: Münder/Meysen/ Trenczek, SGB VIII , 6. Auflage 2009, § 10, Rn. 48. Für die Abgrenzung zwischen § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII und § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII kommt es allein auf die Art der mit einer Jugendhilfemaßnahme konkurrierenden Sozialhilfeleistung an, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 -, NVwZ-RR 2010, 231, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 12 A 840/09 -, jeweils m. w. N., der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers ist auf die Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte junge Menschen beschränkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 12 A 3378 -, juris. Der Vorrang der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII greift nach alledem nur, wenn und soweit auf eine Hilfeleistung sowohl ein Anspruch nach dem SGB VIII als auch ein konkurrierender Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Die Leistungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII müssen daher gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sein. Die Leistungen nach §§ 53ff. SGB XII sind danach auch vorrangig, wenn die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger und/oder körperlicher Behinderung eingehen. Diese Grundsätze sind durch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325, juris, vom 2. März 2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125,95, juris und zuletzt vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 -, NVwZ-RR 2010, 231, juris, geklärt. Diese Voraussetzungen sind hier auch erfüllt. Die zugunsten des Hilfeempfängers erbrachten Leistungen der Unterbringung und Betreuung in den Einrichtungen gingen und gehen - wie oben ausgeführt - in ihrer Gesamtheit auch auf den sich aus seiner geistigen Behinderung ergebenden umfassenden Bedarf an Teilhabe an der Gemeinschaft und einem selbstbestimmten Leben ein. Ob - wofür allerdings Vieles spricht - eine Hilfe dann, wenn ein geistig behinderter junger Mensch, der gleichzeitig einen erzieherischen Bedarf hat, stationär untergebracht ist, immer notwendig (auch) auf die behinderungsbedingten Nachteile eingeht und sich dann (immer) ein Vorrang der Leistungen nach dem SGB XII ergibt, so Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 10, Rn. 45 und 49, kann offen bleiben. Die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die erzieherischen Defizite des Hilfeempfängers bei der Maßnahme im Vordergrund stünden und der Schwerpunkt der Maßnahme daher eindeutig auf der Jugendhilfe läge. Auch in den Fällen, in denen eine geistige Behinderung und ein erzieherischer Bedarf zusammentreffen ist – wie bei einer Mehrfachbehinderung – bei der Prüfung eines Vor- und Nachranges nicht auf eine Hauptursache, eine Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks abzustellen. Der Schwerpunkt des Bedarfs oder der Schwerpunkt des Leistungszwecks bzw. des Leistungsziels stellt bei § 10 Abs. 4 SGB VIII kein taugliches Abgrenzungskriterium dar, weil häufig ein Faktorenbündel aus Ursachen, Wirkungen und Gründen vorliegt, das sich gar nicht oder allenfalls künstlich auflösen lässt. Vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 13. September 2006 - 12 BV 06.808 -, Sozialrecht aktuell 2007, 25, juris; Nds.OVG, Urteil vom 25. Juli 2007- 4 LB 90/07 -, EuG 2008, 119, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 11. Juli 2008 - 11 K 2116/07 -, juris; LSG NRW, Urteil vom 30. Juli 2007 - L 20 SO 15/06 -, JAmt 2007, 610, juris; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 10, Rn. 46 und 49; zu Bedenken u. a. mangels eindeutiger Zuordnungs- und Unterscheidungskriterien: Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Dezember 2008, Erl. § 10 Art. 1 KJHG Rn. 55. Dies zeigt auch der hier zu entscheidende Fall besonders deutlich. Der erzieherische Bedarf des Hilfeempfängers lässt sich nämlich von seinem behinderungsbedingten Bedarf schon deshalb nicht trennen, weil den oben geschilderten Auswirkungen der geistigen Behinderung in weiten Teilen auch altersbedingt nur durch erzieherische Anstrengungen wie emotionaler Zuwendung, konkreter Verhaltensanweisung und -steuerung, Vorbildwirkung oder Ermahnung entgegengewirkt werden kann. Auch die Verhaltensauffälligkeiten des Hilfeempfängers beruhen nicht ausschließlich auf einem Erziehungsdefizit, sondern sind ein Produkt sowohl seiner geistigen Behinderung als auch der erzieherischen Mängel, die wiederum nach den vorliegenden Erkenntnissen darauf beruhten, dass die Eltern aufgrund eigener Defizite den spezifischen Anforderungen der geistigen Behinderung ihres Sohnes an ihre Erziehungskompetenzen nicht gerecht werden konnten und sich im Umgang mit ihrem Sohn insbesondere bei Verweigerungen oder aggressivem Verhalten, die auch Ausdruck und Symptom seiner geistigen Behinderung sind, hilflos zeigten. Nach alledem steht der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 13. Dezember 2006 bis 28. Februar 2009 ein Anspruch auf Erstattung der nach Maßgabe des Sozialhilferechts gerechtfertigten Kosten der Heimunterbringung des Hilfeempfängers zu. Dass diese der Höhe nach mit 91.050,97 € unzutreffend beziffert worden wären, hat der Beklagte nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Anspruch auf die Zinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Diese Vorschriften gelten vorbehaltlich spezieller Regelungen in den Fachgesetzen auch für öffentlich-rechtliche Geldschulden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 B 66/08 -, DVBl 2010, 575, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3 und 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Aufgrund des nur geringen Unterliegens der Klägerin in der zweiten Instanz, vgl. Beschluss des Senats vom 15. April 2010 - 12 A 153/10 -, erscheint es angemessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens beider Instanzen ganz aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zugelassen worden, weil der Senat der Frage der Auslegung der Vorrang- Nachrang- Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beimisst.