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Beschluss

18 A 1491/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0429.18A1491.10.00
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Leitsätze

Eine nach dem Ergehen eines erstinstanzlichen Urteils erfolgte Ergänzung von Ermessenserwägungen ist schon im Berufungszulassungsverfahren zu berücksichtigen. Die Berufung ist nicht bereits deshalb zuzulassen, um die Tragfähigkeit der neuen Ermessenserwägungen im Berufungsverfahren überprüfen zu können.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine nach dem Ergehen eines erstinstanzlichen Urteils erfolgte Ergänzung von Ermessenserwägungen ist schon im Berufungszulassungsverfahren zu berücksichtigen. Die Berufung ist nicht bereits deshalb zuzulassen, um die Tragfähigkeit der neuen Ermessenserwägungen im Berufungsverfahren überprüfen zu können. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Derartige Zweifel bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. (2010), § 124 Rdnr. 75 m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Ausweisungsverfügung ist nicht ermessensfehlerhaft. Jedenfalls nachdem der Beklagte seine Ermessenserwägungen im Zulassungsverfahren ergänzt hat, liegen die mit der Zulassungsbegründung vom 2. September 2010 gerügten Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht (mehr) vor. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 4. November 2010 seine bisherigen Ermessenserwägungen ergänzt. Hiermit hat er darauf reagiert, dass Frau F. -N. U. am 7. Juli 2010 – nach Ergehen des angegriffenen Urteils – ein Kind geboren hat, dessen Vater der Kläger sein soll. Der Beklagte hat auch vor diesem Hintergrund an der mit spezialpräventiven Erwägungen begründeten Ausweisung festgehalten und ausgeführt, es fehle an einer ausländerrechtlich schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft, die gebieten könnte, dem Kläger den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten. Entgegen der Ansicht des Klägers sind diese ergänzenden Ermessenserwägungen die gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen können - schon im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Es ist nicht bereits deshalb die Berufung zuzulassen, um die Tragfähigkeit der neuen Ermessenserwägungen im Berufungsverfahren überprüfen zu können. A.A. Roth in: Posser/Wolff, VwGO (2008), § 124 Rdnr. 30.1. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung (nur) zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Ob ein dargelegter Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beurteilt sich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag nach materiellem Recht maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Maßgeblich ist allein, ob nach der Rechtslage in diesem Zeitpunkt das angefochtene Urteil den (dargelegten) ernstlichen Zweifeln begegnet. Der Ablauf der Frist für die Darlegung solcher Zweifel legt nicht den für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt fest. Das gilt auch in dem umgekehrten Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat etwa zu berücksichtigen, ob das angefochtene Urteil sich im Lichte einer inzwischen eingetretenen und nach materiellem Recht maßgeblichen Änderung der Sach- und Rechtslage aus anderen Gründen als richtig darstellt und zunächst bestehende ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit damit beseitigt sind. In der Rechtsprechung ist deshalb geklärt, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich auch Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen hat, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 7 AV 2.03 , NWVBl 2004, 183, und vom 11. November 2002 7 AV 3.02 , DVBl 2003, 401; vgl. auch Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. (2010), § 124 Rdnr. 92 ff. m. w. N. Hiervon ausgehend sind auch die im Zulassungsverfahren erfolgten ergänzenden Ermessenserwägungen des Beklagten für die Entscheidung des Senats über die Zulassung der Berufung beachtlich. Denn auf die aktuelle Sach- und Rechtslage ist bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung abzustellen. Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, die Rechtmäßigkeit ihrer Ausweisungsverfügung ständig verfahrensbegleitend zu kontrollieren. Bei einer nachträglichen Änderung der maßgeblichen Umstände hat sie die Verfügung entweder aufzuheben oder – wenn sie trotz der veränderten Sachlage an der Ausweisung festhalten will – ihre Ermessenserwägungen zu ergänzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 1 C 45.06 , BVerwGE 130, 20. Ist die Ausländerbehörde nach diesen Grundsätzen auch während eines laufenden Berufungszulassungsverfahrens zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen verpflichtet, sind keine Gründe ersichtlich, die ergänzten Erwägungen nicht zum Gegenstand der Zulassungsentscheidung zu machen. Diesen Grundsatz dahingehend einzuschränken, dass eine Überprüfung ergänzter Ermessenserwägungen nicht im Berufungszulassungsverfahren, sondern erst in einem sich anschließenden Berufungsverfahren möglich ist, ist weder aufgrund des Zwecks des Berufungszulassungsverfahrens im Allgemeinen noch des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Besonderen geboten. Durch das einer Berufung vorgeschaltete Zulassungsverfahren soll das Rechtsmittelgericht entlastet und das Berufungsverfahren auf problematische Fälle beschränkt werden, in denen es einer umfassenden Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung bedarf. Vgl. BT-Drs. 13/1433, S. 13 f. Eine Notwendigkeit für eine solche umfassende Überprüfung besteht nicht stets dann, wenn nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die die Ergänzung der Ermessenserwägungen erforderlich gemacht hat. Vielmehr kann in vielen Fällen – so auch hier – schon im Zulassungsverfahren festgestellt werden, dass der angegriffene Bescheid nach der Ergänzung der ihn tragenden Ermessenserwägungen rechtmäßig ist. Damit ist zugleich dem Zweck von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt. Dieser Zulassungsgrund öffnet den Zugang zur Rechtmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Er soll die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 7 AV 2.03 , NWVBl 2004, 183. Dementsprechend scheidet eine Zulassung des Rechtsmittels – unabhängig davon, ob die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Einwendungen berechtigt sind – regelmäßig bereits dann aus, wenn sich die angegriffene Entscheidung im Ergebnis als rechtmäßig erweist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2010 18 A 2123/09 , vom 19. März 2009 18 A 3326/08 und vom 20. März 2006 18 A 3004/05 . Die ergänzten Ermessenserwägungen bereits im Berufungszulassungsverfahren zu berücksichtigen, unterliegt auch mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierten Ansprüche auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) keinen durchgreifenden Bedenken, wenn der Betroffene – gegebenenfalls auch nach Ablauf der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags – Gelegenheit hatte, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu den ergänzten Ermessenserwägungen Stellung zu nehmen. Das war hier gewährleistet. Der Kläger hat sich im Schriftsatz vom 10. November 2010 umfassend mit diesen Erwägungen auseinandergesetzt. Dass eine nach der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgte Ergänzung von Ermessenserwägungen nicht bereits im Berufungszulassungsverfahren zu berücksichtigen ist, ist auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2004 11 S 1369/04 , BeckRS 2005, 20868, nicht zu entnehmen. Diese Entscheidung betrifft nicht die Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern deren vollständige Nachholung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 3. August 2004 1 C 29.02 , BVerwGE 121, 315, mit Rücksicht auf eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger während einer Übergangszeit ausnahmsweise möglich war. Die demnach bereits im Berufungsverfahren zu berücksichtigenden, ergänzten Ermessenserwägungen des Beklagten lassen keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO erkennen. Die spezialpräventiven Erwägungen sind nach wie vor tragfähig. Es ist weiterhin zu befürchten, dass der Kläger neue Straftaten von erheblichem Gewicht begehen wird. Er hat seit seinem neunten Lebensjahr in rascher Abfolge eine Vielzahl von Straftaten begangen, die – anders als mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemacht – teilweise der Schwerkriminalität zuzuordnen sind. So wurde er bereits am 27. November 2003 – im Alter von gerade einmal 15 Jahren – unter anderem wegen gemeinschaftlichen Raubes und versuchten gemeinschaftlichen Raubes verurteilt. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine durchgreifende Verhaltensänderung vor. Insbesondere ist weder durch die verbüßte Freiheitsstrafe noch durch die Geburt des Kindes, dessen Vater der Kläger zu sein behauptet, eine nachhaltige Verbesserung des Verhältnisses des Klägers zur Kindesmutter oder eine Zäsur in strafrechtlicher Hinsicht eingetreten. Der Kläger ist bereits unmittelbar nach seiner Anfang September 2008 erfolgten Entlassung aus der Haft wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bis Ende April 2010 lagen der Kreispolizeibehörde des Rhein-Erft-Kreises wieder 31 gegen den Kläger gerichtete Strafanzeigen vor. Wegen mehrerer Taten wurde er rechtskräftig verurteilt. Weil er die vom Amtsgericht C. angeordneten Sozialstunden nicht ableistete, musste er in Jugendarrest genommen werden. Weniger als drei Monate nach der Geburt des Kindes sah sich Frau U. gezwungen, die Polizei zu rufen, weil der Kläger ihr gegenüber körperliche Gewalt ausgeübt hatte. Zudem wurde gegen den Kläger Anklage erhoben, weil er am 16. November 2010 – ebenfalls nach der Geburt des Kindes – im Hof der Jugendarrestanstalt einen Polizeibeamten beleidigt hat. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger im Bundesgebiet über Bindungen verfügt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnten. Mit Blick auf das zur Gerichtsakte gereichte Schreiben, in dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandatsverhältnis gekündigt und zur Begründung unter anderem darauf verwiesen hat, dass der Kläger die Vereinbarungen zu seinem Verhalten gegenüber der Kindesmutter gebrochen hat, ist bereits fraglich, ob die Behauptung, es bestehe eine ausländerrechtlich schützenswerte Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem angeblichen Kind, aufrechterhalten werden soll. Jedenfalls ist das Bestehen einer solchen Lebensgemeinschaft jedoch nicht dargelegt. Es ist schon nicht belegt, dass der Kläger der Vater des Kindes ist, das Frau U. am 7. Juli 2010 geboren hat. Entgegen seiner Ankündigung hat er die Vaterschaft bislang nicht anerkannt. Auch hat er sich – soweit ersichtlich – nicht um das Sorgerecht bemüht. Dagegen, dass der Kläger – wie zumindest zeitweilig behauptet – mit Frau U. und dem Kind zusammenlebt, spricht die melderechtliche Situation. Er ist nicht bei Frau U. und dem Kind, sondern unter der Anschrift seiner Eltern gemeldet. Zudem ist es zwischen dem Kläger und Frau U. in der Vergangenheit zu so schwerwiegenden Auseinandersetzungen gekommen, dass es zur Darlegung eines Zusammenlebens und einer gemeinsamen Erziehung des Kindes zumindest einer substantiierten Schilderung der konkreten Lebensverhältnisse bedarf. So wurden gegen den Kläger nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten im Juni 2009 und im März 2010 Wohnungsverweisungen ausgesprochen, weil er Frau U. bzw. deren älteres Kind körperlich misshandelt hatte. Im April 2010 hatte Frau U. nach eigenen Angaben ein Kontaktverbot gegen den Kläger erwirkt. Noch am 30. September 2010 sah sie sich gezwungen, die Polizei zu rufen, weil der Kläger ihr gegenüber gewalttätig geworden war. Die vor diesem Hintergrund erforderlichen konkreten Angaben zur Vater-Kind-Beziehung fehlen jedoch. Der Kläger hat nicht ansatzweise geschildert, wie sich die Lebensgemeinschaft mit dem Kind (und möglicherweise dessen Mutter) im Einzelnen gestalten soll und welche konkreten Aufgaben er bei der Kinderbetreuung übernommen haben will. Schließlich ist es mit dem behaupteten engen Verhältnis zum Kind nicht in Einklang zu bringen, wenn der Kläger gegenüber der Polizei weder dessen Geburtsdatum nennen, noch auch nur in etwa zutreffende Angaben zum Alter des Kindes machen konnte. Angesichts dieser zahlreichen und gewichtigen Anhaltspunkte, die gegen das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft sprechen, kommt der von Frau U. am 19. August 2010 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung kein entscheidendes Gewicht zu, zumal es auch in dieser eidesstattlichen Versicherung an einer konkreten Schilderung der Beziehung des Klägers zu seinem angeblichen Kind fehlt und die in Aussicht gestellte Anerkennung der Vaterschaft nicht erfolgt ist. Ist eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung nicht hinreichend dargelegt, ist die Berufung auch nicht zuzulassen, um den Sachverhalt im Berufungsverfahren weiter aufklären zu können. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden, kann dies bereits deshalb nicht zur Berufungszulassung führen, weil sich die Entscheidung – wie ausgeführt – jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.