OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 1168/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0715.12A1168.11.00
36mal zitiert
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zunächst entgegen der Ansicht des Klägers an dem Vorliegen einer seelischen bzw. psychischen Störung des Klägers im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII keine Zweifel geäußert, sondern deren Vorliegen seiner Entscheidung ausdrücklich zu Grunde gelegt. Die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils geben auch nichts für die Annahme her, dass dieser Ansatz im folgenden nicht konsequent durchgehalten worden wäre. Auch der weitere Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass allein das Vorliegen einer solchen psychischen Störung noch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründet, sondern zusätzlich, wegen der Zweigliedrigkeit des Begriffes der seelischen Behinderung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 12 B 1655/09 -, juris; Meysen, in: Münder/Meysen/Tren-czek, FK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 35a, Rn. 16; Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 35a, Rn. 10, m.w.N., auch das weitere Tatbestandsmerkmal des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII - (drohende) Teilhabebeeinträchtigung - erfüllt sein muss, ist nicht zu beanstanden. Das Zulassungsvorbringen im Übrigen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die mit der Klage begehrte Übernahme der Kosten des Besuchs der I. -Q. -schule, M.-----straße 136, X. , beginnend mit dem Schuljahr 2011/2012, als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII scheide aus, weil die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft nicht beeinträchtigt sei und eine solche Beeinträchtigung auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, nicht in Frage. Der Kläger dringt mit der Rüge, bei einer Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts seiner Schulzeugnisse und der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen, hätte das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung gelangen müssen, dass spätestens mit seinem Übertritt in die weiterführende Schule mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII zu erwarten sei, nicht durch. Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft ist im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, juris; vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, juris; vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477, juris; HessVGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -, NVwZ-RR 2010, 59, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -, vom 19. Dezember 2007 - 12 A 2966/07 -, vom 12. November 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, vom 20. Januar 2010 - 12 B 1655/09 -, juris, vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 - und vom 13. August 2010 - 12 A 1237/09 -. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -, vom 12. November 2008 – 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 - und vom 13. August 2010 - 12 1237/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Vgl. etwa Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 35a, Rn. 33, m. w. N. Die Feststellung der Beeinträchtigung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist deshalb auch nicht Ziel der Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII. Dem insoweit vielmehr allein entscheidungsbefugten zuständigen Jugendamt ist es allerdings unbenommen, vor der abschließenden Beurteilung des Vorliegens der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen und der Entscheidung über die Rechtsfolge ärztliche/psy-chotherapeutische oder andere fachliche Stellungnahmen einzuholen und auf diese Weise zu einer Entscheidung in fachlichem Zusammenwirken von ärztlichen/psycho-therapeutischen und sozialpädagogischen Fachkräften unter der Federführung des Jugendamtes zu kommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 -, m.w.N. Gemessen hieran ist die Entscheidung des Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Der Kläger ist mit dem Zulassungsantrag der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es fehle aktuell an einer in dem oben geschilderten Sinne nachhaltigen Teilhabebeeinträchtigung, nicht substantiiert entgegengetreten. Eine solche Teilhabebeeinträchtigung ist im Rahmen der allein möglichen Prognose auf der Grundlage der aktuellen Verhältnisse jedoch auch für die Zukunft, insbesondere ab dem Übertritt des Klägers in eine weiterführende (Regel)Schule mit dem Schuljahr 2011/ 2012, nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Anders als der Kläger meint, musste das Verwaltungsgericht den vorgelegten Schulzeugnissen des Klägers nicht die von ihm beschriebene negative Entwicklung in seiner (psycho)so-zialen Integration entnehmen. Insbesondere die Behauptung, er ziehe sich vor seinen Mitschülern mehr und mehr zurück und vereinzele, wird von dem Inhalt der Schulzeugnisse nicht gestützt. Sie steht auch in Widerspruch zu den Erkenntnissen seiner Lehrerin an der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule B. I1. , die am 23. September 2010 gegenüber den Mitarbeitern des Jugendamts des Beklagten angegeben hat, der Kläger sei zwar "eher" in der Außenseiterrolle und habe "wenige" Freundschaften, er habe sich habe aber insgesamt seit der 1. Klasse positiv entwickelt. Eine nachhaltige Teilhabebeeinträchtigung des Klägers droht auch nicht allein deshalb in einem höheren Maße, weil der Kläger in einer weiterführenden Schule an schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts, wie z.B. Klassenfahrten oder Wandertagen - wie in der Vergangenheit - nicht teilnehmen kann. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund einer seelischen Behinderung von der Teilnahme an sämtlichen unterrichtsfremden Aktivitäten ausgeschlossen wäre. Dagegen spricht, dass er in der 3. Klasse der Grundschule mit großem Erfolg an einer Musical-Aufführung teilgenommen hat. Im Übrigen ist angesichts des untergeordneten zeitlichen Gewichts solcher unterrichtsfremden Veranstaltungen im Vergleich zu den normalen Unterrichtszeiten nicht zu erkennen, dass die Abwesenheit des Klägers bei solchen Veranstaltungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der sozialen Bezüge des Klägers im Klassenverband insgesamt führt. Dies war nämlich auch in der Vergangenheit nicht der Fall. Ob die vom Kläger gewünschte Beschulung an der Privatschule I. insoweit überhaupt Abhilfe schaffen könnte, kann offen bleiben; Zweifel hieran ergeben sich allerdings mit Blick darauf, dass der Kläger nach den Angaben der Eltern in deren "Familienbericht" aus März 2011 an den aufgeführten Veranstaltungen in erster Linie deshalb nicht teilnehmen konnte, weil die Medikamentengabe nicht ausreichend gesichert war. Für die Annahme, dass es in weiterführenden Regelschulen im Unterrichtsgeschehen grundsätzlich an den für den Kläger erforderlichen klaren Strukturen und Bedingungen fehlt, bestehen - abgesehen davon, dass sich ein zwingender Bezug zur Teilnahmebeeinträchtigung nicht ohne weiteres feststellen lässt - schon deshalb keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte, weil in den weiterführenden Schulen der Anteil des vom Ablauf her gleichmäßigen, "ruhigen" und damit für den Kläger günstigeren Frontalunterrichts im Vergleich zur Grundschule noch deutlich zunehmen dürfte. Auch vor diesem Hintergrund drängt es sich auch nicht auf, dass dem in dem "Voraussichtlichen Gutachten" der Klassenlehrerin des Klägers vom 23. Juli 2010 zum Ausdruck kommenden Bedürfnis des Klägers nach einer möglichst kleinen Klasse in einer Regelschule nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden könnte. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass er in der 4. Klasse der Grundschule schon mit einer Klassenstärke von immerhin 23 Schülern zurecht kam, was seine im Vergleich zu seinen "gesunden" Mitschülern überdurchschnittlich guten schulischen Leistungen belegen. Es spricht schließlich auch nichts dafür, dass die der Stellungnahme der Frau Dr. med T. vom 23. Juli 2010 und dem Bericht des T1. A. des T2. -Klinikums vom 30. Juli 2010 zugrunde liegende pauschale Annahme, die "üblichen" Klassenstärken seien an Regelschulen grundsätzlich oder aller Voraussicht nach zu groß für den Kläger, in dieser Allgemeinheit zutrifft. Die Aussagekraft des "Voraussichtlichen Gutachtens" der Klassenlehrerin vom 23. Juli 2010 wird im Übrigen auch dadurch relativiert, dass Gründe dafür, warum den allein für die Empfehlung "Realschule, für Gymnasium bedingt geeignet" ausschlaggebenden sozialen Problemen - gemeint ist hier wohl die erhöhte Ablenkungsbereitschaft des Klägers und seine mangelnde Konzentrationsfähigkeit - auf einer Realschule besser begegnet werden könnte, als auf einem Gymnasium, nicht benannt und auch sonst nicht erkennbar sind. Die endgültige Empfehlung der Grundschule für die weiterführenden Schulen hat der Kläger auch mit der Zulassungsschrift nicht vorgelegt. Die von dem Kläger ferner angeführten Übergriffe seitens eines Mitschülers Ende des 2. Grundschuljahres geben - so traumatisierend sie für den Kläger und seine Eltern gewesen sein müssen - als situationsbedingte, abgegrenzte Einzelereignisse für eine zukunftsbezogene Prognose der Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft nichts Aussagekräftiges her. Soweit in der Zulassungsschrift noch auf die sozialen Kontakte des Klägers im Freizeitbereich und deren Problemfelder hinweist, fehlt es an einem Bezug zu der hier begehrten Hilfe für den schulischen Bereich. Das Verwaltungsgericht musste das Bedürfnis des Klägers nach einer Beschulung (nur) in der von ihm ausgesuchten Privatschule auch nicht deshalb dem Bericht des T1. A. des T2. -Klinikums vom 30. Juli 2010 entnehmen, weil diese Beschulung integraler Bestandteil des dort entwickelten multimodalen Behandlungskonzepts gewesen wäre. Dies trifft nämlich so nicht zu. Das multimodale Therapiekonzept setzt sich aus den Bausteinen "weitere neuropädiatrische Begleitung des Kläger mit tagesablaufbezogener Dosisoptimierung der Medikamente", "regelmäßiger Freizeitspot im Verein", "Anmeldung des Klägers zur ambulanten Gruppenverhaltenstherapie in einer Praxis für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie" sowie der "Aufnahme eines regelmäßigen Elternberatungsangebots oder ADHS-Eltern-trainings" zusammen. Die behandelnden Fachärzte gehen davon aus, dass bei einer konsequenten Verfolgung sämtlicher Teile dieses Konzepts prognostisch sogar mit einer besseren Kompensation der ADHS-bezogenen Symptome zu rechnen sei. Inwieweit die Konzeptbausteine umgesetzt wurden, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Die im Anschluss an die Darstellung des Therapiekonzepts folgende Schulempfehlung für den Besuch eines Gymnasiums ist als solche nicht mehr Bestandteil dieses Konzepts und geht, soweit die Eignung des regulären Schulsystems wegen der "üblichen" Klassengröße generell verneint wird, auch von der pauschalen und mit nichts belegten Annahme aus, der Kläger sei dort zwangsläufig mit einer - wie auch immer zu bestimmenden - zu großen Klassenstärke konfrontiert. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).