Beschluss
12 B 952/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0910.12B952.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ist auch im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll grundsätzlich wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden; eine solche Vorwegnahme träte mit der begehrten Regelung aber ein. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, kommt allerdings eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris, vom 15. Januar 2014 - 12 B 1478/13 -, juris, vom 14. Juni 2012 - 12 B 433/12 -, juris, vom 29. September 2011 - 12 B 983/11 -, juris, und vom 20. Januar 2010 - 12 B 1655/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N. Dabei stellt die Vorwegnahme der Hauptsache auch gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris, vom 15. Januar 2014 - 12 B 1478/13 -, juris, Beschlüsse vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris, vom 27. Juni 2012 - 12 B 426/12 -, juris, vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, vom 8. Januar 2010 - 19 B 1004/09 -, NWVBl 2010, 328, juris, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661, juris. In Anwendung dieser Maßgaben ist das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gekommen, dass die Antragstellerin die begehrte einstweilige Anordnung nicht beanspruchen könne, weil sie - zum einen - als Inhaberin eines Erbbaurechts an dem Grundstück B. C. 19 in E. und als Eigentümerin des auf diesem Grundstück errichteten Wohnhauses über einzusetzendes Vermögen verfüge und daher das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe und sie - zum anderen - eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache anstrebe, da irreparable Nachteile bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nicht ersichtlich seien. Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung somit auf mehrere Begründungen gestützt, die unabhängig voneinander das Entscheidungsergebnis tragen, muss sich der Beschwerdeführer, um den Anforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, mit jeder Begründung auseinandersetzen und jede Begründung auch in Zweifel ziehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2012 - 12 B 1018/12 -, juris, und vom 28. April 2004 - 13 B 2677/03 -, NVwZ-RR 2004, 706, juris; BayVGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 11 CE 12.1155 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. September 2010 - 1 M 210/09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2009 - OVG 9 S 50.08 -, juris; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 77, m. w. N.; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 146 Rn. 26. Daran fehlt es hier, weil die Beschwerde auf die selbständig tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts, es seien keine Nachteile zu erkennen, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, überhaupt nicht eingeht. Ungeachtet dessen vermag die Antragstellerin aber auch nicht aufzuzeigen, dass der Wert ihres Grundvermögens - anders als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen - unterhalb der auf 10.000 Euro festgesetzten Schongrenze des § 12 Abs. 3 Satz 4 PflG NRW liegt. Bei der ablehnenden Bescheidung des Pflegewohngeldantrags ist die Antragsgegnerin von einem Wert des Erbbaurechts der Antragstellerin in Höhe von 113.932,41 Euro ausgegangen. Dem lag zugrunde, dass die L. C1. der Antragsgegnerin den Wert des Erbbaurechts unter dem 29. April 2014 auf 195.000,00 Euro geschätzt hatte; von diesem Betrag brachte die Antragsgegnerin den zum 31. Dezember 2013 auf 81.067,59 Euro bezifferten Kontostand des grundpfandgesicherten Darlehens in Abzug. Dass der so veranschlagte Wert ihres Grundvermögens den tatsächlichen Wert um mehr als das 11-fache übersteigt, hat die Antragstellerin nicht ansatzweise dargelegt. Insoweit kann sich die Antragstellerin, wenn sie die Richtigkeit der Wertermittlung in ergebnisrelevanter Weise in Zweifel ziehen will, nicht auf die schlichte Behauptung zurückziehen, dass die Schätzung der L. C1. „nicht zutreffend“ sei. Allein dass die Vorgehensweise bei der Schätzung nicht weiter erläutert wurde, stellt weder den Sachverstand der C1. , zur Fachkompetenz der kommunalen Bewertungsstellen vgl. auch Arbeitskreis Wertermittlung in der Fachkommission Kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen im Deutschen Städtetag: Bedeutung und Wirken der Gutachterausschüsse und der Kommunalen Bewertungsstellen in den Städten, Juni 2005 (http://www.ris-muenchen.de/RII2/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/869572.pdf), noch das schätzungsweise gefundene Ergebnis substantiell in Frage und hindert die Antragsstellerin auch nicht daran, diejenigen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände zu benennen, die aus ihrer Sicht zu einem weit niedrigeren Wert ihres Grundvermögens führen sollen. In dieser Hinsicht trägt die Antragstellerin indes nichts Wesentliches vor. Wertminderungen durch Grundschulden richten sich, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, nicht nach dem nominellen Betrag der im Grundbuch eingetragenen Belastungen, sondern nach der aktuellen Höhe der grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen. Dabei kommt es hier - mangels jeglicher Relevanz für die Streitentscheidung - nicht darauf an, ob die Verbindlichkeiten derzeit 88.849,70 Euro betragen, wie von der Antragstellerin angegeben, oder - was in Anbetracht der Unerheblichkeit der Vorfälligkeitsentschädigung eher zutreffen dürfte - nur rd. 80.000,00 Euro, wie aus dem zuletzt vorgelegten Informationsblatt der T. E. (Berechnungsdatum 17. Juni 2014) hervorgeht. Bezeichnenderweise war in dem aus Anlass der seinerzeit beabsichtigten Kreditaufnahme und Besicherung aufgesetzten (und mit dem Pflegewohngeldantrag vom 20. Februar 2014 vorgelegten) Notarschreiben vom 3. April 1997 davon die Rede, dass durch die vorgesehenen Umbau-, Anbau- und Modernisierungsarbeiten „eine entsprechende Wertsteigerung des Objektes herbeigeführt“ werde und die Belastung „im Hinblick auf den Gesamtwert … zurückhaltend und bescheiden“ erscheine. Auch aus der thematisierten Restlaufzeit des Erbbaurechts kann die Antragstellerin nichts Erhebliches herleiten. Dass der zugrunde liegende Erbbaurechtsvertrag der Kommunalen C1. - auf deren Bitte - vor der Wertermittlung zugeleitet wurde, ergibt sich aus der Verwaltungsakte, so dass von einer Berücksichtigung der wesentlichen Vertragsbestandteile durch die C1. auszugehen ist. Der bloße Verweis der Antragstellerin darauf, dass die Restlaufzeit ein „wertreduzierender Faktor“ sei, bietet im Übrigen - zumal bei einer Fortbestandsdauer des Erbbaurechts von mehr als 40 Jahren - keinerlei Ansatz für die Annahme einer derart drastischen Wert-minderung, die es rechtfertigen könnte, eine Unterschreitung der Schongrenze des § 12 Abs. 3 Satz 4 PflG NRW überhaupt nur in Betracht zu ziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.