Urteil
12 A 2774/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1021.12A2774.09.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die 1982 geborene Klägerin betrieb seit dem Wintersemester 2003/2004 an der C. Universität X. ein (Diplom)Studium in den Fachrichtungen Chemie/Lebensmittelchemie. Der Beklagte bewilligte der Klägerin auf deren Anträge vom 19. Dezember 2003, aus Oktober 2004, vom 8. Juli 2005 und vom 27. September 2006 monatliche Leistungen der Ausbildungsförderung, auf entsprechende Anträge der Klägerin teilweise in der Form von Vorausleistungen anstelle des Unterhalts der Mutter. Die Ausbildungsförderung belief sich - jeweils hälftig als Zuschuss und Darlehen - in dem Bewilligungszeitraum von Dezember 2003 bis September 2004 auf monatlich 377- €, in dem Zeitraum von Oktober 2004 bis Dezember 2004 auf monatlich 377,- €, ab Januar 2005 bis September 2005 auf 530,- €, in dem Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 sowie in dem Bewilligungszeitraum vom Oktober 2006 bis September 2007 auf monatlich 530,- €. Die im Formularantrag aufgeführten Fragen zu eigenem Einkommen und Vermögen, Einnahmen aus Kapitalvermögen, bestehenden Forderungen und Rechten, Bank- und Sparguthaben sowie Schulden verneinte die Klägerin durch Offenlassen bzw. durch Streichungen. Am 17. Dezember 2004 zahlte die Mutter der Klägerin auf Aufforderung des Beklagten einen Betrag in Höhe von 2.420,- € auf ihre Unterhaltsschuld. Eine Unterhaltsklage des Beklagten gegen die Mutter der Klägerin auf Zahlung von Unterhalt für die Klägerin in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 wurde durch Urteil des Amtsgerichts X. vom 15. Mai 2007 in der Sache F abgewiesen. Im Rahmen der im Juli 2005 und im März 2006 erstellten Datenabgleiche des Bundesamtes für Finanzen erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 bei der T. X. Freistellungsbeträge in Höhe von 181,- € bzw. 171,- € in Anspruch genommen hatte. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 und vom 3. Juli 2007 bat der Beklagte die Klägerin, ihr Kapitalvermögen jeweils bezogen auf die maßgeblichen Zeitpunkte der Antragstellung bzw. bezogen auf den Ablauf des Vorjahres darzulegen und nachzuweisen. Mit e-mails vom 28. August 2007 und vom 17. September 2007 erklärte die Klägerin, ihr sei aus den Jahren 2003 und 2004 kein Vermögen bekannt und sie habe auch keine entsprechenden Unterlagen gefunden. Einen Bausparvertrag bei der M. , der vielleicht mit den Freistellungsbeträgen zusammenhänge, habe sie schon vor Studienbeginn 2003 aufgelöst. Unterlagen seien nicht mehr vorhanden. Sie werde sich deshalb mit der M. in Verbindung setzen. Nachdem der Beklagte mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 6. Dezember 2007 wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin die geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 19.971,- € zurück gefordert hatte, legte die Klägerin im Februar 2008 unter anderem Unterlagen über ein auf ihren Namen angelegtes Wertpapierdepot bei der T. X. mit der Nr. vor und teilte den jeweilig maßgeblichen Wertpapierbestand bezogen auf den Zeitpunkt 31. Dezember 2002 (21.494,31 €), 31. Dezember 2003 (21.405,- €), 8. Juli 2005 (21.181,33 €) und 27. September 2006 (24.390,73 €) mit. Mit Bescheid vom 14. Februar 2008 hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 29. Juli 2004, vom 29. Juni 2006 und vom 27. Februar 2007 gemäß § 45 SGB X ganz bzw. teilweise auf und forderte von der Klägerin die in den Bewilligungszeiträumen von Dezember 2003 bis September 2007 geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 19.971,- € nach § 50 SGB X zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe die Ausbildungsförderung in diesen Bewilligungszeiträumen in dieser Höhe ohne Rechtsgrund erhalten. Auf ihren Bedarf nach § 11 Abs. 2 BAföG sei bislang unberücksichtigt gebliebenes Vermögen anzurechnen. Das Vermögen in dem Wertpapierdepot sei ihr als Kontoinhaberin als Vermögen zuzurechnen. Für ein Treuhandverhältnis sei nichts ersichtlich. Den am 16. Februar 2008 sinngemäß und am 14. März 2008 ausdrücklich eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin mit dem Hinweis darauf, dass das Vermögen auf dem vor ihrem 18. Geburtstag - nicht von ihr - angelegten Wertpapierdepot ihr nicht zustehe. Sie sie nicht alleinige Kontoinhaberin und auch nicht alleinige Berechtigte. Sie habe auch nie etwas von dem Depot abgehoben. Ferner müsse der in den Bewilligungsbescheiden ausgewiesene Unterhaltsbetrag ihrer Mutter in Höhe von insgesamt 8.662,08 € von dem Rückzahlungsbetrag abgerechnet werden. Sie legte ein Bestätigung der T. X. vom 21. Februar 2008 vor, wonach ihr Vater, der Zeuge F. Q. , Vollmacht für das Depot besitzen soll. Ferner legte sie die Unterschriftenkarte für das Depot sowie den Depoteröffnungsantrag jeweils vom 30. Juni 1997 vor. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2008 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 28. April 2008 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, bei dem Vermögen handele es sich um Aktien, die ihr Vater vor ihrer Volljährigkeit auf ihren Namen angelegt habe. Sie habe, anders als der Beklagte meine, keinen alleinigen Zugriff auf die Konten und das Depot. Dies habe sie auch nachgewiesen. Sie habe auch von dem Geld nie Gebrauch gemacht. Des weiteren sei sie auch nie darüber informiert worden, dass ihre Mutter seit dem 3. Semester keinen Unterhalt gezahlt habe, obwohl in den Bescheiden ausgewiesen sei, dass sie einen Anteil des Darlehens bezahle. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2008 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. März 2008 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in dem angefochtenen Urteil mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte habe das Rücknahmerecht verwirkt. Zur Begründung der mit Beschluss vom 31. Januar 2011 zugelassenen Berufung wiederholt der Beklagte seine Ausführungen zur Sach- und Rechtslage. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt weiter die Auffassung, dass ihr das Depotvermögen nicht zuzurechnen sei. Zwar sei das Depot auf ihren Namen angelegt worden, zum Zeitpunkt der Depoteröffnung sei sie jedoch erst 14 Jahre alt gewesen sei. Das Depot sei wahrscheinlich aus steuerrechtlichen Gründen zu dem ausschließlichen Zweck eröffnet worden, das Vermögen des Vaters zu verteilen. Zu ihrem 18. Geburtstag im Jahr 2000 müsse sie ein Schreiben der T. bekommen haben, das ihr aber erst nach Beginn dieses Verfahrens wieder in Erinnerung gekommen sei. Sie sei damals aufgefordert worden, die übersandten Formulare zu unterzeichnen, was sie auch getan habe. Anschließend habe sie ab und zu per Post, wie sie sich jetzt erst wieder erinnere, Mitteilungen der T. erhalten, die sie direkt an ihren Vater weiter geleitet habe. Seit sie im gleichen Haus gewohnt hätten, habe der Vater die Post immer gleich selbst an sich genommen. Sie schließe nicht aus, das sie auch später Formulare der T. , wenn sie ihr vorgelegt worden seien, unterschrieben habe. Sie habe das Depot jedoch immer als Depot des Vaters angesehen. Eine schenkungsähnliche Handlung habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Sie habe kein Recht gehabt, über die Gelder ihres Vater zu verfügen, selbst, wenn sie theoretisch die Möglichkeit gehabt hätte, mit befreiender Wirkung für die T. über das Depot zu verfügen. Für diesen Fall hätte sie sich Ansprüchen ihres Vaters ausgesetzt gesehen, da die Aktien unstreitig von ihm angeschafft worden seien und eine Schenkungsabsicht nicht vorhanden gewesen sei. Sie sei auch nie auf den Gedanken gekommen, über das Geld zu verfügen. Von Anfang an habe ihr Vater über das Depot wie ein Alleinverfügungsberechtigter verfügt, sie habe immer nur formal bei Bedarf ihr vorgelegte Unterlagen unterzeichnet. Aus diesem Grunde habe die Klägerin auf erste Anfragen des Beklagten auch nur an einen zu diesem Zeitpunkt bereits auflösten Bausparvertrag gedacht und das Depot überhaupt nicht angegeben. Nach ihrer Vorstellung und nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen habe das Depot ihr nicht gehört. Das Vermögen sei auch zu keinem Zeitpunkt für den Zweck gedacht gewesen, dieses der Klägerin etwa für ihre Ausbildung zur Verfügung zu stellen oder es ihr gar als Schenkung zu überlassen. Erst im November und Dezember 2007 sowie am 12. Juni 2008, am 13. Juni 2008, am 16. Juni 2008 und am 22. Mai 2009 habe sie bis zum Abschluss ihres Studiums insgesamt 14.791,67 € mit Zustimmung ihres Vaters aus dem Depot entnommen. Diese Erlaubnis sei ausschließlich erteilt worden, weil der Vater der Klägerin ein schlechtes Gewissen wegen des der Klägerin entstandenen Nachteils gehabt habe; er sei jedoch zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen, den von dem Beklagten geforderten Betrag zurück zu zahlen. Die jährlichen Kapitalerträge in Höhe zwischen 100,- € und 200,- € seien auch auf das Girokonto der Klägerin geflossen. Dieses habe sie immer als Liebesdienst ihres Vaters angesehen, weil er die Aktien formal auf ihren Namen angelegt habe und sie als Kind nie mit Taschengeld verwöhnt worden sei. Es liege ein formales Treuhandverhältnis vor. Im Übrigen sei der Rückforderungsanspruch verwirkt. Es fehle insbesondere nicht an einer ausreichenden Vertrauensgrundlage. Die Klägerin habe aus der Presse und aus Gesprächen von dem Datenabgleich aus dem Jahr 2005 und den Anfragen des Beklagten gewusst. Da ihr selbst dennoch weiter Ausbildungsförderung ohne Anrechnung von Vermögen bewilligt worden sei, habe sie darauf vertrauen müssen, dass die Bewilligungsbescheide Bestand haben würden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 21. Oktober 2011 hat die Berichterstatterin den Vater der Klägerin, Herrn F. Q. aus X. , als Zeugen zu den Vorgängen um die Eröffnung und Führung des Wertpapierdepots Nr. bei der T. X. sowie dazu befragt , ob und wenn ja welche Absprachen zwischen ihm und der Klägerin hinsichtlich dieses Wertpapierdepots bestanden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenvernehmung und der mündlichen Verhandlung im übrigen wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 21. Oktober 2011 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bescheide über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Dezember 2003 bis September 2007 und die Erstattung der Leistungen in Höhe von 19.971,- € sind §§ 45 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Betrages liegen vor. Die Bewilligung von Ausbildungsförderung in dem Zeitraum von Dezember 2003 bis September 2007 war rechtswidrig. Der Klägerin stand Ausbildungsförderung für ihr Hochschulstudium nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG zu. Danach sind auf den Bedarf im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG u.a. Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Die Höhe des anzurechnenden Vermögens der Klägerin stellte ihren Bedarf für die Ausbildung in der vom Beklagten errechneten Höhe monatlich sicher. Die Klägerin muss sich in diesem Zusammenhang das Guthaben auf dem Wertpapierdepot Nr. bei der T. X. für die Bewilligungszeiträume von Dezember 2003 bis September 2005 bei den Antragstellungen am 19. Dezember 2003 und im Oktober 2004 in Höhe des Kurswerts am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres sowie für die Bewilligungszeiträume von Oktober 2005 bis September 2007 in Höhe des Kurswerts in den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellungen am 8. Juli 2005 und am 27. September 2006 zurechnen lassen. Die Klägerin war gegenüber der kontoführenden T. X. Gläubigerin des Wertpapierbestands auf dem Wertpapierdepot. Für die Beantwortung der Frage, wer gegenüber der Bank Gläubiger eines Kontos ist, ist nach der hier - zumindest entsprechend - heranzuziehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, wann die Errichtung eines Sparkontos auf den Namen eines Anderen auf einen Vertrag zugunsten Dritter schließen lasse, zunächst nicht entscheidend, dass das Wertpapierdepot bei seiner Einrichtung im Jahr 1997 auf den Namen der damals minderjährigen Klägerin errichtet worden ist. Entscheidend ist vielmehr, wer nach der Vereinbarung zwischen der Bank und dem das Depot Eröffnenden, hier dem Zeugen Q. , Inhaber des Wertpapierdepots werden sollte. Vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 -, FamRZ 2005, 510, juris; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 328, Rn. 9a. Es bedarf insoweit hier einer Auslegung der anlässlich der Kontoeröffnung gewechselten Willenserklärungen zwischen dem Zeugen, dem Vater der Klägerin, und der T. X. . Dem Inhalt der Kontoeröffnungsunterlagen kommt dabei ein indizieller Wert insoweit zu, dass der ohne jeden Vorbehalt bezeichnete Kontoinhaber regelmäßig auch Gläubiger der Bank werden soll, auch wenn das auf dem Konto gutgeschriebene Guthaben - wie hier wohl von Konten des Zeugen Q. - vom Konto eines Dritten stammt. Vgl. Saarl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Dezember 2007 - 4 U 8/07 u.a. -, FamRZ 2008, 2030, juris. Fehlen ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen zwischen den bei der Errichtung des Depots Beteiligten, so ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Gläubigerstellung des als Depotinhaber Benannten oder eines Dritten vorliegen. Die in der Regelung des § 808 BGB zum Namenspapier mit Inhaberklausel gründende, typische Indizwirkung der Inbesitznahme eines Sparbuchs durch einen dritten nahen Angehörigen, vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2008 - 2 A 1172/05 -, OVGE MüLü 51, 221, juris, und vom 15. Dezember 2009 - 2 A 989/06 -, entfällt allerdings beim Wertpapierdepot. Den im Verfahren vorgelegten Kontoeröffnungsunterlagen, nämlich dem Konteröffnungsantrag, der Unterschriftenkarte und insbesondere der ausdrücklich erteilten Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für die Geschäftsverbindung der damals minderjährigen Klägerin mit der T. , die jeweils vom 30. Juni 1997 datieren, ist nicht zu entnehmen, dass der Zeuge Q. , der als Vater der Klägerin deren gesetzlicher Vertreter war, das Wertpapierdepot zum damaligen Zeitpunkt nur rein formal auf den Namen der Klägerin eröffnen wollte, ohne dass damit für diese eine materiell-rechtliche Berechtigung umfasst sein sollte. Er hat vielmehr diese Unterlagen vorbehaltlos als gesetzlicher Vertreter der Klägerin unterzeichnet und ist damit gegenüber der Bank in deren Namen und nicht im eigenen Namen aufgetreten. Nur ein solches Auftreten steht auch in Einklang mit der weiteren, von der Klägerin und dem Zeugen dafür, dass das Depot auf ihren Namen angelegt wurde, angeführten Absicht des Zeugen, das bislang ihm zustehende Vermögen aus steuerrechtlichen Gründen der minderjährigen Klägerin zuzuordnen. Dieses Ziel war nämlich rechtskonform nur zu erreichen, wenn die Klägerin auch materiell-rechtlich Inhaberin des Depots wurde, ihr also der entsprechende Wertpapierbestand nicht nur formal, sondern auch materiell zustand. Die Übertragung des Wertpapierbestandes auf die Klägerin, die auch bei diesem Rechtsgeschäft von ihrem Vater gesetzlich vertreten wurde, erfolgte ersichtlich unentgeltlich mit der Folge, dass insoweit eine Schenkung vorlag. Dass der Zeuge nicht beabsichtigt hat, das Vermögen auf Dauer seiner Tochter zu überlassen und subjektiv davon ausging, dass es wirtschaftlich weiter ihm zuzuordnen ist, ändert hieran nichts. Die Schenkung ist auch später nicht rückgängig gemacht worden. Weder hat der Zeuge vor der Volljährigkeit seiner Tochter als gesetzlicher Vertreter das Vermögen auf sich zurück übertragen, noch hat die Klägerin das Vermögen nach ihrer Volljährigkeit auf den Zeugen zurück übertragen. Dem Vortrag der Klägerin und ihrer Aussage sowie der Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist im Gegenteil zu entnehmen, dass der Zeuge und die Klägerin bis zum Jahr 2007 keine Gespräche über das Depot geführt haben und insoweit auch keine rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen getroffen haben. Mit Blick auf die Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die rechtliche Konstruktion, das Vermögen auf den Namen der Klägerin anzulegen, sei ihm von der Bank empfohlen worden, musste auch die Bank von einer echten, materiell-rechtlichen Gläubigerstellung der Klägerin ausgehen. Das nachfolgende Verhalten der Bank bestätigt diese Annahme. So ist die Klägerin aus Anlass ihrer Volljährigkeit mit Schreiben vom 30. August 2000 als Depotinhaberin angeschrieben und darauf hingewiesen worden, dass die Verfügungsberechtigung über das Wertpapierdepot erneuert werden müsse. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich betont, dass sie ab ihrer Volljährigkeit gegenüber der Bank auch ohne Mitwirkung ihres Vaters über das Wertpapierdepot hätte verfügen können und sie hat dies - zwar nach vorheriger Absprache mit ihrem Vater - ab Ende 2007 auch getan. Der Aufforderung der Bank, die Verfügungsberechtigung über das Depot anzupassen, hätte es bei einer nur formalen Gläubigerstellung der Klägerin nicht bedurft. Schließlich waren auch die Depotauszüge nicht an den Zeugen, sondern an die Klägerin adressiert. Die Klägerin war nach alledem nach bankvertraglichen Grundsätzen mit dem Abschluss des Depoterrichtungsvertrages Inhaberin des auf ihren Namen eingerichteten Wertpapierdepots Nr. bei der T1. X. . In dieser Eigenschaft stand ihr zivilrechtlich als Gläubigerin in Form des Auszahlungsanspruchs an den maßgeblichen Stichtagen eine Forderung gegenüber der T. X. als Schuldnerin in Höhe des oben aufgezeigten Guthabens zu. Aus wessen Mitteln das eingezahlte Geld stammt und ob auf dem Konto Geld verbucht wird, das möglicherweise einem Dritten zuzuordnen ist, ist demgegenüber unerheblich, denn die Gläubigerstellung des Kontoinhabers als solche wird dadurch nicht berührt. Vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93 -, BGHZ 127, 229. Das Guthaben gehörte auch zum Vermögen der Klägerin. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gelten als Vermögen im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne bewegliche und unbewegliche Sachen (Nr. 1) sowie Forderungen und sonstige Rechte (Nr. 2). Da sich Einschränkungen des Vermögensbegriffs lediglich aus § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG ergeben, zählen Forderungen, die nicht unter den abschließenden Katalog des § 27 Abs. 2 BAföG und nicht unter die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen Gegenstände fallen, ungeachtet ihrer spezifischen Rechtsnatur, ihres Ursprungs und Inhalts zum Vermögen im förderungsrechtlichen Sinne. Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 27, Rn. 4 und 6. Der der Klägerin zustehende Auszahlungsanspruch gegen die Bank unterfällt offenkundig nicht dem Ausschlusskatalog des § 27 Abs. 2 BAföG. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass sie aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG gehindert war, die Forderungen zu verwerten. Eine rechtliche Grundlage für eine über § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG hinausgehende Einschränkung des förderungsrechtlichen Vermögensbegriffs besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und 12 A 1083/05 -, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 17. September 2007 12 S 2539/06 -, NVwZ-RR 2008, 329 (Leitsatz), juris. Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des von der Klägerin behaupteten Treuhandverhältnisses zwischen ihr und dem Zeugen. Ein Treuhandvertrag ist nämlich gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder die betroffenen Vermögensrechte tatsächlich überträgt. Der Treuhänder ist in Ausübung der sich daraus ergebenden Rechtsmacht nur im Innenverhältnis und nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Er erwirbt daher je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht ein Vermögensrecht hinzu. Vgl. m.w.N. BSG, Urteile vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R -, ZfS 2007, 308, juris, vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R -, ZIP 2006, 678, juris, und vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R -, juris. Die danach aus dem Treuhandverhältnis allenfalls resultierende relative Verfügungsbeschränkung, vgl. § 137 Satz 2 BGB, führt nicht dazu, dass der Klägerin der ausbildungsbedingte Zugriff auf das Sparvermögen rechtlich objektiv unmöglich war, vgl. § 137 Satz 1 BGB. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 - 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und -12 A 1083/05 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juni 2007 4 LA 39/06 -, NVwZ-RR 2007, 779, juris; jeweils offen gelassen, ob Berücksichtigung im Rahmen des § 27 BAföG oder des § 28 BAföG; BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21, juris, und Beschlüsse vom 27. November 2008 - 5 B 54/08 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60, juris, vom 19. Dezember 2008 - 5 B 52/08 -, juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, und vom 14. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris. Eine rechtliche Grundlage für eine über § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG hinausgehende Einschränkung des förderungsrechtlichen Vermögensbegriffs besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 - 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und -12 A 1083/05 -, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 17. September 2007 12 S 2539/06 -, NVwZ-RR 2008, 329 (Leitsatz), juris. Die Klägerin hat auch nicht zur Überzeugung des Senats darzulegen vermocht, dass von dem ihr zuzurechnenden Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehen waren. Schulden im Sinne dieser Regelung sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Verbindlichkeiten zur Erbringung von Leistungen. Es ist nicht erforderlich, dass die Forderung bei der Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit rechtlich bereits konkretisiert ist. Auch eine Beschränkung darauf, dass nur diejenigen Verbindlichkeiten als Schulden zu berücksichtigen sind, mit deren Geltendmachung gerade im Bewilligungszeitraum ernstlich zu rechnen ist, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Vgl. mit ausführlicher Begründung: BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris. Die Klägerin hat das Bestehen eines Herausgabeanspruchs aus einem Treuhandverhältnis hinsichtlich des Treuguts nicht nachweisen können. Die Klägerin ist allerdings auch nach Stellung des Freistellungsauftrages nicht von vorneherein nach dem Grundsatz von Treu und Glauben von der Berufung auf das Bestehen eines Treuhandverhältnisses bei der Vermögensermittlung im Ausbildungsförderungsrecht ausgeschlossen. Weder liegt insoweit ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor, noch ein Fall des sonstigen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben etwa unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (venire contra factum proprium). Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Handelnde dadurch für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Daran fehlt es hier. Mit der Erteilung des Freistellungsauftrags gegenüber seiner Bank begründet der Auszubildende gegenüber dem Ausbildungsförderungsamt nämlich keinen Tatbestand, auf den dieses vertrauen darf. Der Freistellungsauftrag betrifft nicht das ausbildungsförderungsrechtliche, sondern das Rechtsverhältnis zur Bank. Er stellt sich als eine Anweisung des Kontoinhabers an die kontoführende Bank dar, ihm die aus dem Kontoguthaben resultierenden Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerfreibetrages unversteuert gutzuschreiben, also vom Zinsabschlag auszunehmen. Der Kontoinhaber gibt mit der Erteilung des Freistellungsauftages jedoch weder eine Erklärung unmittelbar gegenüber den Finanzbehörden noch gegenüber Dritten ab. Angaben aus dem Freistellungsauftrag werden an diese Stellen lediglich weitergeleitet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21, juris, und OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2008 2 A 1083/05 -, juris. Vom Auszubildenden zu seinen Gunsten geltend gemachte Verbindlichkeiten aus offenen und verdeckten Treuhandverhältnissen sind ausbildungsförderungsrechtlich jedoch nur dann bei der Ermittlung des anzurechnenden Vermögens zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarungen auch zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dieser Umstand von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. An diesen Nachweis sind, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen und nahen Bekannten, strenge Anforderungen zu stellen, auch, damit sich eine klare und eindeutige Abgrenzung von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, freiwilligen Unterhaltsgewährung vornehmen lässt. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des jeweiligen Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht und die Nichterweislichkeit solcher Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen heranzuziehen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21, juris, und 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris, sowie Beschlüsse vom 27. November 2008 5 B 54/08 , juris, vom 19. Dezember 2008 - 5 B 52/08 , juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, und Urteile vom 14. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris, sowie vom 30. Juni 2010 – 5 C 2/10 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 2 A 1083/05 -, juris, - 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und 2 A 2721/06 -, sowie Urteile vom 30. Juni 2009 - 2 A 877/06 -, juris, vom 17. Juni 2010 - 12 A 2535/07 -, und vom 13. Dezember 2010 - 12 A 555/08 -; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 12 ZB 08.2035 -, juris. Einen typischen Treuhandvertrag mit stets gleicher Ausgestaltung gibt es nicht; vielmehr bestimmt der Einzelfall die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten. Allen Treuhandverhältnissen ist allerdings gemeinsam, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt oder ihm eine Rechtsmacht einräumt, ihn aber an der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis (des Treuhänders zu Dritten) ergebendem Rechtsmacht im Innenverhältnis (des Treuhänders zum Treugeber) nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Bei einer Vollrechtsübertragung verliert dabei der Treugeber die Verfügungsmacht; der Treuhänder kann ihn allerdings wiederum zu Verfügungen bevollmächtigen. Vgl. hierzu Bassenge, in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 903, Rn. 34ff. m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 - L 20 B 42/08 AS u.a. - , ASR 2008, 216, juris. Aus dem Treuhandvertrag muss sich danach die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder ergeben. Die Vereinbarung eines solchen Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden, aus der sich auch ergibt, zu welchem Zeitpunkt das Treuhandverhältnis enden soll. Dabei muss gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein. Ein gewichtiges Beweisanzeichen für das Vorliegen einer wirksamen Treuhandvereinbarung ist etwa die Separierung des Treuguts. Für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen worden ist, ist nämlich zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Regelungen über treuhänderisches Vermögen vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsolvenzO, § 2 DepotG regelmäßig die Trennung des Treugutes vom eigenen Vermögen des Treuhänders verlangen. Eine fehlende Trennung des Treugutes schließt zwar nicht zwingend aus, dass ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen wurde. Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch kann danach auch dann bestehen, wenn der Treuhänder das empfangene Geldvermögen abredewidrig nicht getrennt von seinem Vermögen verwahrt. Ist allerdings die Separierung des Treugutes schon in der Vereinbarung nicht vorgesehen und ist eine Trennung auch tatsächlich nicht erfolgt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung nicht getroffen haben. Gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Abschlusses einer Treuhandvereinbarung oder eines Darlehensvertrages spricht es ferner, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Zum Inhalt der Treuhandabrede ist ferner zu prüfen, ob dargelegt worden ist, dass eine Verwertung des Treuguts durch den Auszubildenden auch dann nicht statthaft sein soll, wenn dieser in finanzielle Not gerät oder nur durch die Verwertung seine Ausbildung finanzieren kann. Zweifel am Eingehen einer Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Treuhandvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende die treuhänderische Bindung von Teilen seines Vermögens nicht von vorneherein in seinem Antragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Für das Vorliegen einer beachtlichen Vereinbarung kann es dagegen sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgezahlt worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis oder das Darlehen offenlegt und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 5 C 12.08 -, BVerwGE 132, 21, juris und - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris, sowie Beschlüsse vom 27. November 2008 5 B 54/08 , juris, vom 19. Dezember 2008 5 B 52/08 , juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, sowie Urteil vom 14. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris, und vom 30. Juni 2010 - 5 C 2/10 -, juris. Der Senat vermag gemessen an diesen Beurteilungsmaßstäben das Vorliegen eines schuldrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Zeugen nicht zu erkennen. Es spricht zunächst - ungeachtet der Frage, ob ein solches Insichgeschäft wirksam zustande hätte kommen können - außer der Separierung des Vermögens vom übrigen Vermögen der Klägerin nichts für die lebensfremde Annahme, dass der Zeuge als gesetzlicher Vertreter der Klägerin bei oder nach Eröffnung des Depots im Jahr 1997 bis zur Volljährigkeit der Klägerin im Jahr 2000 in deren Namen mit sich selbst einen Treuhandvertrag abgeschlossen hätte. Insoweit fehlt es nicht nur an jeglichen Hinweisen, zu welchem konkreten Zeitpunkt und mit welchem konkreten Inhalt eine solche Vereinbarung getroffen wurde, sondern auch an einem plausiblen Grund für einen solchen Vertragsschluss. Bis zur Volljährigkeit der Klägerin hatte der Zeuge nämlich als deren gesetzlicher Vertreter der Klägerin ohnehin Zugriff auf das Vermögen und damit keinen Anlass, mit sich selbst einen Treuhandvertrag zu schließen. Es bestehen, das übereinstimmende Vorbringen der Klägerin und des Zeugen zu Grunde gelegt, auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und der Zeuge nach Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin schuldrechtlich wirksam ein Treuhandverhältnis begründet hätten. Die Klägerin und der Zeuge haben im Gegenteil über das Wertpapierdepot und dessen rechtliches Schicksal gar nicht gesprochen. Die Klägerin erklärt sogar, die Existenz des Depots völlig vergessen zu haben. Der Senat muss nicht entscheiden, ob diese Behauptung angesichts des Umstandes, dass der Klägerin auch erklärt hat, dass die Zinsgewinne aus dem Depot ihrem Girokonto zugeflossen sind, glaubhaft ist. Gegen die Annahme eines Treuhandvertrages spricht schließlich auch, dass die Klägerin ein solches erst im Widerspruchsverfahren nach Erlass des angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides behauptet hat und der Großteil des Vermögens ab Ende 2007 nicht dem Zeugen, sondern der Klägerin zugeflossen ist. Nach alledem ist davon auszugehen, dass das Vermögen der Klägerin schon im Jahr 1997 schenkweise übertragen wurde. Dass die Anrechnung von die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG übersteigendem Vermögen zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen einer Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X liegen auch im Übrigen vor. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Bewilligung von Ausbildungsförderung beruhte hier auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Grob fahrlässig handelt der Begünstigte, wenn er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Die Feststellungen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind in der Regel einzelfallabhängig und erfordern ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit sowohl objektiv als auch subjektiv gesteigertes Verschulden. Vgl. m.w.N. OVG NRW, Urteile vom 30. Juni 2009 - 12 A 877/06 -, juris, vom 17. Juni 2010 - 12 A 2535/07 -, und vom 29. November 2010 - 12 A 555/08 -. Das Verhalten der Klägerin war grob fahrlässig. Die erforderliche Sorgfalt ist nämlich dann in besonders schwerem Maße verletzt, wenn der Begünstigte einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Vgl. Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 45, Rn. 52, m.w.N. Ein solcher schwerer Sorgfaltspflichtverstoß liegt regelmäßig dann vor, wenn der Begünstigte wesentliche Tatsachen nicht mitteilt, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 A 877/06 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 12 ZB 06.907 -, juris. Dies war hier der Fall. Der Klägerin hätte sich - wie dies auf die Anfragen des Beklagten im Jahr 2007 auch tatsächlich geschehen ist - schon bei der Antragstellung und damit vor Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für ihre Ausbildung bei gehöriger Anstrengung ihrer Erinnerung aufdrängen müssen, dass das Wertpapierdepot bei der T1. X. , von dem sie spätestens im Jahr 2000 auch Kenntnis hatte, auf ihren Namen angelegt ist und der darauf befindliche Wertpapierbestand deshalb im Rahmen der Antragstellung auf Ausbildungsförderung in dem Formularantrag als vorhandenes Vermögen hätte angegeben werden müssen. Sie war von dieser Verpflichtung auch nicht deshalb entbunden, weil sie angenommen hat, dass der Wertpapierbestand wirtschaftlich ihrem Vater zuzurechnen sei. Sie musste vielmehr davon ausgehen, dass die Entscheidung der Frage, ob das auf ihren Namen angelegte Vermögen ihr ausbildungsförderungsrechtlich zuzurechnen ist, nicht ihr zustand, sondern dem Beklagten im Bewilligungsverfahren oblag. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X liegen ebenfalls vor. Auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Der Beklagte hatte die in jedem Fall erforderliche Kenntnis, vgl. zu dem Meinungsstand Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 45, Rn. 83ff. von dem Vorhandensein ausbildungsförderungsrechtlich anrechenbaren Vermögens der Klägerin erst, nachdem die Klägerin im August 2007 die entsprechenden Auskünfte erteilt hat. Die bloße Kenntnis des Beklagten von der Tatsache, dass die Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 jeweils einen Freistellungsbetrag für Kapitalerträge in Anspruch genommen hat, vermittelt nicht auch schon die Kenntnis von die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide begründenden Tatsachen. Dieser Umstand allein sagt nämlich nichts über das tatsächliche Vorhandensein von anrechenbarem Vermögen auch in den maßgeblichen Zeitpunkten oder jedenfalls - unter Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchs - in einem engen zeitlichen Zusammenhang hiermit, aus und bietet von daher nur Anlass für weitere Ermittlungen. Der Beklagte kann die Erstattung der geleisteten Zahlungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB X verlangen. Der Erstattungsbetrag ist mit 19.971,- € auch zutreffend beziffert. Insbesondere der jeweilige fiktive Vermögensverbrauch aus früheren Bewilligungszeiträumen wurde zutreffend jeweils (nur) für den Zeitraum bis zu der betreffenden erneuten Antragstellung berücksichtigt. Der Rückforderungsbetrag ist auch nicht deshalb zu reduzieren, weil die Ausbildungsförderung teilweise als Vorausleistung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG anstelle des Unterhalts der Mutter geleistet wurde. Der Rückzahlungsanspruch - im Regelfall der Darlehensanspruch - gegenüber dem Auszubildenden reduziert sich auch bei dem - selbst im Falle einer rechtswidrigen Bewilligung eintretenden - gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs nach § 37 BAföG grundsätzlich nur in dem Umfang der tatsächlichen Leistungen der Eltern. Vgl. hierzu und zu folgendem Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 37, Rn. 10.1 und 6.1, m.w.N. Diesem Umstand hat der Beklagte mit dem Abzug des von der Mutter der Klägerin im Dezember 2004 gezahlten Betrages in Höhe von 2.420,- € Rechnung getragen. Ein höherer Abzug kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hätte, den auf ihn übergegangen Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter der Klägerin geltend zu machen. Das Amt für Ausbildungsförderung ist in diesem Zusammenhang in aller Regel nicht gehalten, gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Zivilgerichts, durch die - wie hier mit Urteil des Amtsgerichts X. vom 15. Mai 2007 in der Sache F die Unterhaltsklage ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, Rechtsmittel einzulegen. Der Beklagte durfte vor dem Hintergrund des klageabweisenden Urteils ohne Pflichtverstoß nachvollziehbar davon ausgehen, dass ein Unterhaltsanspruch auch für die folgenden Bewilligungszeiträume nicht besteht. Der Beklagte hat das Rücknahme- und Erstattungsrecht schließlich auch nicht nach Maßgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben, vgl. § 242 BGB, verwirkt. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des "venire contra factum proprium" (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Umstandsmoment) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit (Zeitmoment) nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage). Erst durch das Umstandsmoment wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf. Allein die Tatsache, dass sich der Berechtigte verspätet auf sein Recht beruft, führt noch nicht zur Verwirkung. Bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte müssen vielmehr zusätzliche Umstände eintreten, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat. Der Verpflichtete muss ferner tatsächlich darauf vertraut haben, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. z.B: BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226, juris, und vom 27. Januar 2010 - 7 A 8.09 -, juris, m.w.N., sowie Beschlüsse vom 12. Juli 2006 - 8 B 14.06 -, ZOV 2006, 372, juris, und vom 23. November 2010 - 3 B 26.10 -, juris. Dies zugrunde gelegt liegen die Voraussetzungen für eine Verwirkung nicht vor Es fehlt für die Klägerin an einer ausreichenden Vertrauensgrundlage für den Schluss, der Beklagte habe die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide erkannt und werde seine Rücknahmebefugnis nicht mehr ausüben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung ihres Vortags im Berufungsverfahren, sie habe aus der Presse und über Studienkollegen, die schon Anfragen des Beklagten erhalten hätten, Kenntnis von dem im Jahr 2005 durchgeführten Datenabgleich erlangt, und sie habe aufgrund der ihr gegenüber dennoch erfolgten weiteren Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2005 bis September 2007 annehmen dürfen, dass in ihrem Fall endgültig kein Vermögen angerechnet werde. Die Klägerin hat mit einer solchen allgemeinen Kenntnis von dem Datenabgleich in den Zeitpunkten des Erlasses der Bewilligungsbescheide für die Zeiträume von Oktober 2005 bis September 2007 am 26. Juni 2006 und am 27. Februar 2007 noch keine positive Kenntnis darüber erlangt, dass der Beklagte auch die Rücknehmbarkeit der ihr gegenüber ergangenen Bewilligungsbescheide für die Zeiträume Dezember 2003 bis September 2007 bereits erkannt hat. Sie selbst hat von der Tatsache, dass in ihrem Fall ein Datenabgleich für die Jahre 2003 und 2004 durchgeführt wurde, erst aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 31. Mai 2007 erfahren, wobei diese Tatsache als solche- wie oben ausführt - nicht schon die die Kenntnis des Beklagten von der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide vermittelt. Diese wird vielmehr erst durch die Vermögensauskünfte des jeweiligen Auszubildenden begründet. Auch das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes läuft damit frühestens ab der Offenlegung der Vermögensverhältnisse. Ungeachtet dessen fehlte es, die weitere Behauptung der Klägerin, sie habe sich erst nach Erhalt der Anhörung vom 31. Mai 2007 wieder an das auf ihren Namen angelegte Wertpapierdepot bei der T1. X. erinnert, zu Grunde gelegt, ferner an der für die Bildung einer Vertrauensgrundlage ebenfalls erforderlichen Kenntnis der Klägerin von der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide. Es ist nämlich angesichts dieser Erinnerungslücken kein Grund gegeben, warum die Klägerin vor der Anfrage des Beklagten davon ausgegangen sein sollte oder sogar positiv gewusst hat, dass das Ergebnis des Datenabgleichs auch in ihrem Fall die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide offenbaren würde. Dasselbe gilt mit Blick auf ihre Einschätzung, bei dem Wertpapierbestand handele es sich um Vermögen ihres Vaters. In diesem Fall ist sie im Gegenteil positiv von der Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide ausgegangen. Nach alledem kommt es vorliegend nicht darauf an, dass der Erlass von Bewilligungsbescheiden für Bewilligungszeiträume, die der Kenntnis des Förderungsamtes von dem Datenabgleich nachfolgen - unterstellt, der Datenabgleich vermittele zumindest die Kenntnis vom Vorhandensein ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Vermögens im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in dem Jahr, für den er durchgeführt wurde - kein Verhalten begründet, das berechtigterweise den Rückschluss auf seine Absicht, die Rücknahmebefugnis bezüglich rechtswidriger Bewilligungen nicht mehr auszuüben, erlauben würde. Die Bewilligung von Ausbildungsförderung erfolgt nämlich ausschließlich zukunftsbezogen und kraft Gesetzes auf der Grundlage der jeweils aktuellen Sach- und Rechtslage. Die Entscheidung über die Bewilligung muss daher auch mit Blick auf die Obliegenheit der Förderungsämter, zeitnah über die beantragte Ausbildungsförderung zu entscheiden, zunächst unabhängig davon erfolgen, ob frühere Bewilligungen rechtmäßig oder rechtswidrig waren. Dass der jeweils auf ein bestimmtes Jahr bezogene Datenabgleich keinerlei Aussagekraft für die Vermögensverhältnisse eines Auszubildenden im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellungen in anderen Jahren hat, ist offenkundig. Der Beklagte hatte von daher auch keinen Anlass, nur aufgrund des Ergebnisses der Datenabgleiche für die Jahre 2003 und 2004 die Angaben der Klägerin in den Antragsformularen vom 8. Juli 2005 und vom 27. September 2006, sie verfüge nicht über anrechenbares Vermögen in Zweifel zu ziehen und war zwingend gehalten, bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen die Ausbildungsförderung auch zu bewilligen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.