Beschluss
12 A 1350/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1015.12A1350.14.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers wird zugelassen.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers wird zugelassen. Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, den der Senat unter Rückstellung von Bedenken als konkludent geltend gemacht betrachtet. Aus dem Zulassungsvorbringen resultieren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses insoweit, als dem Anspruch des Klägers auf Integrationshilfe in Form eines pädagogisch geschulten Schulbegleiters § 10 Abs. 1 SGB VIII entgegengehalten wird, obwohl dem Kläger eine bedarfsgerechte entsprechende Hilfe im Rahmen des öffentlichen Schulwesens an der Gesamtschule T. , der er zugewiesen worden ist, derzeit nicht zur Verfügung gestellt wird bzw. mit den vorhandenen Kapazitäten auch nicht zur Verfügung gestellt werden kann und das Schulamt für die Stadt N. eine Beschulung des Klägers an der möglicherweise besser zur Hilfeleistung geeigneten Hauptschule „J. I. “ mit Bescheid vom 9. Juli 2013 abgelehnt hat. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senates muss sich der Kläger in Anwendung des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur dann auf das öffentliche Schulsystemverweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht, d. h. präsent ist. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, JAmt 2012, 548, juris; Beschluss vom 19. September 2011 - 12 B 1040/11 -, mit Hinweis auf Urteil vom 4. Februar 2009 - 12 A 255/08 -, m. w. N.; siehe auch: HessVGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1874/08 -, juris. Hiermit dürfte nicht zu vereinbaren sein, an dem in § 10 Abs. 1 SGB VIII normierten Nachrang der Jugendhilfe deshalb festzuhalten, weil es jedenfalls - wie das Verwaltungsgericht ausführt - die „Aufgabe des Beigeladenen und des Schulträgers (ist), eine der Schulpflicht des Klägers entsprechende angemessene Beschulung, die auch die Verpflichtungen aus der Behindertenrechtskonvention (vgl. § 24 BRK) berücksichtigt, entweder durch die Wahl einer geeigneten Schule oder durch eine in pädagogischer Hinsicht angemessene personelle und bauliche Ausstattung der zugewiesenen Schule zu gewährleisten“. Dazu, dass es auf eine Verpflichtung des Schulträgers nicht ankommt, schon: OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 12 B 1182/11 -, juris. Dass nach Ergehen des Urteils eine Änderung in der Beschulung erfolgt ist, ist von keiner Seite vorgetragen worden. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass der Kläger nicht darauf verwiesen werden kann, seine Rechte gegenüber der Schule bzw. dem Schulträger oder dem Schulamt erst noch durchzusetzen und damit das Risiko eines Scheiterns sowie vor allem einer nicht ausreichenden sonderpädagogischen Versorgung bis zu einer tatsächlichen Erfüllung seines Anspruchs möglicherweise erst am Ende einer langwierigen Auseinandersetzung zu tragen. Die Ausein-andersetzung um den Nachrang der Jugendhilfe und den Vorrang des öffentlichen Schulwesens darf nach Ansicht des Senates nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden ausgetragen werden. Ein Ausgleich für das stattdessen gebotene Eintreten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe muss ggfs. über die Erstattungsregeln oder einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, vgl. zur entsprechenden Anwendung der Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB, siehe auch § 679 BGB) im öffentlichen Recht: BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170, juris, herbeigeführt werden.