Beschluss
1 B 1018/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0112.1B1018.11.00
27mal zitiert
20Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. Juni 2011 gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2011 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. Juni 2011 gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2011 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die von der Antragsgegnerin fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe erschüttern die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung durchgreifend. Dies führt dazu, dass auch das Ergebnis dieser Entscheidung auf die Beschwerde hin zu korrigieren ist, da sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Unter Beachtung der sich für das Beschwerdegericht aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Bindungen ist deshalb der angefochtene Beschluss (genauer: dessen Nr. 1) abzuändern und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem im Verfahren erster Instanz gestellten – im Beschwerdeverfahren entsprechend weiterverfolgten – Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16. Juni 2011 gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2011 wiederherzustellen, aus den folgenden Gründen entsprochen: Der zulässige Antrag sei auch begründet. Die aufschiebende Wirkung des gegen die Zuweisungsverfügung erhobenen Widerspruchs sei (unabhängig von einer allgemeine Interessenabwägung) schon deshalb wiederherzustellen, weil nach summarischer Prüfung Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestünden. Denn es sei zweifelhaft, ob der Leiter des Betriebes "T1. , C. - und E. " (T2. ) für den Erlass der Verfügung zuständig gewesen sei. Der Antragsteller gehöre nicht dem Betrieb T2. an, sondern sei dienstrechtlich der W. zugeordnet, zu der er im Jahre 2003 versetzt worden sei. Für den Betrieb W. aber bestehe nach Ziffer I.1.b) bzw. I.2.b) DTAGBefugAnO die Regelung, dass die Befugnisse einer Dienstbehörde bzw. eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstandes der E1. U. AG (E2. ) von dem Betrieb W. bzw. von der Leitung dieses Betriebs wahrgenommen würden. Die Erwägung, dass neben dem Dienstvorgesetzten (§ 3 Abs. 2 BBG) auch der Leiter der obersten Dienstbehörde (§ 3 Abs. 1 BBG) für die Anordnung einer dienstlichen Verfügung zuständig bleibe und seine Aufgaben auch durch nach internen Regelungen damit betraute Beschäftigte seiner Behörde wahrnehmen könne, helfe nicht weiter. Denn es sei nicht erkennbar, dass die Verfügung von dem Vorstand der E2. bzw. im Auftrag desselben erlassen worden sei. Schließlich könne sich eine Befugnis des Leiters des Betriebs T2. , die Zuweisungsverfügung – wie geschehen – im eigenen Namen zu erlassen, auch nicht aus Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO ergeben. Denn diese Vorschrift erfasse die streitige Zuweisungsverfügung nicht. Bei der Zuweisung handele es sich nämlich um keine Befugnis, die von Gesetzes wegen (nur) der obersten Dienstbehörde zustehe, aber durch Anordnung einer anderen Stelle übertragen werden könne. Die Antragsgegnerin wendet mit ihrer Beschwerdebegründung gegen die tragenden Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung sinngemäß ein: Der Leiter des Betriebes T2. sei für den Erlass der Zuweisungsverfügung zuständig gewesen. Das Verwaltungsgericht habe die Regelung in Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO fehlerhaft unter die Vorschrift des § 3 Abs. 2 BBG subsumiert sowie den Zusammenhang zwischen den Begriffen "Dienstvorgesetzter", "(oberste) Dienstbehörde" und der Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO verkannt. Nach der zuletzt genannten, Befugnisse bündelnden Regelung sei dem Leiter des Betriebes T2. die Eigenschaft eines Dienstvorgesetzten für die in W. rechtskräftig versetzten C. im Verwaltungswege übertragen worden; dies sei möglich, da die Eigenschaft eines Dienstvorgesetzten nicht nur hinsichtlich der diesem nachgeordneten C. der eigenen Behörde, sondern auch hinsichtlich der diesem überhaupt nachgeordneten C. verliehen werden könne. Die Zulässigkeit einer solchen Übertragung nach Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO scheitere bezogen auf die Befugnis zu Zuweisungen auch nicht daran, dass es sich nicht um eine solche Befugnis handele, die von Gesetzes wegen (nur) der obersten Dienstbehörde zustehe und durch Anordnung einer anderen Stelle übertragen werde. Denn bei der insoweit vorliegenden "einfachen" dienstrechtlichen Zuständigkeit handele es sich um ein Minus gegenüber den dem Dienstvorgesetzten vorbehaltenen Entscheidungen dergestalt, dass diese Befugnisse zwar nicht auf den Vorgesetzten nach § 3 Abs. 3 BBG übertragen, wohl aber nach sachlichen Gesichtspunkten gebündelt werden könnten. Nichts anderes sei durch Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO geschehen: Demnach sei der Leiter des Betriebes T2. für die "allgemeinen beamtenrechtlichen Angelegenheiten" zuständig. Dies seien jedenfalls diejenigen Sachgebiete, welche nicht allein dem Dienstvorgesetzten vorbehalten oder durch die DTAGÜbertrAnO anderweitig geregelt seien. Beides sei für den Erlass der Zuweisungsverfügung nicht gegeben. Dieses Vorbringen stellt die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung durchgreifend in Frage (unten II.1.a). Der angefochtene Beschluss erweist sich ferner nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Namentlich ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung versehen (I.). Ferner wird die Zuweisungsverfügung in einem Hauptsacheverfahren nach derzeitigem Erkenntnisstand aller Voraussicht nach auch in sonstiger formell-rechtlicher (II.1b bis d) sowie in materiell-rechtlicher Hinsicht (II.2.) Bestand haben und kann deswegen von ihrer "offensichtlichen" Rechtmäßigkeit gesprochen werden. Zum Begriff der Offensichtlichkeit in diesem Zusammenhang näher: Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 961 ff. (967 f.); ferner Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, 2011, § 80 Rn. 50. Schließlich liegt auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse vor (III.). I. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts – vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Beschluss vom 8. November 2011 – 1 B 829/11 –, juris, Rn. 9 = NRWE, m. w. N.; vgl. ferner Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 Rn. 50, und Saurenhaus, a. a. O., § 80 Rn. 25, jeweils m. w. N. Einen in diesem Sinne (formal gesehen) nur formelhaften Charakter weist die fragliche Begründung ersichtlich nicht auf. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges ausgeführt, dass bei der Deutschen U. AG aufgrund der Wettbewerbssituation Marktanteile und damit Beschäftigungsmöglichkeiten weggefallen seien. Die Zuweisung von Tätigkeiten in einem anderen Unternehmen des Konzerns biete daher die Möglichkeit, dem Beschäftigungsanspruch nachzukommen und zugleich auch die Beschäftigung vollalimentierter Beamter im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Bei dem Unternehmen T-T. J. GmbH (TSI), dem der Antragsteller zugewiesen worden sei, bestehe gegenwärtig eine Beschäftigungsmöglichkeit. Ohne die Zuweisung des Antragstellers müsse der Bedarf der TSI an einer Arbeitskraft durch eine am Markt zu rekrutierende Neueinstellung gedeckt werden. Ein Zuwarten in einem Hauptsacheverfahren würde die gesamte Zuweisungsmöglichkeit daher gefährden. U. a. letztere Ausführungen geben zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit dieser Begründung auch im konkreten Fall in sich schlüssige – und damit den rechtlichen Anforderungen genügende – Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat, welche dabei auch über die Umstände hinausgehen, die bereits den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Die vom Antragsteller insbesondere mit Blick darauf, dass eine schon zu einem deutlich früheren Zeitpunkt beabsichtigt gewesene Zuweisung seiner Person zur TSI letztlich gescheitert und der Posten deswegen ca. ein Jahr unbesetzt gewesen sei, inhaltlich geübte Kritik an der Richtigkeit bzw. Glaubwürdigkeit der Angaben der Antragsgegnerin in der Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Eilbedürftigkeit der hier streitigen Zuweisung kann nach dem Vorstehenden der Einhaltung des formalen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Soweit der Antragsteller die Gleichförmigkeit ("Textbausteine") der von der Antragsgegnerin in den Zuweisungsfällen verwendeten Begründungen der Anordnungen der sofortigen Vollziehungen bemängelt, greift auch dies nicht durch. Sollte dieser Einwand dahin zu verstehen sein, dass der Regelung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine Bedeutung beizumessen sei, nach der innerhalb einer Gruppe wesentlich gleich oder zumindest ähnlich gelagerter Fälle nur ausnahmsweise – im Sinne von: nur in einer geringen Zahl dieser Fälle – die sofortige Vollziehung angeordnet werden dürfe, läge dieser Auffassung ein falsches Verständnis der Norm zugrunde. Wie bereits dargestellt, zwingt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Behörde, sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu machen, dass hierfür nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besondere Voraussetzungen gelten. Schon der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG hat dann aber zur Folge, dass vergleichbare Sachverhalte auch gleich behandelt werden. Dann ist es aber auch nicht schädlich, sondern angemessen, wenn vergleichbare Begründungen im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verwendet werden. Hierdurch wird die Grundwertung des § 80 Abs. 1 VwGO, nach der Widerspruch und Anfechtungsklage dem Grunde nach aufschiebende Wirkung haben, nicht aufgehoben. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. November 2011 – 1 B 829/11 –, juris, Rn. 13 = NRWE. II. Die Zuweisungsverfügung wird sich in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des C. zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 3 PostPersRG für die Zuweisung einer Tätigkeit bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Satz 2 gehören. 1. Die Zuweisungsverfügung unterliegt keinen formellen Bedenken. a) Insbesondere war der Leiter des Betriebes T2. für ihren Erlass auch in Ansehung des Umstandes zuständig, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zuweisung Beschäftigter des Betriebes W. war. Ausgangspunkt der Betrachtung ist insoweit die Regelung des § 1 Abs. 2 PostPersRG. Danach nimmt der Vorstand – gemeint ist der Vorstand der betroffenen Aktiengesellschaft, hier also der Vorstand der E2. – die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten wahr. Dies bedeutet mit Blick auf die solchermaßen eingeräumte herausgehobene Stellung in der Hierarchie, dass der Vorstand grundsätzlich jede beamtenrechtliche Entscheidung selbst treffen kann und insoweit nicht nur auf die ihm gesetzlich (grundsätzlich) vorbehaltenen beamtenrechtlichen Entscheidungen beschränkt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 – 2 C 28.98 –, BVerwGE 108, 274 = NVwZ 2000, 329 = juris, Rn. 21, m. w. N; ferner Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Dezember 2011, BBG 2009 § 3 Rn. 5, m. w. N. Nach § 1 Abs. 4 PostPersRG kann, soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben (Satz 1 der Vorschrift); die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen (Satz 2 der Vorschrift). Eine solche Übertragung (auch) der Befugnis zum Erlass von Zuweisungsverfügungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG ist hier zulässigerweise durch Ziffer I.1. der insoweit ausdrücklich auf § 1 Abs. 4 PostPersRG gestützten und im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen U. AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27. September 2010 (BGBl. I S. 1363) erfolgt, und zwar auf den Betrieb T2. , dessen Leitung hier gehandelt hat. Nach Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO werden die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse und die besoldungsrechtlichen Befugnisse mit Ausnahme der Ernennungs- und Entlassungsbefugnis für Beamtinnen und Beamte, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auf den Betrieb T1. , C. - und E. übertragen. Zu den danach übertragenen Befugnissen zählt auch die beamtenrechtliche Befugnis zur Zuweisung von Beamtinnen und C. nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG. Denn insoweit handelt es sich offensichtlich um eine allgemeine beamtenrechtliche, nicht Ernennung oder Entlassung betreffende Befugnis. Ferner besteht keine gesetzliche Regelung, welche einer Übertragung dieser Befugnis auf nachgeordnete Stellen entgegensteht. Denn es findet sich bezogen auf § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG keine Vorschrift, nach welcher die entsprechende Befugnis der obersten Dienstbehörde ohne gleichzeitige Einräumung einer Übertragungsbefugnis ausschließlich zugewiesen ist (vgl. etwa § 39 Satz 2 BBG). Der Bewertung, dass Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO auch den Erlass von Zuweisungsverfügungen gegenüber im Betrieb W. beschäftigten C. erfasst, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Vorschrift erlaube eine Übertragung nur solcher Befugnisse, die von Gesetzes wegen grundsätzlich (nur) der obersten Dienstbehörde zustehen. Ein solches Verständnis der Regelung in Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO und auch der zugrundeliegenden Norm des § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG griffe nämlich zu kurz. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Wortlaut beider Regelungen für eine solche einschränkende Auslegung nichts hergibt. § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG spricht allgemein von den dem Vorstand zustehenden Befugnissen, welche dieser – soweit zulässig – übertragen kann, und auch Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO erfasst (unter demselben Vorbehalt) in umfassender Weise "die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse" als möglichen Gegenstand einer Übertragung. Gegen das o.a. einschränkende Verständnis beider Vorschriften spricht indes entscheidend die Überlegung, dass diese Vorschriften dann überflüssig wären. Dass nämlich die oberste Dienstbehörde – hier also der Vorstand der E2. , § 1 Abs. 2 PostPersRG – die ihr besonders zugewiesenen Befugnisse übertragen kann, sofern das einschlägige Beamtenrecht hierzu ermächtigt, ergibt sich bereits aus der jeweiligen beamtenrechtlichen Befugnisnorm selbst. Vgl. hierzu Lemhöfer, a.a.O., BBG 2009 § 3 Rn. 13 (Aufstellung der der obersten Dienstbehörde originär zugewiesenen allgemeinen beamtenrechtlichen Zuständigkeiten) und Rn. 18 (Übertragbarkeit solcher originärer Befugnisse nur im Falle einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung in der betroffenen Vorschrift). Die in Rede stehende Übertragung nach Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO hält sich im Rahmen des § 1 Abs. 4 PostPersRG. Bei der übertragenen Befugnis handelt es sich, wie bereits ausgeführt, zunächst um eine grundsätzlich dem Vorstand "zustehende" Befugnis. Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass nach Ziffer I.1. der am 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen U. AG (DTAGBefugAnO) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1044) die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes der Deutschen U. AG (E2. ) u.a. auch von dem Betrieb W. wahrgenommen werden (Buchstabe b der Regelung), welchem die Antragstellerin vor der Zuweisung angehörte. Denn die generelle Regelung über die Wahrnehmung von Befugnissen durch die Betriebe T2. (Buchstabe a der Regelung), W. (Buchstabe b der Regelung) sowie Personal-Service-U. (Buchstabe c der Regelung) schließt angesichts der bereits hervorgehobenen Befugnisse der obersten Dienstbehörde eine gebündelte Übertragung von Befugnissen – hier: im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts –, wie sie nachfolgend der Vorstand gemäß Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO in Bezug auf die ihm insgesamt nachgeordneten, d.h. auch in Bezug auf die dem Betrieb W. angehörenden C. vorgenommen hat, erkennbar nicht aus. Ferner lassen die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften die erfolgte Übertragung zu. Zur Begründung kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, nach denen keine Regelung ersichtlich ist, die eine Übertragung der hier fraglichen Befugnis auf solche Stellen hindert, die der obersten Dienstbehörde nachgeordnet sind. Schließlich ist die in Rede stehende Befugnis (zusammen mit den übrigen übertragenen Befugnissen) auch einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG zulässigen Subjekt übertragen worden. Denn der Betrieb T2. stellt eine Organisationseinheit dar, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde ausübt. Nach § 3 Abs. 1 PostPersRG bestimmt das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen (Satz 1 der Vorschrift); die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen (Satz 2 der Vorschrift). Eine solche Bestimmung liegt hier bezogen auf den Betrieb T2. nach Ziffer I.1.a) der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten (s.o.) DTAGBefugAnO vor. Denn nach dieser Regelung hat das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen U. AG nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG angeordnet, dass die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes der Deutschen U. AG (u.a.) von dem Betrieb T1. , C. - und E. wahrgenommen werden. Vgl. zum Ganzen bereits Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –, juris, Rn. 17 ff. = NRWE, und vom 28. Dezember 2011 – 1 B 885/11 – (n. v.). b) Es liegt aller Wahrscheinlichkeit nach auch kein durchgreifender Mangel der Anhörung des Antragstellers nach § 28 VwVfG vor. Ein solcher kann namentlich nicht darin gesehen werden, dass sich die hier unstreitig tatsächlich erfolgte Anhörung darauf bezogen hat, dem Antragsteller bereits zum 1. Oktober 2010 eine entsprechenden Tätigkeit als "Delivery Support" bei der U1. in C1. zuzuweisen, wobei diese Absicht dann – auch wegen des fehlenden Einverständnisses des Betroffenen sowie mit Blick auf noch durchgeführte Abklärungen zur Frage der gesundheitlichen Zumutbarkeit der Anfahrt – nicht zeitgerecht realisiert wurde. Hierdurch und auch durch den Umstand, dass eine sodann unter dem 25. Februar 2011 mit Rückwirkung zum 1. April 2010 ergangene Zuweisungsverfügung nach Widerspruch und Einleitung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes durch die Antragsgegnerin später aufgehoben wurde, hat sich aber die der Zuweisungsmaßnahme bzw. deren Ablehnung durch den Antragsteller zugrunde liegende Sach- und Interessenlage nicht wesentlich geändert. Eine erneute Anhörung des Antragstellers war daher nach den Umständen des Einzelfalls nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 VwVfG höchstwahrscheinlich nicht geboten. Die wohl nicht einschlägigen Nummern 1 bis 5 dieser Norm enthalten insoweit keine abschließende Aufzählung ("insbesondere, wenn ..."). c) Ein Formfehler des angegriffenen Verwaltungsakts ist ferner nicht darin zu sehen, dass die streitige Zuweisungsverfügung keine handschriftliche Unterschrift, sondern nur die gedruckte Namenswiedergabe "X. O. " enthält, also diejenige des Leiters des (nach dem Vorstehenden im Rahmen seiner Zuständigkeit handelnden) Betriebs T2. . Denn § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG verlangt für einen formgerechten schriftlichen Verwaltungsakt nicht zwingend eine Unterschrift, sondern lässt daneben auch die hier vorliegende Namenswiedergabe des Behördenleiters genügen. Weitere Zusätze wie ein Beglaubigungsvermerk oder ein Dienstsiegel sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2011 – 6 CS 11.234 –, juris, Rn. 9, m. w. N. Weitergehende rechtliche Vorgaben gibt es auch nicht in Richtung auf eine Unterzeichnung des Entwurfs/Originals. Bei der in der Personalakte, Hauptakte (Beiakte Heft 2, Blatt 330 ff.), enthaltenen Fassung der Verfügung handelt es sich im Übrigen augenscheinlich um einen maschinell erstellten Ausdruck einer elektronischen Personalakte, welcher ohne handschriftlich erstellte Unterschrift gültig ist (vgl. § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG), wenngleich – anders als etwa bei der ebenfalls in der betreffenden Personalakte enthaltenen Zuweisungsverfügung vom 25. Februar 2011 – ein ausdrücklicher Hinweis hierauf auf dem Ausdruck fehlt. d) Schließlich erweist sich auch die Rüge des Antragstellers, die vorgeschriebene Betriebsratsbeteiligung habe nicht in formal fehlerfreier Weise stattgefunden, als voraussichtlich nicht durchgreifend. Diese Rüge knüpft maßgeblich (nur) daran an, dass das betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsverfahren nicht ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden sei. Das sei deswegen nicht der Fall, weil die Beantragung der Zustimmung und die Unterrichtung durch die Dienststelle nicht in Papierform, sondern auf rein elektronischem Wege erfolgt seien. Rechtsvorschriften, die solches bindend ausschlössen, zeigt der Antragsteller indes auch mit § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nicht auf. Die geltend gemachten Zweifel daran, dass das "elektronische Verfahren" durch den Leiter der Dienststelle legitimiert sei bzw. diesem zugerechnet werden könne, bleiben in der Sache völlig unsubstantiiert und geben dem Senat keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung. Letzteres gilt auch deswegen, weil es hier zumindest an jedem Anhalt dafür fehlt, dass in dem betreffenden Zusammenhang ein – auch unter Berücksichtigung des § 46 VwVfG – für den Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts beachtlicher Formfehler vorliegen könnte. 2. Die Zuweisungsverfügung wird sich auch in materiell-rechtlicher Hinsicht in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Aller Voraussicht nach erfüllt sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG, auf welchen die angegriffene Verfügung gestützt ist und welcher von Verfassungs wegen keinen Bedenken unterliegt. Zu Letzterem vgl. insoweit Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 –, juris, Rn. 12 f., m. w. N. a) Nicht streitig ist zunächst, dass der Antragsteller bei der Deutschen U. AG und damit bei einer Aktiengesellschaft i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG beschäftigt ist. Ferner besteht kein Streit darüber, dass die Anteile der U1. , bei welcher der Antragstellerin durch die angefochtene Verfügung eine Tätigkeit zugewiesen wird, zu 100 Prozent von der Deutschen U. AG gehalten werden. b) Ferner ist dem Antragsteller durch die angefochtene, hinsichtlich der zugewiesenen Tätigkeit hinreichend bestimmte (bb) und der U1. keinen unzulässig weiten Spielraum hinsichtlich der zugewiesenen Tätigkeit belassende (cc) Verfügung dauerhaft (aa) eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit i.S.d § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG zugewiesen worden (dd). aa) Eine dauerhafte, d.h. auf unbestimmte Dauer angelegte Zuweisung liegt hier vor. In dem Entscheidungssatz der angefochtenen Zuweisungsverfügung heißt es nämlich eindeutig, dass dem Antragsteller "dauerhaft" im Unternehmen T-T. J. GmbH (U1. ) als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit als Experte und konkret die Tätigkeit als "Delivery Support" am Dienstort C1. zugewiesen werde. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuweisung dennoch tatsächlich nicht als dauerhaft angelegt ist, sind nicht erkennbar. bb) Die Zuweisung genügt auch den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Das bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten und insbesondere den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 57.91 –, NJW 1993, 1667 = juris, Rn. 15; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 37 Rn. 5. Im Rahmen einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Zuweisungsverfügung ist es insbesondere von Bedeutung, dass sich die zugewiesenen Tätigkeiten aus der Verfügung heraus bestimmen lassen. Wegen der durch die genannte Vorschrift gegebenen Möglichkeit, C. dauerhaft auch gegen ihren Willen eine Tätigkeit bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen zuzuweisen, muss zudem erkennbar sein, dass eine dem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind u. a. dort besonders hoch, wo sich wegen der fortschreitenden technischen Entwicklung im Bereich moderner Telekommunikationsunternehmen Aufgaben und ihre Zuordnung zu einem bestimmten Amt nicht anhand tradierter Funktionen und Begrifflichkeiten bestimmen lassen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 31. März 2010 – 1 B 1556/09 –, juris, Rn. 7 ff. = NRWE. Vorliegend hat die Antragsgegnerin mit der Auflistung der einzelnen Aufgaben ("Themenfelder") in der Zuweisungsverfügung vom 8. Juni 2011 die Anforderungen an die Bestimmtheit erfüllt, indem sie in insgesamt 8 einzelnen Aufgabenbeschreibungen das Tätigkeitsfeld des Antragstellers detailreich beschrieben und damit den Rahmen des Aufgabenspektrums nachvollziehbar festgelegt hat. Eine darüber hinaus gehende prozentuale Gewichtung der einzelnen Aufgaben liefe dem Sinn der Zuweisungsverfügung zuwider. Mit ihr ist zwar das Aufgabenfeld des zugewiesenen C. durch das Postnachfolgeunternehmen – hier die Deutsche U. AG – so genau zu beschreiben, dass bei Einhaltung desselben der zugewiesene Beamte gewissermaßen automatisch im aufnehmenden Unternehmen amtsangemessen beschäftigt wird. Das bedeutet aber nicht, dass dem aufnehmenden Unternehmen, welches durch die Zuweisungsverfügung im Hinblick auf die Art der zugewiesenen Tätigkeit ebenfalls gebunden wird, exakte Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der – hier 8 – Einzelaufgaben zu machen sind. Das widerspräche der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG, nach der dem aufnehmenden Unternehmen das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch den zugewiesenen C. zukommt. Mit Blick auf die dargelegten Bindungen hinsichtlich der Art der zugewiesenen Tätigkeiten gewährleistet diese Regelung zum Direktionsrecht dem aufnehmenden Unternehmen eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes, um so sicherzustellen, dass hinsichtlich des Umfangs des Arbeitseinsatzes angemessen auf betriebliche Bedürfnisse reagiert werden kann. Erst wenn festzustellen wäre, dass bestimmte, in der Zuweisungsverfügung enthaltene Einzelaufgaben über einen relevanten, nicht mehr lediglich Anfangsschwierigkeiten betreffenden Zeitraum keine oder nahezu keine Bedeutung für die Tätigkeit des zugewiesenen C. hätten, wäre Raum für eine Prüfung, ob der zugewiesene Beamte noch amtsangemessen beschäftigt würde. Diese Prüfung ließe im Regelfall jedoch keinen Schluss auf die Bestimmtheit der Zuweisungsverfügung zu, sondern gäbe allenfalls Anlass für das zuweisende Unternehmen – hier die Deutsche U. AG –, bei dem aufnehmenden Unternehmen auf die Einhaltung der Zuweisungsverfügung zu dringen. Soweit eine Kontrolle hinsichtlich der Umsetzung der Zuweisungsverfügung ausbliebe, läge es sodann an dem zugewiesenen C. , die tatsächliche Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen U. AG – notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – geltend zu machen. Ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –, juris, Rn. 34 = NRWE. cc) Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Zuweisungsverfügung dem aufnehmenden Unternehmen U1. im Hinblick auf die amtsangemessene Beschäftigung zu weite Spielräume belässt und ihm dadurch faktisch Dienstherrenbefugnisse gegenüber dem Antragsteller einräumt. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG setzt voraus, dass dem C. bei dem aufnehmenden Unternehmen der Deutschen U. AG "eine dem Amt entsprechende Tätigkeit" zugewiesen wird. Dazu ist vorab klarzustellen, dass mit dieser Wendung lediglich aufgegriffen wird, was die Aktiengesellschaft in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn Bund (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 PostPersRG) ohnehin einfachgesetzlich wie verfassungsrechtlich zu beachten hat, nämlich für eine amtsangemessene Beschäftigung der bei ihr Dienst leistenden C. zu sorgen. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes (wie hier der Antragsteller) kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG von seinem Dienstherrn verlangen, dass dieser ihm ein abstrakt-funktionelles Amt – also einen nach abstrakten Kriterien umschriebenen Aufgabenkreis – wie auch ein konkret-funktionelles Amt, d.h. einen entsprechenden Dienstposten, überträgt, deren jeweilige Wertigkeiten dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Der Beamte ist erst dann mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Amtsposition ausgestattet, wenn diese Ansprüche erfüllt sind. Dabei ist geklärt, dass die Ansprüche dem Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zugehören und für den Bereich der Deutschen U. AG ohne Abstriche gelten. Denn Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sieht – in Einschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsautonomie des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG – vor, dass die Bundesbeamten bei den Postnachfolgeunternehmen unter Wahrung ihrer Rechtsstellung beschäftigt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 –, NVwZ 2009, 187 = juris, Rn. 11 ff., und vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182 = juris, Rn. 13 ff. Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Befugnisse einzugrenzen, mit denen einem Postnachfolgeunternehmen gestattet wird, Beamte bei privatrechtlichen, von der Aktiengesellschaft beherrschten Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zu beschäftigen. Den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss die Deutsche U. AG nicht nur innerhalb ihrer eigenen Betriebe genügen, sondern auch etwa in ausgegründeten Bereichen wie dem hier in Rede stehenden bei der U1. . Sie darf im Rahmen ihrer Sonderbefugnis aus § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zur Zuweisung von C. an privatrechtliche Tochtergesellschaften keine unternehmerischen Entscheidungen treffen oder sich zu eigen machen, welche die ihr übertragene Ausübung der Dienstherrenbefugnisse beeinträchtigen oder sonst der Rechtsstellung der bei ihr Dienst leistenden C. zuwiderlaufen. Dies aber ist etwa auch dann der Fall, wenn die Aktiengesellschaft ihre Zuweisungen so gestaltet, dass die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz eines zugewiesenen C. durch die Tochtergesellschaft getroffen werden können oder sogar getroffen werden müssen. Daraus folgt, dass die Verwendung der C. auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten auch in Fällen der dauernden Zuweisung durch die Postnachfolgeunternehmen – in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn und in den aufgezeigten Grenzen – selbst sichergestellt werden muss. Den aufnehmenden Unternehmen kann die Einsatzgestaltung nicht überlassen werden, weil ihnen weder die entsprechenden Dienstherrnbefugnisse zur Ausübung (weiter-) übertragen worden noch sie an die beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Nur die Postnachfolgeunternehmen selbst sind dazu verpflichtet und mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet. Die aufnehmende Gesellschaft vermag gegenüber dem zugewiesenen C. – wie dargelegt – lediglich das betriebliche Direktionsrecht auszuüben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG zur Erteilung von Anordnungen befugt ist. Die dienstrechtlichen Befugnisse bleiben hingegen bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen. Insoweit entspricht die Rechtslage derjenigen bei einer Zuweisung auf der Grundlage des § 123a BRRG, an die sich § 4 Abs. 4 PostPersRG anlehnt. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des PostPersRG, BT-Drs. 15/3404, S. 8 f. (zu Abs. 4); ebenso Beschlüsse des Senats vom 16. März 2009 – 1 B 1650/08 –, ZTR 2009, 608 = juris, Rn. 8 ff.= NRWE, und (z. B.) vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –, juris, Rn. 39 = NRWE; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 5 ME 427/08 –, juris, Rn. 16, unter Bezugnahme auf Schönrock, Die amtsangemessene Beschäftigung von C. nach behördlicher Umorganisation, ZBR 2008, 230 (232); zu § 123a BRRG vgl. Summer, in: Fürst u. a., GKÖD, Stand: Dezember 2011, K § 27 BBG Rn. 22 und 8. Dass den vorstehenden Anforderungen mit der angefochtenen Zuweisungsverfügung nicht genügt wäre bzw. der U1. dem Antragsteller gegenüber faktisch das betriebliche Direktionsrecht überschreitende Befugnisse eingeräumt werden, ist hier allerdings auch in Würdigung des Vorbringens des Antragstellers nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller weitergehend meint, das abstrakt-funktionelle Amt des C. müsse aus zwingenden Rechtsgründen bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen (hier: der Deutschen U. AG) verbleiben und ein solches Funktionsamt könne dem C. nicht (erst bzw. nur) für die Tätigkeit bei dem Zuweisungsbetrieb übertragen werden, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Denn auch im Bereich der Deutschen U. AG werden den C. der früheren Deutschen Bundespost keine (Funktions-)"Ämter" (die es dort nicht gibt) übertragen, sondern sie werden in abstrakten und konkreten Aufgabenbereichen beschäftigt, welche dem abstrakten bzw. konkreten Amt eines C. – bezogen auf ein beliehenes Privatunternehmen – lediglich entsprechen müssen. Dass das gesetzlich vorgesehene Rechtsinstitut der Zuweisung es nicht gestatten würde, bezogen auf die Zuweisungszeit den von einem bestimmten C. wahrzunehmenden abstrakten Aufgabenbereich auf den Zuweisungsbetrieb auszurichten, dürfte sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht unmittelbar aus Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG – und dabei namentlich nicht dem Begriff "beschäftigen" – herleiten lassen. Denn die Beschäftigung des C. erfolgt in solchen Fällen mittelbar weiterhin durch das Postnachfolgeunternehmen selbst. Dieses bleibt für die Wahrung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung verantwortlich und hat – wie gesehen – auch selbst über die Vergabe der den beamtenrechtlichen Funktionsämtern entsprechenden Aufgabenbereichen zu entscheiden. dd) Die dem Antragsteller zugewiesene Tätigkeit ist aller Voraussicht nach auch amtsangemessen. Ausgangspunkt der Prüfung, ob die zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen ist, ist die Frage, ob der Dienstherr dem C. solche (abstrakten und konkreten) Funktionsämter übertragen bzw. hier Aufgabenbereiche zugewiesen hat, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, a. a. O., Rn. 12, m. w. N.; ferner – auch zum Folgenden – aus der Senatsrechtsprechung etwa die Beschlüsse vom 17. Juni 2011 – 1 B 258/11 –, juris, Rn. 37 ff. = NRWE, vom 13. Oktober 2011 – 1 B 770/11 –, juris, Rn. 10 ff. = NRWE, vom 27. Oktober 2011 – 1 B 639/11 – (n. v.), und vom 8. November 2011 – 1 B 829/11 –, juris, Rn. 35 ff. = NRWE. Maßgeblich ist hier demnach, ob der dem Antragsteller zugewiesene Aufgabenbereich eines Experten Delivery Support von der Wertigkeit her seinem Statusamt eines Technischen Fernmeldeoberamtsrats entspricht. Richtig ist nach der Zuweisungsverfügung und dem erläuternden Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30. Juni 2011 allerdings, dass die in Rede stehende Tätigkeit im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbehörde (allgemein) der Funktionsebene eines Sachbearbeiters, und zwar eines solchen der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes (bezogen auf Dienstposten der Wertigkeit A 11 bis A 13) zuzuordnen ist. Das entspricht derjenigen Laufbahngruppe, welcher der Antragsteller auch angehört. Der dem Antragsteller konkret zugewiesene abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis ist aber nicht derjenige irgendeines Sachbearbeiters/Experten; vielmehr ordnet die Zuweisungsverfügung die den Antragsteller betreffende und dort näher beschriebene Funktion eines Experten Delivery Support bei der U1. am Dienstort C1. ausdrücklich der Entgeltgruppe VG 8 zu, welche der Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 13 entspreche. Bei der Bewertung der Tätigkeit nach VG 8/A 13 handelt es sich auch nicht (jedenfalls nicht im Rahmen dieses Eilverfahrens) erkennbar um eine willkürliche Festsetzung, die etwa nur erfolgt ist, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 30. Juni 2011 (dort Seite 10 unten) im Kern erläutert, wie es zu der vom Antragsteller als nur schlagwortartig als "nebulös" eingestuften Festsetzung gekommen ist. Das stimmt mit dem einschlägigen Vorbringen der Antragsgegnerin in anderen vergleichbaren Verfahren überein, in denen dieser Punkt mitunter stärker vertieft worden ist: Danach sind die der jeweiligen Funktion zugeordneten, in dem Zuweisungsbescheid aufgeführten Einzeltätigkeiten im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen U. AG, welche gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten C. wahrnimmt, intern bewertet worden und haben insgesamt zu der jeweils vorgenommenen Zuordnung – hier nach VG 8/A 13 – geführt. Diese Bewertung erfülle die Voraussetzungen des § 18 BBesG und halte sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Die solcherart erläuterte, auch hinsichtlich der Verknüpfung der Entgeltgruppe VG 8 mit (hier) der Besoldungsgruppe A 13g nicht erkennbar verfehlte Aufgabenbewertung bringt für das aufnehmende Unternehmen eine ausreichende Bindung im Hinblick auf den Schutz des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne aus. Die Bindung an eine der Entgeltgruppe VG 8 und damit mittelbar (jedenfalls auch) der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende Funktion macht im Übrigen deutlich, dass die einschlägige – amtsangemessene – Festlegung durch die Deutsche U. AG selbst vorgenommen worden ist und nicht durch die U1. in Anmaßung von Dienstherrenbefugnissen erfolgen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2011 – 1 B 258/11 –, a. a. O., und vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –, juris, Rn. 48 = NRWE; i. E. auch BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2011– 6 CS 10.2944 –, juris, Rn. 14 ff. Darüberhinaus wird dem Antragsteller durch die insgesamt 8 beschriebenen Aufgabenbereiche, welche die konkrete Funktion eines Experten beim Unternehmen U1. auf dem Arbeitsplatz "Delivery Support" kennzeichnen, tatsächlich ein seinem Statusamt entsprechender Dienst-/Arbeitsposten zugewiesen. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Er muss grundsätzlich die Veränderung seines Aufgabenbereichs durch Umsetzung – und ggf. wie hier durch Zuweisung – hinnehmen. Allerdings ist ihm aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ein Aufgabenkreis zuzuweisen, der hinsichtlich seiner Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers entspricht. Dem Dienstherrn kommt bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten eine uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Diese wird nur dadurch begrenzt, dass die Gestaltungsbefugnis nicht missbräuchlich erfolgen darf. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, a. a. O., Rn. 12, vom 23. Mai 2002 – 2 A 5.01 –, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 = juris, Rn. 12 f., und vom 28. November 1991 – 2 C 7.89 –, NVwZ 1992, 573 = juris, Rn. 18; aus der Senatsrechtsprechung vgl. etwa den Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –, juris, Rn. 50 = NRWE. In Anwendung dieses Maßstabes ist für eine missbräuchliche Gestaltung des dem Antragsteller zugewiesenen Dienst-/Arbeitspostens nichts ersichtlich. Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Antragsteller nicht entsprechend der Wertigkeit seines Statusamtes eingesetzt werden soll und dass insbesondere der Aufgabenkatalog nur vorgeschoben wäre. c) Es spricht ferner alles dafür, dass die Aktiengesellschaft, d. h. hier die Deutsche U. AG, ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse an der streitigen Zuweisung hat. Ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist gegeben, wenn betriebstechnische, wirtschaftliche, organisatorische oder personalwirtschaftliche Gründe vorliegen und von erheblichem Gewicht sind. Letzteres ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "dringend". Denn mit diesem Begriff wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder sehr wichtig ist. Ein solches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn Aufgabenbereiche oder Dienstposten im Unternehmen aufgrund von Reorganisationen ersatzlos entfallen (sind), wenn Beamte aus einer Vermittlungs- bzw. Qualifizierungseinheit heraus auf freie Dienstposten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften vermittelt werden können oder Kräfte benötigt werden, die als Angestellte vom regulären Arbeitsmarkt rekrutiert werden müssten, wenn nicht bereits auf im Dienst befindliche (voll alimentierte) Beamte zurückgegriffen werden könnte. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –, juris, Rn. 53 = NRWE; dazu ferner Biletzki, "Amtswürde" contra Flexibilität – Die Zuweisung von Bundesbeamten zu Tochterunternehmen der Deutschen U. AG, in: ZTR 2010, 10 ff. (12), und ders., Zur Zuweisung nach § 4 IV PostPersRG, in: NVwZ 2009, 1275 ff. (1277), jeweils m. w. N.; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des PostPersRG, BT-Drs. 15/3404, S. 8 f. wonach mit § 4 Abs. 4 PostPersRG ein Instrument geschaffen wird, "das es den Post-AGs ermöglicht, die im Zusammenhang mit ihrer Konzernbildung sich ergebenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen." Die Gründung und der Erwerb von Tochter-, Enkel- und Beteiligungsgesellschaften und die damit einhergehende Verschlankung der Muttergesellschaft machten es, so die Begründung weiter, zwingend erforderlich, die personelle Flexibilität der Post-AGs zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat insoweit dargelegt, dass bei der U1. am Standort C1. ein geeigneter amtsangemessener Personalposten frei sei, der dringend zu besetzen sei. Könne die Zuweisung, die zudem den objektiv rechtswidrigen Zustand fehlender amtsangemessener Beschäftigung des Antragstellers beenden solle, nicht umgesetzt werden, so müsse eine Arbeitskraft vom regulären Arbeitsmarkt rekrutiert werden. Mit diesem Vorbringen ist gemessen an den vorstehenden Grundsätzen hinreichend und in der Sache nachvollziehbar dargelegt, dass die Deutsche U. AG ein dringendes betriebliches und auch personalwirtschaftliches Interesse an der streitigen Zuweisung der Antragstellerin hat. Dieses Interesse hat unabhängig davon, dass die Zuweisung aus hier nicht näher bekannten Gründen nicht schon für einen früheren Zeitpunkt realisiert wurde, (weiterhin) Bestand. Der Senat hat auch keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt des Vortrags der Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen, zumal der Antragsteller den entsprechenden Angaben nichts von Substanz entgegengesetzt hat. d) Sodann wird sich in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erweisen, dass die erfolgte Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar und insbesondere nicht fürsorgepflichtwidrig ist und auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken unterliegt. Der Antragsteller hält der Zuweisung insoweit entgegen, dass die Antragsgegnerin seine geltend gemachten Belange – namentlich solche einer gesundheitlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit – nicht hinreichend gewürdigt habe. So seien ihm auf der Grundlage vorgelegter ärztlicher Bescheinigungen/Stellungnahmen die Wegezeiten zwischen dem zugewiesenen Arbeitsplatz in C1. und seinem Wohnort M. nicht zumutbar. Dieses Vorbringen steht aller Wahrscheinlichkeit nach der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Zuweisung nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen ihrer Antragserwiderung erster Instanz vom 30. Juni 2011 (dort Seite 11 f.) mit dem betreffenden Vorbringen näher auseinandergesetzt und ausgeführt: Die Wegstrecke von Haus zu Haus betrage lediglich 43 km. Mit dem Pkw sei diese in ca. 33 Minuten zu bewältigen. Bei Benutzung des ÖPNV würden (mit Wege- und Umsteigezeiten) eine Stunde und 34 Minuten benötigt. Davon ausgehend lasse sich aus den reinen Fahrzeiten eine Unzumutbarkeit der Zuweisung nach C1. nicht nachvollziehen. Anderes ergebe sich aber auch nicht bei Einbeziehung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen. In der Stellungnahme des BAD vom 23. Dezember 2010 werde lediglich derzeit von einer Fahrt mit dem Pkw "abgeraten", hingegen keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung des ÖPNV geäußert. Dem Attest des Hausarztes (Dr. T3. ) komme demgegenüber keine durchgreifende Bedeutung zu, da dieser kein Arbeitsmediziner sei. Nach der Einschätzung des Hausarztes (keine Wegezeiten über 40 Minuten) sei im Übrigen eine Anfahrt mit dem Pkw durchaus möglich. Der Antragsteller könne sich nicht aus den jeweiligen ärztlichen Stellungnahmen die für ihn jeweils günstige Aussage herausgreifen. Bereits diese vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Ausführungen lassen eine Unzumutbarkeit der Aufnahme einer Tätigkeit in C1. wegen der Entfernung zum Wohnort wenig wahrscheinlich erscheinen. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Bei (hier nur unterstellter) Unzumutbarkeit täglicher Fahrten zwischen dem (bisherigen) Wohnort und dem zugewiesenen Dienstort hätte der Antragsteller aller Voraussicht nach auf einen Umzug verwiesen werden können. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, vielmehr grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung (hier: Zuweisung) rechnen müssen. Dies haben sie einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrzeiten (bei einer vorübergehenden Maßnahme) bzw. der eventuellen Notwendigkeit eines Umzuges (bei einer – hier gegebenen – Dauermaßnahme) bei der Wohnsitznahme bzw. dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein mit zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 BBG). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, die sich aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 8. November 2011 – 1 B 829/11 – , juris, Rn. 63 ff. = NRWE, und vom 10. Januar 2012 – 1 B 742/11 –. Dies muss erst recht unter den hier gegebenen Umständen gelten, dass die in Rede stehende Personalmaßnahme wesentlich das Ziel (mit) verfolgt, einem zuvor längere Zeit "beschäftigungslosen" C. eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen. III. Schließlich ist hier auch ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben. In den Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss das Gericht (auch) dann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt – wie hier – als "offensichtlich" rechtmäßig erweist, ein besondere Vollzugsinteresse feststellen, da die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahme vom Regelfall des Eintritts des aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO darstellt und daher einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Vgl. Külpmann, a. a. O., Rn. 975 ff.; ferner Saurenhaus, a. a. O., § 80 Rn. 51; Funke-Kaiser, a. a. O., § 80 Rn. 91, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2011 – 1 B 96/11 – (n. v.) und vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –, juris, Rn. 64 = NRWE. Ein solches besonderes Vollzugsinteresse ist gegeben, wenn die (sofortige) Vollziehung des Verwaltungsakts besonders dringlich ist, wobei die herangezogene Ermächtigungsgrundlage die Dringlichkeitsgründe indizieren kann. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 80 Rn. 205 f.. Ein derartiges Interesse liegt hier unter zwei Aspekten vor. Zum einen ist die Vollziehung der Zuweisung bereits deshalb besonders dringlich und liegt sie im öffentlichen Interesse, weil ansonsten der – offenbar unstreitig gegebene – objektiv rechtswidrige Zustand unterwertiger Beschäftigung des verbeamteten Antragstellers noch bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens und damit u. U. während eines mehrjährigen Zeitraums andauern würde, obwohl die Antragsgegnerin als Dienstherrin zur Beseitigung dieses Zustandes verpflichtet und hierzu nunmehr in der Lage ist. Zum anderen ist die (sofortige) Vollziehung der Zuweisung hier deshalb dringlich, weil für die Deutsche U. AG im Falle der langfristigen Hemmung der Vollziehbarkeit der Zuweisung eine wirtschaftlich nicht zumutbare Situation entstünde. Denn in diesem Fall würden der U1. und damit mittelbar der Deutschen U. AG Kosten für die Beschäftigung einer Ersatzkraft entstehen, obgleich bei einer sofort vollziehbaren Zuweisung nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG solche Kosten nicht entstehen müssten. Die hiernach bestehende besondere Dringlichkeit entfällt auch nicht durch den Umstand, dass im Falle des Antragstellers die vorausgegangene, ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte Zuweisungsverfügung vom 25. Februar 2011 nachträglich wieder aufgehoben wurde. Es ist nämlich nicht das Geringste dafür ersichtlich, dass diese Aufhebung auf einen in dem Zuweisungsbetrieb für die dem Antragsteller zugewiesene Tätigkeit nicht mehr vorhanden gewesenen Bedarf zurückzuführen gewesen wäre. Nach den insoweit unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30. Juni 2011 hat sie den Zuweisungsbescheid vom 25. Februar 2011 viel mehr nur deswegen aufgehoben, weil die Zustimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebs noch nicht vorlag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs.1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.