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Beschluss

12 A 2229/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0621.12A2229.11.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2008 verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für den Zeitraum ab dem 1. September 2007 bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 die dem Kläger für die Beschulung an der B. -D. -Schule in B. entstandenen Kosten einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten zu übernehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2008 verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für den Zeitraum ab dem 1. September 2007 bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 die dem Kläger für die Beschulung an der B. -D. -Schule in B. entstandenen Kosten einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten zu übernehmen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. G r ü n d e : I. Der am 1995 geborene Kläger erstrebt im vorliegenden Verfahren für fast das komplette Schuljahr 2007/2008 die Übernahme der Kosten der Beschu-lung durch die private B. -D. -Schule in B1. einschließlich seiner Fahrt-kosten aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII. Der 1995 geborene Kläger ist das zweitälteste von vier Kindern der Familie L. . Seine Kindheit war durch eine Häufung belastender Lebensumstände beeinflusst. So saß er mehrfach bei Autounfällen der Familie im Auto; die Unfälle verliefen teilweise glimpflich, teilweise wurden nahe Familienangehörige schwer verletzt. Im Oktober 2002 stellte man bei ihm einen Vorhofseptumdefekt, eine Öffnung in der Scheidewand zwischen den beiden Vorhöfen des Herzens, fest, die im Frühjahr 2003 in der Kinderklinik C. operativ versorgt wurde. Im Juli 2003 war er Opfer eines sexuellen Übergriffs, der mit einer Bestrafung des Täters geahndet wurde. Im Frühjahr 2004 wurde er Augenzeuge eines tödlichen Unfalls auf dem Schulhof der von ihm besuchten Grundschule. Im Januar 2005 trennten sich seine Eltern, zogen im Juni 2006 jedoch wieder zusammen. Der Kläger, der von Juli 1998 bis Juli 2002 die Kindertagesstätte I.-----straße in B1. besucht hatte, wurde im September 2002 an der N. -N1. -Grundschule, N2.-----straße in B1. eingeschult. Im Januar 2004 erfolgte der Schulwechsel auf die ...schule in M. (C1. ). Bereits die ersten Schuljahre des Klägers waren von schulischen Problemen, nicht zuletzt durch eine Lese-, Rechtschreibstörung, geprägt. Wegen der günstigen Rahmenbedingungen der Schule in C1. (kleine Klassen, enge Strukturen, Förderunterricht) konnte der Schulalltag aber bewältigt werden. Im September 2006 wechselte der Kläger auf die N. -N1. -Gesamtschule in B1. . Es zeigte sich, dass er mit den dort verfolgten Ansätzen des eigenverantwortlichen Lernens und der freien Wahl der Arbeit nicht zurecht kam. Es zeigten sich ferner erhebliche Konzentrationsstörungen und eine hohe Ablenkungsbereitschaft. Der Kläger litt unter dieser Situation und ließ zunehmend Schlaflosigkeit, innere Unruhe und Angststörungen erkennen. Darüber hinaus war sein Verhalten von depressiven Episoden geprägt. Die Klassenlehrerin vertrat die Auffassung, dass die N1. -Gesamtschule für den Kläger völlig ungeeignet sei, allerdings konnte sie keinerlei alternative Möglichkeit der Beschulung vorschlagen. Am 30. Mai 2007 stellten die Eltern des Klägers sinngemäß einen Antrag auf die Gewährung von Jugendhilfe für den Kläger. Im Hinblick auf die an der N. -N1. -Gesamtschule auftretenden Probleme hatten sie bereits vorab Kontakt mit der Klinik für Kinder- und Jugendspsychiatrie und -psychotherapie im Universitäts-klinikum B1. aufgenommen. In ihrem Gutachten vom 23. Mai 2007 kam die Direktorin der Klinik, Frau Prof. Dr. I1. -E. , zu der Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10.F 90.0), einer Anpassungsstörung an die schulische Situation mit leichten depressiven Symptomen (ICD F 43.21), posttraumatische Belastungsstörungen – subklinisch - (ICD-10: F 43.1) sowie einer Lese-, Rechtschreibstörung (ICD-10 F 81.0). Aufgrund der bestehenden Aufmerksamkeitsstörungen sei der Kläger in der Bewältigung der Schulsituation trotz durchschnittlicher intellektueller Fähigkeiten stark beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe seien als gegeben zu erachten. Neben einer medikamentösen Behandlung der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und regelmäßiger kinder- und jugendpsychiatrischer Verlaufskontrollen sei die aktuelle Beschulung zu überprüfen. Die dringende Empfehlung für den schulischen Bereich gehe dahin, dass der Kläger eine Beschulung in einer Klasse benötige, in der individuell auf den aktuellen Leistungsstand eingegangen werde; dies solle mit engeren Strukturvorgaben verbunden sein. Dieses Gutachten leiteten die Eltern der Abteilung Eingliederungshilfe des Jugendamtes des Beklagten zu. Sie legten bei ihrer Vorsprache am 30. Mai 2007 dar, dass sie nach den aufgetretenen Problemen an der Gesamtschule alternativ eine Beschulung durch eine Realschule erwogen hatten. An der I2. -K. -Realschule in B1. habe man ihnen wegen der großen Klassen von einem Wechsel auf diese Schule dringend abgeraten. Eine Übernahme der Kosten einer Privatschule wurde von den Mitarbeiterinnen des Jugendamtes als alternative Maßnahme von vornherein abgelehnt, da dies keine Eingliederungshilfe sei. Es sollte zunächst in gemeinsamen Gesprächen mit dem Jugendamt, der N. -N1. -Gesamtschule und den Eltern abgeklärt werden, welche Unterstützungsmöglichkeiten für den Kläger an dieser Schule beständen. Den Eltern wurde ein Antragsformular für die Gewährung von Eingliederungshilfe ausgehändigt, das am 13. Juli 2007 ausgefüllt an das Jugendamt zurückgelangte. Darin beantragen die Eltern nunmehr ausdrücklich die Übernahme der Kosten für eine Privatschule. Ergänzend gaben sie an, dass sich die Situation durch die Versetzung des Klägers in die nächste Klasse verändert habe und deshalb eine Klassenwiederholung mit neuen Lehrern und unter Inanspruchnahme einer zusätzlichen Lernhilfe durch das Jugendamt nicht mehr in Betracht komme. Eine Befassung des Jugendamtes mit der Beschulung des Klägers auf einer Privatschule lässt sich den Verwaltungsvorgängen im anschließenden Zeitraum bis zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 (6. August 2007) nicht entnehmen. Am 27. Au-gust 2007 meldete sich die zuständige Mitarbeiterin des Beklagten bei den Eltern, um vielmehr mit diesen über die Einrichtung einer Lerntherapie zu sprechen. Die Eltern erklärten daraufhin, dass der Kläger seit diesem Tag zur B. -D. -Schule in B1. gehe, zunächst für eine Probewoche, wobei aber klar sei, dass er dort bleiben werde. Sie hätten diesen Schritt unternommen, weil sie sich von der Gesamtschule in keiner Weise ernst genommen fühlten. Entgegen allen vorherigen Absprachen der Schule mit den Eltern habe der Kläger die Klasse 5 nicht wiederholen können. Außerdem seien die Eltern der Ansicht, dass er die entstandenen Lücken in der Gesamtschule nicht aufholen könne. Mit Bescheid vom 21. September 2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Beschulung auf der B. -D. -Schule ab. Ehe eine Entscheidung über das Begehren habe getroffen werden können, hätten die Eltern eigenständig entschieden, dass ihr Sohn nun zukünftig die B. -D. -Schule in B1. besuche, so dass die Möglichkeit der Übernahme der Steuerungsverantwortung aufgrund eines Hilfeplans nicht mehr möglich sei. Es bestehe für den Jugendhilfeträger nun nicht mehr die Möglichkeit zu prüfen, wie sich der konkrete Bedarf des Klägers neben der Einrichtung einer Lerntherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe darstelle. Darüber hinaus obliege die Frage der geeigneten Beschulung dem Schulträger und nicht dem Jugendhilfeträger. Solange der Schulträger davon ausgehe, dass eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem sichergestellt sei, könne der Jugendhilfeträger lediglich Maßnahmen gewähren, die eine Teilhabe am entsprechenden öffentlichen Schulsystem ermöglichen. Der Kläger erhob Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass der Beklagte bei ihm die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht anerkennen würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2008, zugestellt am 15. Januar 2008, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er erkenne die Teilhabebeeinträchtigung des Klägers sehr wohl. Ansonsten hätte er keine Maßnahmen der Eingliederungshilfe angeboten. Er verwies auf das Protokoll eines Hilfeplangesprächs vom 15. August 2007, in dem festgehalten sei, dass der Kläger für den weiteren Besuch der N. -N1. -Gesamtschule ergänzende Maßnahmen der Eingliederungshilfe benötige, die im Austausch mit der Schule weiter konkretisiert werden sollten. Bereits in diesem Gespräch sei die kurzfristige Einrichtung einer Lerntherapie angeboten worden. Der Wechsel zur B. -D. -Schule sei von den Eltern just zu dem Zeitpunkt umgesetzt worden, in dem der Jugendhilfeträger konkrete Maßnahmen der Eingliederungshilfe habe gewähren wollen. Am 14. Februar 2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt hat. Er hat darauf verwiesen, dass nach der Einschätzung seiner früheren Klassenlehrerin die N. -N1. -Gesamtschule für ihn für völlig ungeeignet sei. Eine zunächst für sinnvoll erachtete Wiederholung der 5. Klasse sei von der Lehrerkonferenz der Schule revidiert und entgegen den Absprachen mit den Eltern eine Versetzung in die 6. Klasse beschlossen worden. Von der Realschule F. (das ist die "I2. -K. -Realschule") sei eine Aufnahme des Klägers mit der Begründung abgelehnt worden, dass er dort wegen der zu großen Klassen unter-gehen würde. Weitere Angebote für eine adäquate Beschulung des Klägers im öffentlichen Schulsystem entsprechend seinen Anlagen habe es nicht gegeben. Zur weiteren Begründung seines Klagebegehrens legte der Kläger im Laufe des Klage-verfahrens eine gutachterliche Stellungnahme des Arztes für Kinder- und Jugend-psychiatrie, Psychotherapie, Kinderarzt Dr. T. V. vor. Dort kam der Arzt nach den durchgeführten Untersuchungen zu den Diagnosen Störung des Sozialverhal-tens und der Emotionen, Hinweise auf ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom sowie anamnestische Hinweise auf eine Lese-, Rechtschreibstörung. Er unterstütze den Wechsel auf die private B. -D. -Schule, da dort für den Kläger am ehesten die für die schulische Integration notwendigen Voraussetzungen (kleine Lerngruppen mit festen Bezugspersonen, überschaubares System) gegeben seien. Soweit der Be-klagte im weiteren Gang des Verfahrens vortrage, die B. -D. Schule sei seit dem 31. Juli 2007 als private Ersatzschule anerkannt und könne deshalb ab diesem Zeitpunkt kein Schulgeld mehr sondern nur noch freiwillige Elternzahlungen verlan-gen, hat der Kläger darauf hingewiesen, das seine Eltern unter dem 24. Oktober 2007 eine Vereinbarung mit der B. -D. -Schule getroffen hätten, die von der vom Beklagten in das Verfahren eingeführten Vereinbarung abweiche. Danach beabsichtigten die Erziehungsberechtigten die Schule zukünftig zu fördern. Sie erklärten sich auf freiwilliger Basis ab dem 1. September 2007 bereit, die Schule mit einem zunächst gleichbleibenden Betrag in Höhe von monatlich 400 € zu fördern. Der Kläger äußerte erhebliche Zweifel an der Einstufung der "Freiwilligkeit" dieser Elternbeiträge. Die vereinbarten Zahlungen seien Geschäftsgrundlage des Schul-besuchs. Die Schule sei zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs, der nur zum Teil durch öffentliche Mittel finanziert werde, auf diese Gelder angewiesen. Wenn die Eltern die mit ihnen vereinbarten finanziellen Leistungen nicht erbringen würden, sei sein weiterer Schulbesuch an dieser Schule gefährdet. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2008 zu verpflichten, ihm im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für den Zeitraum ab dem 1. September 2007 bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten die Kosten der Beschulung an der B. -D. -Schule in B1. zu bewilligen, 2. auszusprechen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorfahren notwendig war. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der versagenden Bescheide entgegen getreten. Er hat darauf verwiesen, dass das Gericht im Eilverfahren den zuständigen Beamten der höheren Schulaufsichtsbehörde gehört habe, der die weitere Beschulung des Klägers an der Gesamtschule für möglich gehalten habe. Nach Durchführung einer umfassenden Beweisaufnahme hat der Beklagte in das Verfahren eingeführt, dass er erst jetzt Kenntnis von einer seit August 2007 üblichen Vereinbarung zwischen den Eltern der an der B. -D. -Schule beschulten Kinder und der privaten Ersatzschule erhalten habe. Danach werde seit der Anerkennung als private Ersatzschule ab dem hier in Rede stehenden Schuljahr kein Schulgeld mehr erhoben, sondern nur noch freiwillige Spenden mit den Eltern vereinbart. Für Spenden habe der Jugendhilfeträger nicht aufzukommen. Auf Grund des Beweisbeschlusses vom 29. November 2009 hat das Verwaltungsgericht ein kinder- und jugendpsychiatrisches Sachverständigengutachten des Chefarztes der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des T1. . N3. I3. in E1. eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das ausführliche Gutachten vom 29. April 2010 Bezug genommen. Im Ergebnis hat das Gutachten unter ausführlicher Abhandlung verschiedener Beschulungsalternativen eine Beschulung des Klägers auf der B. -D. -Schule dringend empfohlen. Auf Wunsch des Beklagten hat der Gutachter sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 19. Oktober 2010 den Fragen der Beteiligten gestellt und sein Gutachten verteidigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Nieder-schrift der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2010 verwiesen, in der die Fragen und die Ausführungen des Gutachters niedergelegt sind, verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat ferner im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. November 2010 den Schulleiter der B. -D. -Schule zu den Fragen von "Schulgeld" und "freiwilligen Elternbeiträgen" sowie zur Frage einer faktischen Verpflichtung der Eltern zur Erbringung "freiwilliger Elternbeiträge" als Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. November 2010 verwiesen. Mit Urteil vom 13. September 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, es handele sich bei den "freiwilligen Elternhilfe-Beiträgen" nicht um notwendige Kosten einer Maßnahme der Eingliederungshilfe, wie sie nach § 35a SGB VIII allein übernommen werden könnten. Wegen der Argumentation im einzelnen, mit der sich die Kammer die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts B1. vom 7. Dezember 2010 – 2 K 496/09 – zu eigen gemacht hat, wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Die im erstgenannten Urteil zugelassene Berufung begründet der Kläger nunmehr wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass Grundlage für den geltend gemachten Anspruch nicht allein § 35a Abs. 1 SGB VIII sei, sondern das die primären Jugendhilfeleistungen vom Kläger bzw. dessen Eltern im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt worden seien und der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage deswegen in § 36a Abs. 3 i. V. m. § 35a Abs. 1 SGB VIII finde. Der entsprechende Aufwendungsersatzanspruch sei aus dem Rechtsgedanken des Aufwendungsersatzes im zivilrechtlichen Auftragsverhältnis aus § 670 i. V. m. § 683 Satz 1 BGB abgeleitet worden. Im Aufwendungsbegriff sei aber gerade das Merkmal der Freiwilligkeit wesenseigen, so dass dieses Kriterium nicht Maßstab für die Beurteilung der "Erforderlichkeit" von Aufwendungen sein könne. Entscheidend sei vielmehr der subjektive Gesichtspunkt, dass der ohne Auftrag Handelnde die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten dürfe. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte sei nicht festzustellen, dass der Abschluss des Schulvertrages mit der B. -D. -Schule dem Interesse der Beklagten bzw. deren mutmaßlichem Willen widersprochen hätte. Dies gelte namentlich in Anbetracht der Tatsache, dass in der T2. B1. eine weitere (als private Ergänzungsschule organisierte) Schule, nämlich die D1. -Schule in S. existiere, welche sich ebenfalls auf die Beschulung von Kindern und Jugendlichen, die unter anderem wegen hyperkinetischer Störungen von einer seelischen Behinderung bedroht seien, spezialisiert habe, und deren Schulgeld mit ca. 800,- Euro monatlich etwa doppelt so hoch sei, wie der freiwillige Elternhilfe-Beitrag, zu dessen Erbringung sich die Eltern des Klägers im streitgegenständlichen Verfahren verpflichtet hätten. Die Elternbeiträge könnten im Übrigen auch nicht als freiwillig betrachtet werden. Mit der Vereinbarung vom 24. August 2007 sei eine wirksame Zahlungsverpflichtung begründet worden. Dies gehe auch aus der – für die Verwaltungsjustiz allerdings nicht bindenden – Betrachtungsweise der Finanzverwaltung hervor. Eine andere Betrachtungsweise sei angesichts der Entscheidungsmacht der Privatschulen, einen Schüler aufzunehmen oder abzuweisen, wirklichkeitsfern. Die von den Privatschulen propagierte "Freiwilligkeit" diene nur dazu, der gesetzlichen Verpflichtung des § 92 Abs. 4 SchulG NRW, wonach Schulgeld nicht erhoben werde, zu entsprechen. Als Ergebnis bestehe jedoch ein "faktischer Zwang", entsprechende Vereinbarungen über freiwillige Elternhilfe-Beiträge abzuschließen und daran auch Zahlungsverpflichtungen zu begründen. Am Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a SGB VIII seien keine Zweifel begründet. Die Eltern des Klägers hätten das Jugendamt der Beklagten mit Antrag vom 29. Mai 2007 über den Hilfebedarf und am 27. August 2007 über die bevorstehende Selbstbeschaffung in Kenntnis gesetzt (§ 36a Abs. 3 Ziff. 1 SGB VIII). Ob die Voraussetzungen für die Gewährung vorgelegen hätten, habe bereits das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zutreffend bejaht (§ 36a Abs. 3 Ziff. 2 SGB VIII). Die Deckung des Bedarfs habe auch keinen zeitlichen Aufschub geduldet (§ 36a Abs. 3 Ziff. 3 SGB VIII). Das ergebe sich insbesondere auch daraus, dass das Jugendamt der Beklagten auch im vorliegenden Fall die apodiktische Rechtsauffassung vertreten habe, dass die Beschulung eines von seelischer Behinderung bedrohten Kindes oder Jugendlichen an einer Privatschule nicht zum Leistungsspektrum der öffentlichen Jugendhilfe gehöre, und die Betroffenen jeweils auf den Klageweg verweise. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts B1. vom 13. September 2011 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 21. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2008 zu verpflichten, dem Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für den Zeitraum ab dem 1. September 2007 bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 die Kosten der Beschulung an der B. -D. -Schule in B1. einschließlich der notwendigen Schülerfahrt-kosten zu bewilligen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte ist dem Begehren des Klägers entgegengetreten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zugehörigen Beiakten Bezug genommen. Der Senat hat ergänzend die für das Schuljahr 2007/2008 maßgeblichen Jahresabschlüsse und Förderungsunterlagen für die B. -D. -Schule herangezogen. II. Über die Berufung des Klägers kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Mai 2012 angehört worden. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage des Klägers auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a VIII in Form der Übernahme der Kosten der Beschulung an der B. -D. -Schule in B1. einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten für den Zeitraum ab dem 1. September 2007 bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 ist zulässig und begründet. Insoweit ist der die Übernahme der Kosten ablehnende Bescheid der Beklagten vom 21. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat für den Zeitraum ab dem 1. September 2007 bis zum 25. Juni 2008 einen Anspruch auf die Übernahme der Elternhilfebeiträge in Höhe von max. monatlich 400,- Euro, zu deren monatlichen Zahlung sich die Eltern des Klägers gegenüber der Gemeinnützigen Schulverwaltungsgesellschaft mbH mit schriftlicher Vereinbarung vom 24. August 2007 bereit erklärt haben, zuzüglich der ihm entstandenen notwendigen Schülerfahrtkosten. Haben Leistungsberechtigte sich – wie hier – eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden kann, ohne Mitwirkung und Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bereits von Dritten selbst beschafft, so führt eine solche Selbstbeschaffung schon nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats nicht zum ersatzlosen Wegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Vielmehr ist anerkannt, dass der Träger der Jugendhilfe (sekundär) zur Erstattung von Kosten bzw. Aufwendungen für bereits anderweitig durchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein kann. Vgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2008 – 12 A 739/06 – m. w. N. Der (sekundäre) Anspruch auf Erstattung der Kosten bzw. Aufwendungen ist in der selben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Hilfetatbestands abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 – 12 A 1193/01 –, FEVS 55, 86 ff. (88), m. w. N. insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und Beschluss vom 18. August 2004 – 12 A 1174/01 –, juris; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 – 5 C 18/04 –, BVerwGE 124, 83 = FEVS 57, 481. Allerdings ist der Hilfesuchende nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches "Systemversagen" liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. In einer solchen Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. Vgl. den Senatsbeschluss vom 18. August 2004 – 12 A 1174/01 –, a. a. O., m. w. N. Diese Grundsätze sind als § 36a Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK – vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) zum 1. Oktober 2005 ausdrücklich normiert worden, so schon OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2009 – 12 A 255/08 –, m. w. N., wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet sein soll, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Vgl. zum Systemversagen, wie es in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zur Voraussetzung einer Kostenübernahme bestimmt ist, etwa auch: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 5 B 43.10 –, JAmt 2011, 274, juris; BayVGH, Urteil vom 23. Februar 2011 – 12 B 10.1331 –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2011 – 7 K 4112/09 –, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 2. Februar 2011 – 7 K 2761/09.F –, juris. Für die Übernahme von Kosten bzw. Aufwendungen für den Schulbesuch ab dem 1. September 2007 kann der Kläger für sich in Anspruch nehmen, die Beklagte über den Hilfebedarf rechtzeitig i. S. v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in Kenntnis gesetzt zu haben. Das "Inkenntnissetzen" umfasst zwar grundsätzlich auch eine Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistungen, wobei für einen solchen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und er auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 5 B 43.10 –, a. a. O., mit Hinweis auf Beschluss vom 22. Mai 2008 – 5 B 130.07 –, JAmt 2008, 600. Der Antrag muss dabei so rechtzeitig gestellt werden, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 – 5 C 18.04 –, BVerwGE 124, 83 = NVwZ 2006, 697. Das Jugendhilferecht ist nämlich kein Recht der reinen Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen, sondern verpflichtet den Träger der Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Hilfe. Nur so kann der Jugendhilfeträger seiner Gesamtverantwortung i. S. d. § 97 Abs. 1 SGB VIII und seiner Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB VIII gerecht werden. Das Jugendamt der Beklagten ist von den Eltern des Klägers vorliegend aber bereits bei ihrer Vorsprache am 30. Mai 2007 auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe zur Bewältigung der schulischen Situation des Klägers hingewiesen worden, wobei auch schon ein Schulwechsel mit Hilfe unterstützender Maßnahmen des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe im Raum stand. Mit formblattmäßigem Antrag vom 13. Juli 2007 – also ca. 4 Wochen vor Beginn des neuen Schuljahres – ist eine Konkretisierung des Hilfebegehrens insoweit erfolgt, als die Beschulung an einer Privatschule ermöglicht werden sollte. Soweit als Privatschule, die für seelisch Behinderte geeignet ist, zunächst die D1. -Schule in S. genannt worden ist, hatte dies nur Beispielscharakter und war Ausdruck des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Abs. 1 SGB VIII, ohne das damit der Entscheidungsprozess hinsichtlich der Beschulung an einer Privatschule als solcher eingeengt worden wäre. Vor diesem Hintergrund, dass nämlich dem Jugendamt der Fall des Klägers unter Überreichung auch einer jugendpsychia-trischen Stellungnahme erstmals bereits am 30. Mai 2007 vorgestellt worden war und spätestens mit der Antragstellung am 13. Juli 2007 die vorliegend virulente Frage einer – seiner psychisch-seelischen Verfassung adäquaten und seiner Schullaufbahn entsprechenden – Beschulung in der Vordergrund gerückt worden ist, hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Antragstellung am 13. Juli 2007 den Jugendhilfeträger jedenfalls für die Zeit ab dem 1. September 2007 des Schuljahres 2007/2008 aus-reichend in die Lage versetzt hat, seiner prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses nachzukommen. Vgl. zu dieser Funktion des Antrags: OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2007 – 12 A 673/06 –; Urteil vom 14. März 2003 – 12 A 1193/01 –, FEVS 55, 86 (90), jeweils u. a. mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 – 5 C 18.04 –, BVerwGE 124, 83; Urteil vom 28. September 2000 – 5 C 29.99 –, BVerwGE 112, 98. Dabei muss es zu Lasten der Beklagten gehen, wenn das Jugendamt die rechtsirrige Vorstellung zu erwecken versucht hat, bei der Beschulung an einer Privatschule könne es sich von vornherein nicht um eine Eingliederungsmaßnahme handeln. Ein Hilfeplangespräch über das mögliche Hilfsmittel "Privatschule" wäre trotz Ferienzeit am Anfang des neuen Schuljahres 2007/2008 – Beginn 6. August 2007 – ebenfalls noch möglich gewesen. Bezüglich der Zeit ab dem 1. September 2007 ist dem Kläger nach alledem zuzubilligen, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den Hilfebedarf rechtzeitig i. S. v. § 36a Abs. 3 SGB Satz 1 Nr. SG B VIII in Kenntnis gesetzt zu haben. Auf eine unzulässige Selbstbeschaffung durfte sich die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid vom 16. Februar 2009 insoweit nicht mehr berufen. Dies als Fall der Ermessensausübung betrach- tend: VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2011 – 7 K 4112/09 –, juris. In dem hier maßgeblichen Zeitraum haben auch i. S. d. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach § 35a SGB VIII vorgelegen. Der Senat sieht es mit der im Nachhinein noch erreichbaren Sicherheit als gegeben an, dass der Kläger gegen die Beklagte gem. § 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB VIII i. V. m. §§ 53, 54 SGB XII, § 12 Nr. 2 EinglVO einen Anspruch im restlichen Schuljahr 2007/2008 auf Übernahme der Kosten für die Beschulung an der B. -D. -Schule zur Erreichung einer angemessenen Bildung besessen hat, der auch die notwendigen Beförderungskosten umfasst. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 23. Februar 2007 – 2 A 437/03 –, juris. Insoweit setzt § 35a Abs. 1 SGB VIII voraus, dass die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für seinen Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bei kumulativen Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer "seelischen Behinderung" aus (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), wobei es ausreicht, wenn der Betreffende von einer solchen Behinderung bedroht ist. Das seinerzeitige Vorliegen einer derartigen "seelischen Behinderung" wird nach der Beweisaufnahme durch Einholung des kinder- und jugendpsychiatrischen Gutach-tens vom 16. Juli 2010 und der ergänzenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. Müller in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19. Oktober 2010 von keinem der Beteiligten noch ernstlich in Frage gestellt. Eine seelische Erkrankung ist dem Kläger aber auch schon mit der fachärztlichen Stellungnahme der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Prof. Dr. C2. I. -E. vom 4. Dezember 2007 und – im nachhinein – von dem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychatrie Dr. med. T. V. mit gutachterlicher Stellungnahme vom 10. November 2008 bescheinigt worden. Soweit das Element der Teilhabebeeinträch-tigung bei alledem vernachlässigt worden ist, hat der Kinder- und Jugendpsychiater Dr. N4. jedenfalls am Schluss seiner Zeugenaussage vor dem Verwaltungsgericht aus ärztlicher Sicht die deutliche Aussage getroffen, dass eine Teilhabebeein-trächtigung sowohl im Jahr 2007 als auch aktuell vorgelegen habe. Die Beklagte hat das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung mit ihren alternativen Hilfsangeboten zudem inzident anerkannt und dem in ihrem Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2008 Ausdruck verliehen. Der Besuch der B. -D. -Schule stellt sich hier auch als erforderliche und geeignete Maßnahme der Jugendhilfe dar. Inwieweit eine selbstbeschaffte Maßnahme im Fall der Unaufschiebbarkeit nicht nur geeignet sondern auch alternativlos muss, vgl. zur Problemstellung BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 5 B 43.10 –, a.a.O., m. w. N., kann hier dahin stehen, weil die Beklagte trotz ihrer prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen des durch die Vorsprachen angestoßenen kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses dem Kläger – nachdem eine Wiederholung der 5. Klasse an der N1. -Gesamtschule unter Inanspruchnahme von Lernhilfe gescheitert war – keine hinreichend konkrete und geeignete Alternative nachgewiesen hat. Namentlich auf das öffentliche Schulsystem muss sich der Kläger in Anwendung des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur dann verweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung stünde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 – 12 B 1040/11 –, mit Hinweis auf Urteil vom 4. Februar 2009 – 12 A 255/08 –, m. w. N. Eine Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf mit gleichzeitiger Festlegung des Förderortes durch die Schulbehörde ist hier nicht erfolgt. Fokussiert sich der in § 35a SGB VIII geregelte Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Satz 1 EinglVO danach allgemein auf eine angemessene Schulbildung, scheidet die vom Jugendamt weiterhin favorisierte N1. - Gesamtschule mit ihren großen Klassen indes aus. Schon nach dem Gutachten von Prof. Dr. C2. I4. -E. vom 23. Mai 2007 sei aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht die aktuelle Beschulung des Klägers an der N1. -Gesamtschule zu überprüfen und stattdessen eine Beschulung in einer Klasse in den Blick zu nehmen, in der individuell auf den aktuellen Leistungsstand des Klägers eingegangen werden könne und engere Strukturvorgaben geboten würden. Der Kinder- und Jugendpsychater Dr. V. kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 10. November 2008 zu dem Ergebnis, der Kläger bedürfe aufgrund seiner Auffällig-keiten sowohl im Sozialverhalten als auch im emotionalen Bereich aus medizinischer Sicht eines Umfeldes, in dem er soziales Handeln, Regeln, Interaktion und konkretes Lernen in möglichst kleiner Lerngruppe mit möglichst viel Zuwendung und Aufmerk-samkeit erlernen könne. Dabei seien klare Strukturen, konsequente Führung und individuelle Anleitung in einem Umfeld von positiven Vorbildern erforderlich. Die private weiterführende Schule – B. -D. -Schule – erscheine am ehesten die für die schulische Integration des Klägers notwendigen Voraussetzungen zu bieten (kleinste Lerngruppen mit fester Bezugsperson, überschaubares System, Angebote aller Schulabschlüsse). Auch nach dem umfangreichen Gutachten des Facharztes Dr. N4. vom 16. Juli 2010 soll der Kläger eine seinem Leistungsniveau entsprechende Beschulung in einem kleinen, überschaubaren Klassenverband mit möglichst weniger als 20 Schülern und mit einer besonders individuellen Förderung benötigen, wie sie unter den aktuellen Bedingungen an der Regelschule nicht in dem geforderten Umfang geboten werden könnte. Bei seiner Anhörung am 19. Oktober 2010 hat der Sachverständige wiederholt, dass kleinere Klassen bis zu 20 Schülern, eine intensive LRS-Förderung und eine Hausaufgabenbetreuung, die das Krankheitsbild des Klägers erforderlich machten, an öffentlichen Schulen so nicht zu erhalten seien. Ergänzend hat er klargestellt, dass mehr als 20 Schüler in der Klasse aus seiner fachärztlichen Sicht regelmäßig und so auch unter den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalles nicht durch einen Schulbegleiter bzw. Integrationshelfer kompensiert werden könnten. Dass für eine Lerntherapie etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend hat schon das Verwaltungsgericht seiner – anhand der Ausführungen des Gutachters Dr. N4. zum Krankheitsbild des Klägers und den durch dieses hervorgerufenen schulischen Anforderungen gewonnenen – Überzeugung Ausdruck verliehen, dass gerade die B. -D. -Schule die für den Kläger geeignete Schule zur Fortführung seiner schulischen Ausbildung darstellt. Nach den dem besagten Gutachter vorliegenden Informationen sollen die für den Kläger aufgestellten Anforderung an eine behinderungsgerechte Förderung bei einer Beschulung auf der B. -D. -Schule in B1. weitgehend erfüllt sein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19. Oktober 2010 hat Dr. N4. seine Empfehlung des Besuchs der B. -D. -Schule auch damit verteidigt, dass sich aus den inzwischen vorliegenden verschiedenen Berichten ergebe, dass der Kläger beim Wechsel auf die B. -D. -Schule mit der deutlichen kleineren Klassengröße wesentlich besser zurecht gekommen sei, als es vorher im öffentlichen Schulsystem der Fall gewesen sei. Dem Senat ist die B. -D. -Schule aus früheren Verfahren als über den Hauptschul- und Realschulabschluss bis zum Abitur führende Ganztageseinrichtung bekannt, die sich bei einem ganzheitlichen Erziehungsmodell insbesondere mit klein gehaltenen Klassenverbänden und individueller Förderung gerade auch an Schülerinnen und Schülern mit Teilleistungsstörungen, ADS, HKS und ähnlichen Lernschwierigkeiten richtet. Vgl. etwa Urteile vom 29. April 2012 – 12 A 659/11 –, und vom 4. Februar 2009 – 12 A 255/08 – und – 12 A 256/08 –. Unter Berücksichtigung der besonderen Eignung der B. -D. -Schule ist schließlich auch davon auszugehen, dass – bezogen auf den 1. September 2007 – i. S. v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub mehr geduldet hat. Aus dem Protokoll zum Hilfeplangespräch vom 11. Oktober 2007 geht hervor, dass der Schulsozialarbeiter der N1. -Gesamt-schule Herr I5. den Kläger nach den Sommerferien des Jahres 2007 als schulmüde erlebt und befürchtet hat, dass dies auch bald in eine Verweigerung umschlagen könnte. Der Sachverständige Kinder- und Jugendpsychiater Dr. N4. konstatiert in seinem Gutachten vom 16. Juli 2010, dass sich beim Kläger im Verlauf der Beschulung an der N1. -Gesamtschule aufgrund seiner Lese- und Rechtschreibstörung und der Aufmerksamkeitsstörung eine depressive Symptomatik sowie in der Folge eine Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen entwickelt habe. An depressiven Symptomen hätten sich beim Kläger Suizidgedanken sowie ein zunehmendes Vermeidungsverhalten (Schulschwänzen) eingestellt. Vor diesem Hintergrund war dem Kläger ein weiteres Zuwarten mit einem Schulwechsel nicht zuzumuten. Erforderlicher Aufwand, den nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Falle einer zulässigen Selbstbeschaffung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu übernehmen verpflichtet ist, sind vorliegend neben den erforderlichen Schülerfahrtkosten im Ansatz auch die monatlichen Elternhilfe-Beiträge in Höhe von 400,- Euro, zu deren Zahlung sich die Eltern des Klägers durch – auf freiwilliger Basis geschlossener – Vereinbarung vom 24. August 2007 bereit erklärt haben. Dazu hat der Senat in seinem den Beteiligten bekannten bzw. mitgeteilten Urteil vom 25. April 2012 – 12 A 659/11 – Folgendes ausgeführt, das hier entsprechend gilt: Der Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist – worauf der Senat die Verfahrensbeteiligten im Verlaufe des Berufungsverfahrens bereits hingewiesen hat - am Aufwandsersatz im zivilrechtlichen Auftragsverhältnis bzw. bei der Geschäftsführung ohne Auftrag orientiert, namentlich an § 683 BGB. Vgl. Meysen, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 36 Rn. 55; Fasselt, in: LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 36a Rn. 16; Stähr, in: Hauck/Nofz, SGB VIII, Stand Januar 2011, K § 36a Rn. 43. Legt man dies zugrunde, umfasst der Erstattungsanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 683 Satz 1 i. V. m. § 670 BGB die Aufwendungen, die die Eltern nach ihrem subjektiv vernünftigen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Jugendhilfeträgers für erforderlich halten durften. Vgl. etwa Mansel, in: Jauernick, BGB, 13. Aufl. 2009, § 683 Rn. 6. Das trifft hier für die von den Eltern des Klägers übernommenen Elternhilfe-Beiträge zunächst einmal dem Grunde nach zu. Wenn sie sich trotz der Einräumung, sich frei entscheiden zu können, bereit erklärt haben, monatliche Elternhilfe-Beiträge zu zahlen, ist das unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung unnötiger Kosten nicht zu beanstanden. Auf den objektiv-rechtlichen Charakter der vereinbarten Leistung als freiwillig, auf den das Verwaltungsgericht maßgeblich abhebt, kommt es dabei nicht entscheidend an. Vielmehr reicht aus, wenn der Schulleiter, wie er in seiner schriftlichen Beantwortung des Fragenkatalogs nochmals herausgestellt hat, einerseits vor Abschluss der gesonderten Vereinbarung über die Elternhilfe-Beiträge betont, dass die Vereinbarung zwar gewünscht, aber nicht zwingend, sondern freiwillig ist, er andererseits aber unmissverständlich hervorhebt, das die B. -D. -Schule als Privatschule auf die Entrichtung von Elternbeiträgen zwingend angewiesen sei und insoweit Solidarität von den Eltern erwarte. Wenn im Zusammenhang mit einem so sensiblen, von gegenseitigem Vertrauen und größtmöglichen Einsatz auf beiden Seiten geprägten Beziehung wie hier dem Schulverhältnis an die Solidarität appelliert wird, kann sich der Einzelne einer bloßen Obliegenheit, deren Erfüllung freiwillig ist und bei Nichteinhaltung zu keinem Verlust der rechtlichen Positionen aus dem Schulverhältnis führen soll, nur dann vor seinem inneren Gewissen enthoben fühlen, wenn ihm ein Mitwirken schlichtweg nicht möglich oder aus sonstigen gewichtigen Gründen nicht zumutbar ist. Es ist vor diesem Hintergrund bezeichnend, wenn es nach Angaben des Schulleiters I6. -B2. P. bei der B. -D. -Schule in B1. bisher noch keine Eltern gegeben haben soll, die während der Aufnahmegespräche grundsätzlich nicht dazu bereit gewesen seien, ihren finanziellen Beitrag zu leisten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Eltern beim Erstgespräch eingangs regelmäßig sowohl der Schulvertrag als auch – unter Hinweis darauf, dass die Abmachungen unabhängig voneinander seien und der Abschluss der gesonderten Vereinbarung freiwillig erfolge – die Bereitschaftserklärung, monatliche Elternhilfe-Beiträge zu zahlen, separat ausgehändigt werden sollen und vor Durchführung des pädagogischen Aufnahmeverfahrens erst geklärt werde, ob – auch finanziell – ein Aufnahmewunsch bestehe. Die Frage, ob die gewählte Konstruktion nicht so zu verstehen sei, dass die Eltern zwar – um den Anforderungen des § 92 Abs. 4 SchulG NRW zu genügen – keine Elternhilfe-Beiträge erbringen müssten , aber – soweit es irgendwie finanzierbar sei – doch sollten , zumal der Solidargemeinschaft der Eltern nicht zuzumuten sei, lediglich zahlungsunwillige Eltern durchzuziehen, hat der Schulleiter in dem unter dem 6. März 2012 zu den Gerichtsakten gereichten Antwortschreiben mit dem Hinweis bejaht, dass es dem Prinzip des Miteinanders der B. -D. -Schule entspreche, dass grundsätzlich jeder einen finanziellen Beitrag leiste. Soweit der Schulleiter ferner sinngemäß angibt, bei Eltern, die sich nicht dazu in der Lage sähen, den Elternhilfe-Beitrag komplett zu übernehmen, würde unter Hinweis auf die Freiwilligkeit des Abschlusses der gesonderten Vereinbarung versucht, im Hinblick auf die Höhe der monatlichen Leistungen eine Lösung zu finden, beinhaltet das weder ein Abrücken von der vom Solidaritätsgedanken getragenen Erwartung, dass grundsätzlich jeder einen finanziellen Beitrag leisten soll, noch zielt dies – wie die weiteren Ausführungen des Schulleiters veranschaulichen – auf die Fälle, in denen die Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger noch ungeklärt ist. Wenn Herr P. in seiner Zeugenanhörung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, dass besonderen Notlagen durch Stundung, Ratenzahlung und ausnahmsweise – wenn nicht zu erwarten sei, dass die Eltern noch zahlen könnten – auch durch Verzicht auf Forderungen Rechnung getragen werde, betrifft das fehlgeschlagene Bereitschaftserklärungen und nimmt den besonderen Vereinbarungen über die Zahlung von Elternhilfe-Beiträgen nicht ihren besonderen Obliegenheitscharakter. Einer solchen – faktisch hier zu Recht als Verpflichtung empfundenen – Obliegenheit steht ebenso wenig entgegen, dass nach Auskunft des Schulleiters die Nichtzahlung der Elternhilfe-Beiträge, zu denen die Eltern freiwillig bereit erklärt haben, für die Schüler bisher keine negativen Folgen gehabt haben soll, d. h. seit der Anerkennung als private Ersatzschule bisher noch nie eine zwangsweise Beitreibung gegenüber den Eltern veranlasst und auch weder ein Schulvertrag gekündigt noch sonstwie die weitere Beschulung eines Kindes beendet worden sei. Dass derartige Sanktionen nicht stattfinden, ist nämlich dem Umstand geschuldet, das verantwortungsbewusste Eltern die Beschulung ihres Kindes an der B. -D. -Schule von vornherein nur dann gefährden dürften, wenn ihnen die Aufbringung der Mittel absolut nicht möglich ist und bei einer solchen Sachlage eine schuldrechtlich eine bloße Obliegenheit begründende Vereinbarung keine ausreichende Rechtsgrundlage für Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen oder eine Beendigung des Schulvertrages liefert. Daran, dass sich die Eltern zu Recht als zur Zahlung der Elternhilfe-Beiträge verpflichtet fühlen durften, ändert das nichts. Wenn der Landesgesetzgeber unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 8 Abs. 4 LVerf NRW in § 92 Abs. 4 SchulG NRW geregelt hat, dass – anders als in anderen Bundesländern – auch durch Privatschulen kein Schulgeld erhoben werden darf, spricht auch das - als eine Art übergeordneter Gesichtspunkt - für die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses, dass die Eltern sich zur Zahlung der Elternhilfe-Beiträge verpflichtet fühlen durften. Abgesehen davon, dass sie die komplexe Rechtslage ohnehin kaum durchschaut haben dürften, erschlossen sich ihnen nämlich ggfs. auch keine vernünftigen Gründe dafür, dass sie in Nordrhein-Westfalen im Ergebnis besser gestellt sein sollten als in anderen Bundesländern, in denen Privatschulen verpflichtendes Schuldgeld erheben können. Letztendlich kann auch aus der faktischen Schulfinanzierungsfunktion der Elternhilfe-Beiträge nicht geschlossen werden, die Eltern hätten ihre Zahlungen bei sachgerechter Wertung nicht für erforderlich halten dürfen, eine Beschulung ihres Kindes an der B. -D. -Schule zu erreichen. Dass die Eigenleistungen, mit der Privatschulen nach §§ 105, 106 SchulG NRW zur Finanzierung ihres Betriebes im Wesentlichen aus Landeszuschüssen beizutragen haben und auf die nach § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW fortdauernde Zuwendungen Dritter – wie etwa auf freiwilliger Basis unmittelbar an die Schule erbrachte Elternbeiträge i. S. v. § 1 Abs. 4 Ersatzschulfinanzierungsverordnung (FESchVO) – mit der Folge einer Reduzierung der vom Land zugeschossenen Fördermittel anzurechnen sind, bei Zahlung des "Elternhilfe-Beitrags zur Aufbringung der Eigenleistung nach § 106 SchulG NRW" an einen Dritten hingegen – etwa an einen Förderverein oder hier an die gemeinnützige Schulverwaltungsgesellschaft mbH – eine solche Reduzierung jedoch nicht erfolgt, war von – regelmäßig nicht mit der Finanzierung von Privatschulen vertrauten – Eltern nicht zu erkennen und hätte in Ermangelung eines gesetzlichen Verbots einer solchen Schulfinanzierung selbst bei entsprechenden Kenntnissen unter vernünftigen Erwägungen auch keine moralische Berechtigung geschweige denn eine Verpflichtung begründet, von der Zahlung, zu der man sich bereit erklärt hat, Abstand zu nehmen. ... Gegen die Annahme, dass die Elternhilfe-Beiträge nach subjektiv vernünftigen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Jugendhilfeträgers für erforderlich gehalten werden durften, spricht schließlich auch nicht, dass die – zur Erfüllung der infolge des Gruppenzwangs eingegangenen Bereitschaft erforderlichen – Mittel staatlicherseits, d. h. hier seitens des Jugendamtes, durch die Gewährung von Sozialleistungen etwa in Form von Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII zur Verfügung gestellt oder jedenfalls refinanziert werden. Der Solidaritätsgedanke umfasst es vielmehr, dass die Eltern zur Erfüllung ihrer Obliegenheit auch ihnen bzw. dem Kind bzw. Jugendlichen insoweit rechtmäßig zustehende Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Die Jugendhilfeträger können nicht erwarten, dass eine Privatschule – nur zu ihren Gunsten und um sie von rechtmäßigen Ansprüchen zu entlasten – Leistungen quasi unentgeltlich bzw. zu Lasten privater Dritter – nämlich der übrigen Schülereltern – erbringt. Die Besonderheiten des nordrhein-westfälischen Schulfinanzierungsgesetzes, in dem eine Vollkostentragung nur über die Einrichtung von Fördervereinen o. ä. erreicht werden kann, begründen keine gesetzliche Verpflichtung der Schulträger von Privatschulen, den Jugendhilfeträgern – anders als sonstige ebenfalls staatlich geförderte Hilfeentrichtungen – eine bedarfsgerechte Beschulung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Eltern des Klägers durften sich nach Maßgabe der Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 25. April 2012 auch der Höhe nach verpflichtet fühlen, Elternhilfe-Beiträge von monatlich 400,- Euro zu zahlen. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Betrag, zu dessen monatlicher Zahlung sie sich bereit erklären, im Bereich dessen bewegt, was der Platz des Kindes in der Privatschule "kostet", d. h. zur Aufrecht-erhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes vom Schulträger zusätzlich zu den öffentlichen Förderungsmitteln und einsetzbaren Einnahmen des Schulträgers aus dem nichtschulischen Bereich als Eigenleistung pro Schüler aufgebracht werden muss. Insoweit hat der Schulleiter bei seiner Zeugenvernehmung im Verfahren 12 A 659/11 mit Aussagekraft auch für das vorliegende Verfahren dem Sinne nach angegeben, für den hier interessierenden Zeitraum ab Erlangung der Ersatzschulqualifikation zum 31. Juli 2007 vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die staatlichen Zuschüsse ohne vorherige Bewilligungsbescheide nur als Vorschusszahlungen geleistet worden seien, eine bloß überschlägige – im Nachhinein wegen späterer Rückzahlungsverpflichtungen aber nicht belastbare – Liquiditätsbetrachtung dahingehend angestellt zu haben, wie viele Mittel der Schule in einem Schuljahr letztlich durch Zuschüsse des Landes zufließen würden. Die Differenz zu den für den Schulbetrieb zu tätigenden Ausgaben sei durch die Anzahl der Eltern, die zu Hilfebeiträgen herangezogen werden konnten, geteilt worden. Soweit bei Schuljahresbeginn nicht alle angemeldeten Schüler gekommen seien, habe man eine neue Berechnung angestellt, die für den hier streitigen Anspruchszeitraum auf einen monatlichen Betrag von 400,- Euro hinausgelaufen sei. Ein so kalkulierter monatlicher Elternhilfe-Beitrag von 400,- Euro erweist sich – unabhängig davon, wie sein Zustandekommen den Eltern des Klägers bei Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung nachvollziehbar vermittelt worden ist – für das Schuljahr 2007/2008 als objektiv vertretbar und muss deshalb von der Beklagten hingenommen werden. Wegen des in der Mitte des Jahres 2007 erfolgten Überganges von einer reinen Privatschule zur Ersatzschule, wegen der damit zusammenhängenden Unsicherheit insbesondere über die zukünftige Schülerzahl, über den nunmehr erforderlichen Einsatz von sachlichen und persönlichen Mitteln und über die Höhe der zu erwartenden öffentlichen Zuschüsse, sowie nicht zuletzt wegen der mit dem Übergang zusammenhängenden bilanztechnischen Vermengung der im Jahre 2007 zum einen im Hinblick auf den reinen Privatschulbetrieb und zum anderen im Hinblick auf den Ersatzschulbetrieb anfallenden Kosten eines Schülerplatzes sowie den diesen gegenüberstehenden Deckungsmitteln im Jahresabschluss der Schule für das Haushaltsjahr 2007 hält der Senat eine Objektivierbarkeit des am 24. August 2007 vereinbarten Elternhilfe-Beitrags hier allerdings ausnahmsweise nicht anhand der Daten für sachgerecht, die aus dem Jahresabschluss der B. -D. -Schule private Schule B1. GmbH für das Haushaltsjahr 2007 und aus dem Ersatzschulfinanzierungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 4. Mai 2009 zu dem besagten Haushaltsjahr hervorgehen. Vielmehr zieht der Senat für den vorliegenden Sonderfall zur Kontrolle der Angemessenheit das bereits teilweise konsolidierte Zahlenmaterial heran, das ihm für das Haushaltsjahr 2008 vorliegt und anhand dessen sich die – ebenfalls auf 400,- Euro lautende – Festlegung der Elternhilfe-Beiträge für das Schuljahr 2008/2009 nachvollziehen hat lassen. So das den Beteiligten bekannte Urteil des OVG NRW vom 25. April 2012 – 12 A 659/11 –. In der besagten Entscheidung hat der Senat insofern mit Gültigkeit demnach auch für das Schuljahr 2007/2008 ausgeführt: Dem Jahresabschluss 2008 entnimmt der Senat, dass die Schule im besagten Jahr Ausgaben für Material i. H. v. 87.862,71 Euro, für Personal i. H. v. 689.937,50 Euro, zur Deckung von Raumkosten, Versicherungsbeiträgen, Abgaben, Reparaturen/Instandhaltungen, Fahrzeugkosten und anderer betrieblicher Kosten i. H. v. 199.583,93 Euro sowie Abschreibungsverluste i. H. v. 20.079,59 Euro zu verzeichnen hatte, so dass sich in der Summe ein Bedarf von 997.463,73 Euro errechnet. Dem standen ansetzbare Einnahmen in Höhe von insgesamt 64.713,- Euro gegenüber. Diese Einnahmen errechnen sich aus der Rückrechnung der aus den vom Schulleiter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Jahresgesamtumsätzen 2008 in Höhe von 1.003.130,40 Euro zuzüglich von darin nicht enthaltenen sonstigen Erträgen in Höhe von 7.213,63 Euro sowie von Zinseinnahmen in Höhe von 1.500,- Euro abzüglich der in dem Jahresabschluss 2008 veranschlagten Fördergelder der Bezirksregierung L1. in Höhe von 495.000,- Euro (laut Förderbescheid für das Haushaltsjahr 2008 vom 7. Juli 2011: 402.442,69 Euro) sowie der tatsächlich eingenommenen Elterngelder in Höhe von 452.131,- Euro. Zieht man von den o. a. Ausgaben die-se Einnahmen sowie die Fördergelder ab, ergibt sich ein noch offe-ner Betrag von 437.750,23 Euro. Auf den Monat heruntergerechnet ergibt sich eine Finanzierungslücke von 36.479,18 Euro. Dieser Betrag darf – da nach der mit den Angaben des Schulleiters in der mündlichen Verhandlung übereinstimmenden Aufstellung im Förderungsbescheid vom 7. Juli 2011 für das erste Halbjahr 2008 von insgesamt 77 Schülern (Stichtag 15. Oktober 2007) und für das zweite Halbjahr 2008 von 125 Schülern (Stichtag 15. Oktober 2008) auszugehen war – auf einen Mittelwert von 101 Schüler verteilt werden, so dass sich ein anteiliger Kostenbetrag pro Schülerplatz von 361,18 Euro im Monat ergibt. Insbesondere mit Blick auf die später deutlich herabgesetzten öffentlichen Förderungsleistungen des Landes ist eine Differenz von 38,82 Euro zum vereinbarten Elternhilfe-Beitrag von 400,- Euro (Abweichung: 9,5 %) als Folge der dem Schulleiter seinerzeit nur möglichen überschlägigen Berechnung auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten hinnehmbar. Es wäre dem Schulleiter unter den gegebenen Umständen wegen der unsicheren Zuschusslage nicht verwehrt gewesen, in seine überschlägige Kalkulation des Elternhilfebeitrags einen begrenzten Sicherheitszuschlag einzubauen. Zweifel an der Berechtigung eines Elternhilfe-Beitrages von 400,- Euro monatlich auch schon für das Schuljahr 2007/2008 drängen sich letztendlich auch unter dem Gesichtspunkt nicht auf, dass die Beschulungskosten an der von ihrer Eignung vergleichbaren D1. -Schule etwa doppelt so hoch gewesen sein sollen. Soweit der Kläger – wie im Vermerk des Jugendamtes vom 4. September 2007 anklingt – anfänglich noch ein Stipendium erhalten hat, so dass die Eltern nur 200,- Euro monatlich haben zahlen müssen, führt dies jedoch zu einer entsprechenden Verminderung seines Erstattungsanspruchs. Konkret nachzuweisen hat der Kläger auch die vom 1. September 2007 bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 entstandenen notwen-digen Beförderungskosten zur und von der Privatschule zurück. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1, 188 Satz 2 Halb-satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da das Vorverfahren angesichts der abwehrenden Haltung der Beklagten schwierige Fragen des Jugendhilferechts betraf, so dass es dem Kläger bzw. seinen Eltern nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen.