Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. März 2011 verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII die dem Kläger im Schuljahr 2010/2011 für die Beschulung an der B. -D. -Schule in B1. entstandenen Kosten einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten zu übernehmen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der am 1998 geborene Kläger erstrebt im vorliegenden Verfahren für das komplette Schuljahr 2010/2011 die Übernahme der Kosten der Beschulung durch die private B. -D. -Schule in B1. einschließlich seiner Fahrtkosten aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Der Kläger leidet ausweislich eines Gutachtens der Frau Dr. med. G. , einer Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie in B1. , vom 12. August 2010 an einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) mit Störung der Impulskontrolle; aus ihrer Sicht liegen die Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII vor. Ausweislich eines Hamburg-Wechsler-Intelligenztests für Kinder IV (HAWIK IV) der Praxis S. -M. aus dem Jahr 2009 gehört er mit einer überdurchschnittlich intellektuellen Leistungsfähigkeit (T-Wert 69) bei einer durch den HAWIK-III-Test festgestellten unterdurchschnittlichen Leseleistung zum Kreis der Hochbegabten (Gesamt-IQ 141). Aufgrund seines sozial unangepassten Verhaltens im Unterricht empfahlen seine Klassenlehrer in der Städtischen Gesamtschule B1. -C. im November 2009 und März 2010 einen Wechsel auf die B. -D. -Schule in B1. , einer staatlich anerkannten Ersatzschule, wo eine bessere päda-gogische Betreuung in kleineren Klassengruppen gewährleistet sei, mit der eine eventuelle Unterforderung des Klägers als Ursache für sein unangepasstes Ver-halten begegnet werden könne. Im März 2010 beantragte die Mutter des Klägers bei dem Jugendamt des Beklagten die Übernahme der für den Besuch der B. -D. -Schule anfallenden monatlichen Elternbeiträge und führte zur Begründung aus, dass die Beschulung des Kindes nach Ansicht der Klassenlehrer nur in der B. -D. -Schule, nicht hingegen im öffent-lich-rechtlichen Schulsystem gewährleistet sei. Nachdem der Fall in der Teamvorstellung abgelehnt worden war und von Seiten des Jugendamtes zunächst keine weitere Reaktion erfolgte, wechselte der Kläger - ohne eine formelle Bescheidung des Antrags abzuwarten - zu Beginn des Schuljahres 2010/2011 in die B. -D. -Schule. Hierzu schloss seine Mutter mit der Schule einen Schulvertrag, in dessen § 7 Abs. 1 es heißt: "Die Schule erhebt kein Schulgeld, ist jedoch zur Erbringung ihrer Eigenleistung auf freiwillige Elternhilfe/Beiträge angewiesen. Dies wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt." Diese Vereinbarung bestand sodann in einem zwischen der Mutter des Klägers und der H. T. mbH geschlossenen Vertrag, in dem sich die Mutter verpflichtete, "auf freiwilliger Basis" zur künftigen Förderung des Erfolges der Schule zunächst einen gleichbleibenden Betrag in Höhe von monatlich 455, € als Eltern-hilfe/Beitrag an die Gesellschaft zu zahlen. Mit Bescheid vom 1. März 2011 lehnte die Beklagte die Übernahme solcher freiwilligen Elternbeiträge im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine Verpflichtung hierfür deshalb nicht bestehe, weil es sich um freiwillige Beiträge handele, auf deren Zahlung die Schule keinen rechtlichen Anspruch besitze. Der Kläger hat am 13. April 2011 Klage erhoben und darauf hingewiesen, dass wegen seiner unstreitig bestehenden seelischen Behinderung eine Beschulung im öffentlich-rechtlichen Schulsystem nicht möglich sei. Aus diesem Grunde sei er auf den Besuch der B. -D. -Schule dringend angewiesen. Dieser Schulbesuch sei nur möglich, wenn seine Mutter die mit der H. T. mbH eingegangene Verpflichtung zur Zahlung eines monatlichen Elternhilfe-Beitrages von 455, € erfülle. Mit der getroffenen Vereinbarung sei die Mutter eine verbindliche Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft zur Zahlung des Beitrags eingegangen, der ihr gegenüber auch zivilrechtlich durchgesetzt werden könnte. Eine derartige Verpflichtung gingen grundsätzlich alle Eltern der Schüler ein, weil die Schule nur so in der Lage sei, ihren Eigenanteil zur Finanzierung nach den §§ 105 ff. des Schul-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu erbringen. Da er, der Kläger, auf der Schule auch gut zurechtkomme, die Maßnahme mithin auch sinnvoll und sachge-recht sei, bestehe eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme dieser Kosten aus Mitteln der Jugendhilfe. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 01.03.2011 (eingegangen am 25.03.2011) zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für die Beschulung an der B. -D. -Schule in B1. , zunächst bis zum Ende des Schuljahres 2010/2011, ein-schließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten zu bewilligen; 2. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 01.03.2011 (eingegangen am 25.03.2011) zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für die Beschulung an der B. -D. -Schule in B1. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid wiederholt und vertieft und ergänzend darauf hingewiesen, dass dem Kläger weiterhin andere Leistungen der Jugendhilfe, so z. B. zur Trauerbewältigung, zur Verfügung gestellt würden. Mit Urteil vom 21. September 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abge-wiesen und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, es handele sich bei den "freiwilligen Elternhilfe-Beiträgen" nicht um notwendige Kosten einer Maßnahme der Eingliederungshilfe, wie sie nach § 35a SGB VIII allein übernommen werden könn-ten. Wegen der Argumentation im einzelnen, mit der sich die Kammer die Ausführ-ungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Dezember 2010 – 2 K 496/09 – zu eigen gemacht hat, wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Die im vorgenannten Urteil zugelassene Berufung begründet der Kläger nunmehr wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass Grundlage für den geltend gemachten Anspruch nicht allein § 35a Abs. 1 SGB VIII sei, sondern das die primären Jugendhilfeleistungen vom Kläger bzw. dessen Mutter im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt worden seien und der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage deswegen in § 36a Abs. 3 i. V. m. § 35a Abs. 1 SGB VIII finde. Der entsprechende Aufwendungsersatzanspruch sei aus dem Rechtsgedanken des Aufwendungsersatzes im zivilrechtlichen Auftragsverhältnis aus § 670 i. V. m. § 683 Satz 1 BGB abgeleitet worden. Im Aufwendungsbegriff sei aber gerade das Merkmal der Freiwilligkeit wesenseigen, so dass dieses Kriterium nicht Maßstab für die Beurteilung der "Erforderlichkeit" von Aufwendungen sein könne. Entscheidend sei vielmehr der subjektive Gesichtspunkt, dass der ohne Auftrag Handelnde die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten dürfe. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte sei nicht festzustellen, dass der Abschluss des Schulvertrages mit der B. -D. -Schule dem Interesse der Beklagten bzw. deren mutmaßlichem Willen widersprochen hätte. Dies gelte namentlich in Anbetracht der Tatsache, dass in der Städteregion B1. eine weitere (als private Ergänzungsschule organisierte) Schule, nämlich die D1. -Schule in S1. existiere, welche sich ebenfalls auf die Beschulung von Kindern und Jugendlichen, die unter anderem wegen hyperkinetischer Störungen von einer seelischen Behinderung bedroht seien, spezialisiert habe, und deren Schulgeld mit ca. 800,- Euro monatlich etwa doppelt so hoch sei, wie der freiwillige Elternhilfe-Beitrag, zu dessen Erbringung sich die Eltern des Klägers im streitgegenständlichen Verfahren verpflichtet hätten. Die Elternbeiträge könnten im Übrigen auch nicht als freiwillig betrachtet werden. Mit der Vereinbarung vom 24. August 2007 sei eine wirksame Zahlungsverpflichtung begründet worden. Dies gehe auch aus der – für die Verwaltungsjustiz allerdings nicht bindenden – Betrachtungsweise der Finanzverwaltung hervor. Eine andere Betrachtungsweise sei angesichts der Entscheidungsmacht der Privatschulen, einen Schüler aufzunehmen oder abzuweisen, wirklichkeitsfern. Die von den Privatschulen propagierte "Freiwilligkeit" diene nur dazu, der gesetzlichen Verpflichtung des § 92 Abs. 4 SchulG NRW, wonach Schulgeld nicht erhoben werde, zu entsprechen. Als Ergebnis bestehe jedoch ein "faktischer Zwang", entsprechende Vereinbarungen über freiwillige Elternhilfe-Beiträge abzuschließen und daran auch Zahlungsverpflichtungen zu begründen. Am Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a SGB VIII seien keine Zweifel begründet. Die Mutter des Klägers habe das Jugendamt der Beklagten mit Antrag vom 4. März 2010 über den Hilfebedarf und über die bevorstehende Selbstbeschaffung in Kenntnis gesetzt (§ 36a Abs. 3 Ziff. 1 SGB VIII). Dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorgelegen hätten, sei zwischen den Beteiligten unstreitig und bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend bejaht worden(§ 36a Abs. 3 Ziff. 2 SGB VIII). Die Deckung des Bedarfs habe auch keinen zeitlichen Aufschub geduldet (§ 36a Abs. 3 Ziff. 3 SGB VIII). Das ergebe sich insbesondere auch daraus, dass das Jugendamt der Beklagten die apodiktische Rechtsauffassung vertreten habe, dass die Beschulung eines von seelischer Behinderung bedrohten Kindes oder Jugendlichen an einer Privatschule nicht zum Leistungsspektrum der öffentlichen Jugendhilfe gehöre, und die Betroffenen jeweils auf den Klageweg verweise. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts B1. vom 21. September 2011 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 1. März 2011 zu verpflichten, dem Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für das gesamte Schuljahr 2010/2011 die Kosten der Beschulung an der B. -D. -Schule in B1. einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten zu bewilligen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Ableh-nungsbescheides vom 1. März 2011 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für die Beschulung an der B. -D. -Schule in B1. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Die Beklagte ist dem Begehren des Klägers entgegen getreten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und es Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K 705/11 und 1 L 452/11 sowie der zugehörigen Beiakten (3 Hefte) Bezug genommen. Der Senat hat ergänzend die für das Schuljahr 2010/2011 maßgeblichen Jahresabschlüsse und Förderungsunterlagen für die B. -D. -Schule herangezogen. II. Über die Berufung des Klägers kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Mai 2012 angehört worden. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage des Klägers auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 8 SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten der Beschulung an der B. -D. -Schule in B1. einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten für den Zeitraum vom 30. August 2010 bis zum 28. Juli 2011 (Schuljahr 2010/2011) ist zulässig und schon mit dem Hauptantrag begründet. Insoweit ist der die Übernahme der Kosten ablehnende Bescheid der Beklagten vom 1. März 2011 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat für das Schuljahr 2010/2011 einen Anspruch auf Übernahme der Elternhilfe-Beiträge in Höhe von 455,- Euro, zu deren monatlichen Zahlung sich die Mutter des Klägers gegenüber der gemeinnützigen Schulverwaltungsgesellschaft mbH in Form einer schriftlichen Vereinbarung bereit erklärt hat, zuzüglich der ihm entstandenen notwendigen Schülerfahrtkosten. Haben Leistungsberechtigte sich – wie hier – eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden kann, ohne Mitwirkung und Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bereits von Dritten selbst beschafft, so führt eine solche Selbstbeschaffung schon nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats nicht zum ersatzlosen Wegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Vielmehr ist anerkannt, dass der Träger der Jugendhilfe (sekundär) zur Erstattung von Kosten bzw. Aufwendungen für bereits anderweitig durchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein kann. Vgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2008 – 12 A 739/06 – m. w. N. Der (sekundäre) Anspruch auf Erstattung der Kosten bzw. Aufwendungen ist in der selben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Hilfetatbestands abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 – 12 A 1193/01 –, FEVS 55, 86 ff. (88), m. w. N. insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und Beschluss vom 18. August 2004 – 12 A 1174/01 –, juris; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 – 5 C 18/04 –, BVerwGE 124, 83 = FEVS 57, 481. Allerdings ist der Hilfesuchende nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches "Systemversagen" liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. In einer solchen Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. Vgl. den Senatsbeschluss vom 18. August 2004 – 12 A 1174/01 –, a. a. O., m. w. N. Diese Grundsätze sind als § 36a Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK – vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) zum 1. Oktober 2005 ausdrücklich normiert worden, so schon OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2009 – 12 A 255/08 –, m. w. N., wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet sein soll, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Vgl. zum Systemversagen, wie es in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zur Voraussetzung einer Kostenübernahme bestimmt ist, etwa auch: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 5 B 43.10 –, JAmt 2011, 274, juris; BayVGH, Urteil vom 23. Februar 2011 – 12 B 10.1331 –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2011 – 7 K 4112/09 –, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 2. Februar 2011 – 7 K 2761/09.F –, juris. Für die Übernahme von Kosten bzw. Aufwendungen für den Schulbesuch im Schuljahr 2010/2011 kann der Kläger für sich Anspruch nehmen, die Beklagte über den Hilfebedarf rechtzeitig i. S. v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in Kenntnis gesetzt zu haben. Es steht für den Senat außer Zweifel, dass der Jugendhilfeträger hier spätestens durch die Ergänzung des formlosen Antrags aus März 2010 unter dem 11. April 2010 ausreichend in die Lage versetzt worden ist, seiner prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses nachzukommen. Vgl. zu dieser Funktion des Antrags: OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2007 – 12 A 673/06 –; Urteil vom 14. März 2003 – 12 A 1193/01 –, FEVS 55, 86 (90), jeweils u. a. mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 – 5 C 18.04 –, BVerwGE 124, 83; Urteil vom 28. September 2000 – 5 C 29.99 –, BVerwGE 112, 98. Dabei muss es zu Lasten der Beklagten gehen, wenn das Team des Jugendamtes von vornherein die ablehnende Haltung eingenommen hat, der Besuch der B. -D. -Schule werde nicht mehr über § 35a SGB VIII finanziert. Bis zum Beginn des Schuljahres 2010/2011 Ende August 2010 wären ohne Weiteres ein vorbereitendes Hilfeplangespräch, die rechtzeitige Einholung ergänzender Unterlagen und eine abgewogenere Entscheidung möglich gewesen. In dem hier maßgeblichen Zeitraum haben auch i. S. d. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach § 35a SGB VIII vorgelegen. Der Senat sieht es mit der im Nachhinein noch erreichbaren Sicherheit als gegeben an, dass der Kläger gegen die Beklagte gem. § 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB VIII i. V. m. §§ 53, 54 SGB XII, § 12 Nr. 2 EinglVO einen Anspruch im Schuljahr 2010/2011 auf Übernahme der Kosten für die Beschulung an der B. -D. -Schule zur Erreichung einer angemessenen Bildung besessen hat, der auch die notwendigen Beförderungskosten umfasst. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 23. Februar 2007 – 2 A 437/03 –, juris. Insoweit setzt § 35a Abs. 1 SGB VIII voraus, dass die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für seinen Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bei kumulativen Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer "seelischen Behinderung" aus (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), wobei es ausreicht, wenn der Betreffende von einer solchen Behinderung bedroht ist. Dass beim Kläger eine solche seelische Behinderung vorgelegen hat, wird auf der Grundlage des Kurzgutachtens der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. C1. G. vom 12. August 2010 (vgl. § 35a Abs. 1a SGB VIII) i. V. m. den Berichten aus der Städtischen Gesamtschule B1. -C. von keinem Beteiligten in Frage gestellt, so dass es auf geringfügige Schwächen der fachärztlichen Stellungnahme nicht ankommt. Namentlich hat die Beklagte selbst schon in ihrem ablehnenden Bescheid vom 1. März 2011 das Vorliegen einer aus einer Teilleistungsschwäche resultierenden seelischen Störung des Klägers, die seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt, ausdrücklich bejaht. Das Verwaltungsgericht geht auch in seinem Beschluss vom 13. Januar 2012 – 1 L 452/11 – davon aus, dass der Kläger an einer seelischen Behinderung leidet. Der Besuch der B. -D. -Schule stellt sich im Anspruchszeitraum auch als erforderliche und geeignete Maßnahme der Jugendhilfe dar. Inwieweit eine selbstbeschaffte Maßnahme im Fall der Unaufschiebbarkeit nicht nur geeignet sondern auch alternativlos muss, vgl. zur Problemstellung BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 5 B 43.10 –, a.a.O., m. w. N., kann hier dahin stehen, weil die Beklagte trotz ihrer prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen des durch die Vorsprachen angestoßenen kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses dem Kläger keine hinreichend konkrete und geeignete Alternative nachgewiesen hat. Namentlich auf das öffentliche Schulsystem muss sich der Kläger in Anwendung des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur dann verweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung stünde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 – 12 B 1040/11 –, mit Hinweis auf Urteil vom 4. Februar 2009 – 12 A 255/08 –, m. w. N. Eine Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf mit gleichzeitiger Festlegung des Förderortes durch die Schulbehörde ist hier aber nicht erfolgt. Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 11. November 2011 im Nachhinein auch festgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner Besonderheiten generell nicht an einer Regelschule beschulbar sei. Fokussiert sich der in § 35a SGB VIII geregelte Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Satz 1 EinglVO danach allgemein darauf, wo überhaupt der Kläger eine angemessene Schulbildung erhalten könnte, schied insbesondere auch der Weiterbesuch der Städt. Gesamtschule B1. -C. mit ihren großen, leistungsheterogenen Klassen in einem offenen System, das viel Freiheiten bietet, nach Maßgabe der Empfehlungen der Klassenlehrer an der Gesamtschule vom 3. März 2010 und vom 25. November 2009 aus. Mit dem Kurzgutachten von Dr. med. G. vom 12. August 2010 war aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht dringend der Besuch der B. -D. -Schule nahegelegt worden. Die Sozialpädagogin der Gesamtschule B1. -C. war in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2010 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger zum Gelingen seiner Schullaufbahn eine besondere Schulform benötigt. Förderlich sei eine enge Bezugsperson in der Schule, die ihn immer wieder motiviere, bestärke und auch kontrolliere sowie eine kleine, überschaubare Lerngruppe mit klarer Struktur. Insofern hatten bereits die Klassenlehrer in ihrer Empfehlung vom 3. März 2010 unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Förderung eindeutig die B. -D. -Schule favorisiert. Letztendlich stellt auch die Bezirksregierung L. im Antwortschreiben an die Beklagte vom 11. November 2011 fest, dass ideale Voraussetzungen für die Beschulung von Kindern mit solchen Verhaltensauffälligkeiten, wie sie beim Kläger vorlägen, u. a. gerade die B. -D. -Schule in B1. biete. Dem Senat ist die B. -D. -Schule aus früheren Verfahren ebenfalls als über den Hauptschul- und Realschulabschluss bis zum Abitur führende Ganztageseinrichtung bekannt, die sich bei einem ganzheitlichen Erziehungsmodell insbesondere mit klein gehaltenen Klassenverbänden und individueller Förderung gerade auch an Schülerinnen und Schülern mit Teilleistungsstörungen, ADS, HKS und ähnlichen Lernschwierigkeiten richtet. Vgl. etwa Urteile vom 29. April 2012 – 12 A 659/11 –, und vom 4. Februar 2009 – 12 A 255/08 – und – 12 A 256/08 –. Unter Berücksichtigung der besonderen Eignung der B. -D. -Schule ist schließlich auch davon auszugehen, dass – bezogen auf den Anfang des Schuljahres 2010/2011 – i. S. v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub mehr geduldet hat. Die Klassenlehrer der Städtischen Gesamtschule B1. -C. haben in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2010 keine weitere Möglichkeit mehr gesehen, den Kläger in ihrem System erfolgreich zu fördern. Ohne weitere Maßnahmen, welche nur die B. -D. -Schule zu einer Förderung ergreifen könne, sei die Schullaufbahn des Klägers gefährdet. In der Gesamtschule sei dem Kläger die Motivation immer weiter abhanden gekommen, so dass sowohl sie als Lehrer und als auch die Mutter des Klägers sich inzwischen um sein psychisches Wohlergehen Sorgen machten. Vor diesem Hintergrund war dem Kläger ein weiteres Zuwarten mit einem Schulwechsel nicht zuzumuten. Erforderlicher Aufwand, den nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Falle einer zulässigen Selbstbeschaffung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu übernehmen verpflichtet ist, sind vorliegend neben den erforderlichen Schülerfahrtkosten im Ansatz auch die monatlichen Elternhilfe-Beiträge in Höhe von 455,- Euro, zu deren Zahlung sich die Mutter des Klägers durch – auf freiwilliger Basis geschlossener – Vereinbarung bereit erklärt hat. Dazu hat der Senat in seinem den Beteiligten bekannten bzw. mitgeteilten Urteil vom 25. April 2012 – 12 A 659/11 – Folgendes ausgeführt, das hier entsprechend gilt: Der Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist – worauf der Senat die Verfahrensbeteiligten im Verlaufe des Berufungsverfahrens bereits hingewiesen hat - am Aufwandsersatz im zivilrechtlichen Auftragsverhältnis bzw. bei der Geschäftsführung ohne Auftrag orientiert, namentlich an § 683 BGB. Vgl. Meysen, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 36 Rn. 55; Fasselt, in: LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 36a Rn. 16; Stähr, in: Hauck/Nofz, SGB VIII, Stand Januar 2011, K § 36a Rn. 43. Legt man dies zugrunde, umfasst der Erstattungsanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 683 Satz 1 i. V. m. § 670 BGB die Aufwendungen, die die Eltern nach ihrem subjektiv vernünftigen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Jugendhilfeträgers für erforderlich halten durften. Vgl. etwa Mansel, in: Jauernig, BGB, 13. Aufl. 2009, § 683 Rn. 6. Das trifft hier für die von den Eltern des Klägers übernommenen Elternhilfe-Beiträge zunächst einmal dem Grunde nach zu. Wenn sie sich trotz der Einräumung, sich frei entscheiden zu können, bereit erklärt haben, monatliche Elternhilfe-Beiträge zu zahlen, ist das unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung unnötiger Kosten nicht zu beanstanden. Auf den objektiv-rechtlichen Charakter der vereinbarten Leistung als freiwillig, auf den das Verwaltungsgericht maßgeblich abhebt, kommt es dabei nicht entscheidend an. Vielmehr reicht aus, wenn der Schulleiter, wie er in seiner schriftlichen Beantwortung des Fragenkatalogs nochmals herausgestellt hat, einerseits vor Abschluss der gesonderten Vereinbarung über die Elternhilfe-Beiträge betont, dass die Vereinbarung zwar gewünscht, aber nicht zwingend, sondern freiwillig ist, er andererseits aber unmissverständlich hervorhebt, das die B. -D. -Schule als Privatschule auf die Entrichtung von Elternbeiträgen zwingend angewiesen sei und insoweit Solidarität von den Eltern erwarte. Wenn im Zusammenhang mit einem so sensiblen, von gegenseitigem Vertrauen und größtmöglichen Einsatz auf beiden Seiten geprägten Beziehung wie hier dem Schulverhältnis an die Solidarität appelliert wird, kann sich der Einzelne einer bloßen Obliegenheit, deren Erfüllung freiwillig ist und bei Nichteinhaltung zu keinem Verlust der rechtlichen Positionen aus dem Schulverhältnis führen soll, nur dann vor seinem inneren Gewissen enthoben fühlen, wenn ihm ein Mitwirken schlichtweg nicht möglich oder aus sonstigen gewichtigen Gründen nicht zumutbar ist. Es ist vor diesem Hintergrund bezeichnend, wenn es nach Angaben des Schulleiters I. -B2. P. bei der B. -D. -Schule in B1. bisher noch keine Eltern gegeben haben soll, die während der Aufnahmegespräche grundsätzlich nicht dazu bereit gewesen seien, ihren finanziellen Beitrag zu leisten. Dabei ist zu berück-sichtigen, dass den Eltern beim Erstgespräch eingangs regelmäßig sowohl der Schulvertrag als auch – unter Hinweis darauf, dass die Abmachungen unabhängig voneinander seien und der Abschluss der gesonderten Vereinbarung freiwillig erfolge – die Bereitschaftser-klärung, monatliche Elternhilfe-Beiträge zu zahlen, separat ausge-händigt werden sollen und vor Durchführung des pädagogischen Aufnahmeverfahrens erst geklärt werde, ob – auch finanziell – ein Aufnahmewunsch bestehe. Die Frage, ob die gewählte Konstruktion nicht so zu verstehen sei, dass die Eltern zwar – um den Anforderungen des § 92 Abs. 4 SchulG NRW zu genügen – keine Elternhilfe-Beiträge erbringen müssten , aber – soweit es irgendwie finanzierbar sei – doch sollten , zumal der Solidargemeinschaft der Eltern nicht zuzumuten sei, lediglich zahlungsunwillige Eltern durchzuziehen, hat der Schulleiter in dem unter dem 6. März 2012 zu den Gerichtsakten gereichten Antwortschreiben mit dem Hinweis bejaht, dass es dem Prinzip des Miteinanders der B. -D. -Schule entspreche, dass grundsätzlich jeder einen finanziellen Beitrag leiste. Soweit der Schulleiter ferner sinngemäß angibt, bei Eltern, die sich nicht dazu in der Lage sähen, den Elternhilfe-Beitrag komplett zu übernehmen, würde unter Hinweis auf die Freiwilligkeit des Abschlusses der gesonderten Vereinbarung versucht, im Hinblick auf die Höhe der monatlichen Leistungen eine Lösung zu finden, beinhaltet das weder ein Abrücken von der vom Solidaritätsgedanken getragenen Erwartung, dass grundsätzlich jeder einen finanziellen Beitrag leisten soll, noch zielt dies – wie die weiteren Ausführungen des Schulleiters veranschaulichen – auf die Fälle, in denen die Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger noch ungeklärt ist. Wenn Herr P. in seiner Zeugenanhörung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, dass besonderen Notlagen durch Stundung, Ratenzahlung und ausnahmsweise – wenn nicht zu erwarten sei, dass die Eltern noch zahlen könnten – auch durch Verzicht auf Forderungen Rechnung getragen werde, betrifft das fehlgeschlagene Bereitschaftserklärungen und nimmt den besonderen Vereinbarungen über die Zahlung von Elternhilfe-Beiträgen nicht ihren besonderen Obliegenheitscharakter. Einer solchen – faktisch hier zu Recht als Verpflichtung empfundenen – Obliegenheit steht ebenso wenig entgegen, dass nach Auskunft des Schulleiters die Nichtzahlung der Elternhilfe-Beiträge, zu denen die Eltern freiwillig bereit erklärt haben, für die Schüler bisher keine negativen Folgen gehabt haben soll, d. h. seit der Anerkennung als private Ersatzschule bisher noch nie eine zwangsweise Beitreibung gegenüber den Eltern veranlasst und auch weder ein Schulvertrag gekündigt noch sonstwie die weitere Beschulung eines Kindes beendet worden sei. Dass derartige Sanktionen nicht stattfinden, ist nämlich dem Umstand geschuldet, das verantwortungsbewusste Eltern die Beschulung ihres Kindes an der B. -D. -Schule von vornherein nur dann gefährden dürften, wenn ihnen die Aufbringung der Mittel absolut nicht möglich ist und bei einer solchen Sachlage eine schuldrechtlich eine bloße Obliegenheit begründende Vereinbarung keine ausreichende Rechtsgrundlage für Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen oder eine Beendigung des Schulvertrages liefert. Daran, dass sich die Eltern zu Recht als zur Zahlung der Elternhilfe-Beiträge verpflichtet fühlen durften, ändert das nichts. Wenn der Landesgesetzgeber unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 8 Abs. 4 LVerf NRW in § 92 Abs. 4 SchulG NRW geregelt hat, dass – anders als in anderen Bundesländern – auch durch Privatschulen kein Schulgeld erhoben werden darf, spricht auch das - als eine Art übergeordneter Gesichtspunkt - für die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses, dass die Eltern sich zur Zahlung der Elternhilfe-Beiträge verpflichtet fühlen durften. Abgesehen davon, dass sie die komplexe Rechtslage ohnehin kaum durchschaut haben dürften, erschlossen sich ihnen nämlich ggfs. auch keine vernünftigen Gründe dafür, dass sie in Nordrhein-Westfalen im Ergebnis besser gestellt sein sollten als in anderen Bundesländern, in denen Privatschulen verpflichtendes Schuldgeld erheben können. Letztendlich kann auch aus der faktischen Schulfinanzierungsfunktion der Elternhilfe-Beiträge nicht geschlossen werden, die Eltern hätten ihre Zahlungen bei sachgerechter Wertung nicht für erforderlich halten dürfen, eine Beschulung ihres Kindes an der B. -D. -Schule zu erreichen. Dass die Eigenleistungen, mit der Privatschulen nach §§ 105, 106 SchulG NRW zur Finanzierung ihres Betriebes im Wesentlichen aus Landeszuschüssen beizutragen haben und auf die nach § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW fortdauernde Zuwendungen Dritter – wie etwa auf freiwilliger Basis unmittelbar an die Schule erbrachte Elternbeiträge i. S. v. § 1 Abs. 4 Ersatzschulfinanzierungs-verordnung (FESchVO) – mit der Folge einer Reduzierung der vom Land zugeschossenen Fördermittel anzurechnen sind, bei Zahlung des "Elternhilfe-Beitrags zur Aufbringung der Eigenleistung nach § 106 SchulG NRW" an einen Dritten hingegen – etwa an einen Förderverein oder hier an die gemeinnützige Schulverwaltungs-gesellschaft mbH – eine solche Reduzierung jedoch nicht erfolgt, war von – regelmäßig nicht mit der Finanzierung von Privatschulen vertrauten – Eltern nicht zu erkennen und hätte in Ermangelung eines gesetzlichen Verbots einer solchen Schulfinanzierung selbst bei entsprechenden Kenntnissen unter vernünftigen Erwägungen auch keine moralische Berechtigung geschweige denn eine Verpflichtung begründet, von der Zahlung, zu der man sich bereit erklärt hat, Abstand zu nehmen. ... Gegen die Annahme, dass die Elternhilfe-Beiträge nach subjektiv vernünftigen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Jugendhilfeträgers für erforderlich gehalten werden durften, spricht schließlich auch nicht, dass die – zur Erfüllung der infolge des Gruppenzwangs eingegangenen Bereitschaft erforderlichen – Mittel staatlicherseits, d. h. hier seitens des Jugendamtes, durch die Gewährung von Sozialleistungen etwa in Form von Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII zur Verfügung gestellt oder jedenfalls refinanziert werden. Der Solidaritätsgedanke umfasst es vielmehr, dass die Eltern zur Erfüllung ihrer Obliegenheit auch ihnen bzw. dem Kind bzw. Jugendlichen insoweit rechtmäßig zustehende Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Die Jugendhilfeträger können nicht erwarten, dass eine Privatschule – nur zu ihren Gunsten und um sie von rechtmäßigen Ansprüchen zu entlasten – Leistungen quasi unentgeltlich bzw. zu Lasten privater Dritter – nämlich der übrigen Schülereltern – erbringt. Die Besonderheiten des nordrhein-westfälischen Schulfinanzierungsgesetzes, in dem eine Vollkostentragung nur über die Einrichtung von Fördervereinen o. ä. erreicht werden kann, begründen keine gesetzliche Verpflichtung der Schulträger von Privatschulen, den Jugendhilfeträgern – anders als sonstige ebenfalls staatlich geförderte Hilfeentrichtungen – eine bedarfsgerechte Beschulung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Mutter des Klägers durfte sich nach Maßgabe der Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 25. April 2012 auch der Höhe nach verpflichtet fühlen, Elternhilfe-Beiträge von monatlich 455,- Euro zu zahlen. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Betrag, zu dessen monatlicher Zahlung sie sich bereit erklärt, im Bereich dessen bewegt, was der Platz des Kindes in der Privatschule "kostet", d. h. zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes vom Schulträger zusätzlich zu den öffentlichen Förderungsmitteln und einsetzbaren Einnahmen des Schulträgers aus dem nichtschulischen Bereich als Eigenleistung pro Schüler aufgebracht werden muss. Insoweit hat der Schulleiter bei seiner Zeugenvernehmung im Verfahren 12 A 659/11 mit Aussagekraft auch für das vorliegende Verfahren dem Sinne nach angegeben, vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die staatlichen Zuschüsse ohne vorherige Bewilligungsbescheide nur als Vorschusszahlungen geleistet worden seien, eine bloß überschlägige – im Nachhinein wegen späterer Rückzahlungsverpflichtungen aber nicht belastbare – Liquiditätsbetrachtung dahingehend angestellt zu haben, wie viele Mittel der Schule in einem Schuljahr letztlich durch Zuschüsse des Landes zufließen würden. Die Differenz zu den für den Schulbetrieb zu tätigenden Ausgaben sei durch die Anzahl der Eltern, die zu Hilfebeiträgen herangezogen werden konnten, geteilt worden. Soweit bei Schuljahresbeginn nicht alle angemeldeten Schüler gekommen seien, habe man eine neue Berechnung angestellt.... Ein auf dieser Basis kalkulierter monatlicher Elternhilfe-Beitrag von 455,- Euro erweist sich – unabhängig davon, wie sein Zustandekommen den Eltern des Klägers bei Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung nachvollziehbar vermittelt worden ist – für das Schuljahr 2010/2011 als objektiv vertretbar und muss deshalb von der Beklagten hingenommen werden. Für maßgeblich erachtet der Senat hier insoweit die Kostenlast, wie sie aus dem Jahresabschluss der Schule für das Haushaltsjahr 2010 hervorgeht. Grund dafür ist, dass nach Angaben des Zeugen P. der Stichtag für die einer Kalkulation zugrunde zu legende Schülerzahl jeweils der 15. Oktober eines Jahres ist, so dass - bei der gebotenen pauschalierenden bzw. typisierenden Betrachtung aus der Nachsicht heraus – angesichts des Auseinanderfallens von Haushaltsjahr und Schuljahr die Daten des Vorjahres regelmäßig auch noch für das 2. Halbjahr eines im besagten Vorjahr begonnenen Schuljahres Geltung beanspruchen. Anhand der Zahlen für das vorliegend folgende Haushaltsjahr 2011 liesse sich sinnvoll nur die Festlegung der Elternhilfe-Beiträge für das – hier nicht im Streit befindliche – Schuljahr 2011/2012 nachvollziehen. Dem Jahresabschluss 2010 entnimmt der Senat, dass die Schule im besagten Jahr Ausgaben für Material i. H. v. 174.717,36 Euro, für Personal i. H. v. 965.046,63 Euro, zur Deckung von Raumkosten, Versicherungsbeiträgen, Abgaben, Reparaturen/In-standhaltungen, Fahrzeugkosten und anderer betrieblicher Kosten i. H. v. 227.229,51 Euro sowie Abschreibungsverluste i. H. v. 30.212,35 Euro zu verzeichnen hatte, so dass sich in der Summe ein Bedarf von 1.397.205,70 Euro errechnet. Dem standen ansetzbare Einnahmen in Höhe von insgesamt 92.340,40 Euro gegenüber. Diese Einnahmen errechnen sich aus der Rückrechnung der aus den vom Schulleiter vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Jahresgesamtumsätzen 2010 in Höhe von 1.334.863,05 Euro zuzüglich von darin nicht enthaltenen sonstigen Erträgen in Höhe von 8.423,89 Euro sowie von Zinseinnahmen in Höhe von 1.500,- Euro abzüglich der in dem Jahresabschluss 2010 veranschlagten Fördergelder der Bezirksregierung L. in Höhe von 577.546,49 sowie der tatsächlich eingenommenen Elterngelder in Höhe von 674.900,- Euro. Zieht man von den o. a. Ausgaben i. H. v. 1.397.205,70 Euro die ansetzbaren Einnahmen i. H. v. 92.340,40 Euro sowie die Fördergelder i. H. v. 577.546,49 Euro ab, verbleibt ein noch offener Betrag von 727.318,90 Euro. Auf den Monat heruntergerechnet ergibt sich eine Finanzierungslücke von 60.609,91 Euro. Dieser Betrag ist – da sich diese Schülerzahl unverändert zum Vorjahr aus der Rechnungstellung zum Förderungsantrag für das Jahr 2010 ergibt – auf 148 Schüler zu verteilen, so dass sich ein anteiliger Kostenbetrag pro Schülerplatz von 409,53 Euro im Monat ergibt. Insbesondere mit Blick auf die Unsicherheit bei den Förderungsleistungen des Landes – einen verbindlichen Förderbescheid für 2010 kann die Schule noch nicht vorlegen – ist eine Differenz von 45,47 Euro zum vereinbarten Elternhilfe-Beitrag von 455,- Euro (Abweichung: rd. 10 %) als Folge der dem Schulleiter seinerzeit nur möglichen überschlägigen Berechnung auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten hinnehmbar. Es wäre dem Schulleiter unter den gegebenen Umständen wegen der unsicheren Zuschusslage nicht verwehrt gewesen, in seine überschlägige Kalkulation des Elternhilfebeitrags einen begrenz-ten Sicherheitszuschlag einzubauen. Das gilt insbesondere auch mit Blick darauf, das die Beschulungskosten an der von ihrer Eignung vergleichbaren D1. -Schule, an die der Kläger nach Kündigung des Schulvertrages mit der B. -D. -Schule aus disziplinarischen Gründen nach den Herbstferien 2011 in-zwischen gewechselt hat, etwa doppelt so hoch gewesen sein sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1, 188 Satz 2 Halb-satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.