Beschluss
8 A 339/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0919.8A339.12.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2011 ergangene Urteil des Ver-waltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2011 ergangene Urteil des Ver-waltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Soweit die Kläger eingangs ihrer Antragsbegründung pauschal auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nehmen, genügt dies nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a Rn. 199. I. Die von den Klägern im Einzelnen vorgebrachten Rügen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 1. Die Rüge, die Genehmigung hätte bereits deswegen aufgehoben werden müssen, weil feststehe, dass die Beigeladene die genehmigte Anlage nicht mehr errichten werde, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob dieser Einwand in tatsächlicher Hinsicht zutreffend ist, nachdem die Beigeladene diesem mit Schriftsätzen vom 21. November 2011 und 6. März 2012 dezidiert widersprochen hat und die Kläger dem keine anderweitigen Erkenntnisse entgegengesetzt haben. Denn jedenfalls hat der Umstand, dass die Beigeladene nach Erteilung der angefochtenen Genehmigung eine (weitere) Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage eines anderen Typs am selben Standort beantragt hat, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung. Die Beigeladene hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, sofern die in § 6 Abs. 1 BImSchG bezeichneten materiellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Dieser Anspruch erlischt nicht durch einen zeitlich nachfolgenden Antrag auf Genehmigung eines abweichend ausgestalteten Vorhabens am selben Standort. 2. Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass von der genehmigten Windenergieanlage unzumutbare Beeinträchtigungen durch Schallimmissionen, Schattenwurf oder optisch bedrängende Wirkungen ausgehen. a) Der von den Klägern behauptete Wertungswiderspruch zwischen der Auflage 8 der angefochtenen Genehmigung, die den nächtlichen Immissionswert am Immissionsort A auf 44,6 dB (A) festsetzt, und der Lärmausbreitungsprognose im Gutachten vom 11. Dezember 2007, die an diesem Immissionsort einen Wert von 44,9 dB(A) ermittelt, besteht nicht. Die streitgegenständliche Windenergieanlage darf nach der Genehmigungslage einen nächtlichen Immissionswert am Wohnhaus der Kläger von 44,6 dB(A) nicht überschreiten ("Zusatzbelastung"). Hinzu kommt die in der Lärmausbreitungsberechnung berücksichtigte Vorbelastung durch weitere (sieben) Windenergieanlagen von 31,8 dB(A). Insgesamt kommt es - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - zu einer die Kläger betreffenden Geräuschgesamtbelastung von 44,9 dB(A). b) Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 der TA-Lärm vorgenommen wird. Sie sind der Ansicht, angesichts des Umstands, dass sie als Pflegefamilie traumatisierte Kinder aufnähmen, dürfe nicht pauschal auf die "Lärmschutz- oder Schattenwurfwerte" nach der TA Lärm für Dorf- oder Mischgebiete abgestellt werden. Dieser Einwand geht bereits insoweit fehl, als unterstellt wird, die Vorschriften der TA Lärm enthielten Regelungen für den Schattenwurf. Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche (Nr. 1 Abs. 1). Bezogen auf durch eine Anlage entstehende Geräusche ist eine ergänzende Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm nur dann angezeigt, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt. Dann ist ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Als Umstände, die eine Sonderfallprüfung erforderlich machen können, kommen insbesondere in Betracht: a) Geräuschcharakteristiken verschiedener gemeinsam einwirkender Anlagen, die eine Summenpegelbildung zur Ermittlung der Gesamtbelastung nicht sinnvoll erscheinen lassen, b) Umstände, z. B. besondere betriebstechnische Erfordernisse, Einschränkungen der zeitlichen Nutzung oder eine besondere Standortbindung der zu beurteilenden Anlage, die sich auf die Akzeptanz einer Geräuschimmission auswirken können, c) sicher absehbare Verbesserungen der Emissions- oder Immissionssituation durch andere als die in Nr. 3.2.1 Abs. 4 TA Lärm genannten Maßnahmen, d) besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission. Für das Vorliegen solcher - an die Besonderheiten der Immission anknüpfenden - Umstände haben die Kläger nichts dargelegt; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Im Übrigen kommen als rechtlich relevante Parameter der Zumutbarkeitsbewertung von Lärmimmissionen nur objektive Umstände in Betracht; die persönlichen Verhältnisse einzelner Betroffener - wie z. B. besondere Empfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand - spielen bei der Bewertung hingegen keine Rolle. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BauR 2003, 517 = juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 29 zum baurechtlichen Rücksichtnahmegebot. Auf den Gesundheitszustand der von den Klägern als Pflegefamilie aufgenommenen Kinder kommt es hiernach nicht an. c) Die Ansicht der Kläger, die Nutzungsarten "Windenergie" und "Wohnen traumatisierter Kinder" gehörten gleichermaßen in den Außenbereich, da sich die therapeutisch notwendige Reizarmut in enger bebauten Gebieten nicht verwirklichen lasse, trifft nicht zu. Dieser sinngemäß für ihren Nutzungszweck die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterstellende Einwand greift nicht durch. Nach dieser Norm ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind. Wenn ein Vorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist es nicht im Sinne der Vorschrift auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs angewiesen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2011 - 4 B 6.11 -, BauR 2011, 1299 = juris Rn. 4. Hiernach ist ein Vorhaben nicht schon dann deshalb privilegiert zulässig, wenn es nach den konkreten Umständen zweckmäßigerweise oder vernünftigerweise im Außenbereich untergebracht werden kann. Es muss hinzukommen, dass das betreffende Vorhaben nach Lage der Dinge notwendigerweise im Außenbereich auszuführen ist. Danach sind z. B. Vorhaben wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung privilegiert, die der Funktion des Außenbereichs als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit entsprechen. Nicht notwendig sind dagegen Vorhaben, die eine der Allgemeinheit zur Verfügung stehende Nutzung ausschließen. Vgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 11. Aufl. 2009, § 35 Rn. 33, 36. Eine Wohnnutzung für traumatisierte Kinder ist auch nicht aufgrund seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung auf eine Verwirklichung im Außenbereich angewiesen. Auch im Innenbereich gibt es insbesondere in Vororten oder in ländlichen Gegenden ausreichend "reizarme" Bereiche. Dies räumen auch die Kläger ein, wenn sie vortragen, Reizarmut ließe sich "in aller Regel" in enger bebauten Gebieten nicht verwirklichen. So verhält es sich aber mit der mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Pflege von Kindern, wie sie von den Klägern in ihrem im Außenbereich gelegenen Wohnhaus vorgenommen wird. d) Die Rüge der Kläger, ihr Grundstück werde nicht ausreichend gegen Schattenwurf geschützt, hat ebenfalls keinen Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die in der Verwaltungspraxis gebräuchliche und von der Rechtsprechung anerkannte Formel angewendet hat, wonach eine Belästigung durch den zu erwartenden Schattenwurf von Windenergieanlagen dann als zumutbar für die Nachbarschaft gilt, wenn die nach einer "worst-case"-Berechnung maximal mögliche Einwirkdauer im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr - entsprechend einer realen, d.h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von maximal 8 Stunden im Jahr - und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tag beträgt. Es gibt für den von Windenergieanlagen verursachten Schattenwurf zwar keine feste, wissenschaftlich abgesicherte Grenze, deren Überschreitung stets die Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und damit einer Nachbarrechtsverletzung nach sich ziehen müsste. Dem wird aber dadurch Rechnung getragen, dass diese Faustformel nicht nach der Art eines Rechtssatzes angewandt wird. Vielmehr sind wie allgemein bei der Frage nach dem Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Rahmen einer wertenden Betrachtung die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 8 B 237/07 -, juris, Rn. 61 m. w. N. Bewohnern des Außenbereichs sind zudem aufgrund der gesetzlich bestehenden Privilegierung von Windenergieanlagen auch Maßnahmen zumutbar, durch die sie den Wirkungen der Windenergieanlage ausweichen oder sich vor ihnen schützen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532 = juris, Rn. 88. Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht auf die der angefochtenen Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen Nr. 9 und 10 verwiesen. Die von den Klägern dargelegten Einzelfallumstände - die Betreuung traumatisierter Kinder - führen zu keiner hiervon abweichenden Beurteilung. Es ist - worauf das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung der Windenergieanlage zu Recht hingewiesen hat (Seite. 15 des Urteilsabdrucks) - den Klägern als Bewohnern des Außenbereichs zumutbar, zur Vermeidung des belästigenden Schattenwurfs für einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten pro Tag und höchstens 8 Stunden insgesamt pro Jahr auf andere Räume des Hauses auszuweichen, gegebenenfalls blickdichte Gardinen anzubringen und das Grundstück weiter zu bepflanzen. e) Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, dass von der genehmigten Windenergieanlage keine optisch bedrängende, das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzende Wirkung für die Kläger ausgehe. Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532 = juris, Rn. 65 ff. (nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 4 B 72.06 -, BauR 2007, 674 = juris, Rn. 6 ff.), sowie Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 -, ZNER 2007, 79 = juris, Rn. 9 ff., und vom 22. März 2007 - 8 B 2283/06 -, BauR 2007, 1014 = juris, Rn. 8 ff., die Einzelfallumstände gewürdigt und eine optisch bedrängende Wirkung verneint. Dabei hat es insbesondere den Abstand von 312 m, der über der dreifachen Gesamthöhe der Anlage von 100 m liegt, die optische Abschirmung im Erdgeschoss durch das teilweise vorgelagerte Wirtschaftsgebäude sowie in der Vegetationszeit durch einen großen Laubbaum und die Zumutbarkeit möglicher Ausweich- und Abschirmmaßnahmen berücksichtigt Die gegen diese Würdigung erhobenen Einwände der Kläger greifen nicht durch. Eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlagen auf die Innenräume wird vom Zulassungsvorbringen bereits nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere haben die Kläger der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur optischen Abschirmung im Erdgeschoss und der Zumutbarkeit möglicher Ausweich- und Abschirmmaßnahmen nicht widersprochen. Der Hinweis der Kläger, die Windenergieanlage befinde sich auf einem vor ihrem Haus liegenden kuppenartigen Rücken eines Hügels, ändert an dieser Gesamtbeurteilung nichts. Die Anlage steht aufgrund ihrer Lage zwar in unmittelbarer Sichtbeziehung zum klägerischen Wohnhaus. Die von der Anlage ausgehende Störwirkung erreicht jedoch nach der Einschätzung des Senats kein Ausmaß, das eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung begründen könnte. Denn das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2007 8 A 2042/06 -, ZNER 2007, 79 = juris, Rn. 18, und Beschluss vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514 = juris, Rn. 62. Auch insoweit sind die Kläger den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit und Möglichkeit von Ausweich- und Abschirmmaßnahmen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich des Wohnhauses nicht entgegengetreten. II. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris, Rn. 2 (zu § 132 VwGO); Seibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 211. Daran fehlt es hier. 1. Die Rüge der Kläger, die Genehmigung hätte bereits deswegen aufgehoben werden müssen, weil feststehe, dass die Beigeladene die genehmigte Anlage nicht mehr errichten werde, hat keinen Erfolg. Es fehlt bereits an der Formulierung einer verallgemeinerungsfähigen Frage. Im Übrigen wird durch diesen Umstand kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgeworfen, wie sich aus den obigen Ausführungen unter I. 1. ergibt. 2. Die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Besonderheiten der Bewohner ihres Hausgrundstücks nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg. Es fehlt schon an der Formulierung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Zudem zielt der Vortrag der Kläger ersichtlich auf einen konkreten Einzelfall. Soweit die Kläger darauf abstellen wollen, ob die persönlichen Verhältnisse einzelner Betroffener bei der Zumutbarkeitsbewertung von Lärmimmissionen relevant sind, ist diese Frage - wie bereits oben dargelegt - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (verneinend) geklärt, ohne dass von den Klägern neuer Klärungsbedarf aufgezeigt worden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene hatte als notwendig Beigeladene hinreichenden Anlass, sich in das Verfahren mit anwaltlicher Unterstützung einzubringen und hat das Verfahren wesentlich gefördert. Indem sie überdies einen eigenen Sachantrag gestellt hat, hat sie sich auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).