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Beschluss

13 B 1223/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1127.13B1223.12.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr als Zweitstudienbewerberin vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen für Zweitstudienbewerber zuzuteilen, zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Human-medizin. Das Begehren, ein Zweitstudium aufzunehmen, wird nach Maßgabe des § 17 VergabeVO Stiftung behandelt. Danach besteht für die Aufnahme eines Zweitstudiums ein eigener Zugangsweg. Zwar kann auch derjenige, der bereits ein Studium abgeschlossen hat, grundsätzlich die Möglichkeit wahrnehmen, ein weiteres Studium aufzunehmen. Verschärfte Zulassungsbedingungen nach § 17 VergabeVO Stiftung finden ihre Rechtfertigung aber darin, dass sich dieser Bewerber bereits durch eine Ausbildung im Hochschulbereich die Grundlage für eine berufliche Tätigkeit geschaffen hat. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl wird durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfasst daher auch einen Berufswechsel als Akt freier Selbstbestimmung; wegen des inneren Zusammenhangs von Berufswahl und Berufsausübung gilt insoweit das Gleiche für die Ausbildung zu einem weiteren Beruf. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291, 363; Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 -, BVerfGE 62, 117, 146. In Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen ist die Zulassung zu einem Zweitstudium auf eine Sonderquote allerdings gerechtfertigt beschränkt; der Ausschluss von Zweitstudienbewerbern von den generellen Kriterien des allgemeinen oder besonderen Auswahlverfahrens ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Diese Studienplatzbewerber haben bereits eine Ausbildung im Hochschulbereich erlangt und sich eine Grundlage für eine spätere berufliche Tätigkeit geschaffen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, juris, vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, NVwZ-RR 2009, 682, vom 16. Februar 2010 - 13 B 1808/09 -, vom 25. November 2010 13 B 1472/10 -, vom 11. Januar 2011 13 B 1614/10 , jeweils juris, und vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 -, NVwZ-RR 2012, 762; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 23 Vergabeordnung Rn. 1. Bewerber für ein Zweitstudium werden nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO Stiftung ausgewählt (§ 17 Abs. 1 VergabeVO Stiftung). Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten der Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3 zur VergabeVO Stiftung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 VergabeVO Stiftung). Nach Abs. 1 der Anlage 3 ist die Messzahl die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden. Für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium wird gemäß Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zwischen "zwingenden beruflichen" (Fallgruppe 1, 9 Punkte) sowie "wissenschaftlichen" (Fallgruppe 2, 7 bis 11 Punkte), "besonderen beruflichen" (Fallgruppe 3, 7 Punkte) und "sonstigen beruflichen Gründen" (Fallgruppe 4, 4 Punkte) unterschieden; wer keine dieser Gründe vorweisen kann, erhält einen Punkt (Fallgruppe 5). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, die Antragsgegnerin habe die für die Bewerbung der Antragstellerin maßgebliche Messzahl zutreffend ermittelt. Nach Abs. 2 Satz 1 der Anlage 3 werden für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums Punktzahlen von eins bis vier, mithin für die von der Antragstellerin erreichte Gesamtnote "befriedigend" zwei Punkte vergeben. Den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium hat die Antragsgegnerin zudem in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gemäß Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 der Anlage 3 (Fallgruppe 5) mit einem Punkt bewertet. Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist kein im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Anlage 3 (Fallgruppen 1 bis 4) anerkannter Grund gegeben. Unstreitig liegen hier weder zwingende berufliche noch wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium der Antragstellerin vor. Auch besondere berufliche Gründe bestehen nicht. Diese sind nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 nur gegeben, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das erste Studium sinnvoll ergänzt. Es muss also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt werden. Eine Doppelqualifikation ergibt sich, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dies bedeutet, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge notwendig macht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 13 B 1396/11 -, NVwZ-RR 2012, 397, und vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 -, NVwZ-RR 2012, 762. Das ist hier nicht der Fall. Nach dem Bewerbungsschreiben ("Begründung für die Aufnahme eines Zweitstudiums der Humanmedizin"), das angesichts der Ausschlussfrist gemäß § 3 Abs. 7 VergabeVO Stiftung für die Zuordnung zu den einzelnen Fallgruppen maßgeblich ist, strebt die Antragstellerin eine umfassende sportwissenschaftliche und medizinische Betreuung von Leistungssportlern an. Hierfür werden aber nicht Abschlüsse im Studiengang "2-Fach Bachelor Sport" (Erststudium) und in Humanmedizin benötigt, die in keinem hinreichenden sachlichen Zusammenhang stehen. Eine Doppelqualifikation Sportwissenschaften/Humanmedizin, auf die sich die Beschwerdebegründung bezieht, steht nicht in Rede. Das von der Antragstellerin absolvierte Bachelorstudium gehört nach der von ihr eingereichten "Informationsbroschüre zu den BA-Studiengängen Sport" des Instituts für Sportwissenschaft der Universität Münster zu den speziell für die Lehramtsausbildung eingerichteten Studiengängen. Der Bachelorstudiengang bietet danach – auch wenn er ferner Tätigkeiten außerhalb des Lehrberufs an Schulen ermöglichen soll – als Teil der gestuften Lehramtsausbildung die Grundlage für ein auf das Lehramt ausgerichtetes Studium und ist Voraussetzung für den Master Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. Hiervon ausgehend wird der Studienabschluss im 2-Fach-Bachelor Sport weder in vollem noch in erheblichem Umfang für die angestrebte Betreuung von Leistungssportlern benötigt. Gewisse darin enthaltene sportwissenschaftliche Anteile mögen hierfür notwendig sein. Zweifelhaft erscheint dies aber schon hinsichtlich der in das Studium integrierten Praxisphasen sowie der zahlreichen sportartbezogenen Module, die eine Vielzahl von Sportarten abdecken. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Tätigkeit soll in sportwissenschaftlicher Hinsicht eine trainings- und bewegungswissenschaftliche Komponente sowie eine Betreuung des Sportlers in sportpsychologischer und -pädagogischer Hinsicht umfassen. Dass hierfür vertiefte Kenntnisse verschiedenster Disziplinen erforderlich wären, die nur im Rahmen eines Vollstudiums mitsamt seinen praktischen Bestandteilen zu erwerben wären, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen und erschließt sich dem Senat auch nicht. Unabhängig davon ist das Fach Sport nicht Schwerpunkt, sondern nur ein Teil des Bachelorstudiums. Der Studiengang besteht nach Ziffer 4.2 des "Diploma Supplement" vielmehr aus zwei – gleichwertigen – Fächern und Allgemeinen Studien. Das die Kenntnisse aus dem zweiten Fach Romanische Philologie/Spanisch sowie diejenigen aus den Allgemeinen Studien für die angestrebte berufliche Tätigkeit notwendig sind, ist dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Fehlt es danach an einer Doppelqualifikation aus zwei, in sinnvoller Weise aufeinander bezogenen Hochschulausbildungen, kann offen bleiben, ob besondere berufliche Gründe schon deshalb nicht bestehen, weil die Antragstellerin das erforderliche Wissen über sportwissenschaftliche Grundlagen auch im Rahmen der Zusatz-Weiterbildung "Sportmedizin" hätte erwerben können. Im Hinblick auf das maßgeblich hierauf zielende Beschwerdevorbringen ist allerdings anzumerken, dass das Verwaltungsgericht nicht angenommen hat, die Kenntnisse könnten allein in diesem Rahmen erlangt werden. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass sich ein Arzt auf Grund seiner wissenschaftlichen Ausbildung und im Rahmen der ohnehin anstehenden Spezialisierung das weiter erforderliche Wissen auch eigenständig erschließen könne. Dem ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat lediglich pauschal behauptet, die Fähigkeiten und Kenntnisse, die Inhalt des Sportstudiums seien, könne sich ein Sportmediziner wegen ihrer Fülle und ihres wissenschaftlichen Tiefgangs nicht ohne Vollstudium aneignen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch keine Zuordnung zur Fallgruppe 4. Sonstige berufliche Gründe liegen nach des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist; in diesem Fall werden 4 Punkte vergeben. Die Fallgruppe 4 hat der Verordnungsgeber in der Erkenntnis geschaffen, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne - sinnvolle - Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 ("besondere berufliche Gründe") und 5 ("keiner der vorgenannten Gründe") zu grob sei. Die Schaffung der Fallgruppe 4 ist demnach Ausdruck einer verhältnismäßigen Vergabe von Zweitstudienplätzen. Mit Rücksicht auf die nach wie vor für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel kann aber nur ein Grund in Betracht kommen, der nicht Ausdruck eines bloßen Berufswechsels ist. Es muss deshalb eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers, die er durch das erste Studium erreicht hat, durch das Zweitstudium zu erkennen sein. So liegt es bei der durch ein Zweitstudium angestrebten beruflichen Veränderung aufgrund eines Wechsels des durch das Erststudium erlangten oder erreichbaren Berufs aber nicht. Dem schlichten Berufswechsel kommt danach keine weitere als der von der Fallgruppe 5 ("keiner der vorgenannten Gründe") mit einem Punkt versehenen Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2008 13 B 310/08 -, vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 -, und vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 -, jeweils a. a. O. Bei Anwendung dieser Maßstäbe scheidet eine Anwendung der Fallgruppe 4 aus, weil nach den obigen Ausführungen ein hiervon nicht zu berücksichtigender Fall des Berufswechsels gegeben ist. Schon deshalb unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der dem Senatsbeschluss vom 15. März 2000 im Verfahren 13 B 76/00 zugrundelag, und im Übrigen durch besondere Einzelfallumstände gekennzeichnet war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.