Beschluss
12 B 13/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0328.12B13.23.00
19Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragssteller.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragssteller. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragssteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Umsetzung und die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme sowie gegen die Verbote eine Dienstwaffe zu tragen und Vollzugshandlungen durchzuführen. Der XXX Antragssteller ist Polizeioberkommissar (A 10) und leidet insbesondere unter einer rheumatischen Erkrankung. Es ist ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 anerkannt. Er verfügt zudem über einen Studienabschluss im Fach Kriminologie und eine Ausbildung im Fachbereich Informations- und Kommunikationstechnik. Im Jahr 2019 leitete der Antragsgegner auf Grund hoher Fehlzeiten in den Jahren 2016-2019 erstmals ein Verfahren zur Prüfung der Dienstunfähigkeit des Antragsstellers ein. Der Hauptpersonalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung wurden ab dem 16. August 2019 beteiligt (Bl. 13 ff. d. BA A). Aufgrund eines polizeiärztlichen Gutachtens vom 12. Februar 2020 stellte der Dienstvorgesetzte des Antragstellers am 5. März 2020 fest, dass dieser polizeidienstunfähig, aber noch beamtendienstfähig sei. Mit Wirkung vom 1. Mai 2020 wurde der Antragssteller vorübergehend vom 4. Polizeirevier XXX zum Kommissariat 12 in XXX umgesetzt. Mit Schreiben vom 31. August 2020 wurde er dann zur BKI XXX, Kommissariat zentrale Dienste, ZD 2 umgesetzt. Dort war er bis zum 28. Februar 2023 im Bereich der DNA-Sachbearbeitung in Teilzeit tätig. Mit Untersuchungsauftrag vom 28. Januar 2022 wurde erneut eine Überprüfung der Dienstfähigkeit eingeleitet. In dem Auftrag wurde unter anderem angeführt, dass der Antragssteller auch im Bereich der DNA-Sachbearbeitung seiner Aufgabenwahrnehmung nicht angemessen nachkomme, obwohl dort Belastungen aus dem typischen Berufsbild eines Polizisten nicht vorkämen. Daraufhin erfolgte am 31. März 2022 eine polizeiärztliche Untersuchung. Der Polizeiarzt XXX führte in seinem Gutachten vom 8. April 2022 (Bl. 88 d. BA A) hinsichtlich der rheumatischen Erkrankung an, dass diese unter laufender Therapie eine gut kontrollierbare Entzündungsaktivität aufweise. Als weitere Krankheit wird eine depressive Episode aufgeführt, welche nach abgeschlossener Psychotherapie jedoch keine bis geringe Ausprägungen aufweise. Wegen einer ausgeprägten Morgensteifigkeit auf Grund der rheumatischen Erkrankung erscheine ein Arbeitsbeginn vor 9.00 Uhr bis auf weiteres nicht möglich. Nachtdienste seien ebenfalls nicht möglich, Spätdienste hingegen schon. Die medikamentöse Therapie der rheumatischen Erkrankung führe zu einer körperlichen Erschöpfung. Eine Tagearbeitszeit von mehr als 5 Stunden erscheine nicht möglich. Innerhalb der leistbaren Dienstzeit sei der Antragssteller gut belastbar. Eine Heilung der rheumatischen Erkrankung sei nicht möglich. Es liege zweifellos eine auf Dauer erheblich eingeschränkte Dienstfähigkeit vor. Eine volle Dienstfähigkeit werde zu keinem Zeitpunkt wieder erreicht werden. Die im Untersuchungsauftrag beschriebene qualitative Minderleistung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf eine intellektuelle Minderleistung zurückzuführen. Für weitere Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 8. April 2022 verwiesen. Mit Schreiben vom 25. April 2022 (Bl. 109 d. BA A) stellte der Dienstvorgesetzte des Antragsstellers fest, dass dieser polizeidienstunfähig, aber noch begrenzt beamtendienstfähig sei. Am 20. September 2022 erstellte der Polizeiarzt XXX erneut ein Gutachten (Bl. 117 d. BA A), indem er seine Ausführungen vom 8. April 2022 teilweise abänderte. Insbesondere führte er nun an, aus medizinsicher Sicht bestehe keine Notwendigkeit, die tägliche Arbeitszeit einzuschränken. Zudem fügte er hinzu, dass ein witterungs- und ortsunabhängiger, ggf. auch mehrtägiger Einsatz im Außendienst und insbesondere der Einsatz im Wechselschichtdienst auf Dauer nicht leistbar sei. Unter Auswertung der Gutachten vom 8. April 2022 und vom 20 September 2022 vermerkte der Dienstvorgesetzte des Antragsstellers am 23. September 2022, dass der Antragsteller polizeidienstunfähig, aber beamtendienstfähig sei. Diese Einschätzung eröffnete er dem Antragsgegner und händigte die Gutachten aus. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 (Bl. 161 d. BA A) kündigte der Antragsgegner dem Antragssteller an, dass er beabsichtige, ihn auf Grund der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit für einen Wechsel in ein Amt der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt zu qualifizieren. Nach § 109 HS 2 LBG könne ein polizeivollzugsunfähiger Beamter zwar im Polizeivollzugsdienst weiterverwendet werden, wenn die auszuübende Funktion bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordere. Diese Vorschrift normiere keine Tatbestandseinschränkung, sondern ermächtige den Dienstherrn auf Rechtsfolgenseite, den polizeiunfähig gewordenen Beamten weiter im Polizeidienst zu verwenden. Im Rahmen der dabei anzustellenden Verwendungsprognose bestehe ein weites Organisationsermessen. Zulässig sei es beispielsweise, nur Beamten mit vorrübergehenden Verwendungseinschränkungen oder solche, denen wegen der zeitlichen Nähe zum Ruhestand ein Laufbahnwechsel nicht zumutbar sei, auf solche nur begrenzt vorhandenen Innendienstposten einzusetzen. Der Antragssteller sei auf verschiedene Dienstposten im Polizeivollzugsdienst seinen Einschränkungen entsprechend verwendet worden. Alternative Verwendungsmöglichkeiten, die noch unterhalb der Anforderungen der derzeitigen Tätigkeit lägen, seien amtsangemessen im Polizeivollzugdienst nicht auffindbar. Bei einem Laufbahnwechsel nach § 24 LBG seien die für die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch Qualifizierungsmaßnahmen zu erwerben. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 nahm der Antragssteller Stellung zum Schreiben des Antragsgegners vom 6. Dezember 2022 und äußerte, vorsorglich Widerspruch einzulegen. Aus dem polizeiärztlichen Gutachten vom 20. September 2022 ergebe sich keine Polizeidienstunfähigkeit. Lediglich ein späterer Arbeitsbeginn werde für medizinisch begründbar gehalten und Nachdienste sowie ein witterungs- und ortunabhängiger ggf. auch mehrtägiger Einsatz im Wechselschichtdienst würden als auf Dauer nicht leistbar angesehen. Da es vielfältige Dienstposten ohne diese Anforderungen (u.a. der Arbeitsplatz der DNA-Sachbearbeitung) im Polizeivollzugsdienst gebe, lasse sich aus dem Gutachten keine Polizeidienstunfähigkeit ableiten. Am 22. Dezember 2022 wurde der Antragssteller mündlich zur Abgabe seiner Dienstwaffe aufgefordert. Ferner wurde ihm auch untersagt, Vollzugshandlungen vorzunehmen. Er legte daraufhin Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 (Bl. 199 d. BA A) führte der Antragsgegner ergänzend aus, dass der Antragssteller nach jetzt gültigem Recht mit Ablauf des Monats Juni 2040 in den Ruhestand trete und somit eine Restdienstzeit von mehr als 17 Jahren verbleibe. Es sei ihm daher zumutbar, sich auf eine andere Laufbahn einzustellen. Die Besetzung der unter § 109 LBG zu subsumierenden Dienststellen mit Personen, welche diese über mehr als 15 Jahre innehätten, führe zu einer langen Blockierung dieser Dienstposten. Für einen Beamten mit einer Restdienstzeit von drei Jahren, für den eine Versetzung in die Verwaltungslaufbahn aufgrund der fortgeschrittenen Lebensplanung und des Erfordernisses der vorherigen Qualifikation für einen Laufbahnwechsel eine deutlich höhere Belastung darstelle, stehe so unter Umständen kein sog. Nischenarbeitsplatz zur Verfügung. Sein Schreiben vom 6. Dezember 2022 sei als bloße Zwischennachricht anzusehen und stelle mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt dar. Der Widerspruch des Antragstellers laufe daher ins Leere und entfalte keine aufschiebende Wirkung. Ausweislich einer durch den Antragsgegner eingereichten Übersicht (Bl. 47 d. A.) sind in der Zeit vom 1. März 2023 bis 29. Februar 2024 im Rahmen der Qualifikationsmaßnahme vier Hospitationen im Raum XXX geplant. Darüber hinaus sind fünf fachtheoretische Seminare im Raum XXX geplant. Darunter befindet sich ein sechswöchiger Verwaltungsergänzungslehrgang. Alle weiteren Seminare erstrecken sich auf ein bis drei Unterrichtstage. Die Übersicht wurde mit E-Mail vom 17. Februar 2023 auch der Gleichstellungsbeauftragten, der Schwerbehindertenvertretung und dem örtlichen Personalrat vorgelegt. Letzterer stimmte den Maßnahmen mit E-Mail vom 21. Februar 2022 zu (Bl. 68 d. A.). Der Antragssteller hat am 12. Februar 2023 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gestellt. Am 17. Februar 2023 hat er eine Entscheidung durch den Vorsitzenden dahingehend beantragt, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, den Antragssteller auf seinem Arbeitsplatz zu belassen, bis über den Antrag vom 16. Februar 2023 letztinstanzlich entschieden wurde. Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 27. Februar 2023 abgelehnt worden. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 setzte der Antragsgegner den Antragssteller aus dienstlichen Gründen (Hospitation im Rahmen der Einführung in die Aufgaben der Laufbahn Allgemeine Dienste) mit Wirkung vom 1. März 2023 bis zum 20. April 2023 vorübergehend zu PD XXX, Stabsbereich 2 um. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2023 zurück (Bl. 130 ff. d. A.). Der Antragssteller trägt vor, die im Rahmen der Qualifikationsmaßnahme durchzuführenden Hospitationen und fachtheoretischen Zeiten seien mit dem Amt eines Polizeivollzugsbeamten nicht zu vereinbaren. Ihm entstünden dadurch unzumutbare finanzielle und persönliche Nachteile. Jeder Berufstätige könne sich nur unschwer vorstellen, mit welchen Anpassungsleistungen und Anstrengungen es verbunden sei, alle 2-3 Monate einen anderen Sachbereich im Rahmen von Hospitationen kennenzulernen. Außerdem könne man nicht eigenverantwortlich arbeiten, sondern habe wie ein Praktikant „über die Schulter zu schauen“. Es liege keine Polizeivollzugsdienstunfähigkeit vor, sondern eine beschränkte Dienstfähigkeit. Die einzige besondere Einschränkung liege darin, dass er lediglich für 25 Wochenstunden dienstfähig sei und nicht im Nachtdienst und im ständigen Wechseldienst bzw. mit wechselnden witterungs- und ortunabhängigen Einsätzen eingesetzt werden könne. Allein der Ausschluss von Nachtdiensten führe nicht zur Polizeivollzugsdienstunfähigkeit. Er habe keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihn daran hinderten, den Arbeitsplatz des DNA-Sachbearbeiters auszuüben. Seine Fähigkeiten im Fachbereich Informations- und Kommunikationstechnik und sein Studium der Kriminologie könne er auf dem Arbeitsplatz sinnbringend einsetzen. Es fehle an jeglicher Abwägungsentscheidung, weshalb ihm die Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen zumutbar sei, obwohl über die Polizeidienstunfähigkeit noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Auch die Anordnung der Abgabe seiner Dienstwaffe sei rechtswidrig. Ferner könne eine Pflicht zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen gem. § 26 Abs. 3 BeamtStG erst nach der Übertragung eines anderen Amtes bestehen. Er beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, 1. a) die Umsetzung in den Stabsbereich 2 aufzuheben und ihn umgehend wieder amtsangemessen zu beschäftigen und ihn auf seinem ehemaligen Dienstposten der DNA-Sachbearbeitung bei der BKI XXX, Kommissariat Zentrale Dienste, ZD 2 oder als Polizeivollzugsbeamten in seinem ursprünglichen Revier, dem 4. Polizeirevier einzusetzen und b) von der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen abzusehen, bis der Antragsgegner auf Grund der behaupteten Dienstunfähigkeit rechtsmittelfähige Maßnahmen auf der Grundlage der §§ 26 f. BeamtStG getroffen hat, hilfsweise festzustellen, dass sein Widerspruch vom 5. Januar 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Dezember 2022 aufschiebende Wirkung hat; 2. festzustellen, dass sein Widerspruch gegen die Untersagung des Führens einer Dienstwaffe und das Verbot der Vornahme sämtlicher Vollzugshandlungen aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise durch einstweilige Anordnung dem Antragsgegner aufzugeben, dafür Sorge zu tragen, dass er weiterhin eine Dienstwaffe zu tragen hat und befugt ist, sämtliche Vollzugshandlungen vorzunehmen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Er bezieht sich insbesondere auf seine Schreiben vom 19. Januar 2023 und vom 6. Dezember 2022 und trägt ergänzend vor, es sei nicht beabsichtigt, den Antragssteller vor Ablauf der Qualifikationsmaßnahme in die allgemeine Verwaltung zu versetzen. Der Antragsteller verbleibe bis zum Abschluss der Einführungszeit als Polizeivollzugsbeamter bei der Polizeidirektion XXX und erhalte weiterhin seine Bezüge inklusive der Polizeizulage und der freien Heilfürsorge. Die angeordnete Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme stelle eine Weisung dar, zu dessen Ausführung der Antragssteller verpflichtet sei. Ämter der Fachrichtung Polizei würden die Einsetzbarkeit des Polizeivollzugsbeamten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Funktion voraussetzen. II. Die Kammer hat das Passivrubrum von Amts wegen dahin geändert, dass Antragsgegner das Land Schleswig-Holstein ist. Ein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 69 Abs. 2 LJG SH liegt nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei dem statthaften Rechtsbehelf in der Hauptsache nicht um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, sondern um Leistungsklage. Die Anträge haben keinen Erfolg. 1. Die Hauptanträge zu 1. a) und 1. b) sind zulässig. Statthafte Antragsart ist jeweils der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Der Antragssteller wendet sich nämlich mit dem Antrag zu 1. a) gegen eine Umsetzung. Die Umsetzung ist die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinne, ohne dass das Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne berührt wird oder die Beschäftigungsbehörde sich ändert. Der gem. § 123 Abs. 6 VwGO grundsätzlich vorrangige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hier nicht statthaft, da es sich nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Umsetzung um eine innerorganisatorische Maßnahme, welche keinen Verwaltungsakt gem. § 106 Abs. 1 LVwG darstellt, handelt (BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Mit dem Antrag zu 1. b) wendet sich der Antragssteller gegen eine dienstliche Weisung, an der Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen, welche mangels Außenwirkung ebenfalls keinen Verwaltungsakt darstellt. Dies gilt auch, soweit vereinzelt Seminare außerhalb von XXX geplant sind. Denn die Anordnung beschränkt sich auf die Art der Dienstausübung. Diese umfasst bezüglich der Erforderlichkeit lebenslangen Lernens für Beamte auch die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 1 B 1197/12 –, juris Rn. 9 ff.). Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht auch hinsichtlich des Antrags zu 1. b). Der Antragsteller kann sich schon jetzt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die gesamte Qualifizierungsmaßnahme bestehend aus vier Hospitationen und fünf fachtheoretischen Zeiten wenden und muss nicht abwarten, bis anlässlich der geplanten Hospitationen jeweils eine Umsetzung durchgeführt wird. Spätestens durch die Vorlage der Übersicht „Einführungszeit Laufbahnwechsel POK A.“ (Bl. 47 d. A.) ist nämlich deutlich geworden, dass die gesamte Maßnahme bereits konkret geplant ist und mit einer entsprechenden Durchführung zu rechnen ist. 2. Der Antrag zu 1. a) ist unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. a) Es besteht kein Anspruch auf Aufhebung der Umsetzung bzw. Herstellung einer amtsangemessenen Beschäftigung durch Rückumsetzung auf eine seiner vorherigen Dienststellen, da die vorübergehende Umsetzung zum Zweck einer Hospitation zur PD XXX, Stabsbereich 2 vom 27. Februar 2023 rechtmäßig ist und der Antragssteller bereits amtsangemessen beschäftigt wird. Die formellen Voraussetzungen der Umsetzung lagen vor. Insbesondere erfolgte die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats. Ferner war die Umsetzung auch materiell rechtmäßig. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens) (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Die Berechtigung des Dienstherrn zur Vornahme von Umsetzungen folgt aus seiner Organisationsgewalt. Bei der Umsetzung handelt es sich um eine dienstliche Anordnung, der der betroffene Beamte aufgrund seiner Weisungsgebundenheit Folge zu leisten hat (vgl. § 35 S. 2 BeamtStG). Umsetzungen müssen von einem dienstlichen Grund getragen sein. Davon ausgehend hat der Dienstherr über die Umsetzung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 2 B 33/14 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Der dienstliche Grund für eine Umsetzung kann sich aus jedem sachlichen Grund ergeben, der sich auf das Interesse des Dienstherrn an einer effektiven Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zurückführen lässt. Hier liegt ein dienstlicher Grund vor. Die Umsetzung ist nämlich Teil einer auf den Antragssteller zugeschnittenen Qualifizierungsmaßnahme gem. § 26 Abs. 2 S. 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), die den Antragssteller für die Laufbahn der allgemeinen Verwaltung qualifizieren soll. Nach § 26 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 BeamtStG ist eine anderweitige Verwendung dienstunfähiger Beamter möglich, wenn der Beamte ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Ohne Zustimmung ist die Übertragung eines anderen Amtes gem. § 26 Abs. 2 S. 2 BeamtStG zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Grundgehalt verbunden ist und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben gem. § 26 Abs. 2 S. 3 an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers ist die Anordnung der Qualifizierungsmaßnahme bereits vor einer Versetzung in eine andere Laufbahn möglich. Dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, wann die Qualifizierungsmaßnahme durchzuführen ist. Der Sinn und Zweck der Vorschrift (Qualifizierung für ein neues Amt) spricht dafür, dass der Dienstherr den Beamten (spätestens) ab Kenntnis von der Polizeidienstunfähigkeit zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen anweisen kann. Es ist zwar auch möglich, erst die Versetzung in das neue Amt mit einer entsprechenden Nebenbestimmung zu versehen (vgl. Reich BeamtStG, 3. Aufl. 2018, BeamtStG § 26 Rn. 19; siehe auch § 24 Landesbeamtengesetz SH (LBG SH) und § 6 Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein). Zweckmäßiger dürfte es jedoch meistens sein, die Qualifizierungsmaßnahme vor der Versetzung durchzuführen, da sich im Laufe einer solchen Maßnahme oft erst zeigt, ob der Beamte sich für die andere Laufbahn tatsächlich eignet. Da der Antragsgegner zurecht die Dienstunfähigkeit des Antragsstellers festgestellt hat (s.u.), diesen aber nachvollziehbarer Weise für beamtendienstfähig hält, entsprach es einer effektiven Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, den Antragssteller umzusetzen, um ihn für die allgemeine Verwaltung zu qualifizieren. Der Antragssteller ist polizeidienstunfähig. § 109 LBG SH bestimmt, dass Polizeibeamte dienstunfähig sind, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Der Begriff der (Polizei-)Dienstunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Die Polizeivollzugsdienstfähigkeit bemisst sich nach den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn „Polizeivollzugsdienst“. Während bei der allgemeinen Dienstunfähigkeit Bezugspunkt das innegehabte abstrakt-funktionelle Amt ist, sind es bei einem Polizeivollzugsbeamten sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes und nicht das abstrakt-funktionelle Amt bei seiner Beschäftigungsbehörde. Die Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar ist, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4/04 –, juris Rn. 9 ff.; BVerwG Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97/13 –, juris Rn. 10). Ob der Antragssteller in der Lage ist bzw. war, das bis zum 28. Februar 2023 ausgebübte Amt in der DNA-Sachbearbeitung auszuüben, ist für die Beurteilung der Polizeidienstunfähigkeit nach diesen Grundsätzen – anders als der Antragssteller meint – nicht erheblich. Die Regelung in § 109 HS 2 LBG SH („es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt“) schränkt nicht die Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit ein, sondern ermächtigt den Dienstherrn, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Der Halbsatz steht im Text der Vorschrift nämlich hinter dem in Klammern gesetzten Begriff "Polizeidienstunfähigkeit". Nach dem üblichen Sprachgebrauch benennt ein in Klammern gesetzter Begriff nur das in der voranstehenden Satzpassage abschließend Umschriebene. Zudem wäre die Annahme der Polizeidienstunfähigkeit andernfalls von den Zufälligkeiten vergangener und künftiger Verwendungsentscheidungen des Dienstherrn abhängig. Denn „auszuübende Funktion“ ist außer der Funktion, die der Beamte auszuüben hat, weil sie ihm übertragen worden ist, auch die Funktion, die er in Zukunft auszuüben haben wird. Die künftige Verwendung des Beamten ist aber in dem Zeitpunkt, in dem sich die Frage nach seiner Dienstunfähigkeit bzw. Polizeidienstunfähigkeit stellt, ungewiss. Dies liefe dem generellen Charakter des Maßstabs für diese Einstufungen zuwider (vgl. zum wortgleichen § 194 Abs. 1 LBG NW: BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4/04 –, juris Rn. 10 ff.; vgl. zum wortgleichen § 109 HS. 2 HmbBG: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Februar 2022 – 5 Bf 203/18 –, juris Rn. 38). Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen regelmäßig die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 41 Abs. 3 Satz 1 LBG SH vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens zu treffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5/16 –, juris Rn. 22). Das Gutachten muss die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines Amtes dauernd unfähig ist und ggf. welche Anforderungen oder Einschränkungen aus medizinischer Sicht hinsichtlich einer anderweitigen Verwendung des Beamten auf einem anderen Dienstposten zu stellen sind (BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 – 2 A 6/15 –, juris Rn. 63). Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (st. Rspr.: vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37/13 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Hier hat der Antragsgegner nach den oben genannten Maßstäben auf Grundlage der Gutachten vom 8. April 2022 und vom 20. September 2022 zurecht die Polizeidienstunfähigkeit festgestellt. Im Gutachten wird jedenfalls plausibel dargestellt, dass Nachtdienste und ein Arbeitsbeginn vor 9.00 Uhr nicht möglich seien, weil das Beschwerdemaximum der rheumatischen Erkrankung in die Nachtzeit falle. Eine Heilung sei ausgeschlossen. Der Antragssteller bestreitet auch nicht, dass er auf Grund seiner Krankheit nicht im Nachtdienst arbeiten kann. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers ist ein Polizeivollzugsbeamter, der aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtdienste ableisten kann, polizeidienstunfähig, da er nicht zu jeder Zeit einsetzbar ist. Auf weitere Einschränkungen kommt es daher vorliegend nicht an. Unstreitig dürfte darüber hinaus jedoch auch sein, dass der Antragssteller jedenfalls nicht auf Dauer im witterungs- und ortsunabhängigen Außendienst einsetzbar ist, was nach den oben genannten Grundsätzen ebenfalls eine Polizeidienstunfähigkeit begründen dürfte. Unklar ist, worauf der Antragssteller mit der Rüge, die Polizeidienstunfähigkeit sei nicht „rechtskräftig festgestellt“ hinauswill. Sofern er meint, ein dahingehender feststellender Verwaltungsakt sei notwendig, ist dem nicht zuzustimmen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2015 – 12 A 261/13 –, juris). Die Umsetzung zum Zweck der Durchführung der Qualifizierung war auch nicht ermessensfehlerhaft. Die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung sind aus Fürsorgegründen in die Ermessenserwägungen einzustellen. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten. Grundsätzlich gilt, dass die dienstlichen Belange, die der Umsetzung zugrunde liegen, umso gewichtiger sein müssen, je schwerer die Folgen einer Umsetzung für den Beamten sind. Umsetzungen sind nach § 114 S. 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten daraufhin nachzuprüfen, ob der Dienstherr die das Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 2 B 33/14 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Es war ermessensfehlerfrei, zu entscheiden, dass der Antragssteller nicht langfristig den DNA-Sachbearbeitungsposten besetzen soll. Von der Ermächtigung in § 109 HS 2 LBG SH musste der Antragsgegner keinen Gebrauch machen. Der Antragsgegner weist zurecht darauf hin, dass bei der im Rahmen des § 109 HS 2 LBG SH anzustellenden Verwendungsprognose ein weites Organisationsermessen des Dienstherren besteht. Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Zulässig ist es beispielsweise, wenn von den Beamten mit Verwendungseinschränkungen nur solche auf polizeilichen Innendienstposten eingesetzt werden, bei denen nur vorübergehende Verwendungseinschränkungen bestehen oder für die wegen der zeitlichen Nähe zum Eintritt in den Ruhestand ein Laufbahnwechsel weder zweckmäßig noch zumutbar wäre (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Juni 2017 – 6 A 1617/15 –, juris Rn. 41 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2012 – 6 B 196/12 –, juris Rn. 10 ff.). Auch wenn der Beamte aktuell einen Dienstposten innehat, den der gesundheitlich eingeschränkte Beamte wahrnehmen kann, kann es vor diesem Hintergrund ermessensgerecht sein, ihn auf einen Laufbahnwechsel vorzubereiten. Beabsichtigt der Dienstherr den Laufbahnwechsel, nicht die Zurruhesetzung des Beamten, muss er nicht den aus dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ folgenden besonderen Anforderungen an die Suchpflicht genügen. Die Versetzung in eine andere Laufbahn setzt mithin nicht die vergebliche Suche nach einer anderweitigen Verwendung im gesamten Bereich der ursprünglichen Laufbahn voraus. Vielmehr ist der Laufbahnwechsel gerade die gewünschte Weiterverwendung, wie sich auch aus § 26 Abs. 2 S. 1 BeamtStG ergibt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2018 – 6 A 237/17 –, juris Rn: 10 ff.). Es ist also nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die begrenzte Anzahl von polizeilichen Innendienstposten für Beamte mit kürzeren Restdienstzeiten oder vorrübergehenden Einschränkungen vorhält und es dem Antragssteller mit Verweis auf dessen Restdienstzeit von 17 Jahren zumutet, sich auf die Laufbahn der allgemeinen Verwaltung einzustellen und ihn daher zum Zwecke der Qualifizierung für die Laufbahn zur PD XXX, Stabsbereich 2 umgesetzt hat. Auch im Übrigen ist die Ermessensentscheidung nach den oben geschilderten Grundsätzen nicht zu beanstanden. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass die Umsetzung für den Antragssteller besonders schwere Folgen mit sich bringt. Sowohl die ehemalige als auch die neue Dienststelle befinden sich in XXX, sodass keine besonderen Härten auf Grund einer örtlichen Veränderung bestehen. Selbst wenn der Hinweis des Antragstellers, er könne während der Hospitation nicht eigenverantwortlich arbeiten und ihm würde „wie ein Praktikant über die Schulter“ (geschaut), zutreffen sollte, kann dies vorliegend nicht zu einer Unzumutbarkeit der Umsetzung führen. Eine derartige Einarbeitung ist nämlich amtsangemessen, wenn sie – wie hier – dazu dient, den Beamten für einen Laufbahnwechsel gem. § 26 Abs. 2 BeamtStG zu qualifizieren. Daraus, dass der Antragssteller über eine Ausbildung im Fachbereich Informations- und Kommunikationstechnik und einen Studienabschluss der Kriminologie verfügt, ergeben sich ebenfalls keine Einschränkungen des weiten Organisationsermessens des Antragsgegners. Es mag sein, dass der Antragssteller dadurch erworbene Fähigkeiten im Bereich der DNA-Sachbearbeitung sinnbringend einbringen konnte. Selbst wenn entsprechende Spezialkenntnisse vorliegen, bindet dies den Dienstherren in der Verwendung eines Beamten jedoch nicht. Ferner ist auch nicht ersichtlich – und seitens der Antragsstellers zudem nicht vorgetragen – dass die streitgegenständliche Umsetzung mit den gesundheitlichen Einschränkungen bzw. seiner Schwerbehinderung nicht vereinbar ist. Da der Wegfall der Polizeizulage und der freien Heilfürsorge sowie der spätere Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand erst durch die noch nicht durchgeführte und erst nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme geplante Versetzung relevant würde, mussten diese Faktoren bei der Ermessensentscheidung im Rahmen der Umsetzung (und der Anordnung der gesamten Qualifizierungsmaßnahme) noch nicht berücksichtigt werden. Allenfalls, wenn eine Versetzung auf Grund dieser Nachteile offensichtlich unzumutbar wäre, könnte bereits die Qualifizierungsmaßnahme (inkl. der Umsetzung) unter einem Ermessensfehler leiden. Eine solche offensichtliche Unzumutbarkeit der Versetzung liegt jedoch nicht vor. b) Ferner liegt auch kein Anordnungsgrund vor. Soll – wie hier – die Umsetzung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten durch eine einstweilige Anordnung vorläufig rückgängig gemacht werden, so ist ein Anordnungsgrund für eine solche Regelung nur im (besonderen) Einzelfall gegeben. Grundsätzlich können Betroffene insoweit auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, weil sie in der Zwischenzeit keinen endgültigen Rechtsnachteil erleiden. Denn eine Umsetzung kann im Grundsatz jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Ein Anordnungsgrund besteht deswegen in Fällen solcher Art nur, wenn dem betroffenen Beamten in sonstiger Weise ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere, (schlechthin) unzumutbare Nachteile drohen, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen lassen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 1 B 631/18 –, juris Rn. 8). Wesentliche Nachteile sind – wie bereits im Rahmen der Ermessensüberprüfung dargestellt – nicht glaubhaft gemacht. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich das mit dem Antrag zu 1. a) geltend gemachte Begehren voraussichtlich erledigen wird, bevor eine Entscheidung in einer etwaigen Hauptsache ergehen kann. Sofern ein Anordnungsanspruch besteht, ist der Anordnungsgrund in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen Art. 19 Abs. 4 GG indiziert, sofern Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. September 2009 – 1 BvR 1702/09 –, juris Rn. 24). Mangels eines Anordnungsanspruches ist hier jedoch auch der Anordnungsgrund nicht indiziert. 3. Auch der Antrag zu 1 b) ist unbegründet, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vorliegt. Es liegt kein Anordnungsanspruch vor. Es steht weitgehend im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Organisationsermessen des Dienstherrn gem. §§ 35, 26 Abs. 2 S. 3 BeamtStG festzulegen, welche Qualifizierung des Beamten er als angemessen erachtet (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 1 B 1197/12 –, juris Rn. 9). Vorliegend konnte der Antragssteller nicht glaubhaft machen, dass die geplante Qualifizierungsmaßnahme dieses weite Ermessen überschreitet. Wegen der Polizeidienstunfähigkeit und des daher beabsichtigten Laufbahnwechsels liegt auch für die Durchführung der weiteren geplanten Hospitationen und Seminare ein sachlicher Grund vor (s.o.). Selbst wenn die Behauptung des Antragsstellers zutrifft, dass er während der Hospitation bei der XXX (1. Mai 2023 – 30. Juli 2023) in der Stadtbibliothek tätig werden soll, kann die Kammer nicht nachvollziehen, weshalb er dies als „schikanöse“ Behandlung wahrnimmt. Substantiierte Ausführungen dahingehend liegen nicht vor. Warum sich aus der Tatsache, dass der Antragssteller im Rahmen der Hospitationen alle zwei bis drei Monate einen neuen Sachbereich kennenlernen wird, eine Unzumutbarkeit der Maßnahme ergeben soll, hat der Antragssteller ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Ferner ist zu beachten, dass es naheliegt, dass gerade dieser Wechsel der Sachbereiche einer umfassenden Qualifizierung des Antragsstellers dienen soll und demnach auch für diesen Wechsel ein sachlicher Grund vorliegt. Vor diesem Hintergrund kann von einem erst XXX-jährigen Beamten eine entsprechende Flexibilität erwartet werden. Der Antragssteller hat keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgetragen, aus denen sich eine andere Bewertung ergeben könnte. Ferner liegt auch kein Ortswechsel vor, welcher im Rahmen des Ermessens als besondere Belastung hätte berücksichtigt werden müssen, da sämtliche Hospitationen in XXX oder XXX stattfinden werden. Auch die Anfahrten zu den Seminaren im Raum XXX sind zumutbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich lediglich einer der Lehrgänge auf sechs Wochen erstreckt und die weiteren vier Seminare sich jeweils auf maximal drei Tage erstrecken. Da, wie bereits dargestellt, keine wesentlichen Nachteile für den Antragsgegner glaubhaft gemacht sind, liegt darüber hinaus auch kein Anordnungsgrund vor. Mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs kann auch hier der Anordnungsgrund nicht indiziert sein. 4. Der Hilfsantrag zu 1. ist bereits unzulässig. Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs analog § 80 Abs. 5 VwGO ist nämlich nur statthaft, wenn ein Verwaltungsakt vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, da weder die Umsetzung noch die Weisung zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme Verwaltungsakte darstellen (s.o.). 5. Der Hauptantrag zu 2. ist ebenfalls unzulässig, da auch die Untersagung des Führens einer Dienstwaffe und das Verbot der Vornahme sämtlicher Vollzugshandlungen innerdienstliche Weisungen und damit mangels Außenwirkung keine Verwaltungsakte darstellen. Das Verbot, eine Dienstwaffe zu führen, ist nämlich nur eine Regelung, die die Art der Dienstausübung des Antragstellers betrifft (VG München, Beschluss vom 26. Juli 2019 – M 5 E 19.2689 –, juris Rn. 11; VG Wiesbaden, Beschluss vom 12. Juli 2006 – 8 G 1373/05 –, juris Rn. 40, vgl. zum Verbot, ein Dienstfahrzeug zu führen: VGH München, Beschluss vom 01.02.1999 – 3 CS 98.2773 – juris Rn. 38). Auch das Verbot der Vornahme von Vollzugshandlungen betrifft lediglich die Art der Dienstausübung. 6. Der Hilfsantrag zu 2. ist zwar zulässig, aber unbegründet. Vorliegend ist der Antrag auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Dem Gericht ist es regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn einem Antragsteller in vollem Umfang das gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist. Im Falle einer vorläufigen Aussetzung der Verbote, ggfs. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, käme es für diesen Zeitraum zu einer Vorwegnahme der Hauptsache. Denn der Antragsteller dürfte dann in dieser Zeit – unumkehrbar – eine Dienstwaffe führen und Vollzugshandlungen vornehmen (vgl. VG München, Beschluss vom 26. Juli 2019 – M 5 E 19.2689 –, juris Rn. 14 ff.). Der Antragssteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass es für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, wenn er eine Entscheidung in der Hauptsache abwarten müsste. Da der Antragssteller bis Ende Februar an der Qualifizierungsmaßnahme für die Laufbahn der allgemeinen Verwaltung teilzunehmen hat, ist nicht ersichtlich, welche Nachteile ihm überhaupt durch die Untersagung des Führens einer Dienstwaffe und dem Verbot, Vollzugshandlungen durchzuführen, entstehen könnten. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 S. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.