Beschluss
13 B 1241/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0121.13B1241.12.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag der zum Wintersemester 2012/2013 an der Universität München zugelassenen Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Tiermedizin am Studienort Hannover zuzulassen, zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Die Antragstellerin, die im zentralen Vergabeverfahren nach der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) in der Wartezeitquote zugelassen worden ist, hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung ihres ersten Studienortwunsches Hannover. Können an einem Studienort nicht alle Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an erster Stelle genannt haben, entscheidet nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO Stiftung die dort genannte Rangfolge. Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde nicht geltend, unter die in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VergabeVO Stiftung genannten Fallgruppen zu fallen. Nach den zutreffenden, mit der Beschwerde nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts erfüllt die Antragstellerin, die im schleswig-holsteinischen S. (Kreis T. ) bei ihren Eltern wohnt, auch nicht das Sozialkriterium des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VergabeVO Stiftung, das zur Zulassung in Hannover geführt hätte. Danach ist erforderlich, dass sich die einzige Wohnung oder Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten befindet. Beim Kreis T. fehlt es an dieser Zuordnung, weil er nicht im Sinne der Anlage 4 zur VergabeVO Stiftung in Niedersachsen liegt oder unmittelbar an die kreisfreie Stadt bzw. Region Hannover angrenzt. Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde lediglich geltend, die Vorschrift sei verfassungswidrig. Im Hinblick auf die Ortsnähe sei die Anknüpfung an einen Wohnsitz in Niedersachsen willkürlich und eine ungerechtfertigte Bevorzugung von "Landeskindern", da es zahlreiche Landkreise und Städte in Niedersachsen gebe, die vom Studienort Hannover deutlich weiter entfernt seien als der Wohnort der Antragstellerin. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht aber zu Recht offen gelassen, ob § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Satz 3 VergabeVO Stiftung i. V.m. Anlage 4 VergabeVO Stiftung verfassungsgemäß ist. Die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG unterstellt, bedeutete dies nicht, dass das Verteilungsverfahren ohne Berücksichtigung dieses Kriteriums sodann nach § 21 Abs. 2 VergabeVO Stiftung durchzuführen wäre. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass aus der Verfassungswidrigkeit der Regelung kein Zulassungsanspruch zu Lasten eines anderen innerhalb der Kapazität zugelassenen Bewerbers erwachse. Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt nach der Senatsrechtsprechung selbst bei (teilweise) rechtswidriger Ausgestaltung des Vergabesystems keinen unmittelbaren Zulassungsanspruch. Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2012 - 13 A 1589/12 -, vom 1. Februar 2012 - 13 A 2214/11 - und vom 21. Dezember 2010 - 13 B 1552/10 -, jeweils juris. Dies gilt auch für die Verteilung auf die Studienorte. Vielmehr hat der Gesetz- und Verordnungsgebers darüber zu entscheiden, ob nichtige Auswahl- und Verteilungskriterien ersatzlos wegfallen, angepasst werden oder das System insgesamt zu ändern ist. Es ist aber nicht Sache der Gerichte, in einem solchen Fall eigene Verteilungsregeln zu entwickeln und durch die Annahme eines unmittelbaren Zulassungsanspruchs zugunsten eines Antragstellers zulasten eines anderen Bewerbers Verschiebungen im System herbeizuführen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass ihr bei Nichtberücksichtigung des Sozialkriteriums Nr. 4 im Vergabeverfahren und Entscheidung auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO Stiftung ein Anspruch auf einen Studienplatz in Hannover zusteht. Angesichts der zahlreichen Mitbewerber und der Abiturdurchschnittsnote von 3,3 ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin nach § 21 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO Stiftung zum Zuge gekommen wäre. Dass dies nicht ausgeschlossen ist, wie die Antragstellerin vorbringt, vermag den geltend gemachten Zulassungsanspruch nicht zu begründen. Selbst bei der geforderten rein geographischen Begrenzung der Zuordnung von Kreisen und kreisfreien Städten zum Hochschulort – was im Übrigen entweder eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Satz 3 VergabeVO Stiftung i. V.m. Anlage 4 VergabeVO Stiftung oder die Neuschaffung einer Verteilungsregelung voraussetzte – ist völlig ungewiss, ob die 150 km von Hannover entfernt wohnende Antragstellerin Berücksichtigung fände. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.