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Beschluss

8 B 1130/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0130.8B1130.12.00
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Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen mit den Anträgen, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. September 2012 den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2012 in dem Verfahren 8 B 799/11 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Verfahren 11 K 805/11 (VG Minden) gegen die ihr erteilte Genehmigung vom 29. März 2011 in Form der Nachtragsgenehmigungen vom 16. August 2012 und 30. Oktober 2012 für die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser für den Einsatz von Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis weniger als 10 MW (sogenannte Biogasanlage) abzulehnen, hilfsweise unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. September 2012 die sofortige Vollziehung der o. g. Genehmigung anzuordnen, ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, Haupt- und Hilfsantrag seien unbegründet, weil sich nicht mit hinreichender Sicherheit annehmen lasse, dass sich die angefochtene Genehmigung als offensichtlich rechtmäßig erweise, im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. Die Interessenabwägung fällt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand (weiterhin) zu Gunsten der Antragsteller aus, da nach wie vor nicht hinreichend sicher ausgeschlossen ist, dass diesen durch den Betrieb der genehmigten Biogasanlage durch die Beigeladene unzumutbare Geruchsimmissionen entstehen. Die Genehmigung ist in der Gestalt der Nachtragsgenehmigungen vom 16. August und 30. Oktober 2012 mit Blick auf die Wahrung der Rechte der Antragsteller nicht offensichtlich rechtmäßig (1.). Unter Abwägung der Belange der Beteiligten ist an der mit Beschluss des Senats vom 23. Juli 2012 angeordneten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage festzuhalten bzw. überwiegt nicht das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen (2.). 1. Es ist nach jetzigem Erkenntnisstand weiterhin offen, ob die im Hauptsacheverfahren angefochtene Genehmigung in Form der Nachtragsgenehmigungen vom 16. August 2012 und 30. Oktober 2012 deswegen in rechtswidriger Weise in Rechte der Antragsteller eingreift, weil von dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen unzulässige Geruchsimmissionen ausgehen. Nach der im Abänderungsverfahren vorgelegten Immissionsprognose der Sachverständigen für Immissionsschutz V. und Partner vom 7. August 2012 (im Folgenden: Immissionsprognose) sollen die durch die Biogasanlage entstehenden Emissionen zwar lediglich eine Geruchszusatzbelastung am Wohnhaus der Antragsteller (Immissionspunkt 3) in Höhe von 9 % der Jahresgeruchsstunden hervorrufen; dies führe unter Berücksichtigung einer Vorbelastung von 6 % der Jahresgeruchsstunden zu einer Gesamtbelastung von 15 % der Jahresgeruchsstunden (Immissionsprognose S. 5). Der Senat teilt jedoch auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme von V. und Partner vom 21. Januar 2013 (im Folgenden: Stellungnahme) bei summarischer Prüfung im Ergebnis die Bedenken des Verwaltungsgerichts und des LANUV in seiner fachlichen Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 hinsichtlich der Plausibilität der im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mehrfach korrigierten Immissionsprognose. a) Das LANUV hatte bereits in seiner fachlichen Stellungnahme vom 13. April 2012 (S. 8) ausgeführt, dass aufgrund des geringen Abstandes zum Wohnhaus der Antragsteller (Immissionspunkt 3) ein strenges Festhalten am Emissionsschwerpunkt zur Festlegung der Lage der Beurteilungsflächen nicht sachgerecht erscheine. Die Beurteilungsfläche solle so gelegt werden, dass sie das zu beurteilende Wohngebäude und einen Teil der umfassenden Grundstücksfläche beinhalte und somit die auf die Antragsteller einwirkenden Geruchsbelastungen repräsentativ erfasse. Nach mündlicher Auskunft des Programmentwicklers von AUSTAL2000, Herrn Dr. K. , sollten zwischen den Rechengittern, in denen sich die Emissionsquellen befänden, und den Rechengittern, die für eine Beurteilung relevant seien, mindestens fünf freie Rechengitter liegen. Diese Empfehlung sei aufgrund der - damals von den Gutachtern gewählten - Rechengitterweite von 16 m und einer Entfernung von rund 25 m zum Immissionsort nicht eingehalten. Ob dies relevanten Einfluss auf die Ergebnisse habe, könne z. B. durch eine Prüfberechnung ermittelt werden. Ob es gegebenenfalls fachlich erforderlich sei, aufgrund des geringen Abstandes insgesamt die vorhandenen Bebauungsstrukturen und damit deren gegebenenfalls vorhandenen Einfluss auf das Strömungsfeld in der Ausbreitungsberechnung zu berücksichtigen, könne ohne weitere Ortskenntnisse nicht beurteilt werden. Diese Plausibilitätszweifel, die den Senat maßgeblich zu seiner Bewertung im Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - veranlasst haben, werden durch die Immissionsprognose vom 7. August 2012 nicht hinreichend verlässlich ausgeräumt. Nach den Ergebnissen der dortigen Ausbreitungsrechnung (S. 39 f.) weist der Immissionspunkt 3 eine Zusatzbelastung von 8 % und eine Gesamtbelastung von 15 % auf, wobei die Beurteilungsfläche wiederum nicht so gelegt worden ist, dass sie das zu beurteilende Wohngebäude und einen Teil der umfassenden Grundstücksfläche beinhaltet. Die nördlichen und östlichen Teile des Gebäudekomplexes liegen bereits im Bereich von Rechengittern, die für die Zusatzbelastung Werte von 12 % bzw. 10 % und für die Gesamtbelastung Werte von 20 % bzw. 16 % ausweisen (Istzustand); nach Erhöhung der Kamine auf 11 m (Planzustand) soll die Gesamtbelastung am Immissionspunkt 3 15 % der Jahresstunden und in den vorgenannten benachbarten Rechengittern 19 % und 15 % betragen (Immissionsprognose vom 7. August 2012, S. 41). Bis auf wenige Meter an das Gebäude heranreichend weist ein weiteres das Grundstück der Antragsteller noch erfassendes Rechengitter für die Vorbelastung einen Wert von 21 % und für die Gesamtbelastung einen Wert von 27 % aus. Welcher Wert sich hieraus für das zu beurteilende Wohngebäude insgesamt ergibt, ist hiernach nicht abschließend geklärt. b) Mit Blick auf den Ansatz der Emission betreffend die Emissionsquelle Q3 (Feststoffannahme) bestehen Plausibilitätsbedenken. Bei der Abschätzung der Änderung der Immissionssituation, wie sie der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 zugrunde liegt, haben V. und Partner unter dem 20. April 2012 (S. 3) für die Feststoffannahme eine Bestückungsdauer von 2 x pro Woche drei Stunden (= 312 Jahresstunden) zugrunde gelegt. Diese Bestückungsdauer ist wie die gesamte Abschätzung der Änderung der Immissionssituation (vgl. Abschnitt II und Nebenbestimmung III.1 der 2. Nachtragsgenehmigung sowie Nr. 2 der Tabelle zu Abschnitt II) Inhalt der 2. Nachtragsgenehmigung geworden. Die dieser Festsetzung im Genehmigungsbescheid nachfolgende Immissionsprognose vom 7. August 2012 (S. 21) geht jedoch von einer Bestückungsdauer von lediglich 208 Jahresstunden aus. Zwar kommt die Berechnung im Ergebnis zum selben zeitlich gewichteten Geruchsstoffstrom von 1,11; dieser Wert wird jedoch - ohne Plausibilisierung - nur unter Ansatz eines deutlich geringeren Wertes für „Volumenstrom bzw. Fläche“ erreicht. Hinzu kommt, dass die Reinigungsvorgänge betreffend die Feststoffannahme, die Gegenstand der Abschätzung der Änderung der Immissionssituation vom 20. April 2012 gewesen sind (S. 3), in der Immissionsprognose vom 7. August 2012 überhaupt nicht berücksichtigt werden. In der Änderungsabschätzung (S. 6) ist für das Wohnhaus der Antragsteller eine Erhöhung der Geruchshäufigkeiten von maximal 0,05 % ermittelt worden. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass ein Wert von 15 % der Jahresgeruchsstunden nach Nr. 3.1 GIRL schon nach den eigenen Berechnungen der Gutachter überschritten wird, auf die sich der Antragsgegner und die Beigeladene für die Begründung ihrer Ansicht stützen. c) Weitere Plausibilitätsbedenken bestehen hinsichtlich der Größe des Untersuchungsgebiets und der korrekten Erfassung der Vorbelastung. Das LANUV hat in seiner vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Stellungnahme vom 14. Dezember 2012, die den Beteiligten im dortigen Hauptsacheverfahren 11 K 805/11 zur Kenntnis gegeben worden ist, ausgeführt (S. 12), dass die Annahme des Gutachters, einen Radius von 350 m um das Wohnhaus der Antragsteller (S. 33 der Immissionsprognose vom 7. August 2012) zu ziehen, nicht nachvollziehbar sei. Nach dem vorliegenden Karten- und Luftbildmaterial und der am 26. November 2012 durchgeführten Ortsbesichtigung sei ein solcher Radius nicht ausreichend. Ein größeres Rechengitter bzw. die Einhaltung der Mindestanforderung der GIRL scheine nach derzeitigem Kenntnisstand für die korrekte Beschreibung der Immissionssituation erforderlich zu sein. Ein Rechengebiet, gebildet mit einem Radius von 600 m, sei als Standard zu bezeichnen. Aufgrund des Strukturwandels in der Tierhaltung mit einer Tendenz zu immer größeren Anlagen seien häufig auch deutlich größere Rechengebiete/Untersuchungsräume erforderlich. Es sei aus fachlicher Sicht erforderlich und entsprechend auch in der GIRL verankert, dass alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagenden Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst würden (Auslegungshinweise zu Nr. 4.6 GIRL). Diesen Einwänden haben V. und Partner in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2013 Rechnung getragen, einen 600 m-Radius um das Wohnhaus der Antragsteller gezogen und die hierin gelegenen Tierhaltungsbetriebe ermittelt. Da sich bei dieser Vorgehensweise eine deutlich höhere Gesamtbelastung - statt bislang angenommener 15 % eine solche von 21 % - ergeben hat, werden die Plausibilitätsbedenken hinsichtlich des Gutachtens vom 7. August 2012 bestätigt. Dass die fachliche Vorgabe des LANUV vom 14. Dezember 2012 inhaltlich zu beanstanden wäre, wird von der Beigeladenen weder dargelegt noch ist dies mit Blick auf die eindeutigen Auslegungshinweise zu Nr. 4.6 Satz 2 GIRL (Erfassung aller das Beurteilungsgebiet beaufschlagenden Geruchsquellen) anderweitig ersichtlich. d) Die Stellungnahme vom 21. Januar 2013 wirft ihrerseits Fragen auf, deren endgültige Klärung zunächst dem Verwaltungs- und gegebenenfalls dem bereits anhängigen Klageverfahren vorbehalten ist. Insbesondere ist aufzuklären, ob die Angaben hinsichtlich der Vorbelastung zu den Tierplatzzahlen zutreffen. Nach Auskunft der Sachverständigen (S. 4 der Stellungnahme vom 21. Januar 2013) stammen die Tierplatzzahlen bezüglich der Betriebe A, C und D vom Antragsgegner, bezüglich der Betriebe B und E sind sie beim Betreiber erfragt worden. Da es jeweils nicht auf die aktuell tatsächlich gehaltene Anzahl von Tieren, sondern auf den gegebenenfalls genehmigten Umfang der Tierhaltung ankommt, ist diese Ermittlung für sich allein nicht hinreichend aussagekräftig. Hinzu kommt, dass das LANUV in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 darauf hinweist, dass sich nach den vorliegenden Luftbildern und der Ortsbesichtigung im Bereich der das Wohnhaus der Antragsteller umgebenden Tierhaltungsbetrieben außer den Stallgebäuden und Güllebehältern auch Silagelagerflächen befänden. Dass dem weiter nachgegangen und etwaige Silagelagerflächen in der Stellungnahme vom 21. Januar 2013 berücksichtigt worden wären, ist nicht ersichtlich. e) Die angefochtene Genehmigung erweist sich mit Blick auf die Verletzung nachbarlicher Rechte der Antragsteller durch unzumutbare Geruchsimmissionen auch nicht aus anderen Gründen als offensichtlich rechtmäßig. Es ist weiterhin in tatsächlicher Hinsicht nicht abschließend geklärt, ob bezogen auf das Wohnhaus der Antragsteller von einer Dorfgebiets- oder Außenbereichslage auszugehen ist, ob die Gerüche aus dem Betrieb einer Biogasanlage „landwirtschaftliche Gerüche“ im Sinne der GIRL sind und wie die Immissionsrichtwerte zu bestimmen sind, wenn landwirtschaftliche auf nicht-landwirtschaftliche Gerüche treffen. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist es angesichts des geringeren immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruchs beim Wohnen im Außenbereich möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 (25 % der Jahresgesamtstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Der Antragsgegner hat diesbezüglich in der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012 (S. 5) ausgeführt, das Wohnhaus der Antragsteller sei aufgrund der Außenbereichslage mit einem geringeren Schutzanspruch als eine Wohnnutzung im Dorfgebiet „beschwert“. Diese Begründung allein wird den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL nicht gerecht. Die Feststellung der Außenbereichslage ist notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung zur Annahme eines Wertes von bis zu 0,25. Für eine abschließende Festlegung fehlen sowohl Feststellungen zu den konkreten örtlichen Gegebenheiten als auch zur Qualität der Geruchsbelästigung durch den Betrieb von Biogasanlagen. Dieses nachzuholen, ist nicht Aufgabe des hier vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Senat weist zur näheren Erläuterung auf Folgendes hin: Das LANUV hat in seiner fachlichen Stellungnahme vom 13. Dezember 2012 empfohlen, folgende Kriterien für die Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls heranzuziehen: - Siedlungsstruktur/Ortsüblichkeit: Einzelnen Wohnnutzungen im Außenbereich kann, soweit keine der im Weiteren genannten Kriterien dagegen sprechen, in der Regel ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet werden. Für Straßendörfer und Streusiedlungen wird die Anwendung eines Immissionswertes bis 0,20 empfohlen. - Nutzung: Soweit es sich um eine reine Wohnnutzung im Außenbereich handelt, können, in Abhängigkeit von den weiteren genannten Kriterien, Immissionswerte oberhalb von 0,15 bis 0,25 festgelegt werden. Für Wohnnutzungen von tierhaltenden Betrieben wird ein Immissionswert bis 0,25 empfohlen, wobei die jeweilige Eigenbelastung (Geruchsstundenhäufigkeiten, hervorgerufen durch die eigene Tierhaltung) unberücksichtigt bleibt. Ein solches Vorgehen stellt sicher, dass die Bewohner einer solchen Hofstelle für den Fall einer Aufgabe der Tierhaltung (ein aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft regelmäßig auftretender Fall) nicht unbegrenzt Geruchsimmissionen ausgesetzt sind, somit auch für diesen Fall der Schutz sichergestellt ist. - Historie: Der Wohnnutzung innerhalb einer Hofstelle, auf der Tiere gehalten wurden, die heute insgesamt aber nur noch zu Wohnzwecken genutzt wird, kann ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet werden. Handelt es sich um ein Wohnhaus im Außenbereich, das ohne landwirtschaftlichen Bezug errichtet wurde (z.B. Bahnwärterhaus), wird ein Immissionswert bis 0,20 empfohlen. - Vorbelastung: Liegt die Vorbelastung bereits über 0,25, ist im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens anzustreben, den Immissionswert von 0,25 im Sinne eines Zielwertes zu erreichen. Bezogen auf den Begriff des landwirtschaftlichen Geruchs führt das LANUV aus: Zu bedenken ist hier, dass sich die Bezeichnungen „Landwirtschaft“, „landwirtschaftliche Gerüche“, „landwirtschaftlicher Bereich“ und „landwirtschaftliche Anlagen“ in Nr. 1 und 3.1 der GIRL bzw. den Auslegungshinweisen zu Nr. 1, 2, 3.1 und 5 der GIRL nicht auf „Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB“ beziehen, sondern als Bezug die im Forschungs- und Entwicklungsprojekt zur GIRL genannten Definitionen heranzuziehen sind. In diesem „Bericht zu Expositions-Wirkungsbeziehungen“ (LUA NRW 2006) wird der Summe der Geruchsqualitäten „Geflügel, Schwein, Rind, Pferd, Gülle, Mist, Silage“ die Bezeichnung „landwirtschaftliche Gerüche“ zugeordnet (Tabelle 5, Seite 35). Für die in die GIRL 2008 eingegangenen Auswertungen hingegen ist das Belastungsmaß "Tierhaltungsgerüche" (Geflügel, Schwein, Rind) verwendet worden (Seite 73, LUA NRW 2006). Die Geruchsqualität Pferd wurde zu Beginn des Projektes mit aufgenommen, konnte aber nicht untersucht werden. Der Begriff „landwirtschaftlich“ in der GIRL bezieht sich somit auf die Geruchsqualität, die von landwirtschaftlicher Tätigkeit, hier speziell der Tierhaltung und deren Nebeneinrichtungen hervorgerufen wird. Insoweit ist die Formulierung in den Auslegungshinweisen zur GIRL wie folgt zu präzisieren: Unter der Prüfung der speziellen Bedingungen des Einzelfalls kann bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25 für Gerüche aus der Tierhaltung herangezogen werden. Die Gerüche einer Biogasanlage wurden im Rahmen des genannten Forschungsprojektes nicht untersucht, sie sind keine Gerüche aus der Tierhaltung, entsprechend ist für sie eine Erhöhung des Immissionswertes bis zu 0,25 nicht anzuwenden. Nach Auffassung des LANUV ist für Wohnnutzungen im Außenbereich, auf die Gerüche aus Biogasanlagen einwirken, für diese Geruchseinwirkung ein Immissionswert von 15 % der Jahresgeruchsstunden anzuwenden. Welcher konkrete Schutzanspruch den Antragstellern unter Berücksichtigung und Würdigung dieser Vorschläge tatsächlich zusteht, bedarf gegebenenfalls unter Hinzuziehung gutachterlichen Sachverstands der näheren Aufklärung im Klageverfahren. Dem Senat ist es im Eilverfahren nicht möglich, wie im Schriftsatz der Beigeladenen vom 23. Januar 2013 gefordert, einen Immissionswert festzulegen, der nicht überschritten werden darf. Hierbei handelt es sich zumindest auch um eine Tatsachenfrage, zu deren Klärung gegebenenfalls gutachterlicher Sachverstand erforderlich ist. f) Der Senat weist überdies darauf hin, dass der Antragsgegner - unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Nachbarstreitverfahrens - unter Auswertung der nunmehr vorliegenden gutachterlichen Erkenntnisse zu würdigen haben wird, inwieweit sich aus der Stellungnahme vom 21. Januar 2013 Folgerungen für die mögliche Betroffenheit von Rechten Dritter ergeben. So ergab sich bereits im Gutachten vom 7. August 2012 für den Immissionspunkt 4 (Wohnhaus T. X. ) eine Gesamtbelastung im Ist-Zustand, also ohne Erhöhung der Kamine bestimmter Stallgebäude der Schmedt Agrar GbR, von 28 % der Jahresgeruchsstunden, wohingegen sich für den Immissionspunkt 3 (Wohnhaus der Antragsteller) eine Gesamtbelastung von 15 % ergab. Für den Immissionspunkt 3 weist die Stellungnahme vom 21. Januar 2013 nunmehr eine Gesamtbelastung von 21 % aus, ohne dass weitere Immissionspunkte ausgewiesen worden wären. Da aber jedenfalls bei überschlägiger Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass sich auch in anderen Bereichen bei zutreffender Ermittlung der Vorbelastung eine höhere Gesamtbelastung ergibt, als sie bislang angenommen worden ist, stellt sich grundsätzlich die Frage nach der objektiven Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung. 2. Die gerichtliche Abwägung führt zur Aufrechterhaltung der mit Beschluss des Senats vom 23. Juli 2012 angeordneten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klage bzw. zur Ablehnung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Es ist nach den obigen Ausführungen weiterhin offen, ob die angefochtene Genehmigung im Ergebnis die Rechte der Antragsteller verletzt. Die auf dieser Grundlage anzustellende Interessenabwägung führt zur Annahme des überwiegenden Suspensivinteresses der Antragsteller. Diese müssen es nicht hinnehmen, etwaigen unzumutbaren Geruchsimmissionen durch die genehmigte Biogasanlage bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt zu sein. Hinzu kommt, dass mit Blick auf die Stellungnahme vom 21. Januar 2013 aktuell nicht von einem genehmigungskonformen Betrieb der Biogasanlage ausgegangen werden kann. Das Vorhaben verstößt aller Voraussicht nach schon nach dem eigenen Vortrag der Beigeladenen gegen die Festsetzungen in der Nebenbestimmung 4 des angefochtenen Bescheids in der Fassung des 1. Nachtragsbescheids vom 16. August 2012. Hiernach ist die von der Genehmigung erfasste Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass die allein von der Biogasanlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen nicht zu einer Erhöhung der derzeitigen Gesamtbelastung von 15 % um mehr als 9 % der Jahresstunden am Immissionsort Wohnhaus S. führen. Der Senat teilt die Bedenken des Verwaltungsgerichts (S. 5 des Beschlussabdrucks) hinsichtlich der Bestimmtheit dieser Festsetzung im Ergebnis nicht. Zwar hat diese Nebenbestimmung einen missverständlichen Inhalt, da nach ihrem Wortlaut eine Gesamtbelastung von 24 % der Jahresgeruchsstunden am Wohnhaus der Antragsteller zulässig wäre; mit Blick auf die zum Gegenstand der Genehmigung gemachte Immissionsprognose vom 7. August 2012 (vgl. III.1 der Nebenbestimmungen) ergibt sich aber eindeutig, dass einschließlich der vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Zusatzbelastung eine Gesamtbelastung von 15 % gemeint ist. Im bisherigen Verfahrensgang gab es bislang auch noch keinen Zweifel, dass die Beigeladene diese Nebenbestimmung anders verstanden haben könnte. Allerdings ergibt sich bei dieser Auslegung des angefochtenen Bescheids, dass das Vorhaben der Beigeladenen aktuell aller Voraussicht nach nicht genehmigungskonform betrieben werden kann. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme vom 21. Januar 2013 (S. 7) ist am Wohnhaus der Antragsteller eine Gesamtbelastung von 21 % zu erwarten. Der in der Genehmigung festgesetzte Immissionswert von 15 % der Jahresgeruchsstunden ist damit ersichtlich überschritten. Der Interessenabwägung zu Lasten der Beigeladenen steht nicht deren Einwand entgegen, die monatlichen Kreditraten würden ausschließlich mit den Erträgen der Biogasanlage getilgt, und sie habe keine anderen Erträge, sodass im Fall der Stilllegung der Anlage eine Überschuldung und in weniger als drei Monaten die Insolvenz drohe. Im Rahmen seiner wirtschaftlichen Dispositionen muss ein Vorhabensträger regelmäßig in Rechnung stellen, dass die Genehmigung im Falle der Einlegung dagegen gerichteter Rechtsbehelfe unter Umständen erst nach Eintritt der Bestandskraft ausgenutzt werden kann. Dies gilt erst recht, wenn bereits vor Erteilung der Genehmigung mögliche Betroffenheiten von Nachbarn erkennbar waren und es nicht von vornherein ausgeschlossen erschien, dass die Genehmigung angefochten und gegebenenfalls in ihrer Wirksamkeit gehemmt wird. Erstellt der Vorhabenträger gleichwohl ein Finanzierungskonzept, welches nur im Falle der sofortigen Ausnutzbarkeit der Genehmigung aufgehen kann, so fallen die durch eine zeitweise Stilllegung des Vorhabens hervorgerufenen wirtschaftlichen Probleme in die Risikosphäre des Vorhabensträgers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 -, NVwZ 1998, 980 (juris Rn. 28). So verhält es sich hier. Die Beigeladene hätte erkennen können, dass die Genehmigung auf nachbarliche Rechtsbehelfe hin gegebenenfalls erst nach Eintritt der Bestandskraft ausgenutzt werden kann. In der von ihr selbst im Genehmigungsverfahren vorgelegten Immissionsprognose vom 14. September 2010 ist zur Darstellung der Sachlage aufgeführt, dass sich westlich im Abstand von ca. 60 m und südwestlich in einem Abstand von 30 m sowie nordwestlich in einem Abstand von ca. 70 m schutzbedürftige Wohnnutzungen befinden. Im Genehmigungsverfahren kam es zu konkreten und dezidierten Einwendungen der benachbarten Antragsteller (vgl. Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. Oktober 2010, 8. November 2010 und 10. Januar 2011). Wenn gleichwohl in Kenntnis dieser Umstände ein Finanzierungskonzept verfolgt wird, das ausweislich der Bestätigung der Volksbank M. Land eG vom 21. September 2012 unabhängig von der Bestandskraft der Genehmigung Zins- und Tilgungsleistungen vorsieht, fällt dies in die Risikosphäre der Beigeladenen. Ebenfalls in die Risikosphäre der Beigeladenen fällt es, wenn das Vorhaben auf der Grundlage von von ihr in Auftrag gegebenen Immissionsprognosen genehmigt wird, die nicht den fachlichen Regeln entsprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327). Der Hilfsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da er auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet ist (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 2 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).