Urteil
14 K 6939/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0730.14K6939.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. 3 Der am 00.03.1985 geborene Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Mit Schreiben vom 20.05.2011 teilte das Polizeipräsidium P der Beklagten mit, dass der Kläger am Donnerstag, den 19.05.2011 um 11:30 Uhr auf der Istraße/E Straße in P ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt habe. Er sei nach einem Verkehrsverstoß angehalten und kontrolliert worden. Im Fahrzeug seien ein Tütchen mit Marihuana sowie Konsumspuren gefunden worden. Der Kläger habe eingeräumt, einige Tage zuvor Haschisch bzw. Marihuana konsumiert zu haben. Seine Augen seien stark gerötet und die Stirn verschwitzt gewesen. Anlässlich der Verkehrskontrolle wurde dem Kläger eine Blutprobe zwecks Durchführung einer toxikologischen Untersuchung entnommen und ein Strafverfahren eingeleitet. Ausweislich des eingeholten toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der I1-Universität E1 vom 09.07.2011 ergab die Untersuchung der entnommenen Blutprobe einen Tetrahydrocannabinolwert (THC-Wert) von 3,1 ng/ml im Blutserum und einen THC-Metabolit-Wert (THC-COOH-Wert) von 67 ng/ml im Blutserum. Diesbezüglich führt der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. Thomas Daldrup aus, die Befunde sprächen für einen erheblichen/gelegentlichen Konsum von Cannabisprodukten. 4 Wegen des Vorfalls vom 19.05.2011 erließ das Amtsgericht P (Az.: 26 Cs‑154 Js 819/11-916/11) auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl (Geldstrafe von 30 Tagessätzen nebst einmonatigem Fahrverbot). Nachdem der Kläger zunächst gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt hatte, wurde der Einspruch in der anberaumten Hauptverhandlung vom 02.07.2012 zurückgenommen. In der Hauptverhandlung hat der Kläger sich ausweislich der Sitzungsniederschrift dahingehend eingelassen, dass er am Wochenende vor dem 19.05.2011 Cannabis zu sich genommen habe. Am 19.05.2011 selbst habe er keine Drogen zu sich genommen. Die im Fahrzeug aufgefundenen Betäubungsmittel und Konsumspuren stammten nicht von ihm. Das Fahrzeug werde von vielen anderen Personen genutzt. 5 In der Vergangenheit ist der Kläger bereits mehrfach, u.a. wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, strafrechtlich in Erscheinung getreten. 6 Mit Begutachtungsanordnung vom 12.07.2012, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 19.07.2012, ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, infolge des Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von Cannabis am 19.05.2011 bestünden Bedenken an der Kraftfahreignung des Klägers. Zudem habe er in der Vergangenheit bereits mehrfach und erheblich gegen Strafgesetze verstoßen. Es solle gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV geklärt werden, ob er trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 (Klasse B) sicher führen könne. Zudem sei gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV zu klären, ob trotz der aktenkundigen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stünden, die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 (Klasse B) erfüllt seien und nicht erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Sofern das angeforderte Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt werde, müsse die Fahrerlaubnis entzogen werden. Ferner wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Anordnung vom 12.07.2012 gleichzeitig als Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW gelte. 7 Mit Schreiben vom 16.08.2012 wurde der Kläger an die Vorlage des Gutachtens erinnert. 8 Der Kläger nahm durch Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten vom 03.08.2012 und 03.09.2012 zu der Angelegenheit Stellung. Den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass der Schriftsatz vom 03.08.2012, welcher dem Schriftsatz vom 03.09.2012 erneut beigefügt wurde, nicht bei der Beklagten eingegangen ist. Der Schriftsatz vom 03.09.2012 ist am 06.09.2012 bei der Beklagten eingegangen. Hierüber wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 12.09.2012 von der Beklagten telefonisch in Kenntnis gesetzt. 9 Das angeforderte Gutachten wurde vom Kläger nicht vorgelegt. 10 Mit Ordnungsverfügung vom 05.09.2012, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 08.09.2012, entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S. Sie forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung bei ihr abzuliefern. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, er sei der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen. Es werde daher gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen. 11 Der Kläger hat am 08.10.2012 Klage erhoben. 12 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung könne keinen Bestand haben. Die Beklagte habe sein Vorbringen im Rahmen der Anhörung nicht zur Kenntnis genommen. Auf die Schriftsätze vom 03.08.2012 und 03.09.2012 sei seitens der Beklagten nicht reagiert worden. Wegen des Vorfalls vom 19.05.2011 sei er bereits im Strafbefehlsverfahren ordnungs- und strafrechtlich belangt worden. Im Strafverfahren habe er seine Drogenabstinenz durch ärztliches Gutachten belegt. Im Verwaltungsverfahren habe er ebenfalls seine Bereitschaft erklärt, sich unangekündigten freiwilligen ärztlichen Blutkontrollen zu unterziehen, um seine Drogenabstinenz zu belegen. Im Verwaltungsverfahren sei ihm nicht in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt worden. Auf die angebotenen Alternativen zur Eignungsüberprüfung sei die Beklagte nicht eingegangen. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 05.09.2012 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtene Ordnungsverfügung. Der Kläger sei der Anordnung zur Vorlage des Gutachtens nicht nachgekommen. Die Beklagte habe daher zu Recht auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 05.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 22 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris. 24 Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist u.a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. 25 Es kann in formeller Hinsicht dahinstehen, ob allein durch den Hinweis in der Begutachtungsanordnung vom 12.07.2012, dass diese zugleich als Anhörung im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zu verstehen sei, eine ordnungsgemäße Anhörung durchgeführt wurde oder – wofür Einiges spricht – dem Kläger vor der Fahrerlaubnisentziehung durch gesondertes Schreiben eine Anhörungsmöglichkeit hätte eingeräumt werden müssen. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers ein Anhörungsmangel unterstellt wird, wäre dieser jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich und führte nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Der Behörde wird kein Ermessen eingeräumt. Aus diesem Grund schließt § 46 VwVfG NRW grundsätzlich die auf einen Verfahrensfehler gestützte Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis aus, wenn sich der betroffene Kraftfahrer – wie hier – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, weil dann keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. 26 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 –, Rn. 4, juris; VGH Hessen, Beschluss vom 08.03.1993 – 2 TH 135/93 –, Rn. 5, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.10.2011 – 7 L 1038/11 –, Rn. 4, juris; allgemein zur Anwendung von § 46 VwVfG bei gebundenen Entscheidungen Schemmer , in: Bader/Ronellenfitsch, Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 01.10.2012, § 46 VwVfG, Rn. 36; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 46 VwVfG, Rn. 30 ff. 27 In materieller Hinsicht sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt. Der Kläger hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV), denn er ist gelegentlicher Cannabiskonsument und kann nicht zwischen Konsum und Fahren trennen. Es kann folglich dahinstehen, ob die Beklagte die Fahrerlaubnisentziehung ‑ wie geschehen ‑ auch auf § 11 Abs. 8 FeV stützen konnte, weil der Kläger das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsgerichte im Anfechtungsrechtsstreit von Amts wegen umfassend zu prüfen haben, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt. Daraus ergibt sich, dass das Gericht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die bei Erlass der Verwaltungsentscheidung bereits vorlagen, auch dann zu berücksichtigen hat, wenn der Verwaltungsakt nicht auf sie gestützt war. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Verwaltungsakt durch Auswechseln der Begründung in seinem Wesen verändert würde, was jedoch vorliegend, weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV um eine gebundene Entscheidung handelt, nicht der Fall ist. 28 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2013 – 16 B 1229/12 –, Rn. 4 ff., juris. 29 Ein gelegentlicher, d.h. mindestens zweimaliger Cannabiskonsum des Klägers ist gegeben, denn er hat zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten Cannabis zu sich genommen. 30 Der erste Konsumakt folgt aus seinen Angaben gegenüber den Polizeibeamten anlässlich der Verkehrskontrolle am Donnerstag, den 19.05.2011 gegen 11:30 Uhr sowie aus seinen Einlassungen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht P am 02.07.2012, die er in Gestalt des Schriftsatzes im Verwaltungsverfahren vom 03.08.2012 auch zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahren gemacht hat. Hiernach hat der Kläger ausdrücklich eingeräumt, am Wochenende vor dem 19.05.2011, d.h. am 14.05.2011 bzw. 15.05.2011, mithin vier bzw. fünf Tage vor der Verkehrskontrolle, Cannabis konsumiert zu haben. An diesen Einlassungen muss er sich festhalten lassen. 31 Dieser zugestandene Konsumakt kann indes nicht allein ursächlich sein für den nach dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der I1-Universität E1 vom 09.07.2011 im Rahmen der Blutanalyse festgestellten Tetrahydrocannabinolwert (THC-Wert) von 3,1 ng/ml und einen THC-Metabolit-Wert (THC‑COOH-Wert) von 67 ng/ml im Blutserum. Nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht (was etwa 36 mg THC pro Joint und damit mehr als dem Doppelten des THC-Gehalts einer durchschnittlichen Konsumeinheit entsprach) innerhalb sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab. Nur in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums, den der Kläger jedoch hier bestreitet, kann THC gelegentlich auch noch nach über 24 Stunden nachgewiesen werden. 32 Vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller , in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage 2010, § 3 Rn. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2011 – 16 B 740/11 –, Rn. 4 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2010 – 16 B 571/10 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 – 1 S 17.09 –, Rn. 5, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 23.01.2007 – 11 CS 06.2228 –, Rn. 36 ff., juris. 33 Angesichts der Tatsache, dass zwischen dem eingestandenen Konsum am 14.05.2011 bzw. 15.05.2011 und der am 19.05.2011 entnommenen Blutprobe mehr als sechs Stunden vergangen sind, steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass es innerhalb der sechs Stunden vor der Blutentnahme zu einem zweiten Konsumakt gekommen sein muss. 34 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2011 – 16 B 740/11 –, Rn. 6, juris. 35 Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt, wäre selbst dann von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, wenn ausschließlich auf die unstreitig feststehende Fahrt unter Cannabiseinfluss am 19.05.2011 abgestellt und der eingeräumte Konsumakt am 14.05.2011 bzw. 15.05.2011 außer Acht gelassen würde. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, rechtfertigt grundsätzlich bereits die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Denn es ist ausgesprochen unwahrscheinlich, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. 36 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2012 – 16 B 1294/11 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, Rn. 7 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, Rn. 17 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2013 – 16 B 1378/12 –, Rn. 7 ff., juris. 37 Konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer von einem lediglich einmaligen experimentellen Cannabiskonsum ausgegangen werden könnte, hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Mangels entsprechender Einlassungen zu den Umständen des Konsums spricht daher alles dagegen, dass der Kläger entgegen dem regelmäßig anzutreffenden Geschehensablauf ausgerechnet nach seiner allerersten (und einzigen) Cannabiserfahrung polizeilich kontrolliert wird. 38 Mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 19.05.2011 hat der Kläger zudem gezeigt, dass er den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nicht trennen kann. 39 Das fehlende Trennungsvermögen ergibt sich bereits aus dem festgestellten THC-Wert von 3,1 ng/ml im Blutserum. Nach der fast einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, führt schon ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum ‑ der vorliegend um das Dreifache überschritten wurde ‑ zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV. 40 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 34 ff., juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 – 16 A 2075/11 –, Rn. 15 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2012 – 2 EO 37/11 –, Rn. 16 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012 ‑ 2 B 341/11 –, Rn. 14 ff., juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 – 3 Bs 214/05 –, Rn. 20, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 – 10 S 3174/11 –, Rn. 30 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2006 – 10 S 2519/05 –, Rn. 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 – 4 LB 61/08 –, Rn. 35 f., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 – 1 S 17.09 –, Rn. 6, juris; a.A. (mangelnde Trennung erst oberhalb von 2,0 ng/ml THC) VGH Bayern, Beschluss vom 11.11.2004 – 11 CS 04.2348 –, Rn. 16 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 25.01.2006 – 11 CS 05.1711 –, Rn. 17 ff., juris. 41 Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist, dass nach dem Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20.11.2002 – aktualisiert durch Beschluss vom 22.05.2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 ‑ der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml Serum liegen soll. Eine solche Konzentration kann ‑ einschließlich eines entsprechenden Sicherheitszuschlags ‑ sicher nachgewiesen und quantitativ präzise bestimmt werden. Insbesondere erscheint bei Erreichen einer derartigen Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich. 42 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 34 ff., juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 – 16 A 2075/11 –, Rn. 17 ff., juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.12.2004 – 1 BvR 2652/03 –, Rn. 9, 29 f., juris und die dort in Bezug genommenen wissenschaftlichen Stellungnahmen. 43 Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber trotz eines nicht lange zurückliegenden Cannabiskonsums und einer deshalb jedenfalls möglichen cannabisbedingten Fahrungeeignetheit am Straßenverkehr teil, ist das als ein hinreichend aussagekräftiger Beleg dafür zu werten, dass ihm das zu fordernde Trennungsvermögen fehlt. 44 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 38, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 9, juris. 45 Folglich kann bereits bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum ein Verstoß gegen das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV zum Ausdruck gebrachte Trennungsgebot als im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV erwiesen angesehen werden. 46 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 54, juris. 47 In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Cannabiskonsum tatsächliche Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit gezeitigt hat und bereits eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs eingetreten ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, da bei der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis Gefahrenabwehrrecht in Rede steht, dass ab dem THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml im Blutserum eine Wirkung und damit eine drogenkonsumbedingte Gefährdung des Straßenverkehrs möglich ist. 48 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 34 ff., juris. 49 Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung die Kraftfahreignung mit hoher Wahrscheinlichkeit wiedererlangt haben könnte sind nicht ersichtlich. Zwingende Voraussetzung für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung ist der Nachweis, dass der Kläger in der Lage ist, auf den Konsum von Betäubungsmitteln dauerhaft ganz zu verzichten bzw. bei fortgesetzter gelegentlicher Einnahme von Cannabis ein nach den Wertungen der FeV hinnehmbares Konsummuster (Verzicht auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Trennung zwischen dem gelegentlichem Konsum und dem Fahren, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust) einzuhalten. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV geführt werden. 50 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2006 – 16 B 1538/06 –, Rn. 4, juris. 51 Einen derartigen Nachweis hat der Kläger vorliegend nicht ansatzweise geführt. Das erst nach dem Erlass der Ordnungsverfügung vorgelegte Drogenscreening vom 26.06.2012 sowie die ärztliche Bescheinigung vom 21.03.2012 können das erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten nicht ersetzen. Zudem genügt das Drogenscreening vom 26.06.2012 schon nicht den forensischen Anforderungen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Probenentnahme für den Kläger unvorhergesehen erfolgt ist. 52 Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 05.09.2012 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. 53 Die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins stützt sich auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 60,00 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt. Die Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen für die Zustellung in Höhe von 2,63 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 55 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 56 Beschluss: 57 Der Streitwert wird auf 5.062,63 Euro festgesetzt. 58 Gründe: 59 Die Festsetzung des Streitwertes folgt hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung, die mit dem Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen ist, aus § 52 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung in Höhe von 62,63 Euro beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG.