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Beschluss

14 L 1391/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0724.14L1391.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3964/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22.05.2014 wiederherzustellen, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den bereits abgelieferten Führerschein vorläufig wieder herauszugeben, hat keinen Erfolg. Soweit der Antrag sich auch gegen die Gebührenfestsetzung richtet, ist er bereits gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil es sich insoweit um die Anforderung von Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, der Antragsteller vor Erhebung des Eilantrages keinen Antrag bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat und kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben ist. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Rechtmäßigkeit der auf Grundlage von § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt erfolgten Gebührenfestsetzung in Höhe von 150,00 Euro keine rechtlichen Bedenken bestehen. Auch die Geltendmachung von Postzustellauslagen in Höhe von 3,45 Euro ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins, vgl. zur aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2007 – OVG 1 S 31.07 –, Rn. 5 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 09.06.2005 – 11 CS 05.478 –, Rn. 50, juris, wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 15.06.2009 – 11 CS 09.373 –, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2012 – 6 L 1971/11 –, Rn. 2, juris. Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2008 – 13 B 1122/08 –, Rn. 4, 6, juris. In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22.05.2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist u.a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Ein gelegentlicher Konsum ist gegeben, wenn der Betroffene mindestens zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten Cannabis zu sich genommen hat. Aus welchen Gründen der Fahrerlaubnisinhaber Cannabis konsumiert hat, ist für die Beurteilung der Kraftfahreignung im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ohne Belang. Die Voraussetzungen eines gelegentlichen Cannabiskonsums im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV sind in der Person des Antragstellers erfüllt. Die Fahrerlaubnis war demgemäß, ohne dass der Antragsgegnerin ein Ermessen eingeräumt war, zwingend zu entziehen. Insoweit folgt das erkennende Gericht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2014 – 16 B 500/14 –, Rn. 3 ff., juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2013 – 16 B 1378/12 –, Rn. 7 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2012 – 16 B 1294/11 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, Rn. 7 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, Rn. 17 ff., juris, wonach bereits die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang – wie vorliegend – zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Denn es ist ausgesprochen unwahrscheinlich, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2014 – 16 B 500/14 –, Rn. 3 ff., juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2013 – 16 B 1378/12 –, Rn. 7 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2012 – 16 B 1294/11 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, Rn. 7 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, Rn. 17 ff., juris. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen – für ihn günstigen – Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er es – wie hier der Antragsteller – wider Erwarten nicht, erscheint es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2014 – 16 B 500/14 –, Rn. 7, juris. Konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer von einem lediglich einmaligen experimentellen Cannabiskonsum ausgegangen werden könnte, hat der Antragsteller nicht ansatzweise substantiiert dargelegt. Es fehlt an jeglicher Darlegung dazu, wie es wenige Stunden vor der Polizeikontrolle im Einzelnen zu dem vom Antragsteller behaupteten Erstkonsum gekommen sein soll. Seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren beschränken sich allein auf die Behauptung, er habe aus Neugier Cannabis in Holland erworben und es handele sich um einen einmaligen experimentellen Erstkonsum. Das Cannabis habe er erst kurz vor der Fahrt konsumiert und die Wirkung völlig unterschätzt. Angesichts dieses unsubstantiierten Vorbringens spricht daher alles dagegen, dass der Antragsteller entgegen dem regelmäßig anzutreffenden Geschehensablauf ausgerechnet nach seiner allerersten (und einzigen) Cannabiserfahrung polizeilich kontrolliert wird. Mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 08.02.2014 um 12:15 Uhr hat der Antragsteller zudem gezeigt, dass er den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nicht trennen kann. Das fehlende Trennungsvermögen ergibt sich bereits aus dem festgestellten THC-Wert von 3,1 ng/ml im Blutserum. Nach der fast einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, führt schon ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum – der vorliegend überschritten wurde – zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 34 ff., juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 – 16 A 2075/11 –, Rn. 15 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2012 – 2 EO 37/11 –, Rn. 16 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012– 2 B 341/11 –, Rn. 14 ff., juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 – 3 Bs 214/05 –, Rn. 20, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 – 10 S 3174/11 –, Rn. 30 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2006 – 10 S 2519/05 –, Rn. 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 – 4 LB 61/08 –, Rn. 35 f., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 – 1 S 17.09 –, Rn. 6, juris; a.A. (mangelnde Trennung erst oberhalb von 2,0 ng/ml THC) VGH Bayern, Beschluss vom 11.11.2004 – 11 CS 04.2348 –, Rn. 16 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 25.01.2006 – 11 CS 05.1711 –, Rn. 17 ff., juris. Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist, dass nach dem Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20.11.2002 – aktualisiert durch Beschluss vom 22.05.2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 – der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml Serum liegen soll. Eine solche Konzentration kann – einschließlich eines entsprechenden Sicherheitszuschlags – sicher nachgewiesen und quantitativ präzise bestimmt werden. Insbesondere erscheint bei Erreichen einer derartigen Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 34 ff., juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 – 16 A 2075/11 –, Rn. 17 ff., juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.12.2004 – 1 BvR 2652/03 –, Rn. 9, 29 f., juris und die dort in Bezug genommenen wissenschaftlichen Stellungnahmen. Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber trotz eines nicht lange zurückliegenden Cannabiskonsums und einer deshalb jedenfalls möglichen cannabisbedingten Fahrungeeignetheit am Straßenverkehr teil, ist das als ein hinreichend aussagekräftiger Beleg dafür zu werten, dass ihm das zu fordernde Trennungsvermögen fehlt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 38, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 9, juris. Folglich kann bereits bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum ein Verstoß gegen das in Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV zum Ausdruck gebrachte Trennungsgebot als im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV erwiesen angesehen werden. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 54, juris. Es kommt damit nicht darauf an, ob der Cannabiskonsum tatsächliche Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit gezeitigt hat und bereits eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs eingetreten ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, da bei der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis Gefahrenabwehrrecht in Rede steht, dass ab dem THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml im Blutserum eine Wirkung und damit eine drogenkonsumbedingte Gefährdung des Straßenverkehrs möglich ist. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 34 ff., juris. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. der gerichtlichen Eilentscheidung die Kraftfahreignung mit hoher Wahrscheinlichkeit wiedererlangt haben könnte sind nicht ersichtlich. Zwingende Voraussetzung für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung ist der Nachweis, dass der Antragsteller in der Lage ist, auf den Konsum von Betäubungsmitteln dauerhaft ganz zu verzichten bzw. bei fortgesetzter gelegentlicher Einnahme von Cannabis ein nach den Wertungen der FeV hinnehmbares Konsummuster (Verzicht auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Trennung zwischen dem gelegentlichem Konsum und dem Fahren, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust) einzuhalten. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV geführt werden. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2006 – 16 B 1538/06 –, Rn. 4, juris. Einen derartigen Nachweis hat der Antragsteller vorliegend nicht ansatzweise geführt. Die undatierte Bescheinigung über ein beim Gesundheitsamt der Antragsgegnerin durchgeführtes Drogenscreening genügt schon nicht den forensischen Anforderungen für den Nachweis einer stabilen Drogenabstinenz. Es ist nicht ersichtlich, ob insoweit ein Blut- oder Urinscreening durchgeführt worden ist. Hinzu kommt, dass sich der Bescheinigung nicht entnehmen lässt, ob der Antragsteller unvorhergesehen zur Blut- bzw. Urinabgabe einbestellt worden ist. Die ebenfalls erfolgte Vorlage eines mit der Gesellschaft für Angewandte Betriebspsychologie und Verkehrssicherheit mbH (ABV GmbH) abgeschlossenen Vertrages zum Nachweis der Drogenabstinenz über einen Zeitraum von sechs Monaten, beginnend (frühestens) ab dem 12.05.2014, ist für sich genommen ebenfalls nicht geeignet, den grundsätzlich erforderlichen Nachweis einer längerfristigen Drogenabstinenz bzw. eines in Bezug auf Cannabis hinnehmbaren Konsummusters zu belegen. Dies insbesondere deshalb, weil das Abstinenzkontrollprogramm im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung gerade einmal etwas mehr als zwei Monate andauert und daher gegenwärtig in zeitlicher Hinsicht (noch) nicht geeignet ist, eine sechsmonatige Drogenabstinenz zu belegen. Im Übrigen ersetzt auch ein längerfristiger Abstinenznachweis nicht die für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung zwingend erforderliche Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens. In diesem Zusammenhang wird zur Klarstellung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Wiedererlangung der Kraftfahreignung, angesichts des im Anfechtungsprozess für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung, nur und ausschließlich durch Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens im Neuerteilungsverfahren belegen kann. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2013 – 14 L 1810/13 –, Rn. 49, juris. Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 –, Rn. 50 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 25.09.2000 – 2 BvQ 30/00 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012– 16 B 1106/12 –, Rn. 7, juris. Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 22.05.2014 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. 47 Abs. 1 Satz 1 FeV rechtmäßig. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung und der Aufforderung zur Führerscheinabgabe besteht schließlich kein Raum dafür, die Antragsgegnerin im Wege der gesetzlich vorgesehenen Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zur vorläufigen Herausgabe des bereits abgegebenen Führerscheines zu verpflichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris, der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Bevollmächtigten einzureichen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Dr. Hüsken