Beschluss
13 C 32/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0703.13C32.13.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. März 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. März 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige, außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester zu Recht abgelehnt. 1. Das Vorbringen des Antragstellers zu den kapazitären Auswirkungen des Hochschulpakts II greift nicht durch. Über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen hinaus sind unter Berücksichtigung der zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW geschlossenen "Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 - 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin" vom 5. Mai 2011, wonach im Rahmen eines zeitlich befristeten Programms in den Jahren 2011 - 2015 zusätzliche Studienanfänger in der Humanmedizin aufgenommen werden sollen und die Antragsgegnerin hierfür vom Ministerium für jeden zusätzlichen Studienanfänger im ersten Hochschulsemester finanzielle Mittel ("Hochschulpaktmittel") erhält, weitere 11 Stellen im Stellenplan ausgewiesen und bei der Ermittlung des Lehrangebots berücksichtigt worden. Ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen ist weder der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 20. August 2007 (Bekanntmachung vom 5. September 2007, Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) noch der Folgevereinbarung zur zweiten Programmphase vom 4. Juni 2009 (Bundesanzeiger Nr. 103 vom 16. Juli 2009, S. 2419) oder der zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW geschlossenen Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II vom 5. Mai 2011 zu entnehmen, solange wie Studienplätze aufgrund dieser Vereinbarungen nicht geschaffen worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 13 C 37/13 -, juris, Rn. 3 ff., vom 10. Mai 2012 - 13 C 6/12 -, juris, Rn. 6, vom 18. Januar 2008 - 13 C 1/08 -, juris, Rn. 3; vgl. zum Hochschulpakt auch Bay. VGH, Beschluss vom 19. April 2013 - 7 CE 13.10003 -, juris, Rn. 25; Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 38/12 -, juris, Rn. 22 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Februar 2011 - NC 1429/10 -, juris, Rn. 13. Schon der Wortlaut dieser Vereinbarungen steht der Annahme eines individuellen Anspruchs auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze entgegen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin deshalb auch nicht darzulegen und das Verwaltungsgericht auch nicht zu überprüfen, wie die Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 zur Steigerung der Ausbildungskapazität verwendet wurden. . 2. Auf die errechnete Kapazität ist nicht deshalb ein „Sicherheitszuschlag von 15 % aufzuschlagen, weil es – so der Antragsteller – an einem „normativen“ Stellenplan fehlt. Die Berechnung eines Sicherheitszuschlags sieht die KapVO nicht vor und sie kommt einer unzulässigen Kapazitätserweiterung in freier Rechtsschöpfung gleich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 – 13 C 26/13 u.a. -, und vom 25. Februar 2010 - 13 C 1/10 u.a. -, jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 5 NC 1.10 -, juris, Rn. 17; Hess. VGH, Beschlus vom 24. September 2009 - 10 B 1142/09. MM.W8 -, juris, Rn. 52; vgl. demgegenüber OVG Rh.-Pf, Beschluss vom 6. Oktober 2009 – 6 B 10914/09 -, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 24. September 2007 - 2 NB 1048/06 -, juris, Rn. 4. Anders als der Antragssteller meint, fehlt es auch nicht an einer hinreichenden normativen Grundlage der Stellenausstattung des Fachbereichs Medizin der Universität E. -F. und des Universitätsklinikums. Ausweislich des Haushaltsplan des Landes (hier: Haushaltsplan 2012, Kapitel 06 215, Titel 685 10) wird der Universität für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin ein gesonderter Zuschuss für den laufenden Betrieb zur Verfügung gestellt (§ 31b Abs. 1 Satz 1 HG NRW), über dessen Verwendung nach § 31 b Abs. 2 HG NRW der Fachbereich Medizin im Rahmen der Festlegungen des Hochschulentwicklungsplans entscheidet. Nach den Erläuterungen im Haushaltsplan dient der ausgebrachte Zuschuss der Abdeckung der Aufwendungen des Universitätsklinikums in Forschung und Lehre. Die im Wirtschaftsplan ausgebrachten Personalaufwendungen dienen der Deckung der Vergütungen des in Forschung und Lehre eingesetzten wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals. Die Angehörigen des nichtwissenschaftlichen Personals sind Bedienstete des Universitätsklinikums. Ihre Planstellen und Stellen sind daher im Haushalt des Landes nicht ausgebracht. Diese formellgesetzliche Entscheidung über die personelle Ausstattung bestimmt zwar nicht darüber, wie viele und welche Stellen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehen. Sie bezieht sich vielmehr auf den Fachbereich Medizin insgesamt. Ein striktes Gebot der normativen Festlegung des organisationsinternen Stellenplans lässt sich aber weder aus allgemeinen etatrechtlichen Grundsätzen noch aus den speziellen Vorschriften des Kapazitätsrechts ableiten. Die sich speziell zur Hochschulmedizin verhaltenden §§ 31 ff. HG NRW verlangen keine rechtssatzmäßige Fixierung des personellen Sollbestands. Sie überlassen, ohne dass hierfür kapazitätsrechtlich eine bestimmte Handlungsform vorgeschrieben ist, die Einzelverteilung der etatmäßig vorgesehenen Planstellen innerhalb der Universität bzw. des Klinikums den nach §§ 31ff. HG NRW hochschulrechtlich zuständigen Organen. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 – 13 C 26/13 u.a. -, juris, vom 25. Februar 2010 - 13 C 1/10 u.a. -, juris, Rn. 3, vom 12. Mai 2009 - 13 C 21/09 -, juris, Rn. 8, vgl. zum normativen Stellenplan auch Bay VGH, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 7 CE 10.10094 -, juris, Rn. 7 ff.; Sächs OVG vom 15. September 2009 - NC 2 B 59/09 -, juris, Rn. 11 ff.; OVG Rhein.-Pfalz, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 6 B 10914/09 -, juris, Rn. 3 ff.. Diesen obliegt es, die haushaltsrechtlich zugewiesenen Mittel zu Kapazitätsermittlungszwecken in ein stellenförmiges Ordnungssystem umzuformen, welches am Stellenprinzip (§ 8 KapVO) orientiert ist und vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hat. Dies führt weder zur Intransparenz noch zur Aushöhlung der gerichtlichen Kontrolle verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen, denn die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Zulassungszahlen hat (weiterhin) die Einhaltung der durch das Kapazitätserschöpfungsgebot gezogenen rechtlichen Grenzen des Stellendispositionsermessens zum Gegenstand. Die Grenzen bestehen darin, dass von einer planerischen Abwägung nicht abgesehen werden darf, willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und dass die Belange der Studienplatzbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1989 -7 C 67.88 -, DVBl. 1990, 530, = juris, Rn. 12 f., und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360, = juris, Rn. 40. Dass die Antragsgegnerin diese Vorgaben nicht beachtet hätte, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 3. Der vom Antragsteller angesprochenen Befristungsdauer der Arbeitsverhältnisse der wissenschaftlichen Mitarbeiter kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 – 13 C 26/13 u.a. -, juris, vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 -, juris, Rn. 9 ff. , vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, juris, Rn. 6 ff. und vom 25. Februar 2010 - 13 C 1/10 u.a. -, juris, Rn. 10 ff. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Nach § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV ist für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen. Dass die Arbeitsverträge diesen Vorgaben nicht entsprechen, behauptet die Beschwerde nicht. Soweit in den Verträgen Bezug auf die Befristungsregelungen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG genommen wird, kommt diesem Gesetz mit der Regelung der Möglichkeit, mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrer(innen) befristete Arbeitsverträge abzuschließen, allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Eine kapazitätsrechtliche Bedeutung ist ihm nicht beizumessen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 C 26/13 u.a. -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2012 - 2 NB 198/12 -, Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 7 CE 13.10021 -, juris, Rn. 13; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris, Rn. 22. Dementsprechend ist es nicht relevant, ob die Verträge im Lichte der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. September 2009 (- 7 AZR 291/08 -, BAGE 132, 54) zu § 2 Abs.1 WissZeitVG (anders) bewertet werden müssen und ob die (fallrelevanten) Erwägungen in der Entscheidung u. a. zum Begriff "im Bereich der Medizin" in § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG deckungsgleich im Kapazitätsrecht für die Ermittlung von Studienplatzkapazitäten übernommen werden müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 C 26/13 u.a. -, juris. 4. Das Vorbringen zu den Dienstleistungsexporten für die Studiengänge Medizinische Biologie (Bachelor und Master) sowie Chemie (Bachelor und Master) rechtfertigt ebenfalls keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Insbesondere ist weder die Festlegung des Curricularnormwerts in diesen Studiengängen zu überprüfen noch der Dienstleistungsabzug wegen Überschreitung der Obergrenze des Curricularnormwerts in den Studiengängen Chemie Bachelor und Master anteilig zu kürzen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 11 Abs. 1 KapVO (Dienstleistungsabzüge) nur solche Lehrveranstaltungen erfasst, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Studienabschluss erforderlich sind. Maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats allein, dass eine Dienstleistungspflicht in Rede steht. Es muss in der Regel eine rechtliche verbindliche Regelung vorliegen, aus der sich ergibt, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2011 – 13 C 45/11 u.a. -, und vom 8. Mai 2008 – 13 C 75/08 -, jeweils juris. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin überprüft und gebilligt. Hiergegen wird mit der Beschwerde nichts eingewandt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht überzeugend im Einzelnen begründet, warum hier eine anteilige Kürzung kapazitätsrechtlich nicht geboten ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden, wird Bezug genommen. Ferner ist zur Überprüfung des Dienstleistungsexports nicht die Zahl der in den nicht zugeordneten Studiengängen im Wintersemester 2012/2013 eingeschriebenen Studierenden zu ermitteln. Nach § 11 Abs. 2 KapVO ist die voraussichtliche Zulassungszahl für den Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen. Die Norm geht ersichtlich von der Zulässigkeit einer Prognose aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17.89 -, DVBl. 1990, 531; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 13 C 45/11 u.a. -, juris. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass sie den Dienstleistungsbedarf auf Basis der voraussichtlichen Zulassungszahlen ermittelt. Dass diese Prognose, insbesondere das ihr zugrunde liegende Datenmaterial, hier fehlerhaft war, macht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht geltend. Insbesondere tritt er den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert entgegen. Ob die Prognose sich bewahrheitet hat, ist für die Rechtmäßigkeit unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.