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Beschluss

13 C 45/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verringerung des Studienplatzangebots ist grundsätzlich zulässig; ein allgemeiner Anspruch auf Kapazitätserhalt besteht nicht. • Bei der Kapazitätsberechnung ist das Stellenprinzip nach § 8 Abs.1 KapVO maßgeblich; maßgeblich ist die Regellehrverpflichtung der Stelle, nicht die konkrete Besetzung. • Dienstleistungsexporte sind nach § 11 KapVO anhand verbindlicher Regelungen der fremden Studien- und Prüfungsordnungen zu berechnen; Prognosen zur Zahl der Studienanfänger sind zulässig. • Befristete Arbeitsverhältnisse wissenschaftlicher Mitarbeiter sind für die Kapazitätsberechnung nur relevant, wenn eine dauerhafte anderswertige Stellenbesetzung vorliegt oder zulässige Befristungsdauern überschritten werden.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zum Erhalt früherer Studienplatzkapazitäten; Anwendung des Stellenprinzips bei Kapazitätsberechnung • Eine Verringerung des Studienplatzangebots ist grundsätzlich zulässig; ein allgemeiner Anspruch auf Kapazitätserhalt besteht nicht. • Bei der Kapazitätsberechnung ist das Stellenprinzip nach § 8 Abs.1 KapVO maßgeblich; maßgeblich ist die Regellehrverpflichtung der Stelle, nicht die konkrete Besetzung. • Dienstleistungsexporte sind nach § 11 KapVO anhand verbindlicher Regelungen der fremden Studien- und Prüfungsordnungen zu berechnen; Prognosen zur Zahl der Studienanfänger sind zulässig. • Befristete Arbeitsverhältnisse wissenschaftlicher Mitarbeiter sind für die Kapazitätsberechnung nur relevant, wenn eine dauerhafte anderswertige Stellenbesetzung vorliegt oder zulässige Befristungsdauern überschritten werden. Studienbewerber rügten gegenüber der Universität eine Verringerung der Studienplätze im Fach Humanmedizin für das Wintersemester 2010/2011 und beantragten einstweiligen Rechtsschutz. Sie beriefen sich auf in der Vergangenheit höhere Zulassungszahlen, auf Befristungen wissenschaftlicher Mitarbeiterstellen und auf Dienstleistungsabzüge zugunsten anderer Studiengänge (insbesondere Bachelor Medizinische Biologie), die zu Lasten der Humanmedizin gingen. Die Universität hatte die Lehreinheit Medizinische Biologie aufgelöst und mit Biologie zusammengelegt; dabei wurden Stellen umverteilt und Stellenanteile in anderen Lehreinheiten zugewiesen. Die Universität ermittelte die Kapazität nach der Kapazitätsverordnung einschließlich Prognosen zu Studienanfängerzahlen und berücksichtigte Dienstleistungsexporte nach den einschlägigen Prüfungsordnungen. • Zulässigkeit und Prüfungsumfang: Die Beschwerden sind zulässig, werden aber im Rahmen der fristgerechten Darlegungen geprüft und sind unbegründet; die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts bleiben bestehen. • Kein Kapazitätserhaltungsanspruch: Es besteht kein unbedingter Anspruch auf Erhalt oder Vermehrung von Studienplätzen; Art.12 Abs.1 GG verpflichtet zur Ausschöpfung vorhandener Kapazitäten, begründet aber keinen Anspruch auf unveränderte frühere Kapazitäten. • Stellenprinzip nach KapVO: Gemäß § 8 Abs.1 KapVO bestimmt sich das Lehrangebot nach den Regellehrverpflichtungen der Stellen; für die Kapazitätsberechnung ist die der Stelle zugewiesene Regellehrverpflichtung maßgeblich, unabhängig von konkreter Besetzung oder individuellem Lehraufwand. • Wissenschaftliche Mitarbeiter: Bei wissenschaftlichen Mitarbeitern dienen Stellen primär der Ergänzung unselbständiger Lehre; nur bei bewusst dauerhaft höherwertiger Stellenbesetzung kann von der Regellehrverpflichtung abgewichen werden. Hier liegt eine solche Konstellation nicht vor; die LVV sieht für wissenschaftliche Mitarbeiter vier Lehrstunden vor. • Befristungen: Die befristeten Arbeitsverhältnisse entsprechen den zulässigen Fristen nach § 2 Abs.1 WissZeitVG; verlängerte Befristungsdauern sind nachvollziehbar (z. B. Betreuung minderjähriger Kinder) und nicht überschritten. • Dienstleistungsexporte und Prognosen: Nach § 11 KapVO sind Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge anhand rechtlich verbindlicher Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnungen zu ermitteln; die Universität durfte Prognosen zur Studienanfängerzahl nach § 11 Abs.2 KapVO heranziehen; die vorgelegte Prognose war nicht zu erschüttern. • Verfassungsrechtliche Einwände zur Wartezeit: Ein Wartezeitargument (13 Semester) führt im Eilverfahren nicht zu dem Ergebnis, dass die Zulassungsregeln verfassungswidrig sind; Maßstäbe zur Zumutbarkeit folgen aus der Rechtsprechung des BVerfG, und hier besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts werden zurückgewiesen; die angegriffenen Entscheidungen sind im vorliegenden Prüfungsumfang nicht zu beanstanden. Die Universität hat die Kapazitätsermittlung nach der Kapazitätsverordnung korrekt vorgenommen, insbesondere unter Beachtung des Stellenprinzips (§ 8 Abs.1 KapVO) und der Regeln zu Dienstleistungsexporten (§ 11 KapVO). Die Befristungen wissenschaftlicher Mitarbeiter und die vorgenommenen organisatorischen Änderungen rechtfertigen keinen Anspruch auf zusätzliche oder erhaltene Studienplätze. Die Kosten der Verfahren trägt jeweils der Antragsteller; der Streitwert je Verfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.