Beschluss
12 A 892/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0718.12A892.13.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. So ist die Berufung nicht etwa schon von vornherein wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO deshalb zuzulassen, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, auf die entsprechende Rüge des Klägers nach Maßgabe von § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechts-weges zu entscheiden. Sollte das Vorgehen des Verwaltungsgerichts – wofür aus den von ihm angeführten Gründen allerdings zumindest nichts Überwiegendes spricht – verfahrensfehlerhaft sein, kann die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht im Sinne der Zulassungsvorschrift auf diesem Verfahrensmangel „beruhen“. Nach gefestigter Rechtsprechung ist nämlich davon auszugehen, dass bei sog. "inkorrekten Entscheidungen", d. h. Entscheidungen, die in anderer Form ergingen, als der, in der sie ergehen mussten, der Rechtsmittelführer das der Entscheidung formell entsprechende Rechtsmittel ebenso einlegen kann wie das Rechtsmittel, das er gegen die Entscheidung hätte, wenn sie in der richtigen Form ergangen wäre ("Grundsatz der Meistbegünstigung"). In diesem Fall obliegt dem Rechtsmittelgericht hier abweichend von § 17a Abs. 5 GVG also auch die Prüfung des richtigen Rechtsweges, denn auch in solchen Fällen darf durch die inkorrekte Entscheidung des Gerichts den Beteiligten kein Rechtsnachteil in Bezug auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln erwachsen. Vgl. zu alledem: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. November 1999 – B 3 S 468/98 –, juris, m.w.N. Materiell-rechtlich ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, für das Anfechtungsbegehren des Klägers sei der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, jedoch weder vom Kläger mit der Zulassungsbegründung substantiiert in Frage gestellt worden, noch drängen sich bei einer Prüfung von Amts wegen insoweit irgendwelche Bedenken auf. Aus dem Zulassungsvorbringen folgen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wenn der Kläger erneut vortragen lässt, dass sein Sohn gegen ihn keinen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch besitze, weil dieser wegen eigenen Einkommens bzw. zumindest der bewusst auf Kosten anderer nicht wahrgenommenen Möglich-keit, solches zu erzielen nicht unterhaltsbedürftig und wegen zahlreicher krimineller Verfehlungen gerade auch gegen den Kläger und dessen heutige Ehefrau sowie seiner schmarotzerhaften Einstellung auch nicht unterhaltswürdig sei, mangelt es ausweislich der nachfolgenden Ausführungen i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits an einer hinreichenden Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Es fehlt insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit der durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes und des Verwaltungsgerichts Stuttgart untermauerten Auffassung im angefochtenen Urteil, wonach eine Beitragsverpflichtung nach den §§ 90 ff. SGB VIII nicht zwingend auch die tatsächliche Unterhaltsleistungspflicht nach dem bürgerlichen Recht voraussetze, sondern insofern eine Unterhaltspflicht dem Grunde nach genüge. Namentlich lässt sich die Zulassungsbegründung nicht dazu ein, was – wie das in der angefochtenen Entscheidung zitierte Verwaltungsgericht Stuttgart herausgearbeitet hat –, vgl. Urteil vom 13. April 2012 – 7 K 3041/10 –, EuG 2013, 34, juris, das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 10.09 – (BVerwGE 137, 357, juris) mit der unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3676, S. 28) getroffenen Feststellung gemeint hat, es sei bei der Neuregelung des Kostenbeitragswesens auch der Wille des Gesetzgebers gewesen, dass die Entflechtung von bürgerlich-rechtlichem Unterhaltsrecht und öffentlich-rechtlichem Kostenbeitragsrecht "nicht zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht" führe und welche Folgerungen hieraus für die hier maßgebende Fallkonstellation zu ziehen sind. Wollte man diesbezüglich dem Gesichtspunkt der mangelnden Unterhaltsbedürftig-keit rahmensetzende Bedeutung beimessen, wird dem jedoch schon durch § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII als kostenbeitragsrechtlicher Sonderregelung ausreichend Rechnung getragen, wonach Eltern aus ihrem Einkommen nachrangig zu dem jungen Menschen herangezogen werden sollen. Die Umsetzung dieser – mit dem Berufungszulassungsantrag ohnehin nicht angesprochenen – Regelung setzt jedoch immer tatsächlich einsetzbares Einkommen des jungen Menschen im Heranziehungszeitraum und nicht nur eine bloße Chance voraus. Nachweise für einsetzbares Einkommen des Sohnes vermag der Senat indes weder der Zulassungsbegründung noch dem Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen zu entnehmen. Eine Unbilligkeit i. S. d. vom Verwaltungsgericht als zu beachtender Rahmenvorschrift des Unterhaltsrechts geprüften § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB lässt sich vor dem Hintergrund des dem Sohn des Klägers fachärztlich bescheinigten Verdachtes auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung als auch Traumafolgestörung, die die Gefahr einer psychischen Dekompensation und Entwicklung einer seelischen Behinderung mit sich bringen würden, nicht aus der bloßen Anspruchshaltung, wie sie der Kläger der angeblichen Äußerung seines Sohnes: "Warum soll ich arbeiten gehen, wenn ich umsonst was kriegen kann!?" entnehmen will, schlussfolgern. Abgesehen davon lässt sich die behauptete Grundhaltung des jungen Volljährigen nicht mit den Feststellungen vereinbaren, die im Hilfeplan vom 2. Februar 2011 zu seiner Lebenseinstellung getroffen werden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das – offenbar ohnehin fast vollständig aus der Pubertätsphase vor Beginn des Heranziehungszeitraumes stammende – strafrechtlich relevante Verhalten, wie es der Kläger erneut auflistet, im Zusammenhang mit der Entwicklungs- und Persönlichkeitsstörung seines Sohnes steht, hält der Senat es gleichfalls für vertretbar, wenn das Verwaltungsgericht auch diesem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte dafür entnehmen will, dass die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem Sohn grob unbillig sein könnte. Es ist anerkannt, dass ein Verhalten, welches krankheitsbedingt und daher nicht vorwerfbar ist, nicht zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1611 BGB führen kann. Vgl. Viefhues, in: JurisPK-BGB Band 4, 6. Aufl. 2012, Stand 22. März 2013, § 1611 Rn. 31, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH. Die Würdigung der Erkenntnismittel einschließlich der Frage, ob sie zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt zudem unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht schließlich seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 12 A 1174/11 –, Beschluss vom 21. Oktober 2011 – 12 A 1384/11 –, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 12 A 2237/10 –, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 12 A 701/11 –, Beschluss vom 9. März 2011 – 12 A 1000/10 –, Beschluss vom 25. Februar 2011 – 12 A 633/10 – sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 – und Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126/09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N. Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zeigt die Zulassungsbegründung hier nicht auf. Mit seinem Vorbringen vermag der Kläger schließlich auch nicht in Frage zu stellen, dass die seinem Sohn bis Juni 2012 zuteil gewordene Hilfe nach § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII erforderlich gewesen ist. Vgl. dazu, dass die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ist: OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 – 16 A 1224/97 –, FamRZ 2000, 293, juris, und vom 6. Juni 2008 – 12 A 144/06 –, FamRZ 2008, 2314, juris, sowie Beschluss vom 14. Januar 2009 – 12 E 1693/08 –; s. a.: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 91 Rn. 13. Dass die Voraussetzungen der Hilfeleistung gegeben waren, ist, wie es § 35a Abs. 1a SGB VIII für Kinder und Jugendliche vorsieht, von der Beklagten vor Aufnahme der Hilfe durch fachärztliche Stellungnahme vom 4. Dezember 2009 und einem Zusatzschreiben der Fachärztin vom gleichen Datum, in dem dem Sohn des Klägers auch der nach § 41 Abs. 1 SGB VIII maßgebliche Rückstand in der Persönlichkeitsentwicklung attestiert wird, ermittelt worden. Eine Verpflichtung, den Entwicklungsstand des jungen Heranwachsenden nach Hilfeaufnahme fortlaufend ärztlich kontrollieren zu lassen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr entspricht es der rechtlich bisher nicht in Frage gestellten Praxis, dass der Entwicklungsverlauf des persönlichkeitsgestörten jungen Volljährigen ab Aufnahme der Hilfe nach § 41 SGB VIII der Kontrolle des sozialpädagogischen Fachpersonals der jeweiligen Einrichtung und des Jugendamtes unterliegt und nur aus gegebenem Anlass eine erneute fachärztliche Stellungnahme eingeholt wird. Wenn der Kläger mit der Zulassungsbegründung nunmehr die pauschale und durch nichts belegte Behauptung aufstellt, sein Sohn sei weder seelisch behindert noch davon i. S. v. § 35a SGB VIII bedroht gewesen, kann dem hier deshalb keinerlei Bedeutung zukommen. Der Kläger ignoriert insbesondere auch, dass es sich um Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII handelt, deren bloße Ausgestaltung sich gem. § 41 Abs. 2 SGB VIII hier lediglich nach § 35a SGB VIII richtet. Ebenso wenig will der Kläger offenbar zur Kenntnis nehmen, dass das Verhalten seines Sohnes gerade auch in der Vergangenheit von dessen Persönlichkeits- und Entwicklungsstörung entscheidend mitbestimmt gewesen ist. Die Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen für einen entwicklungsgestörten jungen Volljährigen für sich genommen steht schließlich ohnehin im verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers. Vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 – 12 CE 12.2136 –, juris, m.w.N. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich insoweit darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und der Leistungsadressat – das ist hier der junge Heran-wachsende selbst – in umfassender Weise beteiligt worden ist. Dass diese Voraussetzungen nicht eingehalten wurden, so dass sich das "Wie" der Hilfeleistung als nicht mehr vertretbar darstellt, ist dem Zulassungsvorbringen nicht einmal im Ansatz zu entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).