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Beschluss

7 B 252/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0830.7B252.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Nach dem Sachstand, so wie er sich aus den Akten ergibt, spricht Überwiegendes dafür, dass die streitige Baugenehmigung die Antragstellerinnen nicht in ihren Rechten verletzt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf Nachbarschutz gewährende Normen des Bauordnungsrechts (1.) als auch auf solche Vorschriften des Bauplanungsrechts (2.). 1. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt voraussichtlich nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, BauR 2009, 478 = BRS 73 Nr. 133; Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - 7 B 487/12 -. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es nach der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist danach nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch Kfz-bedingte Immissionen vorgeprägt ist. Befinden sich in der Nachbarschaft entsprechende Vorbilder für die jeweilige Stellplatz- oder Garagenanlageanlage, kann der durch sie betroffene Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht darauf vertrauen, seinen Gartenbereich auf Dauer als von Kfz-bedingten Immissionen freie Ruhezone nutzen zu können. Vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - 7 B 2211/07 -. Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürfte die genehmigte Stellplatz- und Tiefgaragenanlage einschließlich ihrer rückwärtigen Zufahrt nicht zu beanstanden sein. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass es in der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragstellerinnen zahlreiche rückwärtige oberirdische Stellplatzanlagen und rückwärtig angeordnete Garagenhöfe gibt. Es hat dabei beispielhaft auf die Anlagen auf den Grundstücken I.-straße 5, 13, 15/17 sowie F.----straße 18, 20 und 22 hingewiesen, die jeweils eine Mehrzahl von Garagen oder Stellplätzen im rückwärtigen Bereich aufweisen. Dass die dazu getroffenen Feststellungen unrichtig sind, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Die Verhältnisse im Bereich E.---straße 18, 20 und 22 hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht in den Blick genommen, als dort Gebäude, u.a. Werkstattgebäude, im rückwärtigen Bereich für PKW anfahrbar sind. Auch diese Anfahrmöglichkeiten tragen zu einer Vorprägung durch Kfz-bedingte Immissionen bei. Dass sich im Bereich E.---straße 18, 20 und 22 Stellplatzanlagen befinden, hat das Verwaltungsgericht - anders als es in der Beschwerdebegründung anklingt - nicht zugrunde gelegt. Wegen der danach bestehenden zahlreichen Vorbelastungen durch Kfz-Verkehr in den rückwärtigen Grundstücksbereichen ist der vorliegende Fall - wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat - auch nicht mit jenem vergleichbar, der dem oben angeführten Urteil des 10. Senats des beschließenden Gerichts vom 4. September 2008 - 10 A 1678/02 - zugrunde lag. Hiervon ausgehend dürfte sich die genehmigte Stellplatz- und Tiefgaragenanlage einschließlich ihrer Zufahrt auch ihrer konkreten Ausgestaltung nach nicht als zu Lasten der Antragstellerinnen unzumutbar erweisen. Die relativ große Ausdehnung der Zufahrt unter freiem Himmel wird - jedenfalls in erheblichem Umfang - durch den Umstand kompensiert, dass die Mehrzahl der Stellplätze in einer Tiefgarage untergebracht sind, die Geräuschbelästigungen durch das Schlagen von Autotüren, das Starten von Motoren, Rangierbewegungen u.ä. weitgehend abschirmt, wie bereits das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat. Die vier im Freien angelegten Stellplätze befinden sich in verhältnismäßig großem Abstand zu den Wohnhäusern der Antragstellerinnen. Auch die Zuwegung selbst hält - mit Ausnahme einer Verschwenkung in Höhe des Flurstücks 363 - durch ihre Führung etwa in der Mitte des Vorhabengrundstücks einen jeweils maximalen Abstand zu den Nachbargrundstücken ein. Schließlich endet der unter freiem Himmel befindliche Teil der Zufahrt etwa 16 Meter von der nächsten Stelle der rückwärtigen Außenwand des Hauses I.----------straße 9 entfernt. Mit Rücksicht auf diese Abstände und die vorgesehene Bepflanzung dürfte es auch nicht zu hier relevanten Beeinträchtigungen durch Lichteinfall kommen, gegen die durch Vorhänge, Rollos u.ä. Vorrichtungen, die jedenfalls an Schlafzimmerfenstern üblicherweise vorhanden sind, ohnehin ein gewisser Schutz besteht. Soweit sich die Antragstellerinnen auf Fahrradverkehr vor allem zu den Fahrradabstellplätzen sowie Fußgängerverkehr berufen, ist der Schutzbereich des § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht betroffen. Dies gilt auch hinsichtlich der Fahrradabstellplätze, die das Gesetz - vgl. § 51 Abs. 1, 3, 4 und 8 BauO NRW - von Garagen und Stellplätzen unterscheidet, welche allein Gegenstand der Regelung in § 51 Abs. 7 BauO NRW sind. Im Übrigen gehen von dem Fußgänger- und Fahrradverkehr keine unzumutbaren Lärmbelästigungen aus; es handelt sich vielmehr um Lebensäußerungen, die auch in rückwärtigen Grundstücksbereichen regelmäßig hinzunehmen sind. 2. Ebenso wenig ist nach summarischer Prüfung zu erkennen, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen in nachbarrechtsverletzender Weise gegen § 34 BauGB verstößt. Hinsichtlich seines Maßes verletzt das Bauvorhaben der Beigeladenen schon deshalb keine subjektiven Rechte der Antragstellerinnen, weil dem Merkmal "Maß der baulichen Nutzung" als solchem - darunter fallen gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die Grundfläche der baulichen Anlage und gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch die Zahl der Vollgeschosse - im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BauR 1996, 82; OVG NRW Beschlüsse vom 11. März 2003 - 7 B 240/03 -, juris, und vom 14. Februar 2012 - 7 B 72/12 -. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Das streitige Bauvorhaben verstößt auch nicht zu Lasten der Antragstellerinnen gegen das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens. Eine solche Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BRS 76 Nr. 181 = BauR 2011, 248, sowie Beschluss vom 24. April 2012 - 7 B 242/12 -. Eine erdrückende Wirkung in diesem Sinne ist vorliegend schon nach Aktenlage ersichtlich nicht gegeben. Gegenüber den Antragstellerinnen resultiert eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne auch nicht aus den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten auch in Wohnräume kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127, und vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181. Dass das Maß des Üblichen hier überschritten sein könnte, ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem übrigen Akteninhalt. Soweit sich die Antragstellerinnen durch Einsichtsmöglichkeiten in ihre Wohnräume, insbesondere in Schlafzimmerbereiche, gestört fühlen, ist es ihnen zuzumuten, sich gegen derartige Einblicke - wie weitgehend üblich - durch Vorhänge, Rollos oder ähnliches zu schützen. Schließlich ist das Rücksichtnahmegebot nicht durch die Stellplatz- und Tiefgaragenanlage einschließlich ihrer Zuwegung verletzt. Insoweit kann auf die Ausführungen zu 1. verwiesen werden; denn die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots reichen insofern grundsätzlich nicht weiter als der Schutzanspruch aus § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris. Soweit die Antragstellerinnen in ihrer Beschwerdebegründung auf § 34 Abs. 2 BauGB hinweisen und einen Gebietsgewährleistungsanspruch thematisieren, ist anzumerken, dass ein solcher Anspruch grundsätzlich nur hinsichtlich der Art der Nutzung besteht. Dass das Bauvorhaben der Klägerin, insbesondere die Stellplatz- und Tiefgaragenanlage, unter diesem Gesichtspunkt unzulässig sein könnte, wird indes nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht erkennbar. So ist namentlich nicht ersichtlich, dass diese Anlage ihrem Umfang nach den Rahmen von § 12 Abs. 2 BauNVO überschreitet. Vgl. zu den insoweit zu beachtenden Maßstäben etwa Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl., § 12 Rdn. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.