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Beschluss

13 A 1532/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0404.13A1532.13.00
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Tenor

Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. M.   sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht T.             und Dr. E.     wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. M. sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht T. und Dr. E. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung. Die vom Kläger abgelehnten Richter sind an der Entscheidung nicht gehindert, weil die Ablehnungsgesuche wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig sind. Ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und einen das Instrument der Richterablehnung missbrauchenden Einsatz dieses Rechts erkennen lässt, ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit unbeachtlich. In einem solchen Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 -, und vom 7. Mai 2013 ‑ 2 BvR 909/06 u.a. ‑, jeweils juris; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1/11 -, juris. Diese Voraussetzungen sind hier bei Gesamtwürdigung aller Umstände gegeben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zunächst in mehreren Verfahren – wie auch hier – den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. M. als befangen abgelehnt. Nachdem die Ablehnungsgesuche in den Eilverfahren mit Beschlüssen vom 2. und 3. Juli 2013 als unbegründet zurückgewiesen wurden, ferner der Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2013 Anhörungsrügen zurückgewiesen hatte, hat er in sämtlichen Verfahren – wie hier – auch die übrigen Senatsmitglieder als befangen abgelehnt. Zur Begründung macht der Kläger, zum Teil unter Bezugnahme auf Schriftsätze, mit denen in anderen Verfahren Ablehnungsgesuche und Anhörungsrügen begründet worden sind, im Wesentlichen geltend: Der Vorsitzende Richter Dr. M. habe eine durchgehend ablehnende, wenn nicht gar feindsinnige Haltung gegenüber den Belangen von Studienbewerbern. Ihm sei Willkür in Studienplatzverfahren vorzuwerfen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtwürdigung der Rechtsprechung des Senats, auch im Unterschied zur Rechtsprechung anderer Obergerichte. Ferner sei der Senat in seinen Beschlüssen zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität zu Köln zum Wintersemester 2012/2013 von früherer Senatsrechtsprechung abgewichen und habe teilweise den Vortrag der Antragsteller nicht zur Kenntnis genommen bzw. verdreht. Ferner verweist der Kläger auf die erwähnten Beschlüsse vom 2., 3. und 4. Juli 2013 und macht geltend, das Verhalten der Richter des Senats sei rechtsmissbräuchlich, weil den Studienbewerbern Reaktionsmöglichkeiten abgeschnitten würden. Zudem seien in der Senatsrechtsprechung die Ausführungen in Ablehnungsgesuchen verdreht sowie ein verfassungswidriger, zu strenger Befangenheitsmaßstab gewählt worden. Die vorgetragenen Umstände begründen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit. Soweit mit der Begründung der Sache nach die Rechtsprechung des Senats angegriffen wird, ist sie offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Woraus sich die Dr. M. vorgeworfene Willkür ansonsten ergeben soll, ist nicht ansatzweise erkennbar; dieser Vorwurf wird auch nicht weiter substantiiert. Die bisherigen Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche gehen von den Maßstäben des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts aus, würdigen das Vorbringen im Ablehnungsgesuch und sind damit ersichtlich nicht willkürlich ergangen. Die weiter angeführten Umstände, dass der Senat in anderen Verfahren unmittelbar nach Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs über die Anhörungsrügen entschieden hat, ferner die Beschlüsse im Abstand von etwa einer Stunde zugestellt wurden, sind ebenfalls offensichtlich ungeeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen. Die Zustellung erfolgt durch die Serviceeinheit, ist abhängig vom Geschäftsanfall und lässt keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt der Befassung der Richter mit den Verfahren zu. Schließlich rechtfertigen die umfänglich zitierten Gerichtsentscheidungen keine andere Bewertung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2011/2012, 1. FS) außerhalb der festgesetzten Kapazität, weil er seinem Zulassungsantrag entgegen § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW nicht die erforderlichen Unterlagen beigefügt habe. Namentlich fehle es am Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme sowie der ihr zugrundeliegenden Erwägungen auf. Sie stehen im Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung zu § 23 Abs. 5 bzw. § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW in der im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen, bis zum Inkrafttreten der Siebten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, S. 383) geltenden Fassung (im Folgenden: VergabeVO NRW a. F.). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2014 - 13 C 1/14 -, vom 8. Oktober 2013 ‑ 13 B 981/13 - und vom 21. Mai 2013 - 13 B 341/13 -, jeweils juris. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW a. F. müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Zwar wird der Begriff der erforderlichen Unterlagen, der auch in § 3 Abs. 6 Satz 4, § 23 Abs. 5 sowie § 26 Abs. 3 und 6 VergabeVO NRW a. F. Verwendung findet, in der Verordnung nicht näher bestimmt. Dies stellt entgegen der Auffassung des Klägers aber keinen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot dar, weil er sich durch Auslegung für den jeweiligen Regelungsbereich bestimmen lässt. Dabei sind insbesondere der Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung sowie systematische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Erforderliche Unterlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW a. F. sind danach diejenigen Unterlagen, die dazu geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität nachzuweisen. Hierzu gehört – ohne dass es der vom Kläger für unzulässig gehaltenen analogen Anwendung von Regelungen des Hochschulzugangsrechts bedürfte – der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 HG NRW. Fehlt es schon hieran, besteht kein Anlass, den Bewerber gleichwohl am aufwändigen außerkapazitären Zulassungsverfahren zu beteiligen. Die in der Praxis übliche, vom Kläger herausgestellte Differenzierung zwischen Hochschulzugang und Hochschulzulassung ändert hieran nichts. Ist jemand schon grundsätzlich nicht geeignet, das betreffende Studium aufzunehmen, bedarf es keiner Prüfung, ob er im außerkapazitären Verfahren zuzulassen ist. Auch am zentralen Vergabeverfahren bzw. dem innerkapazitären Zulassungsverfahren der Hochschulen wird nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW, der für das Auswahlverfahren der Hochschulen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW entsprechend anwendbar ist, nur beteiligt, wer zu einem bestimmten Stichtag die Hochschulzugangsberechtigung erworben hat. Soweit das Hochschulzeugnis nach den einschlägigen Regelungen der Hochschulen im innerkapazitären Verfahren regelmäßig erst bei der Einschreibung im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen ist, kommt dem im Rahmen des hier anwendbaren § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW a. F. keine Relevanz zu. Regelungen, die die Hochschule im außerkapazitären Verfahren zu einer entsprechenden Verfahrensweise ermächtigen könnten, enthält die Vergabeverordnung nicht. Insoweit unterscheidet sich das außerkapazitäre vom innerkapazitären Verfahren, für das in § 3 Abs. 6 Satz 2 und § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW, der § 3 Abs. 6 Satz 2 VergabeVO NRW in Bezug nimmt, entsprechende Regelungen enthalten sind. Die Erwägungen, die die Hochschulen im innerkapazitären Verfahren auf die Vorlage des Hochschulzeugnisses verzichten lassen, sind auch nicht ohne Weiteres auf das außerkapazitäre Verfahren übertragbar. Während es im innerkapazitären Massenverfahren angezeigt sein kann, aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Vorlage der Hochschulzugangsberechtigung zu verzichten, und hier ohnehin Nachrückverfahren vorgesehen sind, trifft dies auf das außerkapazitäre Verfahren nicht zu, in dem auch regelmäßig die Bewerberzahl deutlich niedriger ist. Schließlich setzte die Geltendmachung eines außerkapazitären Zulassungsanspruchs nach § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW a. F. auch nicht die Stellung eines innerkapazitären Antrags voraus. Der außerkapazitäre Weg zur Studienzulassung, der auf dem grundrechtlich begründeten Anspruch auf Hochschulzugang beruht, stand vielmehr selbstständig neben dem gesetzlich normierten Vergabeverfahren. Die Möglichkeit, auf im innerkapazitären Verfahren vorgelegte Unterlagen zurückzugreifen, sah § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW a.F. dementsprechend auch nicht vor. Vielmehr war der Antrag auf außerkapazitäre Zulassung „mit“ den erforderlichen Unterlagen zu stellen. Soweit der Verordnungsgeber eine andere Vorstellung gehabt haben sollte, etwa die Bestimmung der erforderlichen Unterlagen den Hochschulen überlassen wollte, ist dies unbeachtlich, denn eine solche ist in der hier anwendbaren Fassung des § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW ebenso wie in § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW a.F. nicht zum Ausdruck gekommen. Vgl. dazu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2014 – 13 C 1/14 -, juris. Es bedurfte daher nicht der vom Kläger angeregten Anfrage an das Ministerium. In welcher Form die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind, ist nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger keinerlei Unterlagen eingereicht hat. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 C 3/14 -. Entgegen seiner Darstellung im Zulassungsantrag waren dem Antrag an die Hochschule auch nicht die Ablehnungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung (Hochschulstart) vom 12. August 2011 und 22. September 2011 beigefügt, so dass die Frage offen bleiben kann, ob die Hochschulzugangsberechtigung hiermit (mittelbar) nachgewiesen werden kann. Die Bescheide befinden sich zwar im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin. Diese hat aber in der Antragserwiderung vom 6. September 2013 nachvollziehbar ausgeführt und belegt, dass sie die Ablehnungsbescheide (erst) anlässlich des vorliegenden Klageverfahrens bei der Stiftung angefordert hat. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. 2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. 3. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger zum Erfordernis des § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW a.F., den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen zu stellen, aufgeworfenen Fragen sind nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig. Es handelt sich um ausgelaufenes Recht. Mit der Achten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW vom 19. März 2014 (GV. NRW. 2014 S. 221, in Kraft getreten am 27. März 2014) sind in § 29 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW die Wörter „mit den erforderlichen Unterlagen“ gestrichen worden. Nunmehr heißt es in § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW: „Für den Antrag außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bedarf es nicht der erneuten Vorlage der gemäß § 3 Absatz 6 erforderlichen Unterlagen.“ Es ist auch weder dargelegt noch erkennbar, dass die außer Kraft getretene Vorschrift noch in einer erheblichen Zahl offener Altfälle anzuwenden ist. Abgesehen davon bedürften die – in der Eilrechtsprechung des Senats bereits umfassend geklärten – Fragen nicht der Klärung im Berufungsverfahren, weil sich im Wege der Auslegung der Bestimmung ohne Weiteres ermitteln lässt, welche Unterlagen die „erforderlichen Unterlagen“ sind. Ob die hierunter jedenfalls fallende Zugangsberechtigung im Original bzw. in beglaubigter Kopie vorzulegen war und ob/wie ein Antragsteller anderweitig seine Qualifikation nachweisen konnte, ist nicht entscheidungserheblich. Der Kläger hat, wie ausgeführt, keinerlei Unterlagen vorgelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).