Beschluss
12 A 2630/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0205.12A2630.13.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zumindest unbegründet. Der Senat lässt insoweit offen, ob der Zulassungsantrag nicht schon daran scheitert, dass entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht in ausreichendem Maße die Gründe dargelegt sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses setzt nämlich voraus, dass der Antragsteller auch einen oder mehrere der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zumindest konkludent bezeichnet und desweiteren dann die Gründe anführt, aus denen er den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund für gegeben ansieht. Die Zulassungsbegründung vom 18. Dezember 2013 lässt hingegen nicht eindeutig bestimmbar auf die Geltendmachung eines oder mehrerer bestimmter Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO schließen, sondern tritt der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auch auf den erstinstanzlichen Schriftverkehr lediglich in der Art einer Berufungsbegründung entgegen. Nimmt man wohlwollend an, dass die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht hat, vermag sie dennoch mit ihrem Zulassungsbegehren nicht durchzudringen. Der Begründungsvortrag vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die rückwirkende Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides in § 7 GHBG i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, nicht in Frage zu stellen. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Teilaufhebung in seinem Bescheid vom 10. April 2013 noch nicht maßgeblich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, sondern auf § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 und Abs. 4 SGB X gestützt hat. Vielmehr ist dieser „Austausch“ der Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall zulässig. So auch im Fall des BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R -, juris Die Verwaltungsgerichte haben im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nämlich von Amts wegen zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört – in rechtlicher Hinsicht – die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96, juris; Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185, juris; Urteil vom 12. April 1991 - 8 C 92.89 -, NVwZ 1991, 999, juris; dem folgend das BSG in ständ. Rspr., siehe etwa: Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 9/97 -, juris; Urteil vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 85/99 - R -, BSGE 87, 8, juris; Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R -, a.a.O. Weiter sind – in tatsächlicher Hinsicht – alle Umstände zu berücksichtigen, die die – gesamte oder teilweise – Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheids zu rechtfertigen vermögen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, BVerwGE 95, 176, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 LB 38/08 -, NordÖR 2009, 467, juris. Dabei kann ein angefochtener Bescheid unter einer anderen als der von der Behörde angewandten Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden, wenn die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung nicht verändert wird und der Bescheid und die ihn tragenden Erwägungen nach ihrem „normspezifischen Zuschnitt“ dadurch keine Wesensänderung erfahren. So etwa: BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, DVBl. 1990, 490, juris, m. w. N.; grundlegend schon: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 - , BVerwGE 64, 356, juris; BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 21/10 R -, BSGE 108, 258 , juris , m. w. N.; siehe auch: OVG Saarland, Beschluss vom 7. August 2013 - 3 A 295/13 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2009 - 13 B 34/09 -, NWVBl. 2009, 443, juris, jeweils m. w. N. Vor diesem Hintergrund gilt das Austauschen der §§ 45 und 48 SGB X grundsätzlich als zulässig, weil beide Vorschriften auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, gerichtet sind. Vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R -, BSGE 112, 221, juris; Urteil vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 21/10 R -, a. a. O., m. w. N. Das gilt vorliegend aber nur dann, wenn nicht Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Klägerin einer Befugnis zur Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit entgegenstehen könnten, die der Beklagte im Rahmen des Bescheides noch nicht abgewogen hat. § 114 Satz 2 VwGO lässt nur Ergänzungen der Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu. Ist dem Gericht die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen nur dann verwehrt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensänderung des angefochtenen Bescheides führt, ist das bei dem vorliegenden Wechsel von einer Ermessensentscheidung zu einer gebundenen Entscheidung, wie sie das Verwaltungsgericht hier mit Blick auf den Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X („soll“) und unter Verneinung des Vorliegens eines „atypischen Falles“ angenommen hat, nämlich nicht der Fall. Denn die zu den tatsächlichen Gegebenheiten getroffenen Erwägungen, die dem angegriffenen Verwaltungsakt zu Grunde liegen, tragen die Entscheidung auch in Anwendung der Grundlage der nunmehr herangezogenen Ermächtigungsgrundlage, ohne dass es auf eine – dem Vertrauensschutz dienende – Ermessensbetätigung ankommt, vgl. dazu etwa: OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -, NWVBl. 2005, 344, juris, und sie für die Klägerin ungünstiger sind als bei einer ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung im Rahmen des § 45 SGB X. Siehe zu dieser Sichtweise: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. April 2010 - 2 M 16/10 -, juris, m. w. N. Die Ermessensfrage stellt sich für § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X hier – mangels Atypik – von vornherein nicht. Siehe dazu, dass ein Ermessensdefizit im Falle eines Auswechselns der Rechtsgrundlage nur beachtlich sein kann, wenn es sich bei der „nachgeschobenen“ Rechtsgrundlage um eine Ermessensvorschrift handelt: BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 21/10 R -, a. a. O.; vgl. zum Auswechseln einer Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen generell auch: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 40.88 -, a. a. O.; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 4 B 57/10 - und OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2013 - 4 Bf 141/11 -, jeweils juris. Soweit die Rechtsverteidigung des Betroffenen durch den Austausch der Rechtsgrundlage nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert werden darf, vgl. zu dieser zusätzlichen Anforderung: BSG, Urteile vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 21/10 R - und vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 85/99 R -, a. a. O., jeweils m. w. N., grundlegend: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 -, BVerwGE 64, 356, juris, ist auch das gewahrt, weil sich die Klägerseite zum objektiven Sachverhalt einschließlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles, wie er auch der Änderung der Bewilligung auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zu Grunde liegt, bereits bei der Anhörung durch das Schreiben des Beklagten vom 27. Februar 2013 – spätestens aber im Verlaufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens – hat äußern können. Die Klägerin kann im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe unter verschiedenen Aspekten zu Unrecht das Vorliegen eines atypischen Falles, der auch bei Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X eine Ermessensentscheidung erfordert hätte, verneint. Die Würdigung des Sachverhaltes einschließlich der Frage, ob die Erkenntnismittel zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt nämlich unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in dessen Anwendung das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1174/11 -, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 12 A 1384/11 -, Beschluss vom 29. Juli 2011 - 12 A 2237/10 -, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 12 A 701/11 -, Beschluss vom 9. März 2011 - 12 A 1000/10 -, Beschluss vom 25. Februar 2011 - 12 A 633/10 - sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 - und Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N. Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zeigt die Zulassungsbegründung hier indes nicht auf. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, nämlich nicht aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene – naturgemäß günstigere – Wertung entgegenzustellen. Ständige Rspr. des Senates; vergl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 12 A 2781/11 -. Etwas anderes, nämlich eine unter keinen Umständen vertretbare Sachverhaltsaus-legung, hat die Klägerseite – nimmt man insoweit die Antragserwiderung des Beklag-ten in den Blick – auch konkludent nicht dargetan. Die Zulassungsbegründung unter-nimmt in erster Linie den zweifelhaften Versuch, sich des Vorwurfs der Mitverant-wortlichkeit der Klägerin für die Überzahlung von Blindengeld und damit auch eines finanziellen Engpasses im Falle seiner Erstattung dadurch zu erwehren, dass es ein der Klägerin zurechenbares Fehlverhalten ihrer Tochter überspielt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vergl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.