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Beschluss

12 A 2781/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1022.12A2781.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es wird bereits den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht gerecht. Der Rechtsmittelführer hat insoweit über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darzulegen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Darlegen bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich "erläutern", "näher auf etwas eingehen" oder "etwas substantiieren". Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Anforderungen dürfen dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb die Darlegungsanforderungen um so geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a, Rn. 194 und 203; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 124a, Rn. 49, jeweils m.w.N. Der Rechtsmittelführer muss sich im Rahmen der Begründung des Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 1 Nr. 1 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen. Er muss im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen das Urteil aus seiner Sicht Zweifeln begegnet. Dabei müssen insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benannt werden, die mit der Rüge angegriffen werden. Vgl. Seibert, a.a.O., § 124a, Rn. 209; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a, Rn. 53. Hieran fehlt es. Das Zulassungsvorbingen der Klägerin erschöpft sich in dem Hinweis, sie sehe deshalb erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil dieses aufgrund des Hinweises des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2010 für sie überraschend gewesen sei. Diesem Vortrag ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die die Entscheidung in der Sache tragenden Gründe überhaupt defizitär sind. Die Klägerin dringt auch mit der - allerdings erst zur Begründung des ferner geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) erhobenen - Rüge nicht durch, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend, es sei der Beklagten hier auch nicht ausnahmsweise aus Gründen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf das klägerische Versäumnis der Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG zu berufen, weil diese nicht maßgeblich auf deren Verhalten zurückgehe. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, nicht aus, einer rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren Sachverhaltsbe-wertung des Gerichts ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126/09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 9., die eigene - naturgemäß günstigere - Wertung entgegenzustellen. Dass die eingehend begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts willkürlich oder irrational wäre, hat die Klägerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wonach die Berufung u.a. dann zuzulassen ist, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, liegt nicht vor. Die Klägerin hat in der Zulassungsbegründung schon keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz aus dem angefochtenen Urteil benannt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu derselben Frage aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2012 - 12 A 2647/11 -, juris, und vom 15. April 2011 - 12 A 2001/10 -, juris. Der Senat vermag ungeachtet dessen eine Abweichung von dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 1959 - VIII C 80.57 -, BVerwGE 9, 89, juris, auch nicht festzustellen. Der von der Klägerin benannte Grundsatz, es sei der Beklagten dann ausnahmsweise aus Gründen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG zu berufen, wenn dieses maßgeblich auf ihr eigenes Verhalten zurückgehe, findet sich in diesem Urteil nämlich nicht. Der erste Leitsatz zu diesem Urteil stellt den - strengeren - Grundsatz auf, dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde alles zu unterlassen hat, was zur Vereitelung der Fristwahrung führen könnte, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs von der Einhaltung einer Frist abhängt. Wird die Einhaltung der Frist durch pflichtwidriges Verhalten des Sachbearbeiters verhindert, so gilt die Frist als gewahrt. Der von der Klägerin zitierte Grundsatz entstammt dagegen aus dem vom Verwaltungsgericht ebenfalls zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 18. Juli 2003 - 7 S 998/01 -, FamRZ 2004, 1070, juris, in dem das o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugunsten der Auszubildenden erweiternd auslegt wird. Diesen für die Klägerin günstigeren Obersatz hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung - wie von der Klägerin gewünscht - zugrunde gelegt. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, im konkreten Fall fehle es an einer maßgeblichen Verursachung der Fristversäumnis, bedarf hier auch deshalb keiner Entscheidung, weil eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht schon dann vorliegt, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonstwie nicht richtig angewandt bzw. der Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt oder - wie dies die Klägerin mit ihrem im Wesentlichen behauptet - fehlerhaft gewürdigt sein könnte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, a. a. O., vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512, juris, und vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2007 - 12 A 1059/07 -, juris, und vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -, NWVBl 2004, 231, juris; siehe zur lediglich unrichtigen Anwendung auch: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 195, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).