Beschluss
12 A 298/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0402.12A298.14.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.720,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.720,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Namentlich rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ist eine Entscheidung – wie hier – in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – IV B 92.73 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 – 3 B 26.85 –, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 – 7 B 19.90 –, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 – 11 B 182.94 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 – 12 A 3962/06 –, Beschluss vom 19. Februar 2010 – 12 A 1791/09 –, Beschluss vom 30. März 2012 – 12 A 2897/11 –. Das ist vorliegend insoweit nicht der Fall, als das Verwaltungsgericht die Nichtberücksichtigung höherer Werbungskosten – von den in den Entscheidungsgründen vorstehenden und an die finanzgerichtliche Rechtsprechung anknüpfenden Erwägungen abgesehen – auch damit begründet hat, dass für die Beklagte bei ihrer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG anzustellenden Prognose bei der Ermittlung des Jahreseinkommens keine Veranlassung bestanden habe, die Werbungskosten höher als zuletzt in der mündlichen Verhandlung geschehen zu berücksichtigen, weil der Kläger selbst mit seinem Wohngeldantrag keine höheren Werbungskosten geltend gemacht habe. Hierzu trägt die Zulassungsbegründung unter dem Gesichtspunkt von ernstlichen Zweifeln nichts vor, sondern macht lediglich eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Januar 2012 – 8 B 62.11 – geltend. Diese Entscheidung verhält sich indes in erster Linie zu den Möglichkeiten, den Umfang der Anfechtung eines Dauerverwaltungsakts zu bestimmen, und gibt für die nach Maßgabe des Wohngeldrechts zu beantwortende Frage, ob und inwieweit sich die geltend gemachte Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in dem hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum auf das Bestehen eines Wohn-geldanspruchs des Klägers auswirkt, nichts Wesentliches her. Abgesehen davon braucht eine Prognose zu den zukünftigen Einkommensverhältnissen ihre ungefähre Richtigkeit naturgemäß nicht über den gesamten vom Wohngeldbescheid erfassten Bewilligungszeitraum zu behalten. Als im Bewilligungszeitraum zu erwartende Ein-künfte und Einnahmen sind solche anzusehen, die aufgrund der im Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Daten verlässlich prognostiziert werden können. Vgl. BVerwG‚ Urteil vom 23. Januar 1990 – 8 C 58.89 –, BVerwGE 84, 278, juris Ob eine Veränderung der Einkommensverhältnisse, wie sie prognostiziert worden sind, wegen einer für den Antragsteller günstigen Änderung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abziehbarkeit ausbildungsbezogenen Werbungskosten zu berücksichtigen ist, dürfte sich deshalb nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG richten. Von der neuen Rechtsprechung hat der Kläger der Beklagten aber überhaupt erstmals im Schreiben vom 7. Oktober 2011 berichtet. Welche rechtlichen Konsequenzen aus diesem Befund zu ziehen sind, arbeitet das Zulassungsvorbringen nicht heraus. Ungeachtet dessen kann der Kläger im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber auch nicht mit seinen Angriffen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts gehört werden, die Studienkosten dienten nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit als studentische Hilfskraft und der Kläger habe ein „Studium ins Blaue hinein“ betrieben. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhaltes einschließlich der Frage, ob die Erkenntnismittel zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt nämlich unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in dessen Anwendung das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 12 A 1174/11 –, Beschluss vom 21. Oktober 2011 -–12 A 1384/11 –, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 12 A 2237/10 –, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 12 A 701/11 –, Beschluss vom 9. März 2011 – 12 A 1000/10 –, Beschluss vom 25. Februar 2011 – 12 A 633/10 – sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 – und Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N. Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zeigt die Zulassungsbegründung hier indes nicht auf. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, nämlich nicht aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene – naturgemäß günstigere – Wertung entgegenzustellen. Zum „hinreichend konkreten Veranlassungszu-sammenhang“ vgl. BFH, Urteil vom 28. Juli 2011 – VI R 5/10 –, BFHE 234. 262; juris, ist demgegenüber auch von anderer berufener Stelle die Auffassung vertreten wor-den, dass sich ein solcher Zusammenhang allenfalls zu einer späteren Berufstätig-keit bejahen lässt, zu deren Ausübung das Studium nach erfolgreichem Abschluss befähigt. So OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2014 – OVG 6 N 87.11 –, juris. Insoweit reicht nicht aus, dass die aus dem speziellen Studium gewonnenen Erkenntnisse rein tatsächlich Zugangsvoraussetzung und für die Ausübung der Tätigkeit als studentische Hilfskraft hilfreich sind, denn das Studium erfolgt nicht zu dem finalen Zweck, eine Tätigkeit als studentische Hilfskraft auszuüben. Wie das Verwaltungsgericht ohne erkennbaren gedanklichen Bruch festgestellt hat, begleitet die Tätigkeit als studentische Hilfskraft ein Studium auf dem gleichen Wissensgebiet lediglich. Abgesehen davon, dass das Alter des Klägers und sein Werdegang Zweifel aufwerfen, ob C. als Studienort nicht auch Lebensmittelpunkt des Klägers gewesen ist, so dass jedenfalls Kosten der Unterkunft bei korrekter Rechtsanwendung ohnehin nicht als Werbungskosten in Abzug hätten gebracht werden können, vgl. dazu im Einzelnen: BFH, Urteil vom 19. September 2012 – VI R 78/10 –, BFHE 239, 80; juris, erscheint die Wertung des äußerlich ungeordneten und vom Kläger mit einem Gemisch aus Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und der Neigung begründeten Studiums verschiedenster Fächer unterschiedlicher Ausrichtung als „Studium ins Blaue hinein“ ebenso wenig rational unvertretbar. Ausweislich der Entscheidungsgründe auf Blatt 6 oben des Urteilsabrucks hat das Verwaltungsgericht dabei die Erklärungsversuche des Klägers im Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 durchaus berücksichtigt, wenn auch nicht in der von Klägerseite gewünschten Art und Weise. In Anbetracht der zum Teil gravierenden Unterschiedlichkeit der gewählten Nebenfächer und ihrer jedenfalls teilweise als „an den Haaren herbeigezogen“ wirkenden Bezüge zum Studium der Informatik, wie sie der Kläger darzulegen versucht hat, konnte sich vielmehr zurecht der Eindruck aufdrängen, es werde dem Studienverlauf nur aus Gründen der Besteuerung der parallel bezogen Einkünfte als studentische Hilfskraft – also aus sachfremden Gründen – eine durchlaufende innere Ordnung beigemessen. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 27. Oktober 2011 – VI R 29/11 – und vom 19. September 2012 – VI R 78/10 – zugelassen werden. Abgesehen davon, dass die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung eines rechtswegfremden Revisionsgerichts den Tatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ohnehin nicht auszufüllen vermag, ist eine die Berufung eröffnende Divergenz nämlich nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung etwa des Bundesfinanzhofes aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat . Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 – 12 A 2001/10 –, Beschluss vom 27. März 2012 – 12 A 2647/11 –. Diesen Anforderungen genügt die Begründungsschrift schon deshalb nicht, weil sie keinen konkreten Obersatz des Verwaltungsgerichts benennt, mit dem dieses sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes setzt, dass Werbungskosten vorliegen, „ wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt. Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Diese Voraussetzungen können auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein. Denn § 9 EStG enthält keine Sonderregelung zu Berufsbildungskosten. Entscheidend bleibt, ob die Aufwendungen einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur nachfolgenden auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Berufstätigkeit aufweisen“ . Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein solcher in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt bzw. der Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt sein könnte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 – 1 BvR 320/94 –, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, a.a.O.; Beschluss vom 17. Februar 1997 – 4 B 16.97 –, NVwZ-RR 1997, 512 (513); Beschluss vom 10. Juli 1995 – 9 B 18.95 –, InfAuslR 1996, 29 (30); OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 12 A 1059/07 –, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 8 A 3766/03.A –; siehe zur lediglich unrichtigen Anwendung auch: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 195, m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerte folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).