Beschluss
12 A 898/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0618.12A898.14.00
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers, ihm unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - zuvorderst mithin sein Antrag auf Zulassung der Berufung - nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Berufungszulassungsantrag ist nämlich zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe zu greifen vermag. So folgen aus dem Zulassungsvorbringen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes zu erschüttern, ab dem 1. September 2013, d. h. dem Zeitpunkt des Antritts der Berufsausbildung zum Bürokaufmann, habe es mit der Notwendigkeit der begehrten Hilfeform „Vollzeitpflege“ an einer wesentlichen Voraussetzung für einen Anspruch aus §§ 41, 33 SGB VIII gefehlt, den er mit dem Ersatzanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen hätte verfolgen können. Die vom Kläger insoweit erhobenen Einwendungen gegen die gerichtlicherseits erfolgte Einschätzung verfangen im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nämlich nicht. Dem Jugendhilfeträger steht bei der Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung einer Hilfeleistung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und der Fachkräfte des Jugendamtes, das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 12 A 1590/13 -, JAmt 2014, 90, juris, m. w. N. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Notwendigkeit einer Hilfeleistung in Form der hier allein begehrten Vollzeitpflege ist vor diesem Hintergrund die Sachlage im Moment der gerichtlichen Überprüfung und ggfs. Korrektur der behördlicherseits getroffenen – mit einer Prognose über den in Zukunft auftretenden Hilfebedarf verbundenen - Entscheidung, d. h. hier der Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhaltes einschließlich der Frage, ob die Erkenntnismittel zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt insoweit unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in dessen Anwendung das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Der diesbezüglich eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 82, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1174/11 -, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 12 A 1384/11 -, Beschluss vom 29. Juli 2011 - 12 A 2237/10 -, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 12 A 701/11 -, Beschluss vom 9. März 2011 - 12 A 1000/10 -, Beschluss vom 25. Februar 2011 - 12 A 633/10 - sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 - und Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79 ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N. Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zeigt die Zulassungsbegründung hier indes nicht auf. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines „grob ungerechten“ Entscheidungsergebnisses, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, nämlich nicht aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene - naturgemäß günstigere - Wertung entgegenzustellen. Ständige Rspr. des Senates, vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 12 A 2781/11 -. Aktuelle Schwierigkeiten bei der begonnenen Berufsausbildung zum Bürokaufmann, wie sie der Kläger nunmehr mit der Zulassungsbegründung geltend macht, waren - ungeachtet der Frage ihrer Erheblichkeit für die Beurteilung, ob der Kläger gerade der Vollzeitpflege als Hilfeform bedarf - bis dahin weder von der Prozessbevollmächtigten des Klägers noch von ihm selbst bei seiner Anhörung im Erörterungstermin vom 24. Januar 2014 vorgetragen worden. Bei der Prüfung, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, mögen zwar auch solche nach materiellem Recht entscheidungserheblichen und von dem jeweiligen Kläger erstmals innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist vorgetragenen Tatsachen zu berücksichtigen sein, die vom Verwaltungsgericht nur deshalb im Zeitpunkt seiner Entscheidung außer Betracht gelassen wurden, weil sie von den Beteiligten nicht vorgetragen und mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu ermitteln gewesen waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, NVwZ-RR 2002, 894, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 LA 177/12 -, juris, m. w. N. Werden jedoch neue Umstände bzw. daran anknüpfende Rechtsauffassungen vorgetragen, die berücksichtigungsfähig sein könnten, erfordert das Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO indes eine substantiierte Darlegung und die Glaubhaftmachung der entsprechenden Tatsachen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 86 und 91, m. w. N. Von beiden kann hier indes nicht ausgegangen werden. Die vom Kläger mit der Zulassungsbegründung vorgelegte Kündigungsbestätigung seines früheren Ausbildungsbetriebes vom 1. April 2014 besagt nämlich weder etwas über die behauptete Überforderung in der Berufsschule, wie sie naturgemäß auch schon im Januar 2014 merkbar gewesen sein müsste, noch darüber, dass der Kläger entsprechend seinem Vortrag innerhalb des Betriebes keine sinnvolle Tätigkeit habe ausüben können und keine Förderung erfahren habe. Dass ihn eine in seiner Person angelegte Ungeeignetheit für den Beruf des Bürokaufmannes zur Aufgabe des Berufsweges und zur Suche einer neuen - anderen - Lehrstelle gezwungen hat, ist nicht greifbar. Ebenso wenig wird in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar erläutert, warum sich aus dem neuen Vorbringen überhaupt die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben können soll. Vgl. etwa auch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3. März 2009 - 1 M 140/08 u. a. -, juris. Der Abbruch eines Ausbildungsverhältnisses kann zwar durchaus auf eine gestörte Persönlichkeitsentwicklung hindeuten, die ggfs. Hilfe nach § 41 SGB VIII erforderlich macht. Vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 41 Rn. 19. Die vom Kläger behaupteten Umstände begründen - wie die Beklagte zurecht einwendet - ihrer Art nach jedoch allenfalls Zweifel an der Richtigkeit der konkret gewählten Ausbildungsstelle. Auch die Konkurrenz mit Abiturienten in der Berufsschule besagt für sich genommen nicht, dass der Kläger den dortigen Anforderungen wegen Rückständen in der Persönlichkeitsentwicklung nicht hätte genügen können. Deutet sich danach schon das Vorliegen eines Persönlichkeits- und Reiferückstandes nicht hinreichend an, erschließt sich aus der Zulassungsbegründung erst recht nicht, dass als geeignetes Hilfsmittel die erwünschte Unterbringung in Vollzeitpflege in Betracht kommt. Soweit der Kläger „Hilfe bei seiner sonstigen Lebensführung, insbesondere bei der Überwindung von Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensunterhaltes und seiner Ausbildung“ reklamiert, kommt vielmehr auch eine ambulante Hilfeform in Frage, die der Kläger aber bisher abgelehnt hat. Ähnliches gilt auch für die Überwindung von Versagungsängsten, soweit entsprechende Ge-sprächstherapien nicht ohnehin in die Zuständigkeit der Krankenkassen fallen, sowie für die geltend gemachte Gefahr der Vereinsamung mangels persönlichem An-sprechpartner, soweit ein Auszug aus dem Haushalt seiner Tante angesichts des Verwandtschaftsverhältnisses und der Möglichkeit der anderweitigen Sicherstellung der Wohnkosten überhaupt ernstlich droht. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII als solche hat nicht das primäre Ziel, den Lebensunterhalt des Hilfesuchenden einschließlich seines gesundheitlichen und psychischen Wohlergehens zu sichern, sondern soll Entwicklungsdefizite auffangen. Nur wenn das sinnvollerweise nicht ohne stationäre Unterbringung möglich erscheint, kommt nach § 41 Abs. 2 SGB VIII eine Hilfeleistung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII oder in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII in Betracht. Die Berufung kann auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, „ob es sich bei der Hilfe für junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres um eine Regel- leistung handelt, die auf Antrag zu gewähren ist, sofern nicht ausnahmsweise gravierende Gründe gegen eine Bewilligung der Hilfe sprechen“, stellt sich so nicht. Ihr liegt das fehlerhafte Verständnis zugrunde, der Begriff „in der Regel“ in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bedeute, dass dem jungen Volljährigen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) die Hilfe bei Antragstellung vorbehaltslos zustehe. Das ist in Ansehung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Anspruchsvoraussetzungen indes eindeutig nicht der Fall. Auch Wiesner, a.a.O., § 41 Rn. 1 und 25, versteht den Begriff des „Regelrechtsanspruches“ so, dass eine Ablehnung bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nur dann zulässig ist, wenn ein atypischer Sachverhalt dies ausnahmsweise erlaubt. Soweit der Kläger auch auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO als Zulassungsgrund abheben sollte, weil ihn das Verwaltungsgericht entgegen der Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO bei der Anhörung nicht danach gefragt habe, wie er in der Berufs-schule und an seiner Ausbildungsstelle zu Recht komme, kommt ebenfalls eine Berufungszulassung nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass es nach den obigen Ausführungen auf die Beantwortung der Frage voraussichtlich nicht entscheidungserheblich angekommen wäre, drängte sich eine solche Frage dem Gericht unter den gegebenen Umständen nicht auf. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte zudem auch ohne weiteres selbst die Möglichkeit gehabt, dem Kläger eine entsprechende Frage zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.