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Beschluss

18 A 1668/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0821.18A1668.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt G1.       aus C1.      wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt G1. aus C1. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet, weil schon der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachstehenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheides (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gerichtete Klage unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung abgewiesen und im Folgenden zur weiteren Begründung ergänzend ausgeführt: Der Beklagte habe zutreffend angenommen, dass als Rechtsgrundlage eines Aufenthaltstitels allenfalls § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht komme, und dass dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, weil der Kläger das Ausreisehindernis in Gestalt fehlender Heimreisedokumente selbst zu vertreten habe. Die in der vorprozessualen Korrespondenz und der Klagebegründung erhobenen Einwände seien demgegenüber unzureichend. Der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis stehe § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV entgegen. Soweit der Kläger geltend macht, die Berufung sei gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, da der Gerichtsbescheid auf einer – einen Verfahrensfehler darstellenden – Verletzung seines rechtlichen Gehörs beruhe, dringt er mit seinem Vorbringen nicht durch. Auf einen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er es versäumt hat, sich durch die Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2014 – 2 A 2606/13 -, vom 29. April 2013 - 4 A 764/12 -, juris, vom 12. Februar 2013 – 11 A 2742/12.A -, und vom 4. August 2004 – 21 A 3109/03.A -; Nds. OVG, Beschluss vom 18. September 2012 - 5 LA 226/12 -, juris; OVG MV, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 2 L 148/09 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 19 ZB 02.2566 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 4. August 2000 - 12 UZ 2595/00 -; juris, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15. März 2000 - A 6 S 48/00 ‑, juris; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. September 1998 - 10 A 12563/97 -, juris. Abgesehen davon wird mit dem Zulassungsvorbringen ein Gehörsverstoß in nachvollziehbarer, schlüssiger Weise auch nicht dargelegt. Zwar beanstandet der Kläger unter A. I. und B. der Zulassungsbegründungsschrift, dass das Verwaltungs-gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die angefochtene Ordnungsverfügung Bezug nehme, ohne sich mit seinen hiergegen vorgebrachten Argumenten im Schriftsatz vom 21. Mai 2012, d.h. seiner Klagebegründung, auseinander zu setzen. Ausweislich des angefochtenen Gerichtsbescheides hat sich das Verwaltungsgericht aber nicht auf eine Bezugnahme auf die Ausführungen der angefochtenen Ordnungsverfügung beschränkt, sondern hat darüber hinaus ausgeführt, dass der Kläger das Ausreisehindernis selbst zu vertreten habe und dass die vom Kläger unter anderem in der Klagebegründung - d.h. im Schriftsatz vom 21. Mai 2012, mit dem die Klage begründet worden ist - erhobenen Einwände, die im Übrigen im Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheides auch zusammengefasst dargestellt werden, unzureichend seien. Im Folgenden hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung auf Seite 5 des angefochtenen Gerichtsbescheides sodann weiter begründet. Welches Vorbringen im klagebegründenden Schriftsatz vom 21. Mai 2012 vom Ver-waltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen worden sein soll, wird mit dem Zulassungsvorbringen in nachvollziehbarer Weise somit schon nicht dargetan. Dass das Verwaltungsgericht aus dem Vorbringen des Klägers nicht die von ihm gewünschten rechtlichen Schlüsse gezogen hat, führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 ‑ 1 BvR 1557/01 ‑ juris; BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 2007 ‑ 8 B 11.07 ‑, juris, und vom 22. Mai 2006 ‑ 5 B 89.05 -, juris. Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2012 –18 A 987/11 – und vom 13. Oktober 2011 – 18 A 831/11 -. Gemessen an diesen Maßstäben sind ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides, namentlich an der in Bezug auf die begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entscheidungs-tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht, wie es § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG erfordere, unverschuldet an seiner Ausreise gehindert, nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht ist dabei im Einklang mit der - im angefochtenen Gerichtsbescheid in Bezug genommenen - ständigen Senatsrechtsprechung davon ausgegangen, dass es die ureigene Angelegenheit eines Ausländers ist, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Er – und nicht die Ausländerbehörde - hat sich dabei gegebenenfalls unter Einschaltung von Mittelspersonen in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsland zu beauftragen. Zweifel in Bezug auf die Identitätsaufklärung und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch – wie hier – im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2008 ‑ 18 E 471/08 -, juris. Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, dass der Kläger unverschuldet an seiner Ausreise gehindert wäre. Streitig ist entgegen der vom Kläger unter A. II. 1. seiner Zulassungs-begründungsschrift vertretenen Auffassung nicht allein die Staatsangehörigkeit des Klägers; vielmehr ist bereits die Identität des Klägers bisher nicht ansatzweise geklärt. So ist bereits sein Geburtsdatum unklar. Während der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 28. Juli 2003 einerseits behauptete, am 23. Dezember 1988 geboren zu sein, behauptete er dort andererseits ebenfalls, 15 Jahre alt zu sein, was – worauf bereits das Verwaltungsgericht Münster im Beschluss vom 24. September 2003 (6 L 1218/03.A) in zutreffender Weise hingewiesen hat – nicht übereinstimmt, d.h. in sich widersprüchlich ist. Im Rahmen des im Jahre 2004 in Schweden eingeleiteten Asylverfahrens gab der Kläger im Übrigen an, am 23. Dezember 1983 geboren zu sein. Das Krankenhaus C2. in N. kam aufgrund einer ausgewerteten Röntgenaufnahme der linken Hand des Klägers vom 26. Oktober 2004 zu dem Ergebnis, dass das Alter des Klägers zum Untersuchungszeitpunkt dem eines Jugendlichen von ca. 18 Jahren entspreche, was zur Abänderung des Geburtsdatums auf den 23. Dezember 1985 führte. Ungeklärt sind ferner auch der Name des Klägers sowie seine Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit. Während der Kläger nämlich einerseits im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt behauptete, T. D. zu heißen, findet sich in der im Verwaltungsvorgang befindlichen Selbstauskunft vom 21. Juli 2003 als Vorname „Q. D. “ und als Nach- bzw. Familienname die Angabe „T1. D. “, wobei der Kläger im Rahmen des im Bundesgebiet betriebenen Asylverfahrens behauptete sowie im vorliegenden Verfahren behauptet, aus Kamerun zu stammen. In Schweden gab der Kläger im Juli 2004 vor, E. B. zu heißen und aus Nigeria zu stammen. Eine Vorstellung des Klägers am 28. November 2006 vor der kamerunischen Delegation ergab nach deren Auffassung, dass der Kläger vermutlich aus Ghana oder Sierra Leone stamme, auch wenn die konkreten Erkenntnisse bzw. Feststellungen, die zu dieser Annahme geführt haben, nicht mitgeteilt wurden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dem Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 im Übrigen mitgeteilt, dass er „Herrn Q. D. “ vertrete und hat auch im Klageverfahren unter dem 25. Mai 2012 nochmals die vom Kläger unter dem 18. Juni 2010 unterzeichnete Vollmacht „in Sachen T1. D. T.-D. wegen Aufenthaltsrecht“ zur Gerichtsakte gereicht. Auch die Abstammung des Klägers ist bisher nicht ansatzweise geklärt. Der Kläger hat den Namen seines Vaters nicht einmal gleichlautend angegeben. Während er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 28. Juli 2003 noch behauptete, „Q. D. U. “ sei sein Vater, gab er in den Anträgen auf Ausstellung eines Passersatzes den angeblichen Namen seines Vaters teilweise mit „D. E1. “ an. Gegenüber den schwedischen Behörden behauptete er, der Name seines Vaters sei „B1. T3. “. Seine Mutter sollte nach seinen Angaben im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt „N1. D.“ heißen. Nachdem dem Beklagten von der Zentralen Ausländerbehörde L. mit Schriftsatz vom 5. Januar 2004 mitgeteilt worden war, dass das kamerunische Namensrecht vorsehe, dass die Ehefrau ihren Mädchenname behalte, gab der Kläger in dem Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes (Beiakte Heft 3 Bl. 125) den Namen seiner Mutter lediglich noch mit „N1. “ an und behauptete gegenüber dem Beklagten ausweislich der von Zeugen unterzeichneten Niederschrift vom 26. Oktober 2005 (Beiakte Heft 3 Bl. 137) zum Namen seiner Mutter befragt: „Dieser ist mir nicht bekannt.“ Der Kläger hat auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass er entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen unter anderem bei der Beschaffung von Identitätspapieren, zu deren Vorlage er durch den Beklagten unter anderem mit Schriftsätzen vom 26. November 2007 und 31. Mai 2010 aufgefordert wurde, vorgenommen hätte. Soweit der Kläger weiterhin behauptet, er habe „ohne Papiere aus seinem Heimatland fliehen“ müssen, sei darauf hingewiesen, dass sein Asylantrag mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juli 2003 abgelehnt worden ist. Erst Recht wird mit diesem sowie dem weiteren Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar dargetan, dass der Kläger seinen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten bei der Klärung seiner Identität sowie der Beschaffung von Heimreisedokumenten nachgekommen ist. Soweit der Kläger unter A. II 2. a) der Zulassungsbegründungsschrift geltend macht, er habe im Jahr 2004 in jugendlichem Alter aus Verzweiflung in Schweden unter falscher Identität Asyl beantragt, hiervon abgesehen habe er stets die zutreffenden Angaben gemacht, ist sein Vorbringen mit Rücksicht auf die vorgenannten Ausführungen nicht nachvollziehbar. Bei welchen Angaben es sich um die zutreffenden gehandelt haben soll, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Abgesehen davon erschöpft sich sein Vortrag in der pauschalen, durch nichts belegten Behauptung, seine gegenüber schwedischen Behörden gemachten Angaben zur nigerianischen Staatsangehörigkeit seien falsch. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen erneut darauf hinweist, vom Vorwurf falscher Angaben zu seiner Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit, die er in der Bundesrepublik Deutschland mit kamerunischer Staatsangehörigkeit angegeben hat, freigesprochen worden zu sein, rechtfertigt dies keine andere Wertung. Eine Verurteilung des Klägers wegen falscher Angaben über seine Herkunft kam ausweislich des Urteils der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts L1. in N3. vom 9. Juli 2009 – 222 Ns-800 Js 594/07 – 14/08 - nicht in Betracht, obwohl nach den Ausführungen im genannten Urteil eine Reihe von Indizien dafür sprach, dass der Kläger entgegen seiner Darlegung nicht in Kamerun geboren wurde, weil die Kammer nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen ausreichenden Sicherheit hatte feststellen können, dass der Kläger nicht aus Kamerun stammt. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trägt allerdings, wie oben bereits ausgeführt, der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die ihm günstigen Tatsachen mit der Folge, dass Zweifel in Bezug auf die Identitätsaufklärung und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung zu seinen Lasten gehen. Die vom Kläger vertretene Auffassung, im vorliegenden Verfahren sei davon auszugehen, dass er kamerunischer Staatsangehöriger und nicht Staatsangehöriger eines anderen Landes sei, weil es für seine Einlassung, er sei kamerunischer Staatsangehöriger, keinen Gegenbeweis gebe, geht somit fehl. Es kann im Übrigen auch dahinstehen, ob – wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 21. Mai 2012 geltend gemacht worden ist – und in welchem Umfang er über Kenntnisse von Kamerun verfügt. Zwar lassen gegebenenfalls fehlende Kenntnisse von einem Land den Schluss zu, es handle sich bei diesem Land nicht um das Heimat- bzw. Herkunftsland des Ausländers. Andererseits kann – wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid in zutreffender Weise ausgeführt hat – aber eine Herkunft aus einem bestimmten Staat nicht allein mit dem Verweis auf die diesbezüglichen geografischen Kenntnisse bewiesen werden. Mit seinem weiteren Zulassungsvorbringen unter A. II. 3. der Zulassungs-begründungsschrift, er habe auch Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungs-erlaubnis, weil der vom Verwaltungsgericht angeführte Tatbestand des § 11 Satz 1 Alt. 2 BeschVerfV (nach Außerkrafttreten der BeschVerfV zum 1. Juli 2013 § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV in der Fassung vom 6. Juni 2013, BGBl. I S.1499) nicht erfüllt sei, dringt der Kläger aus den zuvor bereits genannten Gründen ebenfalls nicht durch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§§ 84 Abs. 3 Halbsatz 1, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).