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Beschluss

19 B 1000/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0826.19B1000.20.00
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Leitsätze
  • 1.

    Im Rechtssinn entscheidet der Schulleiter auch dann (selbst und allein) über die Schulaufnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, wenn dieser Entscheidung eine behördeninterne Weisung der Schulaufsichtsbehörde zugrunde liegt (wie OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 ‑ 19 B 1168/21 ‑, juris, Rn. 10 ff.).

  • 2.

    Bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 APO-S I 2019 darf der Schulleiter konkrete Ermessensmaßstäbe wie etwa die Fußwegentfernung, die ÖPNV-Fahrtdauer und die Erreichbarkeit anderer Schulen derselben Schulform in der Umgebung miteinander kombinieren, solange er den Maßstab, der sich aus dieser Kombination ergibt, willkürfrei, d. h. auf alle im Aufnahmeverfahren befindlichen Kinder gleichmäßig anwendet.

  • 3.

    Zu den im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW wesentlichen Begründungselementen eines Bescheids, mit dem der Schulleiter im eigenständigen inklusionsspezifischen Aufnahmeverfahren den Antrag eines Förderkinds auf Schulaufnahme ablehnt, gehören regelmäßig mindestens die Zahlen der inklusionsspezifischen Aufnahmekapazität, der Anmeldungen und der Aufnahmen, der aufgenommenen Härtefälle, und die konkret herangezogenen Aufnahmekriterien (wie OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 ‑ 19 E 1053/14 ‑, NVwZ-RR 2015, 187, juris, Rn. 11 f.).

  • 4.

    Einzelfall einer mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Beeinträchtigung des effektiven Rechtsschutzes durch nachträglich erteilte Schulvorschläge nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme ihrer Tochter K.        in das Angebot zum Gemeinsamen Lernen in der Klasse 5 der Städtischen Gesamtschule B.      zum Schuljahr 2020/2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rechtssinn entscheidet der Schulleiter auch dann (selbst und allein) über die Schulaufnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, wenn dieser Entscheidung eine behördeninterne Weisung der Schulaufsichtsbehörde zugrunde liegt (wie OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 ‑ 19 B 1168/21 ‑, juris, Rn. 10 ff.). 2. Bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 APO-S I 2019 darf der Schulleiter konkrete Ermessensmaßstäbe wie etwa die Fußwegentfernung, die ÖPNV-Fahrtdauer und die Erreichbarkeit anderer Schulen derselben Schulform in der Umgebung miteinander kombinieren, solange er den Maßstab, der sich aus dieser Kombination ergibt, willkürfrei, d. h. auf alle im Aufnahmeverfahren befindlichen Kinder gleichmäßig anwendet. 3. Zu den im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW wesentlichen Begründungselementen eines Bescheids, mit dem der Schulleiter im eigenständigen inklusionsspezifischen Aufnahmeverfahren den Antrag eines Förderkinds auf Schulaufnahme ablehnt, gehören regelmäßig mindestens die Zahlen der inklusionsspezifischen Aufnahmekapazität, der Anmeldungen und der Aufnahmen, der aufgenommenen Härtefälle, und die konkret herangezogenen Aufnahmekriterien (wie OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 ‑ 19 E 1053/14 ‑, NVwZ-RR 2015, 187, juris, Rn. 11 f.). 4. Einzelfall einer mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Beeinträchtigung des effektiven Rechtsschutzes durch nachträglich erteilte Schulvorschläge nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme ihrer Tochter K. in das Angebot zum Gemeinsamen Lernen in der Klasse 5 der Städtischen Gesamtschule B. zum Schuljahr 2020/2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und im tenorierten Sinn teilweise begründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, welche die Antragstellerin innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese fristgerecht dargelegten Gründe rechtfertigen und gebieten es, den angefochtenen Beschluss teilweise zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zur Neubescheidung des Schulaufnahmeantrags der Antragstellerin verpflichten (A.). Hingegen ist die Beschwerde unbegründet, soweit die Antragstellerin mit ihr einen gebundenen Anspruch auf Schulaufnahme weiterverfolgt (B.). A. Der in ihrem erst- wie zweitinstanzlich gestellten Eilantrag sinngemäß als Hilfsantrag enthaltene Neubescheidungsantrag ist begründet. Damit begehrt die Antragstellerin die vorläufige gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners, über ihren Antrag auf Aufnahme ihrer Tochter K. in das Angebot zum Gemeinsamen Lernen in der Klasse 5 der Städtischen Gesamtschule B. zum Schuljahr 2020/2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Tochter besucht diese Schule bereits seit dem Beginn des genannten Schuljahrs, nachdem die Bezirksregierung sie mit Rücksicht auf die bis dahin dem Verwaltungsgericht und dem Senat vorenthaltenen ungeschwärzten Originalakten der Schule und des Schulamts bis zur Entscheidung des Senats in diesem Beschwerdeverfahren vorläufig aufgenommen hatte. In Bezug auf den Neubescheidungsanspruch hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch (I.) als auch einen Anordnungsgrund (II.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). I. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihrer Tochter K. ein Neubescheidungsanspruch in Bezug auf ihren Antrag auf Aufnahme in das Angebot zum Gemeinsamen Lernen in der Klasse 5 der Städtischen Gesamtschule B. aus der allgemeinen Aufnahmeermächtigung in § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW i. V. m. § 1 Abs. 4 APO-S I zusteht. Auch die Antragstellerin selbst kann aus ihrem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG sowie aus den genannten Vorschriften beanspruchen, dass der Schulleiter über diesen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Sein Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 2020 ist auf der vorläufigen Grundlage der gegenwärtig vorliegenden Akten rechtswidrig. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: der Schulleiter) über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers (im Folgenden: der Schülerin) in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens. Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (Abs. 2 Satz 1). Für das hier zu beurteilende Aufnahmeverfahren zum Schuljahr 2020/2021 war zudem § 1 APO-S I maßgeblich, hier anzuwenden in der am 14. Februar 2020 und danach noch bis zum 31. Juli 2020 gültigen Fassung des Art. 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung vom 23. Juni 2019 (APO-S I 2019, GV. NRW. S. 265). Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2020 ‑ 19 B 684/20 ‑, juris, Rn. 9, und ‑ 19 B 938/20 ‑, juris, Rn. 3 f., vom 30. März 2020 ‑ 19 B 1212/19 ‑, juris, Rn. 5, und vom 28. August 2018 ‑ 19 B 1153/18 ‑, juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 ‑ 18 L 1576/21 ‑, juris, Rn. 9; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 ‑ 9 K 2380/18 ‑, juris, Rn. 18. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I 2019 berücksichtigte der Schulleiter, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle und zog im Übrigen eines oder mehrere der in den Nrn. 1 bis 7 aufgezählten Aufnahmekriterien heran (in der seit dem 1. August 2020 geänderten Fassung die in Satz 2 Nrn. 1 bis 6 aufgezählten Aufnahmekriterien sowie das Aufnahmekriterium „Leistungsheterogenität“ in Satz 3). Nach dem bis heute unveränderten § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I führt der Schulleiter, wenn an der Schule ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet und eine Aufnahmekapazität für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestimmt ist, ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für diese Plätze durch. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der Schule zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme gemäß Absätzen 2 und 3 (Satz 2). Hierbei haben die Kinder Vorrang, für die diese Schule gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW durch die Schulaufsichtsbehörde als ihrer Wohnung nächstgelegene allgemeine Schule der gewünschten Schulform vorgeschlagen worden ist (Satz 3). Nach diesen Maßstäben ist der Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 2020 auf der Grundlage der gegenwärtigen Aktenlage materiell rechtswidrig, weil der Schulleiter im eigenständigen Aufnahmeverfahren für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung das Aufnahmekriterium „Schulwege“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 2 APO-S I 2019 in ermessensfehlerhafter Weise herangezogen hat (1.). Der dem Bescheid weiter ursprünglich anhaftende Begründungsmangel nach § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW ist geheilt (2.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht dem Anordnungsanspruch keine Tatbestandswirkung von Schulvorschlägen nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW entgegen (3.). 1. Der Schulleiter hat im eigenständigen Aufnahmeverfahren für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung das Aufnahmekriterium „Schulwege“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 2 APO-S I 2019 in ermessensfehlerhafter Weise herangezogen. In die Rechtmäßigkeitsprüfung des Senats sind dabei auch die Ermessenserwägungen des Schulamts einzubeziehen, auf dessen innerdienstlicher Weisung die Schulaufnahmeentscheidung des Schulleiters im eigenständigen Aufnahmeverfahren beruht (a). In Befolgung dieser innerdienstlichen Weisung hat der Schulleiter für seine Schulaufnahmeentscheidung im eigenständigen Aufnahmeverfahren maßgeblich das Aufnahmekriterium „Schulwege“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 2 APO-S I 2019 herangezogen (b). Die Ermessensmaßstäbe, mit denen er dieses Aufnahmekriterium herangezogen hat, sind auf der Grundlage der gegenwärtigen Aktenlage fehlerhaft (c). a) In die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung des Schulleiters sind auch die Ermessenserwägungen des Schulamts einzubeziehen, auf dessen innerdienstlicher Weisung die Schulaufnahmeentscheidung des Schulleiters im eigenständigen Aufnahmeverfahren für die 28 angemeldeten Förderschüler auf die 18 Plätze im Angebot zum Gemeinsamen Lernen an der Gesamtschule B. beruht. Das Schulamt hat dem Schulleiter mit Schreiben vom 13. Februar 2020 als „Entscheidung der Schulaufsicht“ mit „Bindungswirkung“ eine Namensliste mit den 18 aufzunehmenden Förderschülern „zur Aufnahme“ „mitgeteilt“ und ihn für die 10 weiteren, ebenfalls in einer Namensliste aufgeführten Förderschüler, „die keine Aufnahmebestätigung an Ihrer Schule erhalten“, „im Ablehnungsbescheid“ um Mitteilung des „durch die Schulaufsicht bereitgestellten Alternativschulplatz[es]“ gebeten. Mit diesem Schreiben hat das Schulamt dem Schulleiter eine innerdienstliche Weisung zu der anstehenden Schulaufnahmeentscheidung im eigenständigen inklusionsspezifischen Aufnahmeverfahren erteilt. Die Formulierungen des Schreibens lassen keinen Zweifel daran, dass dem Schulleiter insoweit kein eigener Entscheidungsspielraum mehr verbleiben sollte („Bindungswirkung“). Auch der Schulleiter selbst hat das Schreiben ganz offensichtlich in diesem Sinn verstanden. Denn er hat exakt denjenigen Schülern Aufnahme- und Ablehnungsbescheide erteilt, welche in den beiden Namenslisten für die jeweilige Entscheidungsalternative aufgezählt sind. Insbesondere ist er dabei teilweise von seinem Vorschlag abgerückt, den er zuvor mit seinem „Rückmelderaster“ vom 7. Februar 2020 für jedes angemeldete Förderkind mit stichwortartiger Begründung unterbreitet und in dem er in Bezug auf zwei Förderkinder eine andere Entscheidung vorgesehen hatte. Die innerdienstliche Weisung des Schulamts beruht ihrerseits auf dem Ergebnis der 2. Gemeinsamen Inklusionsrunde beim Schulamt vom 12. Februar 2020, an deren Beratung auch Vertreter des Schulträgers beteiligt waren. Liegt der Schulaufnahmeentscheidung des Schulleiters in Bezug auf die Platzverteilung im Angebot zum Gemeinsamen Lernen danach eine bindende innerdienstliche Weisung des Schulamts zugrunde und hat er diese, soweit ersichtlich, uneingeschränkt befolgt und in entsprechende Bescheide nach außen umgesetzt, so kommt es für die materielle Rechtmäßigkeitsprüfung des Senats auch auf die als Grundlage dieser Weisung von der Schulaufsicht herangezogenen Aufnahmekriterien an. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet, wie ausgeführt, „der Schulleiter“ über die Aufnahme der Schülerin in die Schule. In der Senatsrechtsprechung ist hierzu geklärt, dass die Entscheidungszuständigkeit allein beim Schulleiter als Einzelperson liegt, nicht bei der Schulleitung im Sinn des § 60 Abs. 1 SchulG NRW, also nicht etwa bei einem Gremium bestehend aus dem Schulleiter und seinem Stellvertreter. Im Rechtssinn entscheidet der Schulleiter auch dann (selbst und allein) über die Schulaufnahme, wenn dieser Entscheidung eine behördeninterne Weisung der Schulaufsichtsbehörde im Sinn des § 88 SchulG NRW zugrunde liegt, die ihm in inneren Schulangelegenheiten übergeordnet ist (staatliches Schulamt, Bezirksregierung oder Ministerium) und die sowohl die Fach- als auch die Dienstaufsicht über die Schulen ausübt (§ 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SchulG NRW). In einem solchen Fall liegt in dem durch § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW geregelten Außenrechtsverhältnis zwischen dem Antragsgegner einerseits und der Schülerin und ihren Eltern andererseits eine Schulaufnahmeentscheidung ausschließlich des beamten- oder dienstrechtlich weisungsgebundenen Schulleiters vor. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2021 ‑ 19 B 1168/21 ‑, juris, Rn. 10 ff., und vom 27. Juli 2020 - 19 B 938/20 -, juris, Rn. 3 ff.; im Ergebnis ähnlich VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 ‑ 10 L 829/21 ‑, juris, Rn. 35 ff. Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn ‑ wie hier ‑ der Schulleiter auf innerdienstliche Weisung der Schulaufsicht über die Aufnahme angemeldeter Förderkinder in das Angebot zum Gemeinsamen Lernen entscheidet und die Schulaufsicht den Inhalt ihrer Weisung ihrerseits zuvor mit dem kommunalen Schulträger in einer sog. Inklusionsrunde abgestimmt hat. Auch in diesem Fall ist die getroffene Schulaufnahmeentscheidung im Außenrechtsverhältnis als eine Ermessensentscheidung ausschließlich des Schulleiters anzusehen, auch wenn er dabei keine „eigenen“ Ermessenserwägungen angestellt, sondern weisungsgemäß diejenigen Ermessenserwägungen umgesetzt hat, welche der Weisung der Schulaufsicht zugrunde liegen. b) In Befolgung der genannten innerdienstlichen Weisung hat der Schulleiter für seine Schulaufnahmeentscheidung im eigenständigen Aufnahmeverfahren für die 28 angemeldeten Förderschüler auf die 18 Plätze im Angebot zum Gemeinsamen Lernen an der Gesamtschule B. für das Schuljahr 2020/2021 maßgeblich das Aufnahmekriterium „Schulwege“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 2 APO-S I 2019 herangezogen. Das ergibt sich aus dem Protokoll der 2. Gemeinsamen Inklusionsrunde beim Schulamt für die Stadt B. vom 12. Februar 2020 (Beiakte_004). Dieses Protokoll enthält in der Tabelle der von der Gesamtschule B. benannten „Kriterien zur Aufnahme“ unter Nr. 1 die Eintragung „Schulweg“ und in den beiden Namenstabellen der aufzunehmenden und abzulehnenden Förderschüler die Spalten „Entfernung“ und „Fahrtdauer ÖPNV“ (Seite 15 der Beiakte_004). In diesen beiden Tabellen sind unter den Nrn. 1 bis 18 und Nrn. 1 bis 10 jeweils dieselben angemeldeten Förderkinder aufgezählt, welche das Schulamt dem Schulleiter in der genannten innerdienstlichen Weisung vom 13. Februar 2020 zur Aufnahme oder Ablehnung mitgeteilt hat. Nach Aktenlage bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Schulleiter für seine Entscheidung andere Aufnahmekriterien oder das Aufnahmekriterium „Schulwege“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 2 APO-S I 2019 mit anderen Ermessensmaßstäben herangezogen haben könnte. Kein solcher Anhaltspunkt ist insbesondere seine gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Antragsablehnung im Bescheid vom 14. Februar 2020 mit der danach unzutreffenden und irreführenden Begründung, die Aufnahmekriterien „Berücksichtigung des Wohnortes des Schüler“ und „Überprüfung, ob die vorhandenen sachlichen und personellen Voraussetzungen eine Beschulung an der Gesamtschule B. ermöglichen“ herangezogen zu haben, die als solche in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 7, Abs. 4 Satz 2 APO-S I 2019 keine Grundlage finden. Diese Begründung lässt unter den hier gegebenen Umständen keinen Schluss darauf zu, dass der Schulleiter seine Schulaufnahmeentscheidung in Bezug auf die Platzverteilung im Angebot zum Gemeinsamen Lernen tatsächlich auf die genannten Aufnahmekriterien gestützt haben könnte. Vielmehr hat er in seiner Antragserwiderung vom 5. Mai 2020 nachträglich klargestellt und im Einzelnen erläutert, dass und mit welchen Ermessensmaßstäben er das Aufnahmekriterium „Schulwege“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 2 APO-S I 2019 herangezogen hat. Die in der Spalte „Anmerkungen“ im genannten Protokoll der Inklusionsrunde vermerkten Entfernungen und Fahrtzeiten zu den für das jeweilige Förderkind in Betracht kommenden anderen Schulen deuten darauf hin, dass diese Ermessensmaßstäbe auch den Beratungen der Inklusionsrunde zugrunde lagen. c) Die Ermessensmaßstäbe, mit denen der Schulleiter in Befolgung der genannten innerdienstlichen Weisung das Aufnahmekriterium „Schulwege“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 2 APO-S I 2019 herangezogen hat, verstoßen auf der Grundlage der gegenwärtigen Aktenlage gegen § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG NRW. Mit der Verwendung des offenen Begriffs „Schulwege“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 APO-S I 2019 belässt der Verordnungsgeber dem Schulleiter Ermessen, mit welchem konkreten Maßstab er dieses Aufnahmekriterium heranzieht. Er darf die Schulwege der angemeldeten Kinder nach deren Länge bestimmen, aber auch nach ihrer Dauer oder nach anderen Maßstäben, etwa der Erreichbarkeit anderer Schulen derselben Schulform in der Umgebung. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2021 ‑ 19 B 1325/21 ‑, juris, Rn. 9 ff., und vom 11. August 2021 ‑ 19 B 1245/21 ‑, juris, Rn. 7 (jeweils zu § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS). Er darf diese Ermessensmaßstäbe auch miteinander kombinieren, solange er den Maßstab, der sich aus dieser Kombination ergibt, willkürfrei, d. h. auf alle im Aufnahmeverfahren befindlichen Kinder gleichmäßig anwendet. Zur Gewährleistung eines für alle gleichen Maßstabs Hamb. OVG, Beschluss vom 9. August 2019 ‑ 1 Bs 177/19 -, juris, Rn. 21 (zu § 42 Abs. 7 HmbSchulG). Eine solche gleichmäßige Anwendung auf alle im eigenständigen Aufnahmeverfahren für die Gesamtschule B. befindlichen Förderkinder kann der Senat nicht feststellen. Vielmehr bleibt die in der Inklusionsrunde abgestimmte und von der Schulaufsicht dem Schulleiter bindend vorgegebene Schulaufnahmeentscheidung unter jedem der nach seinen Angaben konkret herangezogenen Ermessensmaßstäbe unschlüssig und inkonsequent. Das gilt zunächst, soweit er und die Schulaufsicht ihren eigenen Angaben zufolge die Schulwege der angemeldeten Förderkinder vorrangig nach ihrer Länge („die zur Wohnung nächstgelegene Schule der gewünschten Schulform“, siehe gerichtlicher Telefonvermerk vom 11. Mai 2020), also nach ihrer kürzesten Fußwegentfernung zwischen Wohnung und Schule für ihre Verteilungsentscheidung zugrunde gelegt haben. Dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2021, a. a. O., Rn. 5, und vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 44. Insoweit hat der Schulleiter unter Nr. 18 der Namenstabelle der aufzunehmenden Förderkinder einen Jungen trotz seines längeren Schulwegs von 13,6 km der Tochter der Antragstellerin mit einer Schulwegentfernung von 13,3 km vorgezogen, ohne dass das Protokoll der Inklusionsrunde hierfür eine nachvollziehbare Rechtfertigung erkennen lässt. Sollte für diese Bevorzugung dessen kürzere ÖPNV-Fahrtdauer von 35 Minuten ausschlaggebend gewesen sein (gegenüber 50 Minuten bei der Tochter der Antragstellerin), bleibt unklar, in welchen Fällen die getroffene Verteilungsentscheidung maßgeblich auf der reinen Entfernung beruht und in welchen Fällen auf der ÖPNV-Fahrtdauer. Insbesondere hat der Schulleiter unter Nr. 17 der Namenstabelle auch ein Mädchen mit der noch längeren ÖPNV-Fahrtdauer von 59 Minuten aufgenommen (Entfernung 12,1 km) und unter den Nrn. 2 bis 10 der Namenstabelle der abzulehnenden Förderkinder aufgeführten insgesamt neun Kinder mit einer Entfernung von nur zwischen 3,4 km und 5,4 km und mit einer ÖPNV-Fahrtdauer von nur zwischen 18 und 31 Minuten abgelehnt, teilweise sogar mit dem Verweis auf die noch kürzer und schneller erreichbare, aber schulformfremde I. -Realschule. Auch die nachträglichen Erläuterungen, die der Schulleiter auf entsprechende Rückfrage des Verwaltungsgerichts zur Bevorzugung des unter Nr. 18 aufgenommenen Jungen gegeben hat, vermögen diese Bevorzugung nicht plausibel zu rechtfertigen. Der Schulleiter hat geltend gemacht, wegen des großen Einzugsgebiets der Gesamtschule B. prüfe er stets die alternativen Schulwege darauf, ob sie diejenige Gesamtschule sei, die am einfachsten zu erreichen sei. Sollte er danach das Aufnahmekriterium „Schulwege“ mit dem konkreten Ermessensmaßstab herangezogen haben, ob die Gesamtschule B. unter allen zumutbar erreichbaren Gesamtschulen diejenige mit der kürzesten ÖPNV-Fahrtdauer ist, so hat er eine konsequente und gleichmäßige Anwendung auch dieses Maßstabs verfehlt. Denn das bereits erwähnte unter Nr. 17 aufgenommene Mädchen mit der ÖPNV-Fahrtdauer von 59 Minuten zur Gesamtschule B. kann die nur 8,8 km entfernte Gesamtschule N. mit einer ÖPNV-Fahrtdauer von 31 Minuten erreichen. Zudem hätte der Schulleiter die schulformfremde I. -Realschule bei dieser Vergleichsbetrachtung unberücksichtigt lassen müssen, die für das abgelehnte Kind unter Nr. 8 der Namenstabelle darüber hinaus mit einer längeren ÖPNV-Fahrtdauer verbunden ist. 2. Der dem Ablehnungsbescheid des Schulleiters vom 14. Februar 2020 ursprünglich anhaftende Begründungsmangel nach § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW ist geheilt. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Darin sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Satz 3). Zu den in diesem Sinn wesentlichen Begründungselementen eines Bescheids, mit dem der Schulleiter im eigenständigen inklusionsspezifischen Aufnahmeverfahren den Antrag eines Förderkinds auf Schulaufnahme ablehnt, gehören nach der Senatsrechtsprechung regelmäßig mindestens die Zahlen der inklusionsspezifischen Aufnahmekapazität, der Anmeldungen und der Aufnahmen, der aufgenommenen Härtefälle, und die konkret herangezogenen Aufnahmekriterien. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 ‑ 19 E 1053/14 ‑, NVwZ-RR 2015, 187, juris, Rn. 11 f., zu den allgemeinen Begründungsanforderungen an einen ablehnenden Schulaufnahmebescheid vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2018 ‑ 19 B 1353/18 ‑, juris, Rn. 12, vom 30. November 2016 ‑ 19 E 707/16 ‑, juris, Rn. 3, und vom 7. Juli 2016 ‑ 19 B 283/16 ‑, NVwZ-RR 2016, 669, juris, Rn. 16 f.; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019, a. a. O., Rn. 60. Die Begründung des Schulleiters im Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 2020 bleibt hinter diesen Anforderungen deutlich zurück. Er benennt darin nur die Zahl der Anmeldungen, aber weder die Zahl der Aufnahmekapazität noch diejenigen der Aufnahmen von Förderkindern insgesamt noch der aufgenommenen Härtefälle. Darüber hinaus bezeichnet er angeblich angewandte Aufnahmekriterien, für welche die dafür zitierten Vorschriften keine Grundlage abgeben. Bis hierhin teilt der Senat die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das diese Begründung als formell rechtswidrig angesehen hat. Es hat dabei jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Schulleiter die erforderlichen Begründungselemente im erstinstanzlichen Verfahren nachträglich benannt und damit den Formmangel geheilt hat (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW). Er hat unter dem 30. April 2020 das Schreiben des Schulamts vom 13. Februar 2020 vorgelegt, aus dem sich die Aufnahmezahlen und sinngemäß auch die Aufnahmekapazität ergaben, die er zugrunde gelegt hat. Er hat zudem unter dem 5. Mai 2020 klargestellt, dass und mit welchem Ermessensmaßstab er das Aufnahmekriterium „Schulwege“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 2 APO-S I 2019 herangezogen hat. 3. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht dem Anordnungsanspruch keine Tatbestandswirkung derjenigen Schulvorschläge nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW entgegen, welche das Schulamt den 18 aufgenommenen Förderkindern nachträglich im Mai 2020 erteilt hat. Seine Annahme, es sei vorliegend wegen dieser Tatbestandswirkung ausnahmsweise ausgeschlossen, dass die Durchführung eines ordnungsgemäßen erneuten Aufnahmeverfahrens zur Aufnahme der Tochter der Antragstellerin führen könne, teilt der Senat nicht. Diese Annahme hätte zur Konsequenz, dass die Antragstellerin, um ihren Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung gerichtlich durchsetzen zu können, neben der hier streitgegenständlichen einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Schulaufnahme noch eine weitere einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Erteilung eines Schulvorschlags für die von ihr gewünschte Gesamtschule B. anstrengen müsste. Diese Konsequenz erscheint jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falls als eine unzumutbare und deshalb mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Beeinträchtigung des effektiven Rechtsschutzes. Denn die Vorrangwirkung eines Schulvorschlags nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW, die sich zugunsten des Förderkinds und seiner Eltern aus § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I bei einem Anmeldeüberhang innerhalb der inklusionsspezifischen Aufnahmekapazität ergibt, wirkte sich hier für keines der 18 nachträglich begünstigten Förderkinder mehr unmittelbar aus, weil der Schulleiter sie alle bereits bestandskräftig aufgenommen hatte, als die Schulvorschläge im Mai 2020 ergingen. Das war dem Schulamt auch bekannt, da es ihm die darauf bezogene innerdienstliche Weisung erteilt hatte. Diese Schulvorschläge konnten sich nur noch für die Antragstellerin und ihre Tochter indirekt als zusätzliche Hürde für eine Schulaufnahme an der Gesamtschule B. auswirken, weil die Tochter das einzige angemeldete Förderkind an dieser Schule war, dessen Ablehnungsbescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen war. Der Senat vermag keinen sachlichen Grund für diese zusätzliche Rechtsschutzhürde zu erkennen, welcher sie am Maßstab des Art. 19 Abs. 4 GG rechtfertigen könnte. Vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2020 ‑ 1 BvR 2757/19 ‑, NVwZ 2020, 1354, juris, Rn. 25 ff. (Schulaufnahme Hessen). II. Die Antragstellerin hat in Bezug auf den Neubescheidungsanspruch auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung ist zur effektiven Durchsetzung ihrer Ansprüche erforderlich. Aus dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Art. 19 Abs. 4 GG folgt, dass im Schulaufnahmeverfahren ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Aufnahme in eine bestimmte Schule auch dann bestehen kann, wenn eine andere aufnahmebereite Schule derselben Schulform in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht. Insbesondere kann ein wesentlicher Nachteil im Sinn dieser Vorschrift, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, auch darin liegen, dass einem Schüler der Besuch der konkreten einzelnen Schule verwehrt bleibt, die dem Elternwunsch entspricht. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2020, a. a. O., Rn. 22 f., vom 27. August 2018 ‑ 19 B 1136/18 ‑, juris, Rn. 9, und vom 30. November 2016, a. a. O., juris, Rn. 6 ff. Nach Maßgabe dieser Grundsätze entfällt der Anordnungsgrund für den begehrten Eilrechtsschutz der Antragstellerin nicht deshalb, weil ihrer Tochter auch ein Besuch der L. Gesamtschule zumutbar wäre, an der ebenfalls ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen mit dem für sie festgestellten Förderschwerpunkt eingerichtet ist. B. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragstellerin kein gebundener Aufnahmeanspruch in das Angebot zum Gemeinsamen Lernen in der Klasse 5 der Städtischen Gesamtschule B. zusteht. Gegen diese Feststellung hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung keine näher konkretisierten Einwendungen erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).