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Beschluss

12 A 2019/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1205.12A2019.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger vermag mit den geltend gemachten Zulassungs-gründen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entschei-dungsergebnisses i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und einer besonderen tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht durchzudringen. Durch das Zulassungsvorbringen wird die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es nach seiner Überzeugung zu Beginn der Maßnahme an einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung des Klägers i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII gefehlt habe, nicht entscheidend in Frage gestellt. Wenn der Kläger geltend macht, dass es sich bei der Beschulung durch die L. H. vom 5. November 2012 bis Ende Dezember 2012 ausschließlich um eine „Reintegrations-maßnahme“ gehandelt habe, weil der Kläger die „normale Schule“ nicht habe besu-chen können, verkennt er die Anforderungen, die die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an eine jugendhilferechtliche/soziale Rehabilitation stellt. Soweit die L. H. im Schreiben an das Jugendamt der Beklagten vom 3. November 2012 von guten Aussichten für eine Reintegration des Jungen und sei-nen Wiedereinstieg in den normalen Schulbetrieb zum Schulhalbjahr 2013 spricht, wird nämlich aus dem etwa zeitgleichen Gutachten zu O. U. deutlich, dass vor-rangige Zielsetzung der Maßnahme insofern nicht etwa die Wiedereingliederung in eine Gruppe von Mitschülern zur Erreichung einer adäquaten Bildungsvermittlung war, sondern durch den hohen Einsatz gerade von Einzelunterricht lediglich die Leistungsstandards eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule für die Klasse 6 oder ggfs. 7 erreicht werden sollten. Eine Wiedereingliederung in das Leistungs-niveau staatlicher Schulen bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass konzeptionell auch einem eingeschränkten Kontakt des jungen Menschen zu seiner Umwelt, also in seinen wechselseitigen Beziehungen zu seinen Mitmenschen, entgegengewirkt wird. Dass der Kläger wegen seiner Teilhabebeeinträchtigung und nicht etwa wegen sei-ner Rückstände seinerzeit nicht hat zu einer normalen Schule gehen wollen, kommt in den Einlassungen der L. H. nicht zum Ausdruck und stellt sich vor dem Hintergrund der sorgfältigen Auswertung der vorhandenen Materialien durch das Verwaltungsgericht als bloße – nicht weiter belegte - Spekulation dar. Das gilt auch insoweit, als der Kläger einen Zusammenhang zwischen seinen damaligen Äuße-rungen, nicht mehr leben zu wollen, und einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Schulalltag herstellen will. Im Übrigen verfangen die vom Kläger insoweit erhobenen Einwendungen gegen die gerichtlicherseits erfolgte Einschätzung im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohnehin nicht. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhaltes einschließlich der Frage, ob die Erkenntnismittel zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt insoweit nämlich unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in dessen Anwendung das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Der diesbezüglich eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 82, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1174/11 -, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 12 A 1384/11 -, Beschluss vom 29. Juli 2011 - 12 A 2237/10 -, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 12 A 701/11 -, Beschluss vom 9. März 2011 - 12 A 1000/10 -, Beschluss vom 25. Februar 2011 - 12 A 633/10 - sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 - und Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 108, Rn. 77 ff. und 79 ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N. Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zeigt die Zulassungsbegründung hier indes nicht auf. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines „grob ungerechten“ Entscheidungsergebnisses, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, nicht schon aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene - naturgemäß günstigere - Wertung entgegenzustellen. Ständige Rspr. des Senates, vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 12 A 2781/11 -. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII bei einer Konkretisierung des Bedarfs erst am Tage des Beginns der selbstbeschafften Maßnahme nicht gegeben sein dürften. Nach alledem kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht. Denn die Beantwortung der - i. d. R. nicht durch eine nachträgliche Beweiserhebung zu klärenden - Frage, ob bei einem jungen Menschen früher einmal eine Teilhabebeeinträchtigung vorgelegen hat, anhand einschlägiger Unterlagen aus eben der besagten damaligen Zeit gehört zu den üblichen Anforderungen, die eine Fachkammer zu erfüllen hat und bereitet keine ungewöhnliche Schwierigkeiten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2., 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.