Beschluss
12 B 1493/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0203.12B1493.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden ist. Das Beschwerdevorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch für die begehrte Regelung nicht glaubhaft gemacht, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII zu ersehen seien, nicht in Frage zu stellen. Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Satz 2). Zur Frage der Einordnung einer Lese-Rechtschreibstörung (LRS) in die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Juli 2011 - 12 A 1169/11 -, juris, Folgendes ausgeführt: „Eine Lese- und Rechtschreibstörung oder Legasthenie stellt … als solche keine seelische Störung dar; vielmehr muss infolge der Legasthenie eine sekundäre seelische Störung eingetreten sein. Diese muss nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, juris; vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, juris; vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477, juris; HessVGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -, NVwZ-RR 2010, 59, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -, vom 19. Dezember 2007 - 12 A 2966/07 -, vom 12. November 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 - und vom 13. August 2010 - 12 A 1237/09 -. Erforderlich ist daher auch in diesen Fällen, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -, vom 12. November 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 - und vom 13. August 2010 - 12 1237/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477. Nach alledem ist der Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass auch das Vorliegen einer auf einer Lese- und Rechtschreibschwäche beruhenden (sekundären) psychischen Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII allein noch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründet, sondern zusätzlich, wegen der Zweigliedrigkeit des Begriffes der seelischen Behinderung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 12 B 1655/09 -, juris; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 35a, Rn. 16; Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 35a, Rn. 10, m.w.N., auch das weitere Tatbestandsmerkmal des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII - (drohende) Teilhabebeeinträchtigung - erfüllt sein muss, nicht zu bestanden.“ Ausgehend von diesen Maßgaben zeigt die Beschwerde nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht zu dem Schluss gekommen ist, die Annahme einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung sei im Fall des Antragstellers nicht gerechtfertigt. Wenn das Verwaltungsgericht insoweit mit überzeugender Begründung auf die Schulbescheinigung vom 27. März 2014 und den Bericht der Deutschlehrerin vom 10. November 2014 - sowie im Übrigen allgemein auf die „zur Verfügung stehenden Auskünfte und Informationen“ - abgestellt hat, kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, es fehle an einer Befassung mit dem Gutachten des Facharztes Dr. E. vom 6. August 2014. Auf dieses Gutachten ausdrücklich einzugehen, war entbehrlich, weil es keine wesentlichen Hinweise auf das Vorliegen einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers vermittelt. Dass der Antragsteller etwa unter einer „Kontaktstörung“ leidet und seine Testung „auffällige Werte“ z. B. im Bereich von „sozialen Ängsten“ und „Schul- und Leistungsängsten“ ergab, bietet keine substantielle Grundlage für die Annahme einer - schon vorliegenden oder jedenfalls zu erwartenden - nachhaltigen Einschränkung seiner sozialen Funktionstüchtigkeit. Noch weniger aussagekräftig ist die Stellungnahme der M. -Institutsleiterin vom 6. März 2014, auf die sich die Beschwerde ferner beruft. Dass der Antragsteller danach mit Testergebnissen „immer noch weit unter dem Durchschnitt der Altersgruppe“ lag und „noch nicht die gewünschten Leistungen“ erbrachte, gibt für eine Beeinträchtigung seiner gesellschaftlichen Teilhabe nichts her. Ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit bereits Eingliederungshilfe geleistet hat, ist angesichts der Maßgeblichkeit der aktuellen Gegebenheiten nicht entscheidend. Es trifft auch nicht zu, dass, sofern die Leistungsvoraussetzungen einmal vorgelegen hätten, „ein Wegfall … nur dann angenommen werden (könne), wenn das Förderungsinstitut eine weitere Förderung nicht für erforderlich halten würde“, wie der Antragsteller meint. Denn schon die - der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Hilfemaßnahme vorgelagerte - Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft überhaupt beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, fällt anerkanntermaßen in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit zunächst in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 12 B 870/14 -, juris, m. w. N., so dass auf der Hand liegt, dass das Votum des Leistungserbringers zwar in den Entscheidungsprozess einzubeziehen sein mag, dessen Ergebnis jedoch nicht vorgibt. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die vom Antragsteller besuchte Schule eine weitergehende Förderung mangels Kapazität nicht zu leisten vermag. Selbst wenn sich die an der LRS-Problematik ansetzende schulische Förderung als unzureichend erweist, folgt allein daraus nicht, dass die soziale Funktionstüchtigkeit des Antragstellers bereits nachhaltig beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung jedenfalls droht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.