Beschluss
1 B 206/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0602.1B206.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.574,04 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 8.789,51 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.574,04 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 8.789,51 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zu untersagen, die Ämter der Besoldungsgruppe aus der Beförderungsliste „DTTS“ nach A 8 mit einem Mitbewerber des Antragstellers zu besetzen und diesen Mitbewerber zu befördern. Der Antragsteller hat mit seinem fristgerecht vorgelegten Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin bei der von ihm beanstandeten Auswahlentscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Dienstposten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben. Der Antragsteller rügt im Wesentlichen, seine letzte dienstliche Beurteilung vom 7. August 2014 sei rechtswidrig und habe deshalb für das Bewerbungsverfahren nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Denn sie stamme nicht vom Dienstvorgesetzten (dazu 1.), die beiden Beurteiler seien nicht sachgerecht ausgewählt worden (dazu 2.) und diese hätten einen Beurteilungsbeitrag von Herrn C. für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 einholen und berücksichtigen müssen (dazu 3.). 1. Die genannte dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist nicht schon deswegen rechtswidrig, weil sie nicht vom Dienstvorgesetzten erstellt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Dienstherr mangels normativer Regelung im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt. Dies muss nicht der Dienstvorgesetzte sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, IÖD 2015, 86 = juris, Rn. 17, und vom 17. April 1986 – 2 C 8.83 –, DVBl. 1986, 951 = juris, Rn. 15, jeweils m. w. N. Nichts anderes folgt aus § 2 Abs. 2 der Konzernbetriebsvereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG und dem Konzernbetriebsrat über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG (KBV Beamtenbeurteilung) vom 2. August 2013 (im Folgenden: KBV). Nach Satz 1 der Vorschrift obliegt zwar dem Dienstvorgesetzten die Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Beamten. In Satz 2 der Vorschrift ist jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass die Beurteilung „durch die vom Dienstvorgesetzten bestimmten Beurteiler (Erst- und Zweitbeurteiler)“ erfolgt. Dies ist hier durch die Anlage 2 der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 23. Oktober 2014 geschehen. 2. Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, die Übertragung der Beurteilung auf den Erstbeurteiler I. und die Zweitbeurteilerin B. sei sachwidrig. Der Dienstherr darf bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt, im Interesse des beurteilten Beamten nur sachgerecht vorgehen. Er darf den sachlichen Zusammenhang dieser Aufgabe mit der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht nicht außer Acht lassen. Das vom Dienstherrn durch den oder die Beurteiler abzugebende Werturteil darüber, ob und inwieweit der beurteilte Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht, enthält zugleich eine konkretisierende Bestimmung dieser zahlreichen Anforderungen, die gleichfalls in weitgehender Ermessens- und Beurteilungsfreiheit des Dienstherrn liegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat es für unproblematisch gehalten, wenn der Beamte von Dienst- oder anderen Vorgesetzten persönlich beurteilt wird, weil er sich nach deren Vorstellungen über seine zu fordernde Amtsführung zu richten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 – 2 C 8.83 –, DVBl. 1986, 951 = juris, Rn. 16. Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des Beurteilten aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss er sich die fehlenden Erkenntnisse von anderen Personen verschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, IÖD 2015, 86 = juris, Rn. 25, und vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = juris, Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2012 – 1 B 1042/11 –, IÖD 2012, 134 = juris, Rn. 17. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Auswahl der Beurteiler für den Antragsteller nicht rechtswidrig. Nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin sind beide Beurteiler Beamte im Bereich HBS. Zwar kennen sie die dienstlichen Leistungen des Antragstellers nicht aus eigener Anschauung. Sie haben ihrer Beurteilung jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KBV u. a. einen Beurteilungsbeitrag in Form einer standardisierten Stellungnahme der jeweiligen unmittelbaren Führungskraft, d. h. des jeweiligen disziplinarischen Vorgesetzten, zugrunde gelegt. Diese Führungskraft steht dem Beamten bei der Deutschen Telekom AG dienstlich ausreichend nah und kennt den jeweiligen Beamten und dessen Arbeitsweise. Diese Vorgehensweise für die Erstellung einer Beurteilung ist nicht schon prinzipiell zu beanstanden. Es mag sein, dass der jeweilige fachliche Vorgesetzte den Beamten noch besser kennt als der disziplinarische Vorgesetzte. Es ist jedoch weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dies rechtlich zwingend im Sinne einer allgemeinen Vorgabe für Beurteilungen sein müsste, zumal der disziplinarische Vorgesetzte auch gleichzeitig der fachliche Vorgesetzte sein kann, wie es wohl Herr C. für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Oktober 2013 für den Antragsteller war. Von der generellen Zulässigkeit der Übertragung der Beurteilungskompetenz ist die Frage zu trennen, ob die eingeholten Beurteilungsbeiträge es den Beurteilern im Einzelfall ermöglichen, den Beamten sachgerecht zu beurteilen. Dies hat der Antragsteller erstmals in seinem Schriftsatz vom 18. Mai 2015 in Frage gestellt, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, so dass dieser Vortag nicht zu berücksichtigen ist. Dasselbe gilt für seine inhaltliche Kritik am Beurteilungsbeitrag von Herrn U. in demselben Schriftsatz. 3. Die Beurteiler haben schließlich Stellungnahmen der richtigen unmittelbaren Führungskräfte herangezogen, nämlich eine des Herrn U. für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 und eine des Herrn C. für den sich anschließenden Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Oktober 2013. Die Antragsgegnerin hat auf Seite 3 Mitte ihres Schriftsatzes vom 27. April 2015 erläutert und Unterlagen übersandt, aus denen sich ergibt, dass die eben genannten Personen für die genannten Zeiträume nacheinander die jeweils einzige unmittelbare, d. h. disziplinarische Führungskraft des Antragstellers im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 KBV waren. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, der frühere Vorgesetzte müsse bei einem Wechsel des Vorgesetzten einen Beurteilungsbeitrag erstellen, ist dies geschehen: Der jeweilige disziplinarische Vorgesetzte des Antragstellers hat jeweils für einen anderen Zeitraum einen Beurteilungsbeitrag gefertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle (hier: A 8 der Stufe 8 für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 2.876,91 Euro + 10 x 2.940,42 Euro] : 4). Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Streitwert berechnet sich nach denselben Grundsätzen wie für das Beschwerdeverfahren, allerdings ist das Kalenderjahr 2014 maßgeblich. Im Jahr 2014 hat sich die Besoldung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab dem 1. März 2014 erhöht. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 2.763,53 Euro + 10 x 2.876,91 Euro] : 4). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.