OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 B 923/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0827.19B923.15.00
3mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antrag ist unbegründet. Die beabsichtigte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Vollzug auch nicht nach § 65 Abs. 3 VwVG NRW wegen nachträglicher Unmöglichkeit oder nachträglichen Wegfalls der Vollstreckungsvoraussetzungen einzustellen, weil sie der „Weisung“ aus der Anmeldeverfügung vom 19. Februar 2015 „nachgekommen“ seien, ihr Kind melderechtlich ins Ausland abzumelden und hierüber eine Abmeldebescheinigung vorzulegen. Mit dieser „Weisung“ hat die Bezirksregierung ihnen lediglich einen Hinweis gegeben, nicht aber eine weitere vollstreckbare Verpflichtung begründet. Zudem war dieser Hinweis unzutreffend, denn für das Fortbestehen der Schulpflicht kommt es nach § 34 Abs. 1 SchulG NRW auf den Wohnsitz des Kindes im Sinne des § 11 BGB an, den es, solange es minderjährig ist, nach § 11 Satz 1 Halbsatz 1 BGB kraft Gesetzes mit den Eltern teilt. Unerheblich für den Wohnsitzbegriff ist hingegen das Melderecht. Dieses verwendet die Begriffe der Wohnung (§ 15 MG NRW), der Hauptwohnung (§ 16 Abs. 1 und 2 MG NRW) und der Nebenwohnung (§ 16 Abs. 3 MG NRW), nicht aber den nach § 34 Abs. 1 SchulG NRW maßgeblichen Begriff des Wohn sitzes. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 – XII ZB 42/07 ‑, FamRZ 2008, 45, juris, Rdn. 13; VG Aachen, Urteil vom 15. April 2011 – 9 K 1917/10 ‑, juris, Rdn. 26. Wer im Übrigen geltend macht, seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt zu haben, muss substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen machen, die er an dem behaupteten Auslandswohnsitz unterhält. So zum unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernis in Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im Fahrerlaubnisrecht BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 3 B 21.14 ‑, DAR 2015, 30, juris, Rdn. 3; Urteil vom 30. Mai 2013 – 3 C 18.12 ‑, BVerwGE 146, 377, juris, Rdn. 30. Diesen Anforderungen genügt nicht die pauschale und nicht weiter belegte Behauptung der Antragsteller in der Antragsschrift, I. halte sich „nun eindeutig in Jordanien auf“, lebe „dort bei ihrer Tante“ und führe „dort den Schulbesuch weiter“. Die von den Antragstellern vorgelegten Belege betreffend Kindergeld und SGB II lassen keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Aufenthalt der Tochter zu. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).