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Beschluss

18 A 2462/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1208.18A2462.13.00
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Leitsätze

Zur Bindungswirkung von rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen für ein nachfolgendes Ausweisungsverfahren.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bindungswirkung von rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen für ein nachfolgendes Ausweisungsverfahren. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Gründe rechtfertigt es, die Berufung zuzulassen. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2014 ‑ 18 A 2581/12 -, vom 15. März 2012 - 18 A 678/11 - und vom 13. Oktober 2011 - 18 A 831/11 -. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, juris. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsvorbringen zunächst geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe die ihm zur Last gelegten Taten, wegen derer er durch das Landgericht L. verurteilt worden sei, tatsächlich begangen. Tatsache sei, dass er damals zu Unrecht verurteilt worden sei. Er habe hierauf immer wieder hingewiesen und auch in der mündlichen Verhandlung entsprechend vorgetragen. Das Verwaltungsgericht hätte vorliegend "eine eigene Sachprüfung durchführen müssen, die dazu geführt hätte, festzustellen das der Kläger die ihm vorgeworfene Straftaten eben nicht begangen hat." Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 1 B 21.98 -, juris, zu § 47 Abs. 1 AuslG 1990, und Beschluss vom 8. Mai 1989 - 1 B 77.89 -, InfAuslR 1989, 269, zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965, jeweils mit weiteren Nachweisen, erfordert die Anwendung der auf eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung abstellenden Ausweisungstatbestände keine Prüfung, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Soweit es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung etwa auf die Umstände der Tatbegehung ankommt - z.B. im Rahmen der Feststellung einer Wiederholungsgefahr oder bei der Ermessensausübung - besteht zwar keine derartige strikte Bindung an eine rechtskräftige Verurteilung. Es ist aber geklärt, dass die Ausländerbehörden - und demzufolge auch die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung berufenen Gerichte - in dieser Beziehung in aller Regel von der Richtigkeit der Verurteilung ohne weiteres ausgehen können und die darin getroffenen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen dürfen. Dass hier gemessen an den Maßstäben der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Es werden insbesondere auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Mit seinem Hinweis in der Zulassungsbegründungsschrift, er genieße besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, vermag er schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken, weil das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 7 diese Annahme seiner Entscheidung bereits zugrunde gelegt hat. Soweit der Kläger des Weiteren pauschal geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Reichweite dieses Schutzes nicht ausreichend berücksichtigt, dringt er mit seinem Vorbringen bereits deshalb nicht durch, weil es insofern an einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlt. Mit dem Zulassungsvorbringen wird auch nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage gestellt, beim Kläger bestehe angesichts seiner bisherigen Straffälligkeit eine konkrete Wiederholungsgefahr. Soweit der - sich weiterhin in Strafhaft befindliche - Kläger geltend macht, eine solche Wiederholungsgefahr sei insbesondere deshalb ausgeschlossen, weil er die ihm vom Landgericht L. vorgeworfenen Taten nicht begangen habe, er mithin vom Landgericht L. zu Unrecht verurteilt worden sei, dringt er mit seinem Vorbringen aus den bereits oben genannten Gründen nicht durch. Auch im Übrigen werden mit dem Zulassungsvorbringen die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auf Seite 8 bis 10 oben nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat in seinen Erwägungen insbesondere auch die vom Kläger mit der Zulassungsbegründungsschrift erwähnte gute Führung im Strafvollzug sowie die vom Leiter der Justizvollzugsanstalt S. unter dem 27. März 2013 abgegebene positive Legalprognose bereits berücksichtigt. Ein bloßer Zeitablauf seit der letzten begangenen Straftat vermag hingegen entgegen der vom Kläger wohl sinngemäß vertretenen Auffassung eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten nicht auszuschließen. Schließlich wird vom Kläger auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel gezogen, der Schutz des Familien- und Privatlebens durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gebiete es nicht, von der Ausweisung Abstand zu nehmen. Das Zulassungsvorbringen lässt jedwede Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen umfassenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 7 f. des angefochtenen Urteils vermissen. Es erschöpft sich vielmehr in dem Einwand, die familiären Bindungen des Klägers stünden seiner Ausweisung entgegen, sie seien eindeutig vorrangig. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und substantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Kläger sie für grundsätzlich bedeutsam hält. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2014 – 18 A 298/11 -. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen eine grundsätzliche Bedeutung schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Eine konkrete klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen. Es erschöpft sich vielmehr in der pauschalen Ausführung, die grundsätzliche Bedeutung liege "darin begründet, daß hier der Maßstab des Schutzes des § 56 AufenthG zu Lasten des Kindes und insbesondere auch des Klägers verschoben worden ist". Der Kläger wendet sich damit lediglich gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall, womit die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargetan werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.