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Beschluss

6 B 221/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0406.6B221.16.00
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Leitsätze

Erfolgreiche Beschwerde eines Sozialamtmanns in einem Konkurrentenstreitverfahren um den (Beförderungs-)Dienstposten einer Leiterin oder eines Leiters des Sozialdienstes bei einer Justizvollzugsanstalt.

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist das (angestrebte) Statusamt und nicht die Funktionsbeschreibung bzw. der Dienstposten mit seinen konkreten Anforderungen. Nichts Abweichendes gilt für eine reine Dienstpostenkon-kurrenz.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Justizministerialblatt NRW Nr. 8 vom 15. April 2015 ausgeschriebene Stelle als Leiter/in des Sozialdienstes bei der Justizvollzugsanstalt F.          mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde eines Sozialamtmanns in einem Konkurrentenstreitverfahren um den (Beförderungs-)Dienstposten einer Leiterin oder eines Leiters des Sozialdienstes bei einer Justizvollzugsanstalt. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist das (angestrebte) Statusamt und nicht die Funktionsbeschreibung bzw. der Dienstposten mit seinen konkreten Anforderungen. Nichts Abweichendes gilt für eine reine Dienstpostenkon-kurrenz. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Justizministerialblatt NRW Nr. 8 vom 15. April 2015 ausgeschriebene Stelle als Leiter/in des Sozialdienstes bei der Justizvollzugsanstalt F. mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen es, seinem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss abzuändern. Der Antragsteller hat nicht nur das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes, sondern auch eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller kann beanspruchen, dass die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens eines Leiters oder einer Leiterin des Sozialdienstes bei der JVA F. vorerst unterbleibt, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen rechtswidrig ist und seinen sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW ergebenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt. Der Antragsgegner ist in rechtsfehlerhafter Weise zu der Annahme gelangt, die Beigeladene sei für den fraglichen Dienstposten besser geeignet. Er hat dazu in seinem Vermerk vom 13. November 2015 ausgeführt: „Sozialamtfrau T. -S. erfüllt das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle … in besonderer Weise und verfügt auch über eine deutlich bessere Eignung als ihr Mitbewerber. In der Gesamtschau tritt dessen geringer Leistungsvorsprung dahinter zurück.“ Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Das Gleiche gilt für sog. Beförderungsdienstposten, die dem ausgewählten Bewerber bei erfolgreicher Erprobung die Chance auf eine Beförderung eröffnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 –, juris. Um einen solchen Dienstposten dürfte es sich hier handeln. Denn der Antragsgegner hat in dem Beteiligungsschreiben vom 13. November 2015 an den Personalrat ausgeführt, dass die Beigeladene „nach erfolgreicher Ableistung der sechsmonatigen Erprobungszeit (…) zur Sozialamtsrätin (…) ernannt“ werde. Das würde – wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 6. April 2016 ausdrücklich bestätigt hat - für die Beigeladene ebenso wie für den Antragsteller, die derzeit als Sozialamtfrau bzw. Sozialamtmann nach A 11 besoldet werden, eine Beförderung (A 12) bedeuten. Aber selbst wenn es sich um eine sog. reine Dienstpostenkonkurrenz (hier: „Funktion der Leiterin oder des Leiters des Sozialdienstes“) handeln sollte, würde nichts anderes gelten, da sich der Dienstherr (jedenfalls) zu einer Besetzung der Stelle bzw. des Dienstpostens nach Grundsätzen der Bestenauslese entschlossen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2015 – 6 B 1080/15 –, vom 30. September 2015 – 6 B 1012/15 – und vom 24. September 2015 – 6 B 1003/15 –, jeweils nrwe.de. Diese Auswahlentscheidung ist auf der Grundlage aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgeblich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris, mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014, a.a.O., und vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2015, a.a.O., vom 17. April 2014 – 6 B 47/14 – und vom 3. Februar 2014 – 6 B 1427/13 –, beide nrwe.de. Die Auswahl der Beigeladenen ist mit diesen Maßgaben nicht in Einklang zu bringen. Die aktuelle, der streitigen Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 11. Juni 2015 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2014 bis 19. Mai 2015) schließt (lediglich) mit der Gesamtnote „gut (13 Punkte)“ ab. Der Antragsteller hat in der Anlassbeurteilung vom 27. Juli 2015 (Beurteilungszeitraum 11. Februar 2005 bis 20. Juli 2015) dagegen die um einen Punkt bessere Gesamtnote „gut (14 Punkte)“ erhalten. Diese Gesamtnote setzt sich nach Nr. 4.6 Satz 1 der AV d. JM vom 1. Februar 2013 (2000 – Z. 155), JMBl. NRW S. 32, „Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten“ (Beurteilungs-AV) aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung des Beamten zusammen. Die vom Antragsgegner gleichwohl zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung lässt sich nicht in rechtlich zulässiger Weise darauf stützen, dass diese in der Beurteilung einen um eine Zwischenstufe höheren Grad der Beförderungseignung/Verwendungseignung (vgl. Nr. 4.7 Beurteilungs-AV) bescheinigt bekommen hat. Während die Beigeladene als „besonders gut geeignet“ eingestuft wird, wird für den Antragsteller lediglich „besonders gut geeignet unterer Bereich“ festgestellt. Denn diesen Eignungseinschätzungen liegt ein für die zu treffende Auswahlentscheidung ungeeigneter, weil funktionsbezogener Maßstab zu Grunde. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nämlich das (angestrebte) Statusamt und nicht die Funktionsbeschreibung bzw. der Dienstposten mit seinen konkreten Anforderungen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. März 2013 – 2 BvR 2582/12 –, juris, und vom 4. Oktober 2012, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 und vom 20. Juni 2013, beide a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2016 – 1 B 1068/15 –, nrwe.de, vom 24. September 2015, vom 3. Februar 2014 und vom 17. April 2014, alle a.a.O. Dies gilt unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Stelle als Beförderungsdienstposten anzusehen ist. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, hat sich der Dienstherr hier im Rahmen seines Organisationsermessens jedenfalls dazu entschieden, den streitgegenständlichen Dienstposten nicht im Wege einer schlichten Umsetzung oder Versetzung zu besetzen, sondern die Stelle auszuschreiben und im Wege der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) zu vergeben. An diese Entscheidung ist er – wie bereits oben festgestellt – im weiteren Auswahlverfahren gebunden. Den Grundsätzen der Bestenauslese wird die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht gerecht. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszuüben, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann daher grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 und vom 20. Juni 2013, beide a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2016, vom 24. September 2015 und vom 3. Februar 2014, alle a.a.O. Im Widerspruch zu diesen Grundsätzen beziehen sich die in den Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen enthaltenen Eignungseinschätzungen auf den konkret zu vergebenden Dienstposten bzw. die wahrzunehmende Funktion eines Leiters oder einer Leiterin des Sozialdienstes; dementsprechend legen die Beurteiler ihrer Einschätzung das (konkrete) Anforderungsprofil der Stellenausschreibung, insbesondere auch die darin angeführten Kenntnisse und Erfahrungen in der Personalführung maßgeblich zu Grunde. Dass die Wahrnehmung der Aufgaben dieses Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die der Antragsteller nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit auch nicht aneignen kann, hat der Antragsgegner allerdings nicht aufgezeigt. Entsprechende Anhaltspunkte sind derzeit auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Antragsteller im Führungsverhalten mit 14 Punkten beurteilt und wird ihm hinsichtlich der Führungskompetenz der Ausprägungsgrad „C“ (deutlich ausgeprägt) bescheinigt. Dass die in der Beurteilung zur Begründung der Beförderungseignung/Verwendungseignung und auch im Auswahlvermerk vom 13. November 2015 aufgeführten Defizite des Antragstellers (Führungserfahrung lediglich als ständiger Vertreter des Abteilungsleiters, keine Führungsverantwortung seit 2009, keine aufsichtsbehördlichen Erfahrungen, fehlende Kenntnisse im Bereich Personal- und Organisationsentwicklung) nicht in angemessener Zeit aufzuarbeiten sind, ist jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstand nicht erkennbar. Keiner weiteren Überprüfung bedarf es danach, ob die Auswahlentscheidung möglicherweise darüber hinaus auf rechtliche Bedenken trifft, weil der Antragsgegner bei der Bewertung der Führungskompetenzen des Antragstellers bestimmte Umstände nicht hinreichend berücksichtigt hat, oder er zu Unrecht die Vergleichbarkeit der Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen in zeitlicher Hinsicht angenommen hat. Der Antragsteller hat auch die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beigeladene durch die – auch nur vorübergehende – Wahrnehmung des streitgegenständlichen Dienstpostens einen bei einer erneuten Auswahlentscheidung (aufgrund von neu erstellten Beurteilungen) relevanten Erfahrungs- und Kompetenzvorsprung erlangt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2016 – 1 B 1206/15 – und vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, beide nrwe.de. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).