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Urteil

13 A 1859/14.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0718.13A1859.14A.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Juli 2014 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Juli 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1973 geborene Kläger ghanaischer Staatsangehörigkeit stellte am 14. März 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt gab er an, er habe im Februar 2004 sein Herkunftsland verlassen und bis 2011 in Libyen gelebt, von wo er nach Italien eingereist sei. Nach einem Eurodac-Treffer (Kategorie 1), wonach der Kläger am 30. August 2011 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte, richtete das Bundesamt am 16. April 2014 ein Aufnahmeersuchen an die italienischen Behörden, das unbeantwortet blieb. Mit Bescheid vom 16. Mai 2014 lehnte das Bundesamt unter Hinweis auf die Zuständigkeit Italiens den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an (Ziffer 2). Am 30. Mai 2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. Mit Beschluss vom 16. Juni 2014 ordnete das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien an (7a L 835/14.A). Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 16. Mai 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG sowie hilfsweise des § 4 Abs. 1 AsylVfG, weiterhin hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 30. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Bescheid des Bundesamts vom 16. Mai 2014 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei mit dem Anfechtungsantrag zulässig, mit dem Verpflichtungsantrag unzulässig, weil die Anfechtungsklage die richtige Klageart sei. Die Anfechtungsklage sei auch begründet. Die Beklagte sei nach der hier maßgeblichen Dublin III-VO zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichtet, weil Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien auch derzeit noch systemische Mängel aufwiesen, die die Prognose recht-fertigten, dass der Asylbewerber dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sei. Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Beklagte wie folgt begründet: Nach der Rechtsprechung des OVG NRW bestünden in Italien keine systemischen, die Grenze zur Grundrechtsverletzung nach Art. 4 GR-Charta überschreitenden Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Juli 2014 die Klage abzuweisen. Der Kläger hat keinen Antrag gestellt, sich auf das erstinstanzliche Urteil bezogen und weiter ausgeführt: Er sei nur nach islamischer Sitte mit einer aus Marokko stammenden Frau verheiratet, die zwei Kinder habe. Ihr Asylverfahren, über das nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in der Sache zu entscheiden sei, sei noch beim Bundesamt anhängig. Eine weitergehende Eheschließung sei nicht erfolgt; er sei nicht der Vater der Kinder. Auf Anfrage des Senats hat das Bundesamt eine Auskunft der Liaisonmitar-beiterin in Rom eingeholt. Danach ist dem Kläger in Italien humanitärer Schutz (nationales Abschiebungsverbot) gewährt worden. Der entsprechende Aufent-haltstitel sei vom 13. November 2013 bis zum 15. Januar 2015 gültig gewesen und von der Questura in Turin ausgestellt worden. Es sei offenbar noch ein Klageverfahren in Italien anhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Eilverfahrens, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts sowie die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisse Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Berufung entscheidet im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der im Berufungsverfahren nur noch streitgegenständlichen Anfechtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Diese Klage ist zulässig, aber unbegründet. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Asylgesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394), sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), ebenfalls zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394). A. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Die isolierte Anfechtungsklage ist die allein statthafte Klageart, wenn ein Asylbewerber die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin-Verordnung begehrt. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, NVwZ 2016, 154 = juris, Rn. 13 f., und vom 16. November 2015 ‑ 1 C 4.15 -, DVBl. 2016, 313 = juris, Rn. 9, sowie Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 B 64.15 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 22 ff., und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 = juris, Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 18. B. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 16. Mai 2014 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Rechtmäßigkeit des auf §§ 27a, 34a AsylG gestützten Bescheids beurteilt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO), weil der Asylantrag nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist (vgl. Art. 49 Satz 3 Dublin III-VO). II. Der formell rechtmäßige Bescheid vom 16. Mai 2014 ist sowohl hinsichtlich der Regelung in Ziffer 1 (1.) als auch hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 (2.) materiell rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 ist § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 AsylG i. V. m. § 27a AsylG. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 AsylG ist in solchen Fällen der Asylantrag als unzulässig abzulehnen. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Berufungsverfahren, der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG entscheidungserheblich ist, ist der Asylantrag des Klägers gemäß § 27a AsylG unzulässig. Italien ist nach der Dublin III-VO für die sachliche Prüfung und Entscheidung des Asylantrags zuständig (a.). Die Beklagte ist auch nicht aufgrund Familienzusammengehörigkeit zuständig geworden (b.). Es bestehen ferner keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien (c.). Ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte ergibt sich schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Verfahrensdauer (d.). a. Nach der Dublin III-VO ist Italien zuständig für das Asylverfahren. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, weil der erstmalige illegale Grenzübertritt zu einem EU-Mitgliedstaat in Italien erfolgte. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die Zuständigkeit ist nicht auf Deutschland übergegangen, insbesondere ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO nicht – mit der Folge eines Zuständigkeitswechsels – verstrichen. Danach erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat. Hier hat das Verwaltungsgericht vor Ablauf der 6-Monats-Frist mit Beschluss vom 16. Juni 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (7a L 835/14.A). In einem solchen Fall endet die Überstellungsfrist – wenn und solange die Überstellung (weiter) ausgesetzt ist – erst sechs Monate nach Entscheidung über die vorliegende Klage, d.h. nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 56, und vom 16. Juni 2015 ‑ 11 A 890/14.A -, juris, Rn. 26; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG -, juris, Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Juni 2012 - A 2 S 1355/11 -, AuAS 2012, 213 = juris, Rn. 24; Hess. VGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 2 A 1863/10.Z.A -, InfAuslR 2011, 463 = juris, Rn. 7. Die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2014 bestehende aufschiebende Wirkung der Klage dauert fort. Sie endet, da der erstinstanzlichen Klage stattgegeben worden ist, gemäß § 80b Abs. 1 VwGO erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2016 - 13 A 59/15.A -, juris, Rn. 39 ff. b. Eine Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich auch nicht aus einer Familienzusammengehörigkeit im Sinne von Art. 10 Dublin III-VO. Der Kläger ist unstreitig nicht der Vater der Kinder seiner Lebensgefährtin, mit der er nach islamischem Ritus getraut worden ist. Auch dies macht ihn nicht zum Familienangehörigen im Sinne der Verordnung. Hierunter fallen nach Art. 2 lit. g Dublin III-VO – neben weiteren, hier nicht einschlägigen Personen – der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger ist nicht der Ehegatte seiner Lebensgefährtin im Sinne dieser Vorschrift. Er hat auch bei seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben, nicht verheiratet zu sein. Im Berufungsverfahren hat er zwar vorgetragen, nach islamischem Ritus die Ehe geschlossen haben. Er hat aber weiter angegeben, "nur" auf diese Art verheiratet zu sein; eine weitergehende Eheschließung sei nicht erfolgt. Ferner hat er trotz entsprechender gerichtlicher Anfrage weder eine Heiratsurkunde vorgelegt noch erklärt, dass es sich dabei um eine nach Maßgabe ausländischer Rechtsordnungen ordnungsgemäß begründete, d. h. eine nach religiösen Bestimmungen geschlossene und von einem anderen Staat anerkannte Ehe handelt. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 ‑ 1 C 17.03 -, BVerwGE 123, 18 = juris, Rn. 9; Marx, in: GK-AufenthG, Stand Mai 2008, § 27 Rn. 21 ff. Auch die zweite Alternative des Art. 2 lit. g Dublin III-VO ist nicht gegeben. Der Kläger führt zwar offenbar eine dauerhafte Beziehung. Nach deutschem Recht bzw. den hiesigen Gepflogenheiten werden nicht verheiratete Paare aber ausländerrechtlich nicht vergleichbar behandelt wie verheiratete Paare. Sowohl im Rahmen des Familienasyls nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 ‑ 1 C 17.03 -, BVerwGE 123, 18 = juris, Rn. 9, als auch im Aufenthaltsrecht, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 ‑ 1 C 40.07 -, BVerwGE 133, 72 = juris, Rn. 16, Marx, in: GK-AufenthG, Stand Mai 2008, § 27 Rn. 21 ff., 28 Rn. 49, ist eine anerkannte Eheschließung erforderlich; eheähnliche Beziehungen reichen nicht aus. Der Schutz des Art. 6 GG greift nur bei rechtsgültig geschlossenen, staatlich anerkannten Ehen, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1 = juris, Rn. 83; Beschluss vom 2. Februar 1993 ‑ 2 BvR 1491/91 ‑, juris, Rn. 8 ff., nicht hingegen bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften, vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 1958 – 1 BvL 3/57 u.a. -, BVerfGE 9, 20 = juris, Rn. 56, und Beschlüsse vom 14. November 1973 – 1 BvR 719/69 -, BVerfGE 36, 146 = juris, Rn. 51, sowie vom 9. November 2004 – 1 BvR 684/98 -, BVerfGE 112, 50 = juris, Rn. 49; Jarass/Pieroth, GG, 14. Auflage 2016, Art. 6 Rn. 5. c. Die Bundesrepublik ist ferner nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Uabs. 3 Dublin III-VO zuständig geworden. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat vorgenommen werden kann. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, insbesondere ist kein Fall des Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin III-VO gegeben. Nach dieser Vorschrift setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta mit sich bringen. Diese Regelung geht zurück auf die Rechtsprechung des EuGH und des EGMR zu systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen bei Verfahren nach der Dublin II-VO. Danach kann die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der EU (im Folgenden: GR-Charta), der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) steht, widerlegt werden. Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die asylrechtlichen Richtlinien der EU ‑ Richtlinie 2003/9/EG bzw. 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie), Richtlinie 2004/83/EG bzw. 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), Richtlinie 2005/85/EG bzw. 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) ‑ genügen. Vielmehr müssen die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta – der Art. 3 EMRK entspricht – ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C- 411/10 und C-493/10 (N.S.) -, NVwZ 2012, 417 = juris, Rn. 78 ff., vom 14. November 2013 - C-4/11 (Puid) -, juris, Rn. 30 ff., und vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi ) -, NVwZ 2014, 208 = juris, Rn. 52; EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, ZAR 2011, 395, Rn. 216 ff., und vom 4. November 2014 ‑ 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 93 und102 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 = juris, Rn. 5 ff., vom 6. Juni 2013 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677 = juris, Rn. 5, und vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 -, juris, Rn. 3 ff.; vgl. zum Ganzen ausführlich OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 65 ff. Wegen des in Deutschland geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss sich der Tatrichter die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Systemische Mängel liegen danach vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 9. Zwar setzt dies nicht voraus, dass in jedem Falle das gesamte Asylsystem einschließlich der Aufnahmebedingungen und der zugehörigen Verfahren schlechthin als gescheitert einzustufen ist, jedoch müssen die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Das kann darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern (objektiv) vorhersehbar von ihnen betroffen sind. Ein systemischer Mangel kann daneben aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - faktisch in weiten Teilen funktionslos wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 89 ff. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Derartige individuelle Erfahrungen – wie sie hier auch vom Kläger vorgetragen werden – sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung (hier: der gerichtlichen Entscheidung) systemische Mängel im Zielland der Abschiebung vorliegen, wobei zu beachten ist, dass persönliche Erlebnisse Betroffener durch neuere Entwicklungen in dem betreffenden Staat überholt sein können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 10 B 35.14 -, juris, Rn. 6; s. auch EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) -, juris, Rn. 30. Diese zur Dublin II-VO entwickelten Grundsätze gelten auch für Verfahren nach der Dublin III-VO. Der in Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin III-VO geregelte Maßstab, dass es „wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta mit sich bringen“ ist eine Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677 = juris, Rn. 5; Bay. VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -, AuAS 2015, 104 = juris, Rn. 28; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 5 B 259/15.A -, juris, Rn. 27. Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Asylbewerbern ist maßgeblich auf Ausländer in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage wie der des Klägers abzustellen, eines nach den vorstehenden Ausführungen unverheirateten, jungen arbeitsfähigen Mannes, der in Italien vor seiner Weiterreise nach Deutschland bereits einen erfolglosen Asylantrag gestellt hatte. Dass ihm ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt worden ist, ist hier unerheblich, weil dieser nach Mitteilung der Liaisonmitarbeiterin der Beklagten im italienischen Innenministerium am 15. Januar 2015 abgelaufen ist. Ein Anspruch auf Erneuerung, die ohnehin erst in Italien beantragt werden kann, besteht nicht. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft an das OVG NRW vom 18. Mai 2016, S. 5. bb. Hiervon ausgehend liegen nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnismaterial zur Überzeugung des Senats keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta mit sich bringen. Vgl. ebenso für Italien – in unterschiedlichen Fallkonstellationen – EGMR, Urteil vom 30. Juni 2015 - 39350/13 (A.S. v. Schweiz) -, Rn. 36, vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) -, juris, Rn. 35, und vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, juris, Rn. 114 f.; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 35 ff., und vom 10. Juli 2015 - 15 A 1048/14.A -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 -, juris, Rn. 47 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 43 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 = juris; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 10 A 681/13.Z.A -, juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 14. November 2013 - 4 L 44/13 -, juris. (1) Bei der Würdigung der Erkenntnisse ist zunächst davon auszugehen, dass Italien - sowohl im Hinblick auf das dortige Rechtssystem als auch die Verwaltungspraxis - über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Asylverfahren verfügt. Vgl. zum Asylverfahren im Einzelnen Auswärtiges Amt (AA), Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 2. und 3.; CIR (Consiglio Italiano per i Rifugiati), Asylum Information Database (aida): Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 16 ff.; EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 4; s. auch EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 37. Ob Art. 4 GR-Charta die vollständige Umsetzung der diesbezüglichen Richtlinien erfordert, kann offen bleiben. Das Asylverfahren in Italien ist inzwischen richtlinienkonform. Mit Wirkung vom 30. September 2015 wurden die Neufassungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU in das italienische Recht übernommen (Gesetzesdekret 142/2015: decreto legislative 18 agosto 2015, n 143 „Attuazione della direttiva 2013/33/UE recante norme relative all’accoglienza die richiedenti protezione internazionale, noché della direttiva 2013/32/UE, recante procedure comuni ai fini del riconoscimento e della revoca dello status die protezione internazionale“). Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 2; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 9 und 12. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass das Asylsystem trotz ggf. einzelner Unzulänglichkeiten prinzipiell funktionsfähig ist. Es ist weder in Bezug auf die tatsächliche Dauer noch auf die Qualität menschenrechtswidrig. In etwa der Hälfte der Fälle ist in den letzten Jahren ein Schutzstatus gewährt worden (2013: 61 %, 2014: 59 %, 2015: 42 %). Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 44 f.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1.; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 133 ff.; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 7; zur Schutzquote vgl. Eurostat, recognition rates, 2013, 2014, 2015, abrufbar von http://ec.europa.eu/eurostat. Bisher ist regelmäßig vor allem gerügt worden, dass für die formelle Registrierung als Asylbewerber (verbalizzazione) eine Wohnsitzbestätigung erforderlich sei und in der mitunter langen Zeit bis zur verbalizzazione eine Unterbringung nicht gewährleistet sei. Es kann offen bleiben, ob insoweit systemische Schwach-stellen anzunehmen wären. Nach der aktuellen Rechtslage (Gesetzesdekret 142/2015) wird ein Wohnsitz nicht verlangt und beträgt die Frist zwischen Asylgesuch und formeller Registrierung drei, maximal zehn Tage. Selbst wenn das Verfahren in der Praxis länger dauert, ist die Unterbringung in der Regel gewährleistet. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 2; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1. Gesetzesdekret 142/2015 stellt klar, dass die Adresse der Unterbringungseinrichtung, in dem der Antragsteller wohnt, als Wohnsitz zu betrachten ist. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 21. (2) Dublin-Rückkehrer wie der Kläger müssen nach der aktuellen Erkenntnislage auch während der Durchführung ihres Asylverfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen, dass sie wegen der Aufnahmebedingungen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GR-Charta verletzt werden. Es bedarf keiner weiteren Aufklärung, ob die Ablehnung des klägerischen Asylantrags durch die italienischen Behörden bestandskräftig geworden ist. Ist das Asylverfahren nicht abgeschlossen, kann der Kläger es ggf. fortführen bzw. wiederaufnehmen. Dies gilt auch, wenn aufgrund von Abwesenheit eine negative Entscheidung ergangen sein sollte. Vgl. AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 3; SFH, Auskünfte an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 3, und vom 18. Mai 2016, S. 2; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 40. Sollte ein Klageverfahren anhängig sein, ist der Kläger weiterhin als Asylbewerber zu behandeln, der bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf ein Bleiberecht hat (vgl. Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie). Selbst wenn der damals in Italien gestellte Asylantrag dem Kläger gegenüber bestandskräftig negativ beschieden worden sein sollte, ist für die Prüfung systemischer Mängel auf die für Asylbewerber geltenden Umstände abzustellen, da davon auszugehen ist, dass der Kläger den hier gestellten Asylantrag in Italien weiter verfolgen wird und dort auch Zugang zu einem Folgeverfahren besteht. Vgl. im Einzelnen dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 516/14.A -, juris. Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen nicht den Schluss, dass der Kläger während der Dauer des Asylverfahrens die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Grundversorgung) nicht in einer noch zumutbarer Weise wird befriedigen können. Die zweifellos bestehenden Mängel der Aufnahmebedingungen sind nicht derart gravierend, dass bei jedem Rückkehrer die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GR-Charta zu bejahen wäre. Die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen, die als Konkretisierung des für ein menschenwürdiges Dasein einzuhaltenden Maßstabs im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta angesehen werden, vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 (A.S. v. Schweiz) -, Rn. 28 f., vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 96 f., und vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EuGRZ 2011, 243, Rn. 250 f. und 263; zurückhaltender EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 ‑ Rs. C-411/10 u.a. (N.S.) -, Rn. 84 (nicht jeder geringste Verstoß genügt); OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 120 ff.; kritisch Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406 (407), sowie Hailbronner, AuslR, Stand März 2015, § 27a Rn. 22, hat Italien, wie bereits ausgeführt, in innerstaatliches Recht übernommen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die rechtlichen Vorgaben in der Praxis im erheblichen Ausmaß nicht beachtet werden. (a) Das in Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 g) Aufnahmerichtlinie verankerte Recht auf Unterkunft bleibt auch nicht systematisch unbeachtet, so dass etwa mit monatelanger Obdachlosigkeit zu rechnen wäre. Vgl. für Griechenland EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, EuGRZ 2011, 243 = juris, Rn. 253, 263. Eine solchermaßen dramatische Lage lässt sich aktuell für Italien aufgrund belastbarer Tatsachen nicht feststellen. Wer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann bei der Questura desjenigen Flughafens, an den er rücküberstellt wird, einen Asylantrag stellen (Verbalizzazione) und erhält etwa bei der Nichtregierungsorganisation (non-governmental organization, NGO) am Flughafen in Rom einen Unterbringungsplatz in einem CAS (Centro die accoglienza straordinaria)-Zentrum in der Umgebung von Rom. Wer – wie der Kläger – vor der Weiterreise bereits ein Asylgesuch in Italien gestellt hatte, muss zur zuständigen Questura – hier: nach Turin – reisen, um das Asylverfahren weiterzuführen. Dazu erhält er an der Grenze, etwa auch bei seiner Ankunft am Flughafen in Rom, von NGOs ein Bahnticket zur Verfügung gestellt. Bei der zuständigen Präfektur wird die Unterkunft beantragt. Wer das Unterbringungszentrum ohne Meldung verlassen hat, verliert zwar grundsätzlich seinen Unterkunftsanspruch, kann aber einen neuen Platz beantragen. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 4 ff.; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.2 und 2.1., und vom 11. September 2013; zu letztgenanntem Gesichtspunkt s. auch CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 75. Ende 2015 verfügte Italien nach einer massiven Aufstockung über rund 104.000 Unterbringungsplätze in CAS-, CPSA (Centro di primo soccorso e accoglienza)-, CDA (centro di accoglienza)-, CARA (Centro di accoglienza per richiedenti asilo; jetzt: „centri governativi di accoglienza“)- und SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugiati“)-Einrichtungen, wovon der größte Anteil auf die temporären Aufnahmeeinrichtungen des CAS-Systems entfällt (76.683 Plätze). Dem standen 2015 rund 84.000 neue Asylanträge gegenüber, knapp 20.000 mehr als im Vorjahr. Vgl. die Eurostat-Statistik „Asylum and new asylum applicants – annual aggregated data –“, abrufbar von http://ec.europa.eu/eurostat. Hinzu kommen noch die Personen, die sich bereits zuvor im Asylverfahren befanden, und die Dublin-Rückkehrer. Am 29. Februar 2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen national unterhaltenen Unterkunftszentren untergebracht. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, Italien, Wien, 22. März 2016. Unterstützt von EASO (European Asylum Support Office der EU) hat Italien die Unterkunftskapazitäten erheblich erhöht. Vgl. EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 1. Das SPRAR-System, ein kommunales Unterbringungssystem, das vom italienischen Staat zentral verwaltet wird und eine Unterbringung bei privaten oder kommunalen Träger vorsieht, wird ständig ausgebaut und soll von 20.000 auf mindestens 35.000 Plätze aufgestockt werden. Vgl. AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.4. Die Unterbringung in den staatlichen Einrichtungen wird grundsätzlich für die Zeit des Asylverfahrens und eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens gewährleistet. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 74. Eine zuvor angenommene maximale Aufenthaltsdauer von 20 bzw. 35 Tagen in CARA-/CDA-Zentren oder sechs Monaten in SPRAR-Einrichtungen, die im Übrigen oft wesentlich überschritten wurde, vgl. ASGI (Associazione Studi Giuridici sull’Immigrazione), The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 13 f., 23 f.; aida (Asylum Information Database): Country Report Italy, Januar 2015, S. 53; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 11. September 2013; UNHCR, Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy, Juli 2012, S. 12; borderline-europe e.V., Auskunft an VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 34 f. und 51, gibt es für Asylantragsteller nicht (mehr). Eine Obergrenze für die Dauer des Aufenthaltes ist im Gesetzesdekret 142/2015, das die entsprechenden Vorgaben der Aufnahmerichtlinie umsetzt, nicht vorgesehen. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 74. Ergänzend zu den staatlichen Unterbringungseinrichtungen stellen verschiedene kirchliche oder kommunale Einrichtungen sowie lokale Hilfsorganisationen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Unterkünfte zur Verfügung. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 7 f.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.4, und an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 4.4; borderline-europe e. V., Auskunft an das VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 21. Insgesamt kann angesichts dieser Zahlen nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterbringung, auch wenn sie von unterschiedlicher Qualität ist und nicht in jedem Fall den Mindeststandards entspricht, vgl. zu den Bedingungen in den Einrichtungen CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 70 ff.; SFH, Auskunft an das VG Schwerin vom 23. April 2015, S. 4, im Sinne systemischer Schwachstellen defizitär ist. Selbst wenn man aber unterstellt, die in Italien aktuell vorhandenen Kapazitäten zur Unterbringung von Asylbewerbern reichten derzeit oder in naher Zukunft nicht aus, ergäbe sich daraus nach Auffassung des Senats noch kein systemisches, die Grenze zur drohenden Grundrechtsverletzung nach Art. 4 GR-Charta überschreitendes Versagen des Staates. Die Menschenrechte verpflichten die Staaten weder, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer „Spitzenbelastung“ vorzuhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 158. Nach den vorliegenden Erkenntnissen reagiert Italien jedenfalls inzwischen flexibel auf den Zustrom. Das System ist durch die kurze Auftragsdauer für die temporären CAS-Zentren (Ausschreibung alle sechs Monate) sehr flexibel in Bezug auf Schwankungen. Ferner waren jüngst unter dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) verschiedene Projekte ausgeschrieben, die auch die Unterbringung von Asylbewerbern umfassten. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 7 f. Hiervon ausgehend ist die Erwartung, das künftig zunehmend mehr Flüchtlinge den Weg über das Mittelmeer suchen und in Italien die Grenze zur EU überschreiten werden, nicht ausreichend, um derzeit systemische Schwachstellen anzunehmen. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn – was hier nicht der Fall ist – absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffen würden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 41. (b) Auch die Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidung, Hygieneartikeln und der Zugang zu einer medizinischen Mindestversorgung (vgl. Art. 19 Richtlinie 2013/33/EU) ist während des Asylverfahrens grundsätzlich in menschenrechtskonformer Weise gewährleistet. Asylbewerber haben Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, insbesondere ist eine kostenfreie Notversorgung gewährleistet. Die übrige Versorgung erfolgt über die Unterbringungseinrichtungen, teilweise auch über karitative Organisationen. Vgl. SFH, Auskünfte an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 8 f., und vom 18. Mai 2016, S. 4; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 3.1, an das VG Schwerin vom 25. März 2015, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 5. und 6.; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 64, 82; EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 5. Zudem ist es Asylbewerbern nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzesdekrets 142/2015 bereits 60 Tage nach Stellung des Asylgesuchs erlaubt zu arbeiten. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 81. (3) Aus der Tarakhel-Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014, mit der die Rückführung nach Italien von Garantien italienischer Behörden abhängig gemacht worden ist, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie beruht auf der besonderen Situation einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern, der spezifischen Schutzbedürftigkeit von Kindern und dem Gebot der Wahrung der Familieneinheit. Für den Fall eines alleinstehenden (jungen) Mannes hat der EGMR in späteren Entscheidungen (Urteile vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) - und vom 30. Juni 2015 – 39350/13 (A.S. ./.Schweiz) -) gerade keine Grundlage für die Annahme gesehen, ihm drohe im Fall der Rückführung nach Italien eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Individuelle, in der Person des Klägers liegende besondere Gründe, die eine Zuordnung zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen erfordern und eine Überstellung als menschenrechtswidrig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, er würde mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern überstellt, die schutzbedürftig seien. Wie ausgeführt, ist sie nicht als seine Ehegattin zu betrachten und ist er nicht Vater der Kinder. Zudem sind sie auf unabsehbare Zeit nicht ausreisepflichtig, da ihr Asylverfahren noch zwecks Entscheidung in der Sache beim Bundesamt anhängig ist. d. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Verfahrensdauer. Aus der Rechtsprechung des EuGH lässt sich unter diesem Gesichtspunkt eine Pflicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO nur ableiten, wenn in einer Situation, in der Grundrechte des Antragstellers im Falle der Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat wegen systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber verletzt würden, die Lage des Antragstellers durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer noch verschlimmert würde. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 (N.S. u.a.) -, juris, Rn. 98 und 108, sowie vom 14. November 2013 - C-4/11 (Puid) - juris, Rn. 35 (jeweils zur Dublin II-VO); BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, juris, Rn. 5; Hailbronner, AuslR, Stand März 2015, § 271 Rn. 66. Mit einer solchen Konstellation ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Der EuGH geht von der Prämisse aus, dass im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel bzw. Schwachstellen und demzufolge eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta in Rede stehen. Bei der dann gebotenen Prüfung, ob anhand der Kriterien der Dublin-Verordnungen ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann, ist die Verfahrensdauer im Blick zu behalten. Ein solcher Fall ist hier, wie ausgeführt, nicht gegeben. Vielmehr ist die Überstellung in den als zuständig ermittelten Mitgliedstaat Italien möglich. Selbst wenn man aber der Rechtsprechung des EuGH einen allgemeinen Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer entnehmen wollte, bezieht sich die Verfahrensdauer in diesem Sinne auf die Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesamt, d. h. auf das Verwaltungsverfahren. So im Ergebnis auch BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14, 1 C 33.14 und 1 C 34.14 -, jeweils juris, Rn. 21, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, juris, Rn. 5. Die Einbeziehung der Dauer des gerichtlichen Verfahrens zu Lasten der Beklagten scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Asylbewerber – wie hier in Bezug auf Ziffer 1 des Bescheids – eine rechtmäßige Verwaltungsentscheidung angreift. Denn in diesem Fall hat bei normativer Betrachtung nicht die Beklagte die Ur-sache für die lange Verfahrensdauer gesetzt. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 18. Februar 2016 ‑ 1 A 11081/14 -, juris, Rn. 33. Das Verwaltungsverfahren der Zuständigkeitsbestimmung dauerte hier, selbst wenn man das Ergehen des Bescheids gegenüber dem Kläger einbezieht, seit der Asylantragstellung am 14. März 2014 nur rund zwei Monate. Der Kläger kann sich ferner nicht auf Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO berufen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Überstellungsfrist höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Erfolgt die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist, geht nach Satz 1 die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Daraus lässt sich, auch wenn der Dublin III-VO ein Beschleunigungszweck immanent ist, keine Höchstdauer eines Dublin-Verfahrens ableiten. Die Vorschrift regelt lediglich im Verhältnis der Staaten zueinander, nach welchem Zeitraum eine zulässige, aber nicht durchgeführte Überstellung in Gestalt eines Zuständigkeitsübergangs zu Lasten des unzuständigen Staates geht. Eine entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Fall, in dem der Überstellung nach Italien der vom Kläger erwirkte stattgebende Eilbeschluss entgegensteht, scheidet mit Blick auf die klare Regelung in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO aus. Da nach dieser Vorschrift, wie ausgeführt, eine Überstellungsfrist von sechs Monaten ab der Entscheidung über die Klage vorgesehen ist, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, kann der Verordnungsgeber die Frist von 18 Monaten bei Flüchtigkeit nicht im Sinne einer generellen Höchstgrenze verstanden haben. Eine entsprechende Anwendung lässt sich aufgrund der gänzlich unterschiedlich gelagerten Sachverhalte auch nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot begründen. Schließlich widerspräche sie der Auffassung des EuGH, wonach für die Überstellung volle sechs Monate zur Verfügung stehen sollen. Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 Rs. C-19/08 (Petrosian u.a.) -, Slg. 2009, I-495; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, juris, Rn. 9. Daran fehlt es aber, wenn aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses die Überstellung über längere Zeit nicht durchgeführt werden kann. 2. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass die Rück-nahmebereitschaft im positiven Sinne geklärt sein muss. Dem Bundesamt obliegt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse der Abschiebung entgegenstehen. Dies gilt auch für nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende Abschie-bungshindernisse und Duldungsgründe. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, und vom 3. März 2015 - 14 B 102/15.A -, juris. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Die Rückführung ist tatsächlich möglich. Da die Überstellungsfrist noch nicht verstrichen ist, ist aufgrund der gerichtsbekannten ständigen Praxis die Übernahmebereitschaft Italiens zu bejahen, auch wenn dieses auf das Aufnahmeersuchen nicht reagiert hat. Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit oder eine aus sonstigen Gründen resultierende Unmöglichkeit einer Abschiebung sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Kläger, wie ausgeführt, nicht auf den Schutz von Ehe und Familie berufen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.