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Beschluss

1 B 628/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0720.1B628.16.00
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Leitsätze

Rechtmäßiger Abbruch eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens, das darauf gestützt wird, dass der betreffende Dienstposten nicht mehr (auch) mit einem Beför-derungsbewerber besetzt werden soll, sondern ämtergleich nur noch mit einem Um- oder Versetzungsbewerber.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 20.959,38 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtmäßiger Abbruch eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens, das darauf gestützt wird, dass der betreffende Dienstposten nicht mehr (auch) mit einem Beför-derungsbewerber besetzt werden soll, sondern ämtergleich nur noch mit einem Um- oder Versetzungsbewerber. Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 20.959,38 Euro festgesetzt G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Auswahlverfahren für die Besetzung des Dienstpostens des ständigen Vertreters des Präsidenten der Bundespolizeidirektion Flughafen G. fortzuführen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers lasse sich nicht feststellen. Die Antragsgegnerin habe in Ausübung ihres weiten Organisationsermessens das streitige Auswahlverfahren rechtmäßig abgebrochen und sich dazu entschlossen, den vakanten Dienstposten ämtergleich zu besetzen. Der Abbruch sei hinreichend schriftlich dokumentiert worden und durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Dass für die Stellenbesetzung nunmehr der in dem seinerzeit von dem Antragsteller angestrengten Eilverfahren (VG Köln, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 15 L 1691/14 –, im Anschluss Beschluss des Senats vom 28. September 2015 – 1 B 628/15 –, mit dem dem Eilantrag des Antragstellers stattgegeben wurde) beigeladene und zwischenzeitlich zum Leitenden Polizeidirektor (A 16) beförderte Konkurrent vorgesehen sei, lasse den Abbruch nicht als willkürlich erscheinen. Was der Antragsteller dagegen vorbringt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. 1. Das betrifft zunächst die gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Abbruchs erhobenen Einwände. Von dem Abbruch eines Auswahlverfahrens müssen die Betroffenen rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden. Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011– 2 BvR 1181/11 –, NVwZ 2012, 366 = juris, Rn. 23; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, BVerwGE 141, 361 = juris, Rn. 28, und vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, BVerwGE 145, 185 = juris, Rn. 19. Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens kann sowohl aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt werden als auch aus Gründen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, BVerwGE 145, 185 = juris, Rn. 16 f. Den danach bestehenden formellen Anforderungen hat die Antragsgegnerin hier noch entsprochen, indem sie dem Antragsteller und den übrigen Bewerbern mit Schreiben vom 29. Januar 2016 mitgeteilt hat, das streitige Auswahlverfahren werde aus personalwirtschaftlichen Gründen abgebrochen und der vakante Dienstposten ämtergleich besetzt. Durch den Hinweis auf die beabsichtigte ämtergleiche Besetzung des Dienstpostens hat die Antragsgegnerin die in ihrem Organisationsermessen stehende Entscheidung mitgeteilt, den Dienstposten nicht (mehr auch) mit einem Beförderungsbewerber, sondern (nunmehr) nur noch mit einem Ver- oder Umsetzungsbewerber besetzen zu wollen. Zur Begründung dieser Neuausrichtung hat sie auf das (nach ihren Angaben in der Beschwerdeerwiderung an alle Bewerber und damit auch den Antragsteller gerichtete) Schreiben vom 18. November 2015 Bezug genommen, mit dem sie die vormalige Auswahlentscheidung mit Blick auf den Beschluss des Senats vom 28. September 2015 – 1 B 628/15 – aufgehoben hatte. Überdies hat sie den Abbruch des Auswahlverfahrens in einem Vermerk vom 29. Januar 2016 ergänzend erläutert. Der Antragsteller rügt, weder in dem genannten Scheiben noch in dem Vermerk werde erwähnt, dass die ämtergleiche Besetzung des Dienstpostens mit dem im seinerzeitigen Eilverfahren Beigeladenen erfolgen solle, der unmittelbar zuvor befördert und dem sogleich der Dienstposten übertragen worden sei. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Antragsgegnerin war nur verpflichtet, in der Abbruchmitteilung zu begründen, warum sie das Auswahlverfahren abgebrochen hat, nicht jedoch, dem Antragsteller darüber hinaus zu erläutern, in welcher Weise sie die ämtergleiche Besetzung vornehmen will. Im Übrigen kann – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – sich der Betroffene (weitergehende, ergänzende) Kenntnisse zumutbar durch Akteneinsicht verschaffen. 2. Auch die Einwände des Antragstellers gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Verfahrensabbruchs greifen nicht durch. Der Bewerbungsverfahrensanspruch und der daraus hergeleitete Anspruch, das vom Dienstherrn abgebrochene Verfahren fortzuführen, setzen voraus, dass das zu vergebende Statusamt oder der zur Besetzung vorgesehene höherwertige Dienstposten weiter zur Verfügung steht. Die einer Stellenbesetzung vorgelagerten Fragen, ob und ggf. wie viele Stellen (Ämter) mit welcher Wertigkeit geschaffen oder aufrechterhalten werden, unterfallen allein der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Als Ausfluss dieser Organisationsgewalt kann der Dienstherr wählen, ob er ein Statusamt oder einen Dienstposten durch Umsetzung oder Versetzung und damit statusgleich besetzen will oder ob er die Vergabe auch für Beförderungsbewerber öffnet. Entscheidet er sich dafür, Beförderungsbewerber in das Auswahlverfahren einzubeziehen, hat die Auswahlentscheidung für sämtliche Bewerber nach Maßgabe der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen. Diese Bindung gilt jedoch nur, wenn und solange der Dienstherr an seiner Organisationsgrundentscheidung festhält, die Dienstpostenvergabe auch für Bewerber zu öffnen, die nicht bereits ein der Wertigkeit des zu vergebenden Amtes entsprechendes Statusamt bekleiden. Revidiert der Dienstherr bereits diese Festlegung und entschließt er sich, den Dienstposten nur statusgleich zu vergeben, ist er an die Maßstäbe aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht gebunden. In diesem Fall findet die Vergabe eines Statusamtes oder eine hierauf vorwirkende Auswahlentscheidung durch die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens gar nicht statt. Damit besteht auch unter Missbrauchserwägungen kein Anlass, dem Dienstherrn die Korrektur seiner Organisationsgrundentscheidung zu verwehren. Die Interessen etwaiger Beförderungsbewerber werden dadurch gewahrt, dass ihnen mit dieser Verfahrensweise kein Konkurrent vorgezogen werden kann. Ansprüche auf Schaffung oder Aufrechterhaltung von Beförderungsdienstposten vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG dagegen nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014– 2 A 3.13 –, BVerwGE 151, 14 = juris, Rn. 37, 39 f.; ferner Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, BVerwGE 145, 185 = juris, Rn. 15 f. Ausgehend hiervon verfängt das gegen die materielle Rechtmäßigkeit des streitigen Verfahrensabbruchs gerichtete Beschwerdevorbringen nicht. Der Antragsteller ist durch den Verfahrensabbruch nicht in rechtswidriger Weise benachteiligt worden. Denn indem die Antragsgegnerin ihre Organisationsgrundentscheidung revidiert hat, den streitigen Dienstposten im Wege eines an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichteten Auswahlverfahrens mit Vorwirkung für eine (spätere) Beförderung in ein nach A 16 bewertetes Statusamt zu besetzen, hat sie dem Antragsteller keinen (Beförderungs‑)Konkurrenten vorgezogen und ihn nicht um eine Beförderungschance gebracht. Durch diese Korrektur ihrer Organisationsgrundentscheidung ist zugleich der Bezugspunkt jenes Auswahlverfahrens entfallen, für das der Senat in seinem Beschluss vom 28. September 2015 im Verfahren 1 B 628/15 Maßgaben aufgestellt hatte. Vor diesem Hintergrund ist für die Annahme des Antragstellers, dieser Senatsbeschluss würde durch den Verfahrensabbruch umgangen, von vornherein kein Platz. Auf das Verfahren zur Vergabe der dem seinerzeit Beigeladenen nach Vermutung des Antragstellers „exklusiv“ als Beförderungsstelle angebotenen Stelle des Stabsbereichsleiters Flughafen N. ist der hier streitige Abbruch demgegenüber nicht bezogen; diese Beförderung des seinerzeitigen Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und betrifft folglich den hierin geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht. Auch die Besetzung des streitigen Dienstpostens im Wege der Ver- oder Umsetzung ist im vorliegenden Verfahren nicht streitbefangen und berührt für sich gesehen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ebenfalls nicht. Der tatsächliche Umstand einer zeitlichen Koinzidenz zwischen Beförderung und Um- bzw. Versetzung rechtfertigt es nicht, von der grundsätzlich gebotenen getrennten rechtlichen Bewertung unterschiedlicher beamtenrechtlicher Vorgänge abzusehen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bekleidet und der fragliche Dienstposten am Flughafen G. nach Besoldungsgruppe A 15/16 bewertet ist, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass nicht berücksichtigten Beamten im Falle einer Versetzungs- oder Umsetzungskonkurrenz eine gerichtlich durchsetzbare Rechtsposition aus Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht zusteht. Vgl. näher BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2014– 2 A 3.13 –, BVerwGE 151, 14 = juris, Rn. 40, vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 –, NVwZ 2016, 460 = juris, Rn. 15 bis 27, insb. 20 f., 25 ff., und vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, BVerwGE 122, 237 = juris, Rn. 15. Der Abbruch des Auswahlverfahrens ist auch nicht willkürlich erfolgt. Das als Motiv von der Antragsgegnerin in ihrem Vermerk vom 29. Januar 2016 näher dargelegte Interesse an einer möglichst zügigen und kontinuierlichen (in den Worten des Besetzungsvermerks: „gesichert bestandskräftige[n]“) Besetzung des streitigen Dienstpostens ist aufgrund dessen herausgehobener Bedeutung für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die die Antragsgegnerin bereits in dem Beschwerdeverfahren 1 B 1251/14 erläutert hat (vgl. die Ausführungen des Senats in seinem zugehörigem Beschluss vom 10. Dezember 2014, S. 7 unten bis S. 9 oben), ohne Weiteres nachvollziehbar. Angesichts dieser Bedeutung lässt der Umstand, dass die Antragsgegnerin in Umsetzung des Senatsbeschlusses vom 28. September 2015 (1 B 628/15) die Besetzung des Dienstpostens mit dem seinerzeit Beigeladenen im Oktober 2015 rückgängig gemacht hat und der Dienstposten seither vakant war, eine zügige Neubesetzung als umso dringlicher erscheinen. Ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin angesichts der vom Antragsteller gegen seine Beurteilungen unter dem 14. Januar 2016 eingelegten Widersprüche angenommen hat, es bestehe das Risiko eines weiteren Konkurrentenstreitverfahrens, weswegen eine „gesichert bestandskräftige“ Stellenbesetzung in der hierfür gebotenen Zeit im Rahmen eines Auswahlverfahrens kaum zu erreichen sei. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilungen erhobenen Einwände des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung (Ziffer 4. des Schriftsatzes vom 15. Juni 2016), die eine schnelle Klärung nicht als wahrscheinlich und die Sorge der Antragsgegnerin vor rechtlichen Unsicherheiten bei der Besetzung des Dienstpostens im Wege eines Auswahlverfahrens als begründet erscheinen lassen. Weiteren Aufklärungsbedarf vermag der Senat angesichts dessen nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt der zutreffenden Festsetzung des Streitwerts in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.