Urteil
1 A 2105/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0825.1A2105.14.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der im Jahr 1978 geborene Kläger trat im September 1998 zur Ableistung seines neunmonatigen Grundwehrdienstes in die Bundeswehr ein. Zum 1. Juli 2000 wurde er auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung vom 9. Februar 2000 über eine Verpflichtungszeit von 13 Jahren als Anwärter in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes erneut eingestellt und in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die Dienstzeit des Klägers wurde am 13. April 2000 zunächst auf sieben Jahre, am 5. Januar 2006 auf neun Jahre und am 6. Juli 2007 auf die volle Verpflichtungszeit von 13 Jahren mit Dienstzeitende am 31. August 2012 festgesetzt. In der Verpflichtungserklärung vom 9. Februar 2000 bestätigte der Kläger unter anderem, ihm sei bekannt, dass er nach § 56 Abs. 4 SG die entstandenen Kosten des Studiums zu erstatten habe, wenn er aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf eigenen Antrag entlassen werde. Vom 1. Oktober 2003 bis zum 25. April 2007 studierte der Kläger – nach entsprechender Versetzung dorthin – Pädagogik an der I2. -T1. -Universität der Bundeswehr in I3. und erwarb den akademischen Grad Diplom-Pädagoge. Auf Antrag vom 13.November 2007 erkannte das Bundesamt für den Zivildienst den Kläger mit Bescheid vom 8. Januar 2008 als Kriegsdienstverweigerer an. Mit Bescheid vom 13. Februar 2008, dem Kläger zugestellt am 28. Februar 2008, entließ die Beklagte den Kläger gemäß § 55 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Vor Erlass dieses Bescheides wurde der Kläger nochmals über die Verpflichtung zur Erstattung der Studienkosten (in Höhe von hier etwa 28.000 Euro) belehrt. Nach vorheriger Anhörung forderte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 21. Januar 2010 auf, Ausbildungskosten in Höhe von 29.284,36 Euro zu erstatten (Ziffer 1 des Bescheides). Zugleich gewährte sie ihm eine verzinsliche Stundung durch Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 40,00 Euro (Ziffer 2). Ferner erhob sie ab Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab dem 1. März 2010, Stundungszinsen in Höhe von jährlich vier Prozent, deren Berechnung und Einziehung nach Erledigung der Hauptforderung erfolgen sollte und auf die sich die eingeräumte Stundung mit erstreckte (Ziffer 3). Die – nach dem Bescheid jährlich zu überprüfende – verzinsliche Stundung stellte sie unten den Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse (Ziffer 4). Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Anlässlich des Studiums des Klägers seien Kosten in Höhe von 55.819,87 Euro entstanden. Hinzu kämen persönliche Kosten (u.a. Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld) in Höhe von 559,55 Euro, so dass sich die Gesamtkosten des Studiums auf 56.379,42 Euro beliefen. Die Erstattungspflicht eines wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassenen Soldaten stelle allerdings eine besondere Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwinge. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG sei § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sei. Es könne somit der Betrag zurückverlangt werden, den der Kläger selbst hätte aufbringen müssen, um sein Studium zu finanzieren. Eine entsprechende (fiktive) Berechnung sei hier auf der Grundlage der sog. Bemessungsgrundsätze des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vorgenommen worden; diese habe zu dem in Ziffer 1 des Leistungsbescheides genannten Erstattungsbetrag geführt. Hiergegen legte der Kläger am 29. Januar 2010 Widerspruch ein. Diesen wies das Personalamt der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011 zurück. In dem Widerspruchsbescheid ergänzte die Beklagte ihren Ursprungsbescheid (u.a.) dahingehend, dass zugesichert wurde, einem Antrag des Klägers auf Erlass des restlichen Erstattungsbetrages zwei Jahre vor dem Erreichen des Renteneintrittsalters (Regelaltersgrenze) stattzugeben, wenn der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt seinen Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen war. Am 29. November 2011 hat der Kläger – der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides entsprechend – vor dem Verwaltungsgericht Hamburg Klage erhoben und beantragt, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 21. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2011 aufzuheben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 (Az.: 20 K 2902/11) hat sich das Verwaltungsgericht Hamburg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen, weil der Kläger seit dem 1. Oktober 2011 seinen Wohnsitz in C. hat(te). Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung jeweils rechtzeitig eingelegt und begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger – weitgehend unter Bekräftigung und Vertiefung bisherigen Vortrags – geltend: Das Verwaltungsgericht habe die für die Rückforderung von Ausbildungskosten gegenüber anerkannten Kriegsdienstverweigerern gemessen an der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG in Bezug auf die Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG anzuwendenden Grundsätze verkannt. Zunächst sei schon die der Ermittlung der Kosten des Studiums zugrunde gelegte Berechnung des Bundesamts für Wehrverwaltung mit einem Endbetrag von 56.379,42 Euro nicht nachvollziehbar, sondern basiere auf unbelegten Behauptungen. Hinzu kämen methodische Fehler. Dies berücksichtigend hätten hier Kosten von maximal etwa 39.000 Euro angesetzt werden dürfen. Davon hätten dann noch die Werte für Abdienzeiten sowie die in seinem Falle umfangreichen „Vordienstzeiten“ in Abzug gebracht werden müssen. Die im Studium erworbenen Kenntnisse hätten hier unmittelbar kaum militärische Relevanz gehabt; seine Verwendung habe davon nicht abgehangen. Auch habe er während seines Studiums zumindest einen Tag pro Woche Dienst geleistet; auch das müsse in die Billigkeitsgründe einfließen. Nicht abschöpfungsfähig seien die sog. persönlichen Kosten, denn solche wären bei einem Studium an einer zivilen Universität nicht angefallen; insoweit sei die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrekturbedürftig. Alles in allem hätten die realen Kosten des Studiums deutlich niedriger gelegen als der zurückgeforderte Betrag. Weiter hätten ihm sein Studium und der dabei erworbene Abschluss nicht den für eine Abschöpfung der entstandenen Kosten bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern erforderlichen „realen“ und „nachprüfbaren“ Vorteil für sein Berufsleben gebracht. Eine bloß theoretische Nutzbarkeit genüge hierfür nicht. Schon dem Grunde nach rechtswidrig sei es, gegenüber einem als Kriegsdienstverweigerer entlassenen Soldaten Lebenshaltungskosten als ersparte Aufwendungen geltend zu machen. Denn diese Kosten seien in Wirklichkeit nicht – wie erforderlich – durch die Ausbildung bei der Bundeswehr erspart worden, sondern allenfalls durch die während des Studiums weitergewährte Besoldung. Letztere werde aber für die Erbringung der soldatischen Pflichten geleistet; es handele sich somit nicht um einen durch die Ausbildung erlangten, für das weitere Berufsleben verbleibenden Vorteil. Sollte die Abschöpfung der Lebenshaltungskosten rechtmäßig sein, müssten aber jedenfalls alle Ansprüche, die bei einer hypothetischen zivilen Ausbildung bestanden hätten, in Rechnung gestellt werden, denn diese reduzierten den „ersparten“ Betrag. Das gelte hier insbesondere für Leistungen nach dem BAföG. Unterhaltsansprüche gegen die Eltern könnten in diesem Zusammenhang nicht als „Vermögenseinbuße“ des Studierenden bewertet werden. Nach dem in Bezug auf einen als Kriegsdienstverweigerer entlassenen Soldaten ausschließlich geltenden Gebot der Vorteilsabschöpfung hätte er deshalb auch bei Einbeziehung der BAföG-Rückzahlung im Falle eines zivilen Studiums deutlich besser gestanden, als es die Erstattungsforderung der Beklagten beinhalte. Die Höhe der „ersparten“ Lebenshaltungskosten hätte ferner nicht (allein) in Anwendung der „Bemessungsgrundsätze“ des BMVg und der „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ bestimmt werden dürfen. Diese Kosten hätten vielmehr im Einzelfall festgestellt werden müssen. Sie hätten nichts mit den Beträgen zu tun, welche die Bundeswehr ihren Soldaten überweise, wenn diese in zivilen Einrichtungen studierten. Die angesetzte jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2,9 % entbehre jeder Grundlage. Kosten für Miete und Verpflegung habe er, der Kläger, nicht erspart, weil er dafür selbst habe zahlen müssen. Unbillig sei die Nichtberücksichtigung der Abdienzeit. Aus Gründen nach dem Gleichbehandlungsgebot notwendiger Differenzierung sei es unbillig, wenn Abdienzeiten nicht auch ausgehend von der Höhe fiktiver ersparter Kosten betragsmindernd berücksichtigt würden. In die Berechnung des einem als Kriegsdienstverweigerer entlassenen Soldaten wegen eines Studiums oder einer Fachausbildung verbleibenden geldwerten Vorteils seien schließlich auch Ersparnisse des Beklagten einzustellen. Solche Ersparnisse ergäben sich hier daraus, dass die Beklagte keine Versorgungsleistungen in Gestalt etwa von Übergangsgebührnissen und/oder Übergangsbeihilfe erbracht habe, obwohl darauf eine Anwartschaft begründet gewesen sei. Diese Praxis verletze bei zutreffender Auslegung die einschlägigen Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes sowie namentlich auch das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung, weil sie ein „Druckmittel“ darstelle, von diesem Grundrecht aus finanziellen Gründen keinen Gebrauch zu machen. Der Kriegsdienstverweigerer dürfe in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht schlechter behandelt werden als ein Soldat, der aus der Bundeswehr wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig ausscheide, oder auch als ein Studienversager. Schließlich hätte die Bestimmung über die Ratenzahlung in dem Leistungsbescheid zeitlich begrenzt werden müssen, um eine besondere Härte in Form einer langfristigen wirtschaftlichen Knebelung zu vermeiden. Gegenüber der Berufung der Beklagten verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil, soweit dieses seiner Klage stattgegeben hat. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – erklärt, „zur Klarstellung“ werde „unter Abänderung des Leistungsbescheides vom 21.01.2010 die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen begrenzt auf den 10.04.2033“. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2011 sowie der Änderung durch den Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juli 2015 vollständig aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Die Erhebung von Stundungszinsen für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft Leistungsbescheides sei rechtmäßig. Namentlich liege der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Die in dem erstinstanzlichen Urteil angenommene Ungleichbehandlung bestehe bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht. So würden nach ihrer Verwaltungspraxis Stundungszinsen für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft auch dann verlangt, wenn ein ehemaliger Soldat nach rechtskräftigem Urteil die Schuldsumme sofort tilge. Im Übrigen stehe es ihr frei, durch einseitige verbindliche Regelung die Höhe und Fälligkeit der Ratenzahlung nebst der Zinsen festzusetzen. Dem Berufungsvorbringen der Klägerin tritt die Beklagte im Einzelnen entgegen. Mit Schriftsatz vom 20. April 2016 trägt sie ferner vor, dass sie ab April 2015 in allen Leistungs- und Widerspruchsbescheiden der vorliegenden Art nur noch Stundungszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordere, um durch eine flexible Anpassung des Stundungszinssatzes den sich stetig ändernden Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes Rechnung zu tragen. Unabhängig davon hält die Beklagte einen Stundungszinssatz in Höhe von 4 Prozent (weiterhin) für rechtmäßig. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung über die Berufungen ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat kann über die Berufungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 4. bzw. 7. Juli 2016 damit einverstanden erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). Von den zulässigen Berufungen des Klägers und der Beklagten ist nur die Berufung der Beklagten begründet. Die Anfechtungsklage des Klägers ist nämlich aus den nachfolgenden Gründen insgesamt abzuweisen. I. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der Leistungsbescheid der Beklagten vom 21. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2011 in der Fassung, die er durch die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20. Juli 2015 erklärte Änderung erhalten hat. Die Beklagte war zu dieser Änderung ihres Leistungsbescheids während des Berufungsverfahrens befugt. Es ist allgemein anerkannt, dass Verwaltungsakte nach ihrem Erlass noch geändert werden können, insbesondere, dass inhaltliche Mängel auch nachträglich durch Änderung oder Ergänzung noch korrigiert werden können. § 45 Abs. 2 VwVfG schließt nur die „Heilung“ bestimmter verfahrensfehlerhafter Verwaltungsakte durch bloße Nachholung des Verfahrensschritts aus. Eine inhaltliche Änderung – bis hin zur vollständigen Aufhebung – ist sogar, nämlich im Rahmen der §§ 48 und 49 VwVfG, noch nach Bestandskraft zulässig. Dass Rechtshängigkeit diese Möglichkeit nicht ausschließt oder einschränkt, bestätigt § 50 VwVfG wie auch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990– 7 C 5.90 –, BVerwGE 87, 241 = DVBl. 1991, 393 = juris, Rn. 26, und Beschluss vom 19. August 1981 – 4 B 105.81 –, Buchholz 316, § 45 VwVfG Nr. 4 = juris, Rn. 3. Abweichendes lässt sich dem hier einschlägigen Soldatengesetz nicht entnehmen. Verwaltungsprozessual hat der Kläger der Änderung des angegriffenen Bescheids durch Änderung seines Klageantrags mit Schriftsatz vom 22. August 2016 Rechnung getragen. Die darin liegende Klageänderung ist im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Denn sie dient der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren, und der Streitstoff bleibt im Wesentlichen gleich. Einer vorherigen Überprüfung des geänderten Bescheids in einem Widerspruchsverfahren bedurfte es bei dieser Sachlage nicht, weil dies auf eine leere Förmelei hinausliefe. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. August 2005– 4 C 13.04 –, BVerwGE 124, 132 = DVBl. 2005, 1583 = juris, Rn. 22, m. w. N., und vom 18. Mai 1990 – 8 C 48.88 –, BVerwGE 85, 163 = juris, Rn. 22. II. Der Leistungsbescheid in seiner geänderten Form ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Grundlage in § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 i. V. m. Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) in der durch nachfolgende Änderungen dieses Gesetzes unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I, S. 1482). 1. Der Kläger ist dem Grunde nach zur Erstattung der Kosten des von ihm an der I. -T. -Universität der Bundeswehr in I1. absolvierten Studiums der Pädagogik verpflichtet. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung (u. a.) mit einem Studium verbunden war und der als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums erstatten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger war bis zu seiner Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis Soldat auf Zeit der Bundeswehr. Er hat im Rahmen seiner militärischen (Offiziers-)Ausbildung aus dienstlichen Gründen (vgl. die Kommandierungs- und Versetzungsverfügung vom 13. Juni 2003) an einer Universität der Bundeswehr Pädagogik studiert und dieses Studium mit dem akademischen Grad „Diplom-Pädagoge“ abgeschlossen. Ob dieses Studium für die damalige konkrete militärische Verwendung des Klägers (unmittelbar) verwertbar war, ist für das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal unbedeutend. Schließlich gilt die Entlassung des Klägers aus seinem Dienstverhältnis auch als solche „auf eigenen Antrag“ (§ 55 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG). Denn die – in einem solchen Falle vorgeschriebene – Entlassung erfolgte aufgrund der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Dass das Gesetz auch anerkannte Kriegsdienstverweigerer in den Kreis derjenigen Soldaten einbezieht, welche bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, verstößt nicht gegen das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 12, und vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, BWV 2016, 85 = juris, Rn. 13. 2. Darauf, ob die Beklagte die angefallenen Kosten des Studiums des Klägers, was deren im Verwaltungsverfahren festgestellte Höhe betrifft, (in allen Einzelheiten) in rechtmäßiger Weise ermittelt und berechnet hat, kommt es hier nicht an. Denn die vom Kläger erstattet verlangte Summe (29.284,36 Euro) beruht nicht auf dieser allein der Kontrolle dienenden Berechnung, welche Gesamtkosten in Höhe von 56.379,42 Euro, also nahezu dem Doppelten des Erstattungsbetrages, ausweist. Die geltend gemachte Erstattungssumme errechnet sich vielmehr von Grund auf anhand anderer Faktoren. Diese sind der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG entnommen und beziehen sich gerade auf die vor dem Hintergrund des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG zu begrenzende Erstattung der Ausbildungskosten anerkannter Kriegsdienstverweigerer (dazu nachfolgend 3. a). Soweit der Kläger eine verbleibende Bedeutung einer zutreffenden Ermittlung der Höhe der angefallenen Studienkosten darauf stützen will, dass diese tatsächlich angefallenen Kosten die zurückgeforderte Summe auch unterschreiten könnten, lässt sich eine solche realistische Möglichkeit schon angesichts der erheblichen Differenz der in Rede stehenden Beträge objektiv nicht hinreichend nachvollziehen; sie wird auch im Übrigen vom Kläger nicht schlüssig dargetan. An Letzterem fehlt es u. a. deswegen, weil das betreffende Vorbringen mehrere voneinander zu trennende Gesichtspunkte miteinander vermengt. So reduzieren etwaige Abschläge wegen der Berücksichtigung von Abdienzeiten nicht die Höhe der angefallenen Studienkosten. Sie beziehen sich nicht auf deren Ermittlung, sondern betreffen (soweit sie hier überhaupt Bedeutung erlangen sollten) ebenfalls erst die Anwendung der oben angesprochenen Härtefallregelung. 3. Der geänderte Leistungsbescheid trägt der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in nicht zu beanstandender Weise Rechnung. Nach dieser Vorschrift kann auf die Erstattung (der Ausbildungskosten) ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. a) Die Beklagte ist bei der Anwendung der Härtefallregelung auf den Kläger als früheren Soldaten, der wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr entlassen wurde, von denjenigen Grundsätzen ausgegangen, welche das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang für die betroffene Fallgruppe aufgestellt hat und denen der erkennende Senat folgt. Sie hat diese Grundsätze unter Mitberücksichtigung ihr dabei zukommender Ermessensspielräume und Typisierungsmöglichkeiten auch korrekt auf den Fall angewendet. Die Erstattungsverpflichtung hinsichtlich der Ausbildungskosten, welcher sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat nach der Gesetzeslage gegenübersieht, löst regelmäßig schon als solche einen Anwendungsfall des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG aus, welcher den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Die tatbestandlich erforderliche „besondere Härte“ ergibt sich aus einer Ausnahmesituation und Zwangslage, der sich der betroffene Soldat nicht entziehen kann. Zwar könnte er der Erstattungsverpflichtung dadurch entgehen, dass er den für die Anerkennung seiner Gewissensentscheidung erforderlichen Antrag nicht stellt und so im Wehrdienstverhältnis verbleibt. Er müsste damit aber seinem Gewissen zuwider handeln. Die Härtefallregelung erfüllt hier deshalb eine verfassungsrechtlich gebotene Korrektivfunktion mit dem Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen des Dienstherrn und des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten. Vgl. zum Ganzen insbesondere BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 16; ferner Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, BWV 2016, 85 = juris, Rn. 16. Dies zugrunde gelegt, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts § 56 Abs. 4 Satz 3 SG unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung bei der Bundeswehr nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen (Fach-)Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben (real und nachprüfbar) verbleibt. Im Rahmen der Ermessensausübung des Dienstherrn nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG muss dementsprechend notwendig eine Reduzierung der Erstattung auf den Betrag erfolgen, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat oder – mit anderen Worten – dass er die Ausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, a.a.O. = juris, Rn. 15, 17 und 18, sowie vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, a.a.O. = juris, Rn. 15, 17. Durch diese Beschränkung wird sichergestellt, dass der Betroffene nicht von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abgeschreckt wird. Sie führt nämlich dazu, dass der frühere Soldat keine Einbuße an solchen Vermögensgütern erleidet, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich, welcher nicht an die Aussicht auf künftige Einnahmen, sondern wie gesagt an die Ersparnis von Aufwendungen anknüpft, wird vielmehr nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Ausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf (in den Kriegsdienstverweigerungsfällen) bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 – a.a.O. = juris, Rn. 17, und vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, a.a.O. = juris, Rn. 18. Was der ehemalige Soldat in Anknüpfung an die vorstehenden Grundsätze erspart hat, lässt sich, wenngleich generalisierend und pauschalierend, auch bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstreckt sich die Ersparnis zunächst stets auf die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel. Des Weiteren hat der frühere Soldat aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung erspart wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie ersparte Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung. Diese mittelbaren Ausbildungskosten sind in den Vorteilsausgleich mit einzubeziehen, weil sie bei einem an einer Hochschule der Bundeswehr absolvierten Studium bzw. einer in der Bundeswehr erworbenen Fachausbildung vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer entsprechenden zivilen Ausbildung typischerweise von dem Studierenden bzw. Auszubildenden selbst getragen werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, a.a.O. = juris, Rn. 18, 19, vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, a.a.O. = juris, Rn. 20, 21 f.; siehe auch schon die Urteile vom 11. Februar 1977 – VI C 115.75 –, BVerwGE 52, 70 = juris, Rn. 32, – VI C 135.74 –, BVerwGE 52, 84 = juris, Rn. 50, und – VI C 114.74 u.a. –, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 = juris (nur LS). Lebenshaltungskosten sind die Kosten, die von einem Haushalt aufgewandt werden müssen, um das Leben im Alltag zu bestreiten. Dazu zählen insbesondere die Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung. Nach § 18 Satz 1 SG ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Eine entsprechende allgemeine Anordnung durch Verwaltungsvorschrift gilt grundsätzlich für (ledige) Soldaten, soweit diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dabei für die Offiziersränge bis hin zum Oberleutnant. Vgl. Walz, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 18 Rn. 15 mit Hinweisen auf die insoweit einschlägigen Vorschriften in Rn. 7 und 8. Das hat jedenfalls für diese Fälle zur Folge, dass sonst wesentliche Lebenshaltungskosten jenseits des unterkunftsbezogenen Anrechnungsbetrags (§ 39 Abs. 3 BBesG) für den Soldaten entfallen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, a.a.O. = juris, Rn. 20. Es kann offen bleiben, ob die vorgenannte Situation auch über die unmittelbar erfassten Fälle hinaus (der Kläger hatte das 25. Lebensjahr bereits im Oktober 2003, also zu einem recht frühen Zeitpunkt seines Studiums vollendet) im Rahmen der Generalisierung und Pauschalierung allgemein hinsichtlich der Unterbringung und Verpflegung von im Studium oder in der Fachausbildung befindlicher Soldaten für den in Rede stehenden Vorteilsausgleich zugrunde gelegt werden kann. Denn bereits unabhängig davon ist die Einbeziehung ersparter Lebenshaltungskosten in diesen Ausgleich auf der Grundlage der oben niedergelegten allgemeinen Grundsätze sachlich gerechtfertigt. Entscheidend für das Bestehen des im Streit stehenden Erstattungsanspruchs ist, dass die Beklagte dem Kläger jenseits der ihm während der Zeit seines Studiums an einer Universität der Bundeswehr fortgezahlten Besoldung ein nicht nur theoretisch, sondern (was hier bei dem erreichten akademischen Abschluss keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt) typischerweise auch im zivilen Leben verwertbares Studium grundsätzlich kostenfrei ermöglicht und ihm auf diese Weise einen im adäquaten Zusammenhang mit der absolvierten Ausbildung stehenden Vermögensvorteil verschafft hat. Dieser Vorteil hat sich (auch) auf den Lebensunterhalt erstreckt, weil die Beklagte der Sache nach die Mittel dafür getragen und der Kläger seinerseits diese Mittel erspart hat. Das wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger (bei isolierter Betrachtung) auch während des Studiums seine Lebenshaltungskosten im Wesentlichen aus den ihm weiterhin gewährten Dienstbezügen bestritten haben mag. Denn den bei der gebotenen Gesamtbetrachtung vorliegenden wirtschaftlichen Vorteil – Ermöglichung eines im zivilen Leben verwertbaren Studiums unter Wegfall oder jedenfalls wesentlicher Einschränkung der militärischen Dienstverpflichtungen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer (vollen) Alimentierung durch die Beklagte – hätte er in vergleichbarer Weise nicht gehabt, wenn er sein Studium außerhalb der Bundeswehr an einer privaten Hochschule durchgeführt hätte. Vor diesem Hintergrund vermag auch der vom Kläger vorgetragene Umstand, er habe während des Studiums einen Tag in der Woche Dienst geleistet, die zulässigerweise generalisierende Bewertung der Beklagten, die Ersparnis der Lebenshaltungskosten dem Kläger jeweils bezogen auf den gesamten Monat als Vorteil anzurechnen, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Ein etwaiger Alimentationsanteil für einen teilweise geleisteten militärischen Dienst wurde in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht abgezogen. Denn das Grundgehalt eines in der interessierenden Zeit hier zunächst Oberfähnrichs, dann Leutnants und später Oberleutnants (Besoldungsgruppen A 8, A 9 bzw. A 10 BBesO A/B) belief sich auf mehr als das Doppelte der von der Beklagten gegenüber dem Kläger für die Erstattung der Ausbildungskosten angesetzten Monatsbeträge (zwischen 629,75 Euro und 706,04 Euro). Etwaige Ansprüche gegen Dritte, welche der Kläger im Falle der privaten Ableistung eines Pädagogik-Studiums gegebenenfalls gehabt hätte – wie etwa Ansprüche auf Unterhaltsleistungen gegen die Eltern oder Ansprüche auf staatliche Ausbildungsförderung nach dem BAföG – sind in den hier interessierenden Vorteilsausgleich zwischen der Beklagten und dem Kläger nicht einzubeziehen und können somit die streitige Erstattungsforderung weder ausschließen noch mindern und auch nicht der Höhe nach begrenzen. So jedenfalls im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 6 ZB 14.1841 –, juris, Rn. 15; zu Unterhaltsleistungen ferner OVG NRW, Urteil vom 22. August 2013 – 1 A 2278/11 –, juris, Rn. 43 (insoweit von der nachgehenden Revisionsentscheidung nicht erkennbar beanstandet), sowie Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 1 UZ 2203/07 –, juris, Rn. 13. Es handelt sich dabei um mit der Erstattung fehlgeschlagener Ausbildungskosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG schon im Ansatz nicht saldierbare Positionen. Diese rühren aus anderweitigen, also nicht gegenüber dem Dienstherrn bestehenden (fiktiven) Rechtsverhältnissen her. Ihnen liegt vor allem auch eine ganz andere Zielsetzung als eine Vorteilsabschöpfung der hier in Rede stehenden Art zugrunde, sie haben strukturell mit der Förderung von Ausbildungen bei der Bundeswehr nichts oder jedenfalls wenig gemein und sie hängen, was Grund und Höhe des Anspruchs betrifft, von verschiedenen, einer Beweisführung zumindest schwer zugänglichen hypothetischen Umständen ab; Letzteres betrifft namentlich auch eine konkrete Bestimmung des hypothetischen Zeitpunkts, in dem in einem solchen Falle Schuldenfreiheit erreicht bzw. erreichbar wäre. Vgl. zur fehlenden Saldierungsmöglichkeit von zivilen Ausbildungsvergütungen mit von dem Soldaten ersparten Lebenshaltungskosten (entsprechend) auch BVerwG, Urteil vom 28. November 2015 – 2 C 40.13 –, juris, Rn. 21 ff. Soweit sich der Kläger gegen das Berechnungsmodell der Beklagten zur Ermittlung der Höhe der im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzusetzenden Lebenshaltungskosten wendet, gilt Folgendes: Die Beklagte hat die Höhe der ersparten Aufwendungen in generalisierender und pauschalierender Weise unter Anwendung der „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des BMVg vom 22. Juli 2002 – PSZ I 8 - Az 16-02-11 –), namentlich deren Anlage 4, d. h. unter Zuhilfenahme der fortgeschriebenen Sätze für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr ermittelt. Dies stellt nach weitgehend geteilter Auffassung in der Rechtsprechung, welcher der erkennende Senat folgt, eine – auch im Vergleich etwa zu den Fördersätzen nach dem BAföG – tragfähige Grundlage dafür dar, die von dem früheren Soldaten ersparten Aufwendungen und darunter namentlich auch die monatlichen Kosten für den Lebensunterhalt realistisch und sachgerecht abzubilden. Vgl. etwa OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 11136/15 –, juris, Rn. 36; BayVGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2015 – 6 ZB 14.1841 –, juris, Rn. 13 f., und vom 8. August 2014 – 6 ZB 13.1527 –, juris, Rn. 7; Thür. OVG, Urteil vom 12. November 2015 – 2 KO 171/15 –, juris, Rn. 29; Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 1 UZ 2203/07 –, juris, Rn. 11; VG München, Urteil vom 25. April 2007 – M 9 K 05.1964 –, juris, Rn. 26. Soweit der Kläger namentlich Kritik daran übt, dass sich die Beklagte mit den vorgenannten Grundsätzen an Fördersätzen orientiert, welche für die Förderung des Studiums an bundeswehrfremden Einrichtungen gelten, und dass dabei von 2002 an eine jährliche Kostensteigerung von pauschal 2,9 Prozent zugrunde gelegt wird (Letzteres basierend auf durchschnittlichen Erhöhungen der Besoldung im Zeitraum von 1980 bis 2002), folgt daraus nicht, dass bezogen auf die Zeit des Studiums des Klägers (2003 bis 2007) erkennbar sachwidrige Kriterien zugrunde gelegt bzw. der bestehende Spielraum zulässiger Generalisierung und Pauschalierung überschritten worden wären. Einer Ermittlung und Berechnung anhand individueller Gegebenheiten und eventuellen Besonderheiten, wie sie der Kläger für angebracht hält, bedurfte es in dem betreffenden Zusammenhang auch aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit nicht. Eine Abdienquote musste die Beklagte bei der Anwendung der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht in der vom Kläger gewünschten Weise berücksichtigen, dass die Abdienzeiten (beim Kläger übrigens nur ca. 10 Monate, denn die vor seinem Studium liegenden Dienstzeiten erfüllen nicht die Funktion einer Abdienzeit, die erworbenen Kenntnisse der Bundeswehr nutzbar zu machen) die in den Kriegsdienstverweigerungsfällen nur anzusetzende reine Kostenersparnis (Vorteilsausgleich) noch weiter reduziert. Die Berücksichtigung der Abdienquote beruht auf der Erwägung, welchen Anteil der tatsächlichen Kosten seiner Ausbildung ein vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschiedener Soldat nach dem Ende dieser Ausbildung bis zu seinem Ausscheiden noch „abgedient“ hat. Demgegenüber steht die Abdienquote zu den von dem Soldaten infolge der bei der Bundeswehr absolvierten Ausbildung ersparten Aufwendungen , deren Ermittlung auf dem Gedanken des Vorteilsausgleichs beruht, in keinem Bezug. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 11136/15 –, juris, Rn. 37; Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 1 UZ 2203/07 –, juris, Rn. 17. Ihre zusätzliche Berücksichtigung erwiese sich daher als systemfremd. Davon abgesehen wird die Abdienquote in Fällen der vorliegenden Art nicht vollständig ausgeblendet. Vielmehr vergleicht die Beklagte den auf der Grundlage des Vorteilsausgleichs ermittelten (fiktiven) Betrag mit dem Betrag, den ein aus anderen Gründen als der Kriegsdienstverweigerung ausscheidender Soldat zu dem entsprechenden Zeitpunkt unter Zugrundelegung der tatsächlichen Ausbildungskosten und der Abdienquote erstatten müsste, und legt im Ergebnis den niedrigeren Betrag zugrunde. Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es gewährleistet, dass jedenfalls krasse Fälle längeren Abdienens im Ergebnis zugunsten des Betroffenen durchschlagen können. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, wie ihn der Kläger in diesem Zusammenhang annimmt, ist in Anbetracht dessen zu verneinen. Schließlich musste die Beklagte in die Härtefallprüfung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auch nicht (angebliche) eigene „Ersparnisse“ einstellen, die sich nach dem Berufungsvorbringen daraus ergäben, dass sie infolge des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus seinem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit etwa keine Übergangsgebührnisse (§ 11 SVG) oder Übergangsbeihilfen (§ 12 SVG) hätte zahlen müssen. Diesbezüglich fehlt es zunächst schon an einem ausreichenden Sachzusammenhang. Die vom Kläger bezeichneten Ansprüchen auf Versorgungsleistungen verfolgen spezielle Zwecke; sie sollen im Kern der finanziellen Abfederung des Übergangs des ausgeschiedenen Soldaten in das zivile Berufsleben dienen und stehen mit der hier im Streit stehenden Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten in keinerlei konkretem Bezug. Etwaige finanzielle Härten der Erstattung dieser Kosten lassen sich im Übrigen durch Mittel wie Stundung und Bestimmung von monatlichen Raten selbstständig angemessen beheben. Unabhängig davon fehlt es in dem vom Kläger geltend gemachten Zusammenhang auch am Vorliegen einer tatsächlichen Ersparnis der Beklagten. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der betreffenden versorgungsrechtlichen Gesetzesnormen (Ende des Dienstverhältnisses wegen Ablaufs der Zeit der Berufung oder wegen Dienstunfähigkeit; Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG im Falle der Ermessensnorm des § 11 Abs. 5 SVG) sind in Bezug auf den Kläger nicht erfüllt. Auch das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG erfordert diesbezüglich keine erweiternde Auslegung aus Verfassungsgründen mit dem Ziel, für die Betroffenen insgesamt einen noch günstigeren Vorteilsausgleich herbeizuführen, als er den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen über die Begrenzung der Erstattung von Ausbildungskosten entspricht. Art. 3 Abs. 1 GG wird insoweit ebenfalls nicht verletzt. Der Gesetzgeber musste unter Berücksichtigung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums die Personengruppen der wegen Dienstunfähigkeit aus dem Soldatenverhältnis Ausgeschiedenen und der wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassenen Zeitsoldaten nicht notwendig gleichbehandeln. Denn zwischen diesen beiden Gruppen bestehen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die unterschiedlichen Rechtsfolgen rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 19. Die vom Kläger weiter angesprochene Gruppe der Studienversager weist zu derjenigen der Kriegsdienstverweigerer ebenfalls keine wesentliche Übereinstimmung auf. Auch in Bezug auf sie fehlt es namentlich daran, dass das Ausscheiden auf der Initiative des Soldaten beruht. b) Bezogen auf die Anwendung der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG trägt der Leistungsbescheid in seiner inzwischen für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen, geänderten Gestalt auch dem vom Kläger gerügten Gesichtspunkt des Verbots einer langfristigen wirtschaftlichen Knebelung Rechnung. Die Beklagte hat zur Vermeidung einer besonderen Härte den Erstattungsbetrag in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unter Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 40,00 Euro gestundet und die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen auf den 10. April 2033 begrenzt. Das knüpft an die bereits in einer Reihe anderer (insoweit) vergleichbarer Verfahren über die Rückzahlung von Ausbildungskosten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geübten Praxis der Beklagten an, den Rückzahlungszeitraum auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Eintritt in das reguläre Renteneintrittsalter einzugrenzen. Dies orientiert sich an der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Vgl. Urteile des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 106 ff., vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 32 ff. (dort die Parallelvorschrift des § 49 Abs. 4 S. 3 SG betreffend), und vom 20. Juli 2016 – (u.a.) 1 A 795/14 –, juris, Rn. 121 f.; a. A. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 61. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Behörde die Rückzahlungspflicht bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides begrenzt hat. Es kommt vielmehr darauf an, dass diese Begrenzung in der Weise im Ausgangsbescheid erfolgt, dass sie sich in dessen Tenor wiederfindet. Dies kann auch später, etwa durch den Widerspruchsbescheid oder – wie hier – durch eine zeitlich noch spätere Änderung erreicht werden. Der Bescheid ist auch nicht wegen insoweit fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Die Beklagte hat noch hinreichend zu erkennen gegeben, welche Erwägungen für ihre Ermessensentscheidung maßgeblich waren. Denn sie hat in ihrem Schriftsatz vom 20. Juli 2015 auf das Urteil des Senats vom 20. April 2015 (1 A 1242/12) Bezug genommen, um die Änderung des Leistungsbescheids zu begründen, und sich damit die in diesem Urteil dargelegten Gründe für eine auf die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gestützte Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung zu eigen gemacht. Zudem kann die Beklagte nach der genannten Rechtsprechung des Senats dem Erfordernis der zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraums regelmäßig in der auch hier durch die Änderung des Leistungsbescheids vorgenommenen Weise entsprechen. Liegt – wie hier – ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Es bedarf dann insoweit keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997– 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55 = DÖV 1997, 1006 = juris, Rn. 14 (zu ermessenseinräumenden Vorschriften). Eine noch weitergehende zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht ist aus Rechtsgründen nicht geboten. Vgl. (zuletzt) die Senatsurteile vom 20. Juli 2016 u.a. zum Aktenzeichen 1 A 795/14, juris, Rn. 126. c) Die Festsetzung der Stundungszinsen einschließlich der Zinshöhe und des Beginns der Zinserhebung ist rechtmäßig. Die Behörde ist berechtigt, bei Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine Stundung zu gewähren und Stundungszinsen zu erheben. Rechtliche Grundlage dafür ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Diese Vorschrift erwähnt zwar nur den – vollen oder teilweisen – Verzicht auf die Forderung ausdrücklich. Hierdurch sind aber auch sonstige Maßnahmen, die einer durch die Erstattung ansonsten eintretenden besonderen Härte für den Schuldner entgegenwirken sollen, wie z. B. Stundung oder Festsetzung von Raten, nicht ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte bezüglich der Konkretisierung und näheren Ausgestaltung der Härteregelung einen Ermessensspielraum. Dies schließt auch die Entscheidung mit ein, ob und in welcher Höhe sie für die Stundung bzw. die Bewilligung von Ratenzahlung Stundungszinsen fordert. Da infolge der aufgeschobenen Tilgung die Hauptforderung dem Haushalt der Beklagten nicht sofort zur Verfügung steht und hierdurch auch auf Seiten der Beklagten ein Zinsverlust eintritt, ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte dies über eine Verzinsung der gestundeten Beträge zumindest im gewissen Umfange auszugleichen sucht. Stundungszinsen dürfen schon vor Eintritt der Bestandskraft des Rückforderungsbescheides erhoben werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2015– 1 A 930/14 –, juris, Rn. 58 ff., und vom 20. Juli 2016 – (u.a.) 1 A 2104/14 –, juris, Rn. 94 ff.; ferner bereits das Urteil vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 –, RiA 1997, 145 = juris, Rn. 18, jeweils m. w. N. Der gegenteiligen Einschätzung des Verwaltungsgerichts, welcher die Beklagte mit ihrer Berufung entgegengetreten ist, folgt der Senat nicht. Bereits in dem soeben zitierten Urteil vom 1. Juni 2015 hat er insoweit das Folgende ausgeführt: „Erweist sich der Bescheid im Rechtsbehelfsverfahren (ganz oder teilweise) als rechtmäßig und wird bestandskräftig, so entfällt die aufschiebende Wirkung mit Wirkung ex tunc. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1962 – 6 B 10.62 –, DÖV 1962, 795 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011 – 12 A 2546/10 –, juris, Rn. 7; Gersdorf, in: Posser/ Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80 Rn. 39; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl 2014, § 80 Rn. 41 ff. Der frühere Soldat ist dann (rückwirkend) von dem im Leistungsbescheid ausdrücklich oder sinngemäß festgesetzten Zeitpunkt an zur Zahlung verpflichtet, und ab diesem Zeitpunkt greift die ihm ggf. eingeräumte Stundung. Ob dem früheren Soldaten als Bestandteil des Leistungsbescheides eine Stundung gewährt wird, beurteilt sich – eine etwaige spätere (hier nicht erfolgte) Anpassung des Bescheides bei Änderung der Verhältnisse dabei außer Betracht gelassen – zunächst maßgeblich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides. War bezogen auf diesen Zeitpunkt die regelmäßig auf den Angaben des früheren Soldaten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die er im Rahmen des Rückforderungsverfahrens gegenüber der Beklagten gemacht hat, beruhende Stundung des Rückzahlungsbetrags unter Anordnung von Ratenzahlungen und Stundungszinsen rechtlich nicht zu beanstanden, so hat es hiermit auch für die vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleichsbetrachtung sein Bewenden. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides wird namentlich nicht dadurch berührt, dass sich der frühere Soldat möglicherweise nach Bestandskraft des Leistungsbescheides zur Rückzahlung der Hauptforderung in einer Summe entschließt und von der eingeräumten Stundung insoweit keinen (weiteren) Gebrauch mehr macht. Nichts anderes gilt unter der Annahme, die Stundung und Festsetzung der Stundungszinsen enthalte Elemente eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, dessen Rechtmäßigkeit sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung richtet, in dem aber auch noch keine vollständige Rückzahlung erfolgt ist. Abgesehen davon dürfte es sich bei dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Vergleichsfall angesichts der regelmäßig hohen Rückzahlungsbeträge um einen eher theoretischen Fall handeln, der auch aus diesem Grunde nicht geeignet erscheint, einen Gleichheitsverstoß aufzuzeigen. Verhält es sich (ausnahmsweise) so, dass auf Grund der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten eine Stundung rechtmäßig unterbleibt, handelt es sich von vornherein um eine gegenüber dem (regelmäßigen) Stundungsfall andere Fallgestaltung, deren unterschiedliche Regelung ebenfalls keinen Gleichheitsverstoß bewirkt. Ein Gleichheitsverstoß ist auch nicht in Anbetracht der vom Kläger angeführten Erklärung der Beklagten vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festzustellen. Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, dass es sich um eine nicht abgestimmte Erklärung ihres damaligen Sitzungsvertreters gehandelt habe. Danach besteht also keine in diese Richtung gehende Verwaltungspraxis der Beklagten, die nach dem Gleichbehandlungsgebot auch vorliegend eine entsprechende Einschränkung des Zinsverlangens erfordern würde. Die Angaben der Beklagten sind im Übrigen gut nachvollziehbar, weil dem Senat aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle bekannt ist, dass die Beklagte Stundungszinsen regelmäßig auch schon für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft festsetzt.“ Schließlich begegnet auch die mit vier Prozent festgesetzte Höhe der Stundungszinsen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. A. A. Thür. OVG, Urteil vom 12. November 2015– 2 KO 171/15 –, juris, Rn. 33, das auf das erhebliche Absinken von Refinanzierungskosten verweist und in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO i. V. m. Nr. 1.4.1 zu § 59 BHO der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung i. d. F. vom 14. Dezember 2011 eine Verzinsung mit 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz für angemessen hält. Bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides erscheint eine Zinshöhe nicht ermessensfehlerhaft, die sich an einem seit vielen Jahren unbeanstandeten Wert orientiert, der im Übrigen einem Niveau entspricht, das selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase durchaus z. B. bei Konsumentenkrediten oder dem Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau üblich ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2015– 1 A 930/14 –, juris, Rn. 63 ff., m. w. N, und vom 20.Juli 2016 – 1 A 2104/14 – juris, Rn. 102. Besondere Umstände, die ausnahmsweise für eine Ermessensfehlerhaftigkeit der hinsichtlich der Verzinsung getroffenen Regelung sprechen könnten, liegen hier nicht vor. Der Kläger wird durch die Zinspflicht nicht unverhältnismäßig benachteiligt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Zwar weicht die vorliegende Entscheidung insoweit vom dem Urteil des Thüringer OVG vom 12. November 2015 – 2 KO 171/15 – ab, als der Senat es für rechtmäßig hält, dass bei Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Ratenzahlung im Rahmen einer Härtefallentscheidung auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG die Verzinsung des gestundeten Betrags mit einem Zinssatz in Höhe von jährlich vier Prozent festgesetzt wird, und kann die insoweit aufgeworfene Rechtsfrage nicht unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet werden. Die Rechtsfrage ist aber nach dem heutigen Erkenntnisstand des Senats, der über den Erkenntnisstand hinausgeht, der noch den Senatsurteilen vom 24. Februar 2016 – (u. a.) 1 A 9/14, 1 A 10/14 und 1 A 335/14 – zugrundegelegen hat, nicht mehr klärungsbedürftig. Ihre Klärung ist nämlich nicht mehr für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung, nachdem die Beklagte schon seit April 2015 in allen Leistungs- und Widerspruchsbescheiden der vorliegenden Art nur noch Stundungszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordert, um durch eine flexible Anpassung des Stundungszinssatzes den sich stetig ändernden Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes Rechnung zu tragen (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 20. April 2016). An dieser Bewertung ändert sich auch nichts durch die in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20. Juli 2016 (betreffend andere Verfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand) abgegebene Erklärung der Beklagten, man werde zum Ansatz eines Zinssatzes von jährlich vier Prozent zurückkehren, wenn eine solche Ermessenspraxis durch das Bundesverwaltungsgericht in den dort anhängigen Revisionsverfahren gebilligt werden sollte. Zum einen stellt dies nämlich eine hypothetische Erwägung dar, die für die Senatsentscheidung nicht maßgeblich sein kann. Zum anderen wäre die in Rede stehende Frage bei einer entsprechenden Billigung durch das Bundesverwaltungsgericht (weiterhin) nicht klärungsbedürftig, sondern dann gerade höchstrichterlich geklärt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.