Urteil
10 A 11136/15
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verpflichtung nach §56 Abs.4 Satz1 Nr.1 SG zur Erstattung von Ausbildungskosten trifft auch als anerkannte Kriegsdienstverweigerer entlassene Soldaten, weil die Rückforderung am Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis anknüpft und nicht den Schutzbereich von Art.4 Abs.3 GG berührt.
• Bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern ist die Erstattungspflicht nach §56 Abs.4 Satz3 SG auf den tatsächlich verbliebenen geldwerten Vorteil zu beschränken; dieser Vorteil kann pauschal anhand von Bemessungsgrundsätzen ermittelt werden.
• Die Verwaltung darf zur Bestimmung des geldwerten Vorteils fiktive pauschalierte Sätze (z.B. Anlage 4 des Erlasses) heranziehen; die Abdienquote ist dabei grundsätzlich nicht Teil der fiktiven Kostenberechnung, spielt aber insoweit eine Rolle, als der fiktive Betrag durch einen Vergleich mit der um die Abdienquote verminderten tatsächlichen Kostenermittlung gedeckelt wird.
• Die Berücksichtigung einer nachträglich eingetretenen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (z. B. Geburt eines Kindes) bei Festlegung der Ratenhöhe ist geboten; die Nichtanpassung der Ratenhöhe ist rechtswidrig.
• Die Festsetzung von Stundungszinsen (hier 4 % p.a.) und die Zusage eines möglichen Erlasses kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze liegen im Ermessensspielraum der Verwaltung.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Ausbildungskosten bei Kriegsdienstverweigerern: Vorteilsausgleich und Ratenanpassung • Die Verpflichtung nach §56 Abs.4 Satz1 Nr.1 SG zur Erstattung von Ausbildungskosten trifft auch als anerkannte Kriegsdienstverweigerer entlassene Soldaten, weil die Rückforderung am Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis anknüpft und nicht den Schutzbereich von Art.4 Abs.3 GG berührt. • Bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern ist die Erstattungspflicht nach §56 Abs.4 Satz3 SG auf den tatsächlich verbliebenen geldwerten Vorteil zu beschränken; dieser Vorteil kann pauschal anhand von Bemessungsgrundsätzen ermittelt werden. • Die Verwaltung darf zur Bestimmung des geldwerten Vorteils fiktive pauschalierte Sätze (z.B. Anlage 4 des Erlasses) heranziehen; die Abdienquote ist dabei grundsätzlich nicht Teil der fiktiven Kostenberechnung, spielt aber insoweit eine Rolle, als der fiktive Betrag durch einen Vergleich mit der um die Abdienquote verminderten tatsächlichen Kostenermittlung gedeckelt wird. • Die Berücksichtigung einer nachträglich eingetretenen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (z. B. Geburt eines Kindes) bei Festlegung der Ratenhöhe ist geboten; die Nichtanpassung der Ratenhöhe ist rechtswidrig. • Die Festsetzung von Stundungszinsen (hier 4 % p.a.) und die Zusage eines möglichen Erlasses kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze liegen im Ermessensspielraum der Verwaltung. Der Kläger, ehemaliger Soldat auf Zeit, studierte Informatik an der Universität der Bundeswehr München (Okt.2002–März2006) und wurde nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im März 2011 entlassen. Die Beklagte setzte aufgrund der Ausbildung Kosten von 93.133,33 € fest und forderte als erstattungsfähigen geldwerten Vorteil 27.229,14 €, zahlbar in Raten von 1.170 € monatlich; Verzinsung und Stundung wurden eingeräumt. Der Kläger rügte Ermessenmängel, insbesondere die Nichtberücksichtigung seiner langen Abdienzeit, die Entwicklung einer während der Dienstzeit erstellten Software und die veränderte familiäre Situation (Geburt einer Tochter). Das Verwaltungsgericht gab der Klage insoweit statt, dass es die Nichtberücksichtigung der Abdienquote beanstandete und die Ratenhöhe bemängelte. Die Beklagte berief sich auf die fiktive Vorteilsermittlung nach Verwaltungsmaßstäben und beantragte Abweisung der Klage. • Anknüpfung der Erstattungspflicht an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis: §56 Abs.4 Satz1 Nr.1 SG ist einschlägig; die Pflicht berührt Art.4 Abs.3 GG nicht, weil sie nicht Zwang zum Verzicht auf Gewissensrecht darstellt. • Auslegungsgebot des §56 Abs.4 Satz3 SG im Lichte von Art.4 Abs.3 GG: Bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern ist auf den real und nachprüfbar verbliebenen geldwerten Vorteil zu beschränken; Ziel ist ein effektiver Vorteilsausgleich. • Methodik der Vorteilsermittlung: Die Beklagte durfte pauschalierte, fiktive Sätze (Anlage 4 Erlass BMVg) heranziehen, weil sie damit realistische ersparte Aufwendungen (Lebensunterhalt, Gebühren, Lernmittel) abbildet; hier ergab sich 27.229,14 €. • Rolle der Abdienquote: Die Abdienquote ist für die fiktive Vorteilsermittlung nicht unmittelbar relevant, weil diese auf einem fingierten Lebenssachverhalt beruht; zulässig ist jedoch eine Vergleichsberechnung, bei der der fiktive Betrag durch den niedrigeren Betrag gedeckelt wird, der sich aus den tatsächlichen Ausbildungskosten unter Berücksichtigung der Abdienquote ergibt. • Keine Ermessensfehler bei Nichtberücksichtigung individueller Umstände wie der Softwareentwicklung oder ersparter Versorgungsleistungen, da diese entweder dienstbezogen sind oder typischer Regelfall bleiben und nicht atypische Härten i.S.v. §56 Abs.4 Satz3 SG begründen. • Ratenfestsetzung: Nachdem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers durch die Geburt eines Kindes geändert hatten, war die ursprünglich festgesetzte Rate (1.170 €) in der Widerspruchsentscheidung zu berücksichtigen; Unterlassen stellt Rechtsfehler dar. • Zinssatz und Erlasszusage: Die Festsetzung von 4 % Stundungszinsen und die Zusage, einem Erlassantrag zwei Jahre vor Regelaltersgrenze bei pflichtgemäßer Zahlung stattzugeben, liegen im Ermessensspielraum der Behörde. Die Berufung der Beklagten wird überwiegend zurückgewiesen; im Ergebnis bleibt die Erstattungsforderung in Höhe von 27.229,14 € bestehen, weil die Beklagte die Ermessensausübung zur Begrenzung der Forderung auf den geldwerten Vorteil und die angewandte fiktive Berechnung ermessensfehlerfrei vorgenommen hat. Allerdings ist die Festsetzung der monatlichen Raten in Höhe von 1.170 € rechtswidrig, weil die Geburt der Tochter nach Vorlage der Geburtsurkunde bei der Widerspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurde; insoweit wurde der Bescheid aufgehoben und die Behörde hat die Ratenhöhe unter Berücksichtigung der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse neu festzusetzen. Stundungszinsen von 4 % und die Zusage eines möglichen Erlasses kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind zulässig. Die Kosten des Verfahrens werden überwiegend dem Kläger auferlegt (4/5), das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.