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Beschluss

15 L 1749/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0927.15L1749.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das am 9. Mai 2019 bei dem Verwaltungsgericht Berlin eingegangene und mit Beschluss vom 7. Juni 2019 (12 L 182/19) an das beschließende Gericht verwiesene vorläufige Rechtsschutzgesuch, über das nach seiner Begründung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) in Gestalt des sinngemäß gestellten Antrages, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 4710/19 gegen den Bescheid des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) vom 11. April 2019 4 1. 5 wiederherzustellen, soweit dem Antragsteller dort untersagt wird, 6 den Doktorgrad "Doctor of Philosophy" und dessen Kurzform "PhD" (Ziffer I.1. a.) 7 und 8 Grade, die einem Doktorgrad oder den genannten Kurzformen zum Verwechseln ähnlich sind (Ziffer I. 1. c.), 9 zu führen, gleich ob mit oder ohne Hinweis auf die Universidad Central de Nicaragua, 10 und 11 2. 12 anzuordnen, soweit dem Antragsteller für jeden Einzelfall ein Zwangsgeld von 10.000,00 Euro angedroht worden ist, in dem er nach dem 20. Mai 2019 13 den Doktorgrad "Doctor of Philosophy" und dessen Kurzform "PhD" 14 den Doktorgrad in der Kurzform „Dr.“ 15 und/oder 16 Grade, die dem Doktorgrad oder den genannten Kurzformen zum Verwechseln ähnlich sind, 17 führt, gleich ob mit oder ohne Hinweis auf die Universidad Central de Nicaragua, 18 zu befinden ist, hat keinen Erfolg. 19 Es ist mit dem Antrag zu 1. als Wiederherstellungsbegehren gemäß den §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 20 Mit dem Antrag zu 2. ist das Rechtsschutzgesuch entgegen seiner wörtlichen Fassung nicht als Wiederherstellungsbegehren, sondern als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß den §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 112 JustG NRW statthaft und auch sonst zulässig, da es die Androhung eines Zwangsgeldes in Bezug nimmt. Das Anordnungsbegehren erstreckt sich angesichts der Fassung des Antrags durch den Antragsteller auch auf die Androhung des Zwangsgeldes für eine Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. 1. b. der Untersagungsverfügung, die nicht Gegenstand des Wiederherstellungsbegehrens ist. 21 Der danach zwar zulässige Rechtsschutzantrag ist nicht begründet. 22 1. Es liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigten, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügungen (Ziff. I.1.a und I.1.c. des angefochtenen Bescheides) wiederherzustellen. 23 Die mit den Untersagungsverfügungen verbundene Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere genügt sie dem aus § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO folgenden Begründungserfordernis. 24 Zur Frage der Tenorierung in Fällen des Fehlens einer solchen Begründung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2016 – 1 B 379/16 –, juris, Rdnr. 7; ThürOVG, Beschluss vom 1. März 1994 – 1 EO 40/94 –, juris, Rdnr. 29 f., und Beschluss vom 25. November 2011 – 2 EO 289/11 –, juris, Rdnr. 20. 25 Hierfür muss die Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig eine auf den konkreten Fall bezogene, nicht bloß „formelhafte“ Begründung enthalten, aus der sich die Gründe ergeben, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. 26 Vgl. zu den Anforderungen an eine solche Begründung etwa BVerwG, Beschluss vom 30. März 2007, 9 VR 7.07, juris, Rdnr. 4. 27 Dem wird die streitgegenständliche Vollziehungsanordnung gerecht. Sie lässt mit der Bezugnahme auf das Vertrauen Dritter – insbesondere der Studierenden der Hochschule, in der der Antragsteller als Lehrbeauftragter tätig ist – in die durch den geführten Titel typischerweise ausgewiesene berufliche Qualifikation, den mit der Gradführung typischerweise verbundenen Wettbewerbsvorteil und die Strafbarkeit des unbefugten Führens eines Doktorgrades erkennen, dass und aus welchen Gründen aus behördlicher Sicht im Fall des Antragstellers abweichend vom Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO mit der Vollziehung der Untersagungsverfügung ausnahmsweise nicht bis zum Eintritt ihrer Bestandskraft zugewartet werden kann. 28 Es steht mit materiellem Recht in Einklang, die Untersagungsverfügung bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache zu vollziehen. 29 Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der Verfügung die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, soweit die Behörde nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat. Innerhalb dieser Interessenabwägung ist als maßgebliches Kriterium in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzustellen. Stellt sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse. Ist demgegenüber von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes auszugehen und zugleich ein besonderes Interesse daran zu bejahen, den Verwaltungsakt schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache zu vollziehen, 30 vgl. zum Erfordernis des sog. besonderen Vollziehungsinteresses BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 – 1 BvR 2466/08 –, juris, Rdnr. 20 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994 – 4 VR 1.94 –, juris, Rdnr. 15 ff., 19; OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 – 2 B 30/13 –, juris, Rdnr. 7, und Beschluss vom 17. Dezember 2012 – 1 B 49/12 –, juris, Rdnr. 35, 31 überwiegt das öffentliche Interesse. Lässt sich bei summarischer Prüfung eine derartige offensichtliche Beurteilung der Rechtslage nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits sowie den privaten Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Dabei sind die Erfolgsaussichten auch insoweit – unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit – mit einzubeziehen. Je höher die Erfolgsaussichten sind, desto stärkeres Gewicht kommt dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu. 32 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1996 – 2 BvR 2718/95 –, juris, Rdnr. 23; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1994 – 1 VR 20.93 –, juris, Rdnr. 4 ff., Rdnr. 91; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1037/11 -, juris, Rdnr. 20 f. 33 Gegenstand des der behördlichen Vollziehungsanordnung nachfolgenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ist dabei nicht die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Vollziehungsanordnung. Das Gericht trifft vielmehr eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmende eigenständige Interessenabwägung, ob der Sofortvollzug bei Abwägung der einander widerstreitenden Interessen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gerechtfertigt ist; es ist dabei nicht auf die Prüfung der im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung dokumentierten Überlegungen der Behörde beschränkt. 34 OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 6 B 602/07 –, juris, Rdnr. 4, Beschluss vom 22. März 2010 – 4 B 1503/09 –, juris, Rdnr. 12, und Beschluss vom 5. August 2009 – 18 B 331/09 –, juris, Rdnr. 13; VGH BW, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, juris, Rdnr. 7, m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 4 MB 2/17 –, juris, Rdnr. 5. 35 In Anwendung dieser Grundsätze geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. 36 Die Regelungen in Ziff. I.1.a. und I.1.c. des angefochtenen Bescheides erweisen sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 37 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des MKW für den Erlass der angefochtenen Untersagungsanordnung gegeben. Sie ergibt sich aus den §§ 1 Abs. 1 S. 2, 69 Abs. 7 S. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geänderten Fassung vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) (HG NRW) und § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW. Die örtliche Zuständigkeit des MKW ist jedenfalls dadurch begründet worden, als der Antragsteller in der Signatur einer E-Mail vom 12. Februar 2019, gerichtet an das Referat Private Hochschulen des MKW, – und wohl auch in seiner Korrespondenz mit der G. Hochschule mit Sitz in F. – sowohl den Grad „Doctor of Philosophy (PhD)“ als auch dessen – vermeintliche – Abkürzung „Dr.“ verwendet hat. Offenbleiben kann deshalb, ob das Führen des Grades in öffentlich zugänglichen Internetportalen für ein Führen des Hochschulgrades in NRW ausreicht. 38 Ebenfalls offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 6. 39 Unerheblich für die örtliche Zuständigkeit des MKW ist demgegenüber, dass der Antragsteller in Berlin wohnhaft ist. Denn nur für eine nach dem jeweiligen Landesrecht noch für den Einzelfall zu erteilende Genehmigung zur Führung eines akademischen Grades sieht Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade vom 29. Oktober 1992, bekanntgemacht am 15. Juni 1993 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 7. November 1995 (GV. NRW. S. 1259), (Dresdner Abkommen) die örtliche Zuständigkeit desjenigen der vertragschließenden Länder vor, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine entsprechende staatsvertragsrechtliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit der vertragschließenden Länder auch für eine Führungsuntersagung besteht demgegenüber nicht, insbesondere nicht in Art. 2 Abs. 3 des Dresdner Abkommens. 40 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 – 19 B 1032/12 –, juris, Rdnr. 34. 41 Die Regelung in Ziffer I.1.c. des angefochtenen Bescheides steht zudem in Einklang mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). 42 Hinreichend bestimmt ist eine durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung, wenn sie hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen unzweifelhaft erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gegebenenfalls zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. 43 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18.16 –, juris, Rdnr. 14; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – 11 LB 497/18 –, juris, Rdnr. 27; OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2012 – 13 A 1384/10 –, juris, Rdnr. 80 ff. 44 Der Antragsteller kann der Untersagungsverfügung des MKW vom 11. April 2019 auch mit Blick auf den in Ziffer I.1.c. des Tenors verwendeten Begriff des "Verwechselns" mit der gebotenen Klarheit entnehmen, was ihm aufgegeben ist. Die Untersagung des Führens von Graden, „die […] zum Verwechseln ähnlich sind“ (Ziffer I.1.c. des Tenors), verbietet ihm, seinem Namen – sei es in ausgeschriebener oder abgekürzter Form – als Zusatz eine Bezeichnung hinzuzufügen, die nach der Abfolge ihrer lateinischen Buchstaben geeignet ist, im Rechtsverkehr den Eindruck zu erwecken, er sei befugt, den Titel eines "Doctor of Philosophy" oder „PhD“ zu führen. Worauf sich die Gefahr der Verwechslung bezieht, der es mit der Untersagungsverfügung entgegenzuwirken gilt, ist dabei durch die in Ziffer I.1.c. des Tenors verwandten Termini "einem Doktorgrad" und "den genannten Kurzformen" eindeutig konkretisiert, da sie erkennbar auf Ziffer I.1.a. bzw. – hier nicht Gegenstand des Antrags – Ziffer I.1.b. des Tenors und damit auf die dort bezeichnete Lang- ("Doctor of Philosophy") und Kurzform ("PhD") des Titels "Doctor of Philosophy" verweisen. In § 69 Abs. 1 S. 2 HG NRW verwendet zudem auch der Landesgesetzgeber in Zusammenhang mit der Führung von Graden die Formulierung „zum Verwechseln ähnlich“. 45 Ihre Rechtsgrundlage finden die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Führungsverbote materiell-rechtlich in § 69 Abs. 7 S. 5 HG NRW. Nach der genannten Vorschrift kann eine von den Vorgaben der Absätze 2 bis 6 des § 69 HG NRW abweichende Grad‑ oder Titelführung vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde untersagt werden. 46 Zunächst bot das Verhalten des Antragstellers Anlass, durch Erlass der streitgegenständlichen Verfügung zu reagieren. 47 Zwar ist nach § 69 Abs. 7 S. 1 HG NRW eine von den Vorgaben des Gesetzes abweichende Grad- oder Titelführung bereits allgemein verboten und kann zudem nach § 69 Abs. 7 S. 6 HG NRW als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ein Einschreiten der Behörde auf der Grundlage von § 69 Abs. 7 S. 5 HG NRW setzt deshalb schon auf der Tatbestandsseite voraus, dass Anlass besteht, die Grad- oder Titelführung durch den Betroffenen einer (zusätzlichen) Regelung im Einzelfall, also durch Verwaltungsakt zuzuführen. Dies ist jedoch ohne Frage der Fall, wenn der Betroffene im Zeitpunkt des Einschreitens den Grad oder Titel in einer Form führt, die den Vorgaben des § 69 Abs. 2 bis 6 HG NRW widerspricht. Gleiches gilt, wenn der Betreffende den streitigen Grad oder Titel zwar nicht aktuell führt, sich gegenüber der Behörde aber auf eine entsprechende fortdauernde Führungsbefugnis beruft. 48 Beschluss der Kammer vom 7. März 2018 – 15 L 4072/17 –, juris, Rdnr. 17; vgl. zur Befugnis nach § 14 LadÖffnG RH-PF, eine das Gesetz klarstellende und konkretisierende Regelung durch Untersagungsverfügung zu treffen: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2011 – 8 C 50.09 –, juris, Rdnr. 28 ff. 49 Der Antragsteller hat den streitgegenständlichen Grad bzw. dessen – vermeintliche – Abkürzung bis zum Erlass der Untersagungsverfügung geführt und zudem um Klärung gebeten, ob und wie er den Grad führen darf. 50 Die durch den Antragsteller praktizierte Führung des Grades "Doctor of Philosophy" bzw. der Abkürzung "PhD"– gleich ob mit oder ohne Hinweis auf die Universidad Central de Nicaragua (UCN) – weicht im Sinne des § 69 Abs. 7 S. 5 HG NRW von den Bestimmungen in § 69 Abs. 2 bis 6 HG NRW ab. 51 Die Führung des streitgegenständlichen Grades durch den Antragsteller ist zunächst nicht nach § 69 Abs. 5 S. 1 HG NRW gerechtfertigt. Ein Äquivalenzabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Nicaragua besteht nicht. 52 Der streitgegenständliche Grad kann vom Antragsteller auch nicht auf der Grundlage von § 69 Abs. 2 S. 1 HG NRW geführt werden. Er ist insbesondere nicht von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union – hier Österreich – verliehen worden. Dabei bedarf keiner Klärung, ob der Antragsteller – so die Angaben in der Klagebegründung – an der "E. International School of Management" (E1. ) als Kooperationspartner oder – so die Behauptung des Repräsentanten der UCN in Europa, Prof. Dr. Dr. Dr. H. C. , in seiner Stellungnahme vom 19. September 2019 – an der UCN über deren „direkten Branch Campus in Österreich“ eingeschrieben war. Weder die UCN noch die E1. haben – so die Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) vom 27. Mai 2019 – in Österreich Hochschulstatus. Selbst wenn die Außenstelle der UCN, wie in der Stellungnahme vom 19. September 2019 ausgeführt, nach § 27 Abs. 4 des österreichischen Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (BGBl. I Nr. 74/2011), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2018 (BGBl. I Nr. 95/2018), (HS-QSG) als ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung registriert sein sollte und in Österreich den Studienbetrieb durchführen darf, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn ausweislich des § 27 Abs. 7 HS-QSG ist mit der Registrierung der Studien durch die Registrierungsstelle keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit entsprechenden österreichischen Graden verbunden. Die akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. 53 Schließlich ergibt sich auch aus § 69 Abs. 2 S. 2 HG NRW keine Berechtigung des Antragstellers zur Führung des von ihm in Anspruch genommenen Grades und etwaiger Abkürzungen. 54 Nach § 69 Abs. 2 S. 2 HG NRW kann ein sonstiger ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden. 55 Ausweislich der Auskunft der ZAB vom 27. Mai 2019 ist die UCN eine nach dem Recht ihres Herkunftslandes anerkannte Hochschule, da sie als Privathochschule durch den nicaraguanischen Hochschulrat autorisiert ist. Bei der Bezeichnung „Doctor of Philosophy“ als dem in englischsprachigen Ländern aufgrund eines Postgraduierten-Studiums vergebenen wissenschaftlichen Doktorgrad handelt es sich zudem um einen sonstigen ausländischen Hochschulgrad. 56 Vgl. zur Definition des Grades OVG NRW, Urteil vom 26. September 2017 – 14 A 1167/16 –, juris, Rdnr. 33. 57 Die UCN hat dem Antragsteller den Grad „Doctor of Philosophy“ aber bereits nicht bzw. nicht ordnungsgemäß verliehen. Wie sich der vom Antragsteller zuletzt vorgelegten Stellungnahme des Repräsentanten der UCN in Europa vom 19. September 2019, dort S. 4, entnehmen lässt, lautet der verliehene Doktorgrad im Original ausschließlich „Philosophiae Doctor en Administración de Empresas“. Bei der Bezeichnung „Doctor of Philosophy“ handelt es sich nach den dortigen Ausführungen sowie den Angaben des Doktorvaters des Antragstellers in einer E-Mail vom 29. August 2019 lediglich um eine „Übersetzung zum besseren internationalen Verständnis“. Soweit der Repräsentant der UCN weiter ausführt, der „PhD“, werde „verliehen“, führt dies nicht zur Annahme, er sei damit auch im Sinne von § 69 Abs. 2 S. 2 HG NRW ordnungsgemäß verliehen. Denn der Stellungnahme lässt sich zugleich hinreichend deutlich entnehmen, dass auch nach dem Verständnis der UCN maßgeblich allein der Grad gemäß der spanischen Originalurkunde ist, während der „PhD“ „nicht beglaubigt“ ist. 58 Lediglich angemerkt sei, dass eine Führung der englischen Übersetzung eines spanischen Grades nach § 69 Abs. 2 HG NRW ebenfalls nicht in Betracht kommt. Soweit nach § 69 Abs. 2 S. 3 HG NRW einem Grad eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden kann, erlaubt dies nur eine Übersetzung in die deutsche Sprache. 59 Darüber hinaus fehlt es im Fall des Antragstellers an einem nach den Regeln der UCN als der verleihenden Hochschule tatsächlich absolvierten Studium und damit auch aus diesem Grund an einer ordnungsgemäßen Verleihung des Grades. 60 Erfordert die Gradführungsbefugnis nach § 69 Abs. 2 S. 2 HG NRW, dass der entsprechende Grad aufgrund eines tatsächlich absolvierten Studiums verliehen worden ist, ist rechtlich unerheblich, ob die UCN – wie die ZAB in ihrer genannten Stellungnahme ausführt – den Grad „Doctor of Philosophy“ im Rahmen ihrer „European Programmes“ auch ohne Studium lediglich aufgrund von Veröffentlichungen bzw. aufgrund von Anrechnungen aus vorausgegangenen Studienleistungen und Erstellung einer „Thesis“ vergibt. 61 Das nach Auskunft der ZAB vom 27. Mai 2019 von der UCN als Präsenzstudium in Managua angebotene Doktorandenstudium („Doctorado en Administración de Empresas“) hat der Antragsteller unstreitig nicht durchlaufen. 62 Der Antragsteller hat auch das nach seinen Angaben auf der Basis der von ihm ‑ auszugsweise – vorgelegten „Dissertations-Richtlinien für Doktorate im Rahmen des gemeinsam durchgeführten Internationalen Doppel-Diplom-Programms Universidad Atzteca mit UCN Universidad Central de Nicaragua“ aus dem Juni 2011 (DRL) an der E1. angebotene Forschungsdoktorat (§ 6 2. Alt. DRL) nicht entsprechend den hierfür geltenden Regeln absolviert. Dieses Forschungsdoktorat erfordert ein Studium von drei Jahren; der Antragsteller war jedoch ausweislich der von ihm eingereichten „Studien-Erfolgsbestätigung“ der UCN vom 19. Oktober 2019 und seiner eigenen Angaben im Verfahren lediglich in der Zeit von März 2017 bis August 2018 und damit für 1,5 Jahre ‑ sei es nun an der E1. oder an der UCN – eingeschrieben. 63 Nach dem vom Antragsteller eingereichten „Certificado de Notas“ (Diploma Supplement) vom 12. September 2018, dort Ziffer 3.2, beträgt die offizielle Studiendauer („Official length of programme“) zum Erwerb des Grades „Philosophiae Doctor en Administración de Empresas“ bzw. des „Doctor of Philosophy in Business Administration“ „3 years (3 anos) 90 SUCA (180 ECTS) 6 Semestres / semesters“. Aus der Gleichsetzung des Zeitrahmens von drei Jahren mit einer Zahl von 180 ECTS folgt dabei nicht, dass es – wie der Antragsteller geltend macht – entsprechend § 7 Abs. 3 DRL lediglich auf den Workload für das Forschungsdoktorat von 180 ECTS-Punkten (120 ECTS für die Dissertation und 60 ECTS für postgradual absolvierte Studienleistungen) ankommt. Denn unter Ziffer 4.2 des genannten „Certificado de Notas“ ist als uneingeschränktes „programme requirement“ ‑ also Programmanforderung – eine Studiendauer von sechs Semestern genannt. Dem steht auch nicht die Regelung des § 7 Abs. 1 der Dissertations-Richtlinien entgegen, wonach der Studienumfang sich nach dem Workload richtet; die Begriffe der Studiendauer und des Studienumfangs sind nicht zwingend synonym aufzufassen, da der Studienumfang als insoweit umfassenderer Terminus nicht nur in zeitlicher, sondern etwa auch in sachlich-inhaltlicher Hinsicht verstanden werden kann. 64 Für die Möglichkeit einer Verkürzung der Studiendauer ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus § 18 der Dissertations-Richtlinien, in dem die „Modalitäten Fernstudium“ geregelt sind, nichts. Soweit der Doktorvater des Antragstellers in an den Antragsteller gerichteten E-Mails vom 22. Juli 2019 und 29. August 2019 ausgeführt hat, der Antragsteller sei im Fernstudium nicht an Semesterregularien gebunden gewesen und eine Verkürzung aufgrund anrechenbarer Vorleistungen bzw. einer schnelleren Prüfungsleistung des Studenten sei legitim, sind Vorschriften, auf die sich eine solche Vorgehensweise stützen ließe, nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Ausführungen des Repräsentanten der UCN in Europa vom 19. September 2019, wonach nicht die Dauer, sondern die Studienleistung für den erfolgreichen Abschluss maßgeblich sein könne. Vielmehr ist angesichts der vom Antragsteller vorgelegten Auskunft des Ständigen Vertreters Nicaraguas in Wien, Herrn I. F1. S. , vom 9. Februar 2015, zum Hochschulrecht Nicaraguas davon auszugehen, dass die Verleihung des Titels „Doctor“ nach nicaraguanischem Hochschulrecht zwingend die Absolvierung eines Studiums von drei Jahren voraussetzt. Nach der Stellungnahme der ZAB vom 27. Mai 2019 sind die Grade des „Técnico Superior“, des „Licenciado“, des „Magister“ und des „Doctor“ staatlich anerkannte Grade. Auch in der genannten Auskunft des Ständigen Vertreters Nicaraguas ist ausgeführt, dass nach Art. 82 des Allgemeinen Bildungsgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz über die Qualitätssicherung in der Bildung die genannten akademischen Grade Teil des „anerkannten nationalen Systems der höheren Bildung in Nicaragua“ seien. Eine nationale Regelung zur Sicherung der Qualität der Bildungsabschlüsse ergibt jedoch nur dann Sinn, wenn die einzelnen Hochschulen nicht befugt sind, nach freiem Ermessen über die Frage der Voraussetzungen zum Erwerb der genannten Grade zu entscheiden. Dem entsprechend nennt der Ständige Vertreter Nicaraguas in seinem Schreiben Mindestvoraussetzungen zur Erlangung dieser Grade und führt in diesem Zusammenhang aus: „Doktorstudien dauern drei Jahre“. Dem entspricht auch der Passus in Ziffer 2.2 des „Certificado de Notas“ wonach die Verleihung von Graden durch die UCN ausdrücklich daran geknüpft ist, dass der Empfänger die Erfordernisse des betreffenden Studienganges („requirements of the plans and programs of study concerned“), hier also das Erfordernis einer dreijährigen Studiendauer, erfüllt hat. 65 Zweifel an einem tatsächlich ordnungsgemäß absolvierten Fernstudium an der UCN ergeben sich auch im Hinblick auf die Art und Weise des Studiums. Nach den auf der Website des E1. – ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Ausdrucks vom 8. Juli 2019 – angegebenen Informationen ist das Studium als Vollzeitstudium angelegt. Dem Lebenslauf des Antragstellers und seinen Angaben im Schriftsatz vom 30. August 2019 sowie den von ihm eingereichten Einkommensnachweisen des Jahres 2017 ist dementgegen zu entnehmen, dass er im Jahr 2017 zusätzlich – und zwar angesichts eines Jahreseinkommens von über 44.000 Euro bei Betriebseinnahmen von über 70.000 Euro in nicht geringem Umfang – als Hochschuldozent tätig war. Soweit er in diesem Zusammenhang ausführt, dass viele PhD-Doktorandenprogramme nebenberuflich liefen, betrifft dies nach den auf der Website des E1. enthaltenen Informationen gerade nicht den vom Antragsteller nach seinen Angaben absolvierten Studiengang. 66 Der Annahme, dem Antragsteller sei der streitgegenständliche Grad ordnungsgemäß verliehen worden, steht zudem entgegen, dass sich anhand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und der von der ZAB erteilten Auskünfte Unstimmigkeiten hinsichtlich der Bezeichnung des dem Antragsteller verliehenen Grades ergeben. Es lässt sich aus den dem Gericht vorliegenden Informationen damit bereits nicht eindeutig eine „verliehene Form“ des Grades ermitteln, die bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 69 Abs. 2 S. 2 HG NRW geführt werden könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach § 69 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 HG NRW eine wörtliche Übersetzung des Grades in Klammern hinzugefügt werden kann. 67 Nach Auskunft der ZAB vom 27. Mai 2019 wird aufgrund des von der UCN angebotenen Präsenzstudiums des „Doctorado en Administración de Empresas“ der Grad des „Philosophiae Doctor en Administración de Empresas“, abgekürzt „Doctor“, verliehen. Soweit die ZAB zudem ausgeführt hat, die UCN biete ausweislich ihrer Homepage auch „ausländische“ Abschlüsse wie den „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“ an, betrifft dies offenkundig nicht das vom Antragsteller in Anspruch genommenen Programm. Denn – wie bereits gezeigt – ist dem Antragsteller allenfalls der spanische Grad „Philosophiae Doctor en Administración de Empresas“ verliehen worden. Anders ist die Bezeichnung jedoch in den vom Antragsteller vorgelegten Dissertations-Richtlinien geregelt. Nach deren §§ 6, 17 Abs. 1 wird im Rahmen der Forschungsdoktorate der akademische Grad „Doctor en Filosofía en…“, abgekürzt „Dr.“ bzw. „PhD“, verliehen. Auf S. 33 der Dissertations-Richtlinien wird ausgeführt, dass die UCN im Rahmen internationaler Programme das spanische „Doktorado (z.B. en filosofia)“ und das international übliche Format „PhD“ oder „Doctor of Philosophy“ verleihe. 68 Auch bezüglich der Abkürzung des vom Antragsteller beanspruchten Grades sind den von ihm vorlegten Unterlagen Inkongruenzen zu entnehmen. Die an den Antragsteller andressierte spanische Verleihungsurkunde vom 12. September 2018 bezeichnet den Grad „Philosophiae Doctor en Administración de Empresas (Dr.)“, in englischer Übersetzung der Urkunde „Doctor of Philosophy in Business Administration (PhD)“. Hiervon teilweise abweichend wird in Ziffer 2.1 des Certificado de Notas der Grad „Philosophiae Doctor en Administración de Empresas (Dr.)“ und – in englischer Übersetzung – „Doctor of Philosophy in Business Administration (Dr.)“ genannt. Die verliehene Abkürzung des Grades ist in englischer Sprache mithin bereits in den Verleihungsdokumenten nicht einheitlich bezeichnet; der Grad „PhD“ stellt auch nicht die wörtliche englische Übersetzung des Grades „Dr.“ im Sinne des § 69 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 HG NRW dar. In Widerspruch stehen die beiden in den Verleihungsdokumenten genannten Bezeichnungen der Abkürzung des verliehenen Grades auch zu der Auskunft der ZAB vom 27. Mai 2019, wonach die Abkürzung für den Titel des „Philosophiae Doctor en Administración de Empresas“ der „Doctor“ ist. Zu weiterer Unklarheit bezüglich der Bezeichnung der Abkürzung führt die Regelung in §§ 6, 17 Abs. 1 der Dissertations-Richtlinien, der zufolge der im Rahmen der Forschungsdoktorate verliehene Grad als „„Dr.“ bzw. „PhD““ abgekürzt wird. 69 Sind danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Untersagungsverfügung erfüllt, hält auch die Ausübung des damit gemäß § 69 Abs. 7 S. 5 HG NRW eröffneten Ermessens, 70 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 – 19 B 1032/12 –, juris, Rdnr. 22 ff. 71 einer Rechtskontrolle Stand (§ 114 S. 1 VwGO). Der Ermessensausübung anhaftende Rechtsfehler sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller konkrete andere Personen benennt, die denselben Grad auf der Grundlage eines identischen oder ähnlichen Studiums führen sollen und diese Angaben durch Online-Ausdrucke belegt, führt dies nicht zu einem Ermessenfehler. Es ist damit nicht einmal ansatzweise dargetan, dass das MKW auch gegenüber diesen Personen zuvor oder zugleich hätte einschreiten können und müssen. 72 An der Vollziehung der nach alledem in ihren Ziffern I.1.a. und I.1.c. rechtmäßigen Untersagungsverfügung schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht auch ein besonderes Interesse. 73 Das öffentliche Interesse daran, eine fortdauernde unbefugte Titelführung durch den Antragsteller sofort zu unterbinden, überwiegt angesichts der anzunehmenden Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung mit Blick auf ihren Zweck, das berechtigte Vertrauen von Dritten darauf zu schützen, dass der einen Hochschulgrad Führende auch über eine dem Grad entsprechende Qualifikation verfügt, das Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Untersagungsverfügung von deren Vollziehung verschont zu bleiben. Soweit der Antragsteller mit der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung verbundene berufliche Nachteile in der Form geltend macht, dass die Titelführung für ihn als freiberuflichen Dozenten eine erhebliche Rolle spiele und plötzliche Auftritte ohne den Titel Nachfragen produzieren und rufschädigende Wirkung haben könnten, ergibt sich hieraus nicht anderes. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Titelführung ist geringer einzuschätzen als das bereits genannte öffentliche Interesse, die Allgemeinheit vor den möglichen Konsequenzen eines aus der – unberechtigten – Gradführung herrührenden Irrtums über die universitäre bzw. wissenschaftliche Qualifikation des Antragstellers zu schützen. Denn einem Doktorgrad kommt eine erhebliche (auch wirtschaftliche) Bedeutung zu und sein Führen impliziert, dass der Betroffene über eine entsprechende wissenschaftliche Qualifikation bzw. akademische Würde verfügt. Dies ergibt sich vorliegend insbesondere aus der Tatsache, dass der Antragsteller nach eigener Aussage Lehraufträge innehat. Zum Schutz des gewichtigen Vertrauens der Öffentlichkeit darauf, dass derartige Grade nur geführt werden, wenn die durch den Grad implizierte wissenschaftliche Qualifikation tatsächlich gegeben ist, kann mit der Vollziehung der durch das MKW getroffenen Maßnahmen – da sie sich voraussichtlich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werden – nicht bis zum Abschluss dieses Hauptsachverfahrens zugewartet werden. 74 2. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes anzuordnen, ist ebenfalls unbegründet. 75 Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 und 63 Abs. 1 VwVG NRW. 76 Die Vollstreckungsbehörde entscheidet über das Vorgehen im Wege der Verwaltungsvollstreckung – auch hinsichtlich der Höhe eines Zwangsgeldes – nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW). 77 Vgl. zum Bundesrecht BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris, Rdnr. 17, 18; zum Landesrecht OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris, Rdnr. 25, und Urteil vom 20. September 2018 – 4 A 1396/16 –, juris, Rdnr. 64. 78 Zweifel an der Erforderlichkeit der Androhung eines Zwangsgeldes bestehen nicht. 79 Da das Zwangsgeld eine Beugefunktion erfüllt, ist die Androhung dann unverhältnismäßig, wenn der Betroffene nicht nur gewillt ist, seine Verpflichtung auf Dauer zu erfüllen, sondern auch alles ihm Zumutbare hierzu unternommen hat. 80 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 –, juris, Rdnr. 9 ff. 81 Dass letzteres beim Antragsteller der Fall ist, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar. Aus seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass er von seinem Anspruch auf Führung des Grades „Doctor of Philosophy (UCN)“ sowie der Abkürzungen „Dr.“ und „PhD (UCN)“ weiterhin ausgeht. 82 Die Einwände des Antragstellers gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bleiben ebenfalls erfolglos. 83 Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen, künftige Rechtsverletzungen zu verhindern (§ 58 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes richtet sich in erster Linie nach der Wichtigkeit des von der Verwaltung verfolgten Zweckes, zum anderen nach der Intensität des bisher geleisteten oder zu erwartenden Widerstandes. Im Rahmen des letztgenannten Umstandes sind auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes (§ 60 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW) sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 84 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2015 – OVG 11 N 140.14 –,juris, Rdnr. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Mai 1966 – VI A 33/66 –, DÖV 1967 S. 279; vgl. auch Sadler, VwVG/VwZG, 9. Auflage 2014, § 11 VwVG Rdnr. 34; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Auflage 2017, § 11 VwVG Rdnr. 8. 85 In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro für jede Zuwiderhandlung gegen eine der in der Verfügung vom 11. April 2019 getroffenen Anordnungen nicht als unangemessen. 86 Es liegt in dieser Höhe zunächst am unteren Rand des in § 60 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW bestimmten Rahmens („mindestens zehn und höchstens hunderttausend Euro“). 87 Die Regelungen in § 69 HG NRW bezwecken in ihrer Gesamtheit den Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Lauterkeit der Titelführung. 88 Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 119 HG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform, LT-Drs. 13/5504, S. 156 ff. 89 Da schon mit einer einmaligen Nennung eines Grades oder Titels gegenüber einem Dritten dort der Eindruck entsteht, der den Grad oder Titel Führende sei hierzu auch berechtigt, und zudem mit Veröffentlichungen im Internet, etwa auf einer eigenen Homepage oder in beruflichen Netzwerken, die Möglichkeit besteht, Grade und Titel gegenüber einer größeren Öffentlichkeit zu führen, kommt der sofortigen Unterbindung jedweder unzulässiger Nutzung des Grades oder Titels erhebliches Gewicht zu. Der Antragsteller hat – wie er selbst angibt – zudem ein großes wirtschaftliches Interesse daran, den streitgegenständlichen Grad bzw. dessen Abkürzungen zu führen. So benötigt der Antragsteller den Doktorgrad, um in dem Berufungsverfahren für die von ihm angestrebte Professorenstelle weiter Berücksichtigung zu finden. Der Grad dient dem Antragsteller zudem dazu, seine Chancen auf den Erhalt weiterer und möglicherweise auch besser dotierter Lehraufträge zu erhöhen. Zwar hat sich der Antragsteller für eine Prüfung seiner Gradführungsbefugnis selbst an das MKW gewandt und nach eigenen Angaben unmittelbar nach Erhalt des streitgegenständlichen Bescheides auf die Führung des Grades bzw. der Abkürzungen bis zur Klärung der Angelegenheit vollständig verzichtet; dies erfolgte jedoch erst nach Erlass der Untersagungsverfügung. 90 Musste das Zwangsgeld damit eine deutlich spürbare Höhe haben, ist es mit einem Betrag von 10.000 Euro auch nicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers unverhältnismäßig. Bei der Bemessung des angedrohten Zwangsgeldes ist das MKW davon ausgegangen, dass der Antragsteller ein aktuelles monatliches Nettoeinkommen von mindestens 5.000,00 Euro hat. Diese Summe hat das MKW – im Ergebnis angemessen – im Hinblick darauf geschätzt, dass der Antragsteller auf die Aufforderung vom 25. Februar 2019 hin lediglich einen Nachweis für seinen steuerlichen Betriebsgewinn im Jahr 2017, aus dem sich ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 3.700,00 Euro ergab, aber keine aktuelleren Nachweise vorgelegt und auch keine Angaben zu seinem aktuellen Einkommen gemacht hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Einkommenssteuerbescheid von 2017 kann nicht als taugliche Grundlage für das Einkommen des Antragstellers im Jahr 2019 dienen, da dieser im Jahr 2017 neben seiner einkommensrelevanten Tätigkeit als Dozent ein – aus Zeitgründen zwangsläufig einkommensminderndes – Promotionsstudium absolviert haben will. Soweit der Antragsteller einwendet, ein Steuerbescheid für das Jahr 2018 liege noch nicht vor, ist dem entgegenzuhalten, dass der Nachweis des aktuellen Einkommens nicht zwingend durch einen Steuerbescheid zu führen war. Schließlich kommt es auf die Angaben des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren zu von ihm aufgenommenen Krediten nicht an. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides. 91 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Ihr liegt hinsichtlich der Untersagung der Führung des Grades „Doctor of Philosophy“ der Betrag zu Grunde, der im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 92 Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ‑ Beilage (NVwZ‑Beilage) 2/2013, S. 57 ff., 93 unter Ziffer 18.8 für Streitigkeiten um eine Nostrifikation vorgeschlagen ist (15.000,00 Euro). Die Untersagung der Führung der Abkürzungen „PhD“ und „Dr.“ – wobei letztere schon nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist – bemisst die Kammer nicht mit einem darüber hinaus gehenden eigenständigen Wert. Hinzu kommt jedoch ein Betrag von 5.000,00 Euro für die Untersagung der Führung von Bezeichnungen, die dem Doktorgrad zum Verwechseln ähnlich sind. 94 Vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Februar 2018 – 15 L 5735/15 –, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2019 – 19 B 353/18 –. 95 Der danach im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwertbetrag von 20.000,00 Euro ist angesichts der Vorläufigkeit der hier begehrten Entscheidung nur zur Hälfte anzusetzen. 96 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2013 – 19 B 1032/12 –, juris Rdnr. 41 ff. und vom 20. April 2015 – 19 E 76/14 –, juris, Rdnr. 2. 97 Die unselbstständige Zwangsgeldandrohung unter Ziffer II. des angefochtenen Bescheids bleibt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Streitwertfestsetzung außer Betracht. 98 Rechtsmittelbelehrung: 99 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 100 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 101 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 102 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 103 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 104 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 105 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 106 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 107 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 108 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 109 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 110 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.