Urteil
3d A 754/12.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0928.3D.A754.12O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 17.5.19 in N. geborene Beklagte war nach dem Abitur für zwei Jahre als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Vom Wintersemester 1971/72 bis zum Wintersemester 1976/77 studierte er die Fächer Deutsch und Erdkunde. Das Erste Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien bestand der Beklagte am 18.11.1976 mit Auszeichnung. Den Vorbereitungsdienst absolvierte er ab September 1977. In der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien erzielte er am 13.3.1979 die Gesamtnote „gut“. Er wurde mit Wirkung vom 3.8.1979 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z.A. ernannt. Mit Wirkung vom 3.8.1981 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Durch Verfügung vom 5.6.1987 wurde er zum Oberstudienrat, unter dem 22.11.1995 zum Studiendirektor als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben und mit Wirkung vom 1.8.1997 zum Studiendirektor als ständiger Vertreter des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern befördert. Am 19.7.1999 erfolgte die befristete Ernennung zum Oberstudiendirektor und Schulleiter des Städtischen Gymnasiums im Schulzentrum B. in C. T. , die mit Wirkung zum 2.8.2001 für die Dauer von 8 Jahren verlängert wurde. Im Frühjahr 2006 wurde beim Beklagten eine Lungenkrebserkrankung diagnostiziert. Eine Lungenoperation fand im Juni 2006 statt. Er war danach bis zu seiner Suspendierung am 4.7.2008 weiter als Schulleiter tätig. Ein amtsärztliches Gutachten vom 10.9.2009 stellte einen Zustand nach Lungentumor und Operation sowie eine depressive Entwicklung fest. Der Beklagte wurde mit Ablauf des 31.12.2009 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Nach der dienstlichen Beurteilung vom 6. Mai 1998 entsprachen die Leistungen des Beklagten den Anforderungen im besonderen Maße (sehr gut). Die Beurteilung nach einem Beamtenverhältnis auf Zeit als Oberstudiendirektor als Schulleiter eines Gymnasiums vom 25. Juli 2001 kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte sich während der zweijährigen Leitungstätigkeit bewährt hatte. Der Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe ist ein 1983 geborener Sohn hervorgegangen. Der Beklagte ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Am 14.12.2007 wurde im Rahmen einer Hausdurchsuchung der Computer des Beklagten sichergestellt. Auf seiner Festplatte wurden u.a. mehr als 15.000 Bilddateien mit sexuellem Inhalt gefunden. Der Beklagte hatte diese Bilddateien in mehreren Unterverzeichnissen abgelegt. So gab es einen Ordner „LOL“, dessen Inhalt, der offenbar nach dem Alter der abgebildeten Mädchen sortiert war, nach im Rahmen der Auswertung des Computers erstellter „Auflistung der Ordnerpfade“ lautete: „LOL ---11 ---12 ---12 + 14 Strand ---12 _ 13 – Ficken ---12-Ficken ---13 ---13 F+B (Comic) ---13_16 Möse_Arsch lecken_ ---14 ---Nackt 14 ---15 ---15-bM ---15-nT ---Neuer Ordner ---Neuer Ordner 14 ---16 ---16-bM ---16-bM 2 ---16-bM 3 ---Miriam P._ ---bruschwe A_ ---Lesben-Vergew ---LOL ---13 + 15 – blanke Mösen (Tür) ---lol001 ---12-bM ---lsm02-05-046 ---Marina (bek) verzerrt ---Schwägerin ---Sigrun ---Strip Bambusvase ---Strip Garage ---Transfer ---15-Anna-blanke Möse ---15-blanke Möse ---15-n“ Des Weiteren gab es einen Ordner „Junge Girls“, in dem sich unter anderem folgende Unterordner befanden: „Junge Girls ---10 ---10-Alina-blanke Pflaume_+ ---10-Beate-blanke Pflaume_+ ---10-Carmen_+ ---10-Eva-blanke Pflaume_ ---10-Linda-blanke Pflaume_+ ---10-Paula-blanke Pflaume_ ---10-Ricarda-blanke Pflaume _+ ---10-Sandra-blanke Pflaume_ ---Originale ---10-Svenja-blanke Pflaume_ ---10-Vera-blanke Pflaume_ ---10-Yvonne-blanke Pflaume“ Weitere Unterordner lauteten „14“, „15“, „16“ und „17“. Am 22.12.2008, rechtskräftig seit dem 11.8.2009, verurteilte das Amtsgericht E. (Az.: …….) den Beklagten wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, wobei es auf Grund der Beweisaufnahme folgenden Sachverhalt feststellte: „Anlässlich einer von Polizeibeamten am 14. Dezember 2007 vorgenommenen Durchsuchung seiner Wohnung befand sich der Angeklagte im Besitz eines PC, auf dessen Festplatte sich – abgesehen von ca. 15.000 strafrechtlich nicht zu beanstandenden pornografischen Dateien und Pornografie mit Darstellungen im Grenzbereich zur Kinderpornografie – 8 eindeutig kinderpornografische Bilddateien befanden. Diese Dateien zeigten zur sexuellen Stimulierung des entsprechend veranlagten Betrachters unbekleidete Mädchen, die ersichtlich jünger als 14 Jahre alt waren, die sexuell missbraucht werden und in von außen veranlasster anreißerischer Pose vaginalen bzw. oralen Geschlechtsverkehr ausführen.“ Die acht der Verurteilung zugrunde liegenden Bilddateien, die in der Strafakte auf den Seiten 53 und 54 als kinderpornografisch markiert worden waren, wurden am 3.1.2006 (vier Bilder), am 6.4.2006 (ein Bild), am 12.4.2007 (zwei Bilder) und am 8.12.2007 (ein Bild) auf der Festplatte des Computers des Beklagten gespeichert. Nach Bekanntwerden des strafrechtlichen Vorwurfs leitete die Bezirksregierung E1. am 21.4.2008 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Durch Verfügung vom 4.7.2008 wurde er nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben. 25 % seiner Dienstbezüge wurden einbehalten. Nachdem der Beklagte die Berufung gegen das Strafurteil zurückgenommen hatte, teilte der Kläger dem Beklagten am 4.3.2010 mit, dass die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts E1. aus dem Urteil vom 22.12.2008 der Entscheidung im Disziplinarverfahren zugrunde gelegt würden. In der mündlichen Anhörung am 14.6.2010 räumte der Beklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein, soweit sie durch das Strafurteil bereits festgestellt waren. Er habe die Taten an einem einzigen Wochenende Anfang Mai 2006 begangen, nachdem er aufgrund blutigen Auswurfs beim Husten die Vermutung gehabt habe, an Lungenkrebs erkrankt zu sein. Er habe die erotischen Bilder im Internet als Ablenkung betrachtet. Die Gleichstellungsbeauftragte teilte unter dem 23.3.2011 mit, keine Einwände gegen die Erhebung der Disziplinarklage zu haben. Der Vorsitzende des Personalrates erklärte unter dem 7.4.2011, dass der Personalrat der Erhebung der Disziplinarklage zustimme. Nachdem der Beklagte auf Anfrage die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gewünscht hatte, stimmte der Vertrauensmann der schwerbehinderten Lehrkräfte an Gymnasien unter dem 1.5.2011 der Erhebung der Disziplinarklage zu. Am 7.5.2011 erhob der Kläger Disziplinarklage. Dabei führte er als Dienstvergehen zunächst auch den Besitz von insgesamt 102 Bilddateien an, bei denen es sich in der Mehrheit um zum Tatzeitpunkt nicht von § 184b StGB erfasste sog. „Posing-Bilder“ gehandelt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger klargestellt, dass lediglich der Besitz der acht der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Bilddateien Gegenstand der Anschuldigung sein soll. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme unterhalb der Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen. Er habe im Zeitpunkt der strafrechtlich geahndeten Tat – am Wochenende 6/7.5.2006 – in einer einmaligen psychischen Ausnahmesituation aufgrund der seinerzeit zeitgleich diagnostizierten Krebserkrankung gehandelt. Er sei nicht oder allenfalls eingeschränkt in der Lage gewesen, sein Verhalten verantwortlich zu steuern und sei nicht oder nur vermindert schuldfähig gewesen. Er habe seit dem Auftreten der Symptome, im weiteren durch die nachfolgenden bestätigenden Diagnosen, an bisher nicht gekannten, schwerwiegenden depressiven Stimmungsschwankungen, an starken Ängsten und existenziellen Sorgen gelitten. Im Übrigen seien die sozialen Auswirkungen des Geschehens für ihn und seine Familie verheerend. Es habe eine exzessive Medienberichterstattung gegeben. Eine rechtsradikale Gruppierung habe Flugblätter mit seinem Bild verteilt und vor seinem Haus mit der Forderung „Todessstrafe für Kinderschänder“ demonstriert. Hinzu kämen die soziale Isolation und der Verlust aller vorher in Vereinen und Parteien bzw. im kommunalpolitischen Raum innegehabten Funktionen, Ämter und Bezüge. Diese Umstände wirkten sich mildernd aus. Auch sei zu berücksichtigen, dass er infolge all der Geschehnisse schwerwiegend psychisch erkrankt sei. Zudem habe das in seiner Lunge festgestellte Karzinoid einen Durchmesser von knapp sechs Zentimetern besessen. Es sei bekannt, dass Karzinoide vermehrt das Hormon Serotonin, das auch die Sexualfunktionen mit beeinflusse, ausstießen. Angesichts der festgestellten Größe des Karzinoids sei davon auszugehen, dass es regelmäßig relativ hohe Mengen an Serotonin ausgeschüttet habe, er sich mithin nicht nur in einem psychischen, sondern auch einem physischen Ausnahmezustand befunden habe. Der Beklagte legte im Rahmen der Klageerwiderung einen ärztlichen Befundbericht vom 23.6.2009 „zur Vorlage beim amtsärztlichen Dienst bei Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aus beruflichen Gründen“ des Dr. med. K. G. , ärztlicher Psychotherapeut, vor. Hierin wurde eine „mittelgradige depressive Episode (ICD-10F 32.1) bei narzisstischen Persönlichkeitsanteilen als Reaktion auf berufliche Veränderung und Z.n. Lungenteilresektion wegen Lungenkarzinoids 2006 (pT2 pNO G1 RO MO)“ diagnostiziert. In den Ausführungen heißt es unter anderem: „Der 57jährige, normgewichtige und altersentsprechend gekleidete Schulleiter eines Gymnasiums kam im Juli 2008 auf Anraten seines Hausarztes mit dem Wunsch nach Beginn einer ambulanten Psychotherapie und berichtete dabei: ‚Mein Leben ist in den letzten beiden Jahren kaputt gegangen‘. 2006 sei bei ihm Lungenkrebs festgestellt worden. Zuvor sei er nie krank gewesen, habe vielleicht drei Tage gefehlt. Er habe nach der erforderlichen Lungenteilentfernung auf eine Kur verzichtet und gleich nach den Ferien wieder den Dienst aufgenommen. Er habe sich durch die Arbeit gut ablenken können. Jetzt sei er ‚völlig abgeklappt‘, da man ihn wegen eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens vom Dienst freigestellt habe. Für ihn sei eine Welt zusammen gebrochen, er weine seither oft, sei völlig nah am Wasser gebaut, mitunter fühle er sich von Emotionen überwältigt, Stichwörter und bestimmte Gedanken reichten schon als Auslöser für Weinanfälle.“ Zudem legte der Beklagte eine ärztliche Stellungnahme vom 25.4.2010 desselben Arztes „zur mutmaßlichen Situation im April/Mai 2006“ vor. Hierin heißt es: „Wie Ihnen Herr I. bereits selbst dargelegt haben dürfte, kam es Ende April 2006 erstmalig aus heiterem Himmel zu sog. Hämoptysen (Blutbeimengungen im Auswurf). Er hat daraufhin im Internet über die möglichen Ursachen solcher Blutbeimengungen recherchiert und kam dabei u.a. auf die dann später ja auch zutreffende Diagnose eines möglicherweise bösartigen Lungentumors… Dass es sich ‚nur‘ um ein Lungenkarzinoid, also einen praktisch nie metastasierenden Lungentumor handelte, konnte er zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht wissen. Die extrem hohe Anspannung in diesen Tagen zwischen eigenen Recherchen (konsekutive Gedanken wie ‚ich habe sehr wahrscheinlich einen bösartigen Lungentumor und sterbe womöglich bald‘) und weiterführender Diagnostik mit Computertomografie und Lungenspiegelung konnte Herr I. dabei durch ablenkendes Surfen auf erotischen und pornografischen Internetseiten reduzieren, eine Ablenkungsstrategie, die er auch im Vorfeld, wenn auch nicht so häufig und intensiv, bei Stress zum Anspannungsabbau erfolgreich verwendet hatte. Verhaltenstherapeutisch formuliert handelt es sich dabei um sog. Negative Verstärkung, d.h. ein Verhalten (hier: exzessives Betrachten pornografischer Bilder) wird dadurch häufiger, dass eine negative Konsequenz (hier: eine extrem hohe innere Anspannung, z.B. als Folge des Verdachtes, an einer bösartigen Krankheit zu leiden) wegfällt. Dass es Anfang Mai, also im besagtem Zeitraum zwischen ersten Symptomen und Diagnosestellung beim exzessiven Surfen auf oben genannten Internetseiten durch entsprechende Verlinkung zum unkritischen Herunterladen kinderpornografischer Seiten kam, ist m.E. im Rahmen dieses extrem hohen Anspannungszustandes bei Angst, an einer bösartigen Erkrankung mit womöglich schnell zum Tode führenden Verlauf zu leiden, durchaus nachvollziehbar. Andere Strategien zum Spannungsabbau standen ihm damals offensichtlich nicht zur Verfügung.“ In der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer wurde auch ein Screenshot der Verzeichnisstruktur der in den Strafakten befindlichen Datensicherungs-DVD zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Mit Urteil vom 16.2.2012, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe sich durch den strafbaren Besitz kinderpornografischer Schriften eines sehr schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Ein solches (außerdienstliches) Verhalten sei von seinem Gewicht her grundsätzlich geeignet, einen endgültigen Vertrauens- und Ansehensverlust herbeizuführen und damit die Verhängung der Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Auf Milderungsgründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der Dienstentfernung rechtfertigen könnten, könne sich der Beklagte nicht erfolgreich berufen. Insbesondere könne er nicht darauf verweisen, dass er sich zum Zeitpunkt des Herunterladens der Bilder aufgrund der zuvor diagnostizierten Krebserkrankung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, die möglicherweise selbst seine Schuldfähigkeit tangiert habe. Ihn entlaste auch nicht erheblich, dass nur eine relativ geringe Anzahl von kinderpornografischen Bildern Gegenstand der Verurteilung gewesen sei. Dem Beklagten komme schließlich nicht der Milderungsgrund der freiwilligen vorbehaltslosen und vollständigen Offenbarung vor Tatentdeckung zugute. Zu Lasten des Beklagten müsse gewertet werden, dass er als Schulleiter nicht nur eine herausgehobene Stellung an seiner Schule gehabt habe, sondern bis zu seiner Suspendierung gerade auch für Kinder in dem Alter verantwortlich gewesen sei, die zu dem von § 184b StGB geschützten Personenkreis gehörten. Das Urteil wurde dem Beklagten am 21.2.2012 zugestellt. Er hat am 21.3.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Er habe im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dass er die Bilddateien, die Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung gewesen seien, an einem bestimmten Wochenende und im zeitlichen Zusammenhang mit der Offenbarung seiner Krebsdiagnose heruntergeladen habe. Dies sei die vermeintliche Erkenntnis aus den Akten des Strafverfahrens gewesen. Hiervon sei er auch ausgegangen, weil er sich konkret an die fraglichen Bilddateien und ihre Bedeutung nicht habe erinnern können. Es sei für ihn die einzige Erklärung gewesen, eben weil er keine Affinität zu kinderpornografischen Darstellungen habe. Sowohl er selbst als auch sein Anwalt hätten es dabei bewenden lassen und darauf verzichtet, die Bilddateien konkret und gesondert auszuwerten. Für ihn in Betracht kommende Milderungsgründe seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine Kürzung seiner Ruhestandsbezüge sei tat- und schuldangemessen. Das Fehlverhalten sei eindeutig dem außerdienstlichen Bereich zuzuordnen. Es fehle an einem unmittelbaren dienstlichen Zusammenhang. Es gehöre zudem zum höchst persönlichen privaten, nicht über seine Intimsphäre hinausgehenden Bereich. Es habe an jedweder Außenwirkung gefehlt, wenngleich der Schutzzweck der Strafrechtsnorm sich auf den vorausgegangenen anderweitig verwirklichten Missbrauch der Minderjährigen beziehe, die bei der Aufnahme der Bilddateien geschädigt worden seien. Gegenstand der strafrechtlichen Sanktionen sei zudem eine vergleichsweise geringe Anzahl von Bilddateien gewesen. Vor dem Hintergrund der Vielzahl von persönlich gesammelten erotischen oder in Einzelfällen pornografischen Bilddateien, die jedenfalls nicht strafrechtlich relevant seien und für sich genommen einer disziplinarrechtlichen Würdigung nicht zugänglich seien, könne keine besondere Ausprägung, keine spezifische Orientierung und daraus folgend eine gemilderte Schuld angenommen werden. Die sozialen Folgen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Dies gelte vor allem für die soziale Entwurzelung im vorhandenen Umfeld und die öffentlich-mediale, übersteigerte Vernichtung seines Ansehens. Eine Würdigung der elementaren und schicksalhaften Folgen des Fehlverhaltens für seine berufliche und soziale Existenz und die seiner Familie könnten es im konkreten Zusammenhang als ausreichend und noch angemessen erscheinen lassen, statt der Aberkennung der Ruhestandsbezüge eine Kürzung vorzunehmen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten zu Recht das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte hat durch den Besitz von acht kinderpornografischen Bilddateien auf der Festplatte seines Computers ein schwerwiegendes einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Sein Verhalten war in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Als noch im Dienst befindlicher Beamter hätte er aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen. Daher ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. I. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von folgenden Feststellungen aus: 1. Der Beklagte besaß am 17.12.2007 – neben ca. 15.000 strafrechtlich nicht zu beanstandenden pornografischen Dateien und Pornografie mit Darstellungen im Grenzbereich zur Kinderpornografie – acht kinderpornografische Bilddateien auf der Festplatte seines privaten Computers. Diese Dateien zeigten zur sexuellen Stimulierung des entsprechend veranlagten Betrachters unbekleidete Mädchen, die ersichtlich jünger als 14 Jahre alt waren, die sexuell missbraucht werden und in von außen veranlasster anreißerischer Pose vaginalen bzw. oralen Geschlechtsverkehr ausführen. Dem Beklagten war nach Betrachten der Bilder spätestens beim Abspeichern bewusst, dass es sich um kinderpornografisches Material handelte. Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Die acht der Verurteilung zugrunde liegenden Bilddateien, die in der Strafakte auf den Seiten 53 und 54 als kinderpornografisch markiert worden waren, wurden am 3.1.2006 (vier Bilder), am 6.4.2006 (ein Bild), am 12.4.2007 (zwei Bilder) und am 8.12.2007 (ein Bild) gespeichert. Das Verzeichnis der Dateien des Beklagten mit pornografischem Inhalt enthält u.a. einen Unterordner „LOL“ sowie einen Unterordner „Junge Girls“, in dem Bilder in Unterverzeichnissen abgelegt sind, die entsprechend dem angenommenen Alter der abgebildeten Kinder und Jugendlichen mit den Zahlen von 10 bis 17 bezeichnet sind. 2. Dieser bereits im Tatbestand geschilderte Sachverhalt steht im Wesentlichen fest aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts E1. in seinem rechtskräftigen Strafurteil vom 22.12.2008 (Az.: ….), die für den Senat nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindend sind. Der Beklagte hat die durch das Strafgericht festgestellten Vorwürfe eingeräumt. Es besteht kein Anlass, sich von diesen Feststellungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zu lösen. Die Bindungswirkung besteht dabei hinsichtlich sämtlicher tatsächlicher Feststellungen, die den Strafausspruch gegen den Beklagten im Strafurteil tragen; sie umfasst auch die Feststellung, dass der Beklagte die Tat nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB begangen hat. Anderenfalls hätte seine Verurteilung nicht erfolgen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.4.2016 – 3d A 1890/14.0 –, S. 17 des Urteilsabdrucks. Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Speicherns der acht Bilddateien beruhen auf dem Dateiverzeichnis der Datensicherungs-DVD in der genannten Strafakte (Az.: ….), die Feststellungen zum Dateiverzeichnis des Beklagten auf der Inaugenscheinnahme der „Auflistung der Ordnerpfade“, die das Verwaltungsgericht als Beiakte zum Verfahren genommen hat. II. Durch den Besitz von acht kinderpornografischen Schriften hat der Beklagte ein Dienstvergehen begangen. 1. Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Beklagte jedenfalls des Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der bis zum 4.11.2008 geltenden Fassung (a.F.) schuldig gemacht. Es spricht im Übrigen Einiges dafür, dass der Beklagte auch wegen des Sich-Verschaffens gemäß § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB a.F. in mehreren Fällen, gegenüber dem der Besitz kinderpornografischer Schriften subsidiär ist, vgl. BGH, Beschluss vom 3.9.2015 – 1 StR 255/15 –, NStZ-RR 2016, 198, hätte verurteilt werden können. Diese Frage der strafrechtlichen Bewertung kann jedoch auf sich beruhen, da sie für den disziplinarrechtlichen Vorwurf nicht entscheidend ist. 2. Durch das Herunterladen und den daraus folgenden Besitz von kinderpornografischen Schriften hat der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er hat die ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, durch sein Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§§ 83 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 57 LBG NRW a.F.). Maßgeblich ist dabei die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom 17.6.2008 am 1.4.2009 kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.3.2010 – 2 C 83.08 –, juris, Rn. 17, und vom 19.8.2010 – 2 C 5.10 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 7.3.2012 – 3d A 317/11.O –, juris, Rn. 39, m.w.N. a) Der Besitz von kinderpornografischen Schriften auf dem privaten PC des Beklagten stellt eine außerdienstliche Pflichtverletzung dar. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung in das Amt und die damit verbundene Tätigkeit nicht möglich, weil sich das pflichtwidrige Verhalten – wie hier – als das Verhalten einer Privatperson darstellt, das nicht formell in das Amt des Beklagten und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, ist das Verhalten als außerdienstlich zu qualifizieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.8.2010 – 2 C 5.10 – juris, Rn. 9, und vom 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris, Rn. 10. b) Diese außerdienstlich begangene Verfehlung ist als Dienstvergehen des Beklagten zu bewerten. Bei außerdienstlichen Verfehlungen reicht die Pflichtverletzung für sich genommen regelmäßig nicht aus, um die Annahme eines Dienstvergehens zu begründen, und zwar selbst dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.3.2010 – 2 C 83.08 – juris, Rn. 14 f. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 13 ff. Gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt maßgeblich von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Vorsätzlich begangenen Straftaten kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Entscheidend ist zudem, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Dabei ist maßgeblich auf das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne und nicht (mehr) auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris, Rn. 13 ff., – 2 C 19.14 – juris, Rn. 13 ff., und – 2 C 25.14 – juris, Rn. 14 ff., je. m.w.N. Der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Bilder bzw. Bilddateien weist einen solchen hinreichenden Bezug zum Amt eines Oberstudiendirektors auf. Der Beklagte gehört zu einer Berufsgruppe, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen generell besonders in die Pflicht genommen und zu vorbildlichem Verhalten aufgerufen ist. Lehrern obliegt nämlich die Aufgabe, die ihnen anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sozialer Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (vgl. Art. 7 Abs. 2 Verfassung NRW, § 2 Schulgesetz NRW). Der Beklagte gehört daher zu einem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit ein hohes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es um das Unterlassen von Straftaten der in Rede stehenden Art zum Nachteil von Kindern geht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16.12.2013 – 3d A 2670/10.O –, juris, Rn. 22, und vom 18.11.2009 – 3d A 3353/08.O –, juris, Rn. 54. Dem Lehrer kommt zudem kraft Gesetzes eine Vorbildfunktion gegenüber den Schülern zu. Er muss die verfassungsrechtlich geschützte Werteordnung glaubhaft vermitteln. In diesem Zusammenhang besteht eine hohe Verantwortung des Lehrers, insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung und eigene Einhaltung sittlicher Wertvorstellungen und -empfindungen. Mit dem vorsätzlichen Besitz kinderpornografischer Schriften hat sich der Beklagte nicht nur strafbar gemacht, sondern sich in besonders gravierender Weise zum Nachteil der von diesen Abbildungen betroffenen sexuell missbrauchten Kinder über die verfassungsrechtliche Werteordnung hinweggesetzt. Denn der sexuelle Missbrauch von Kindern sowie dessen pornografische Darstellung stellen einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Menschenwürde dar. Mit dem Besitz solchen Materials hat der Beklagte als Pädagoge seinem Lehr- und Erziehungsauftrag in fundamentaler Weise zuwider gehandelt, so dass dieses außerdienstliche Fehlverhalten in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2009 – 3d A 3353/08.O –, juris, Rn. 36. III. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen führt nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zur Aberkennung des Ruhegehalts. 1. Ausgangspunkt für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW). Hat ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Der endgültige Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.7.2010 – 2 B 121.09 –, juris, Rn. 5. Das Ruhegehalt ist abzuerkennen, wenn der Beamte als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW). So liegt der Fall hier. a) Auszugehen ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW von der Schwere des Dienstvergehens ("insbesondere"). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 – 2 C 62.11 –, juris, Rn.39. Zwar ist, worauf der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, beim Besitz kinderpornografischer Bilder die Band- bzw. Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß, um eine Entfernung aus dem Dienst als deliktsbezogene Regeleinstufung zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.8.2010 – 2 C 13.10 ‑, juris, Rn. 25 und – 2 C 5.10 – juris, Rn. 22, und vom 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris, Rn. 30 und – 2 C 25.14 –, juris, Rn. 31. Vielmehr ist von einem Orientierungsrahmen auszugehen. Bei der Bestimmung seiner Obergrenze ist zu beachten, dass der außerdienstliche Besitz kinderpornografischen Materials bei Lehrern besonders schwer wiegt, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein derartiges Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich entsprechend strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.5.2012 – 2 B 133.11 –, juris, Rn. 11. Mit Blick auf den seit 2004 bis zum 26.1.2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, vgl. zum maßgeblichen Tatzeitraum BVerwG, Beschluss vom 30.7.2013 – 2 B 115.12 –, juris, Rn. 8, hat sich die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme für den außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften bei Lehrern daher angesichts der besonderen Dienstpflichten dieser Beamten an der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu orientieren. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2013 – 2 B 17.12 –, juris, Rn. 4 m.w.N. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt dabei in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen. BVerwG, Beschlüsse vom 25.5.2012 – 2 B 133.11 –, juris, Rn. 11 und vom 19.3.2013 – 2 B 17.12 –, juris, Rn. 5, sowie Urteil vom 18.6.2015 – 2 C 9.14 -, juris, Rn. 36. Derartige den Beklagten belastende Umstände sind hier gegeben. (1) Zwar ist zumindest das Amtsgericht offenbar nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen und hat (nur) auf eine Geldstrafe erkannt. Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Dies folgt zunächst aus § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, die direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpf(t)en. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck. Sie ist auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung. Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme daher einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 38. Derartige Gesichtspunkte liegen hier vor. Dabei kann offen bleiben, ob dem Urteil des Amtsgerichts überhaupt indizielle Wirkung zukommen kann. Dieses ist bei der Strafbemessung von nur einer Tat – dem Besitz von kinderpornografischen Schriften – ausgegangen, obwohl Einiges dafür spricht, dass auch eine Verurteilung wegen mehrfachen Sich-Verschaffens gemäß § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB a.F., in Frage gekommen wäre. Das Dienstvergehen des Beklagten ist jedenfalls bereits aufgrund des konkreten Inhalts der sichergestellten kinderpornografischen Bilddateien als besonders verwerflich einzustufen. Denn der Beklagte besaß unter anderem Bilddateien, auf denen der orale oder vaginale Geschlechtsverkehr zwischen männlichen erwachsenen Personen und jungen Mädchen abgebildet ist. Innerhalb des Spektrums der durch § 184b StGB sanktionierten Kinderpornographie stellt die Darstellung des vaginalen oder oralen Geschlechtsverkehrs Erwachsener mit Kindern einen Umstand dar, der die Tat als besonders verwerflich und auf sittlich niedrigster Stufe erscheinen lässt. Dies folgt bereits daraus, dass die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern i. S. d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde beiträgt. Vgl. Hess.VGH, Urteil vom 17.3.2014 – 28 A 1585/13.D –, zitiert nach BVerwG, Beschluss vom 11.2.2016 – 2 B 51.14 –, juris, Rn. 3. (2) Die Schwere seines Vergehens wird entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten auch nicht dadurch gemindert, dass es sich nur um acht Bilddateien gehandelt hat, wegen derer er verurteilt worden ist. Zunächst handelt es sich bei acht Dateien nicht um eine unerhebliche Zahl. Diese Dateien hat der Beklagte auch nicht nur zu lediglich einer Gelegenheit gewissermaßen „versehentlich“ heruntergeladen, sondern über einen Zeitraum von über einem Jahr gesammelt und in entsprechend bezeichneten Dateiordnern abgelegt. Auch der Umstand, dass die acht Dateien mit kinderpornografischem Inhalt lediglich einen Bruchteil der insgesamt ca. 15.000 Dateien pornografischen/erotischen Inhalts ausmachten, kann die Schwere der Verfehlung des Beklagten nicht relativieren. 2. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. beim Beklagten als Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rn. 17, m.w.N. Derartige Erkenntnisse sind nicht gegeben. a) Zunächst ist einer der in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe, der das Verhalten des Beklagten in milderem Licht erscheinen ließe, nicht zu erkennen. aa) Insbesondere bestand keine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums, die je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden kann. Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden. Dies liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris, Rn. 31 ff. Eine solche Situation war nicht gegeben. Zwar hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren zunächst vorgetragen, dass er die erotischen Bilder im Internet an einem einzigen Wochenende (6./7.5.2006) als Ablenkung betrachtet habe, nachdem er aufgrund blutigen Auswurfs beim Husten die Vermutung gehabt habe, an Lungenkrebs erkrankt zu sein bzw. nachdem bei ihm Lungenkrebs diagnostiziert worden sei. Diese Darstellung war aber unzutreffend. Vielmehr waren fünf der acht Bilddateien, die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde lagen, vor den Symptomen, die nach der ärztlichen Stellungnahme des Dr. G1. vom 25.4.2010 Ende April 2006 aufgetreten sind, heruntergeladen worden. Hierbei handelte es sich um vier Bilder am 3.1.2006 und ein Bild am 6.4.2006. An seiner früheren Darstellung hat der Beklagte im Berufungsverfahren auch nicht mehr festgehalten. Vielmehr führt er nunmehr aus, dass er angesichts des Inhalts der Strafakte angenommen habe, das Wochenende 6./7.5.2006 sei das Datum der Tatbegehung gewesen, da er sich konkret an die fraglichen Bilddateien und ihre Bedeutung nicht habe erinnern können. Es sei für ihn die einzige Erklärung gewesen, weil er keine Affinität zu kinderpornografischen Darstellungen habe. Sowohl er selbst als auch sein Anwalt hätten es dabei bewenden lassen und darauf verzichtet, die Bilddateien konkret und gesondert auszuwerten. Wurden demnach jedenfalls fünf der in Rede stehenden Bilddateien heruntergeladen, bevor der Beklagte überhaupt nur den Verdacht einer Krebserkrankung hatte, kann eine extreme Anspannung aufgrund Angst vor einer tödlichen Krankheit zu dem damaligen Zeitpunkt nicht angenommen werden. Daher kann den Beklagten auch die ärztliche Stellungnahme vom 25.4.2010 nicht entlasten, es sei nachvollziehbar, dass es Anfang Mai 2006, im Zeitraum zwischen ersten Symptomen und Diagnosestellung angesichts der Angst, an einer bösartigen Erkrankung mit womöglich schnell zum Tode führendem Verlauf zu leiden, beim exzessiven Surfen zum unkritischen Herunterladen kinderpornografischer Seiten gekommen sei. Hinsichtlich der nach der Krebsdiagnose heruntergeladenen Bilder (zwei Bilder am 12.4.2007, ein Bild am 8.12.2007) ist von einer extremen Angst oder Anspannung bereits deshalb nicht auszugehen, weil der Zeitpunkt des Herunterladens dieser Bilder nach der Operation im Juni 2006 lag und dem Beklagten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass es sich, wie Dr. G1. in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 25.4.2010 ausgeführt hat, um ein Karzinoid, d.h. einen kaum metastasierenden Lungentumor handelte. Entgegenstehendes hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung mit dem bloßen Verweis darauf, auch während seiner Krebserkrankung seien hier zur Beurteilung anstehende Bilddateien heruntergeladen worden, nicht geltend gemacht. bb) Auch an Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. § 21 StGB fehlt es. Es ist bereits nicht erkennbar, dass zu den Tatzeitpunkten eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorgelegen hat. Eine krankhafte seelische Störung wegen extremer Angst, an einer tödlichen Krankheit zu leiden, scheidet zu den Zeitpunkten des Herunterladens der Bilder nach den obigen Darlegungen aus. Auch eine Depression kommt als krankhafte seelische Störung i.S.d. §§ 20, 21 StGB nicht in Betracht. Soweit Dr. G1. im Befundbericht vom 23.6.2009 eine depressive Episode diagnostiziert hat, hat er diese als Reaktion auf die berufliche Veränderung durch die Suspendierung des Beklagten im Jahr 2008 gewertet. Rückschlüsse – geschweige denn verlässliche – auf die vor der Suspendierung liegenden Zeitpunkte des Herunterladens der acht Bilddateien (2006 und 2007) lassen sich hieraus nicht ziehen. Auch ein etwaig erhöhter Serotonin-Spiegel aufgrund einer Produktion dieses Botenstoffes durch das Karzinoid des Beklagten vermag keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beklagten zu wecken. Dass die Auswirkungen dieser erhöhten Serotonin-Produktion – die im Übrigen nur die vor Juni 2006 heruntergeladenen Bilder betreffen würde – ein Ausmaß erreichten, dass von einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit auszugehen wäre, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Derartiges erschiene angesichts der unbeanstandeten Wahrnehmung des Dienstes durch den Beklagten auch kaum nachvollziehbar. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang im erstinstanzlichen Verfahren darauf verwiesen hat, dass Serotonin auch Auswirkungen auf die Sexualfunktionen habe, würde dies bereits nicht erklären, warum diese Auswirkungen ausgerechnet zum Herunterladen und Abspeichern kinderpornografischer Bilder hätten führen sollen, zumal der Beklagte angibt, keine Affinität zu kinderpornografischen Darstellungen zu haben. Dessen ungeachtet hat Serotonin primär eine hemmende Wirkung auf das Sexualverhalten und die Sexualfunktionen (https://de.wikipedia.org/wiki/Serotonin). Selbst wenn beim Beklagten angesichts der Tatumstände eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie in Betracht kommen sollte, würde das Vorliegen einer solchen Störung auch ohne sachverständige Begutachtung gemäß der sicheren Überzeugung des Senats hier nicht dazu führen, das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zu erfüllen. Denn insoweit hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass selbst die Diagnose einer Pädophilie für sich genommen keine Aussagekraft für das Vorliegen des vierten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB („schwere andere seelische Abartigkeit“) und erst recht nicht für die Überzeugung von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit hat. Der für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit erforderliche Schweregrad ist in den Fällen, in denen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund steht, regelmäßig erst dann erreicht, wenn diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt. Vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2015 – 3 StR 407/15 – , juris, Rn. 9, m.w.N. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. b) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass den Beklagten wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25. Dies zugrundegelegt führt die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastenden Gesichtspunkte des Streitfalls zu der Bewertung, dass es nicht möglich ist, von der durch die Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Delikts indizierten Höchstmaßnahme abzusehen. Insbesondere führen die vom Beklagten geltend gemachten sozialen Folgen seines Verhaltens nicht zu einem Absehen von der Aberkennung des Ruhegehalts. Im Bereich der Strafzumessung sind die Folgen der Tat für den Täter zwar nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB u.U. strafmildernd zu berücksichtigen, vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 StR 548/90 –, juris, Rn. 10, oder können sogar ein Absehen von Strafe rechtfertigen, vgl. § 60 StGB. Anders als im Strafrecht geht es bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung aber nicht um eine Bestrafung des Täters. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist vielmehr die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2012 – 2 A 11.10 –, juris, Rn. 71 m.w.N. Damit kann nicht mildernd berücksichtigt werden, ob der Beklagte durch den Ansehensverlust bei Freunden und Bekannten und die Aufgabe seines Ratsmandats bereits „genug gestraft“ ist. Vielmehr könnten ein großer Ansehensverlust und die hier vom Beklagten geltend gemachte soziale Isolation im Ergebnis eher dafür sprechen, dass zur Sicherung der oben genannten Schutzzwecke die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehaltes erforderlich ist. Auch die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals dargestellte Belästigung des Beklagten und seiner Familie durch rechtsextreme Demonstranten, so belastend sie auch gewesen sein mag, kann den durch das Verhalten des Beklagten hervorgerufenen Vertrauensverlust nicht in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen lassen. c) Erschwerend kommt hinzu, dass die im Rahmen des Straf- und Disziplinarverfahrens zu Tage getretenen Umstände Persönlichkeitsmängel des Beklagten offenbaren, die ihn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vertrauensunwürdig und damit für das Beamtenverhältnis untragbar erscheinen lassen. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW) erfasst die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es ist daher zu prüfen, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder als persönlichkeitsfremdes Verhalten hiervon abweicht. Daher können bzw. müssen auch Feststellungen zu Verhaltensweisen des Beamten getroffen werden, die nicht Gegenstand des zur Last gelegten Dienstvergehens sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 84.09 –, juris, Rn. 14 [für § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG]. Zu Lasten des Beklagten ist daher zu berücksichtigen, dass sich nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts E1. nicht nur die acht inkriminierten Dateien auf dem PC des Beklagten befanden, sondern auch weitere Darstellungen im Grenzbereich zur Kinderpornografie. Auch wenn es sich hierbei um im Tatzeitpunkt nicht strafbewehrte Darstellungen handelt, die nicht Gegenstand der Disziplinarklage sind, kann der Besitz derartiger Darstellungen im Rahmen des Persönlichkeitsbildes des Beamten gewürdigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.2014 – 2 B 102.13 –, juris, Rn. 10 ff. Hierbei ist auch im Blick zu behalten, dass der Beklagte, wie das oben dargestellte Dateiverzeichnis zeigt, diese Darstellungen akribisch bezeichnet und in entsprechend bezeichneten Dateiordnern abgelegt hat. Von einem gewissermaßen „zufälligen“ Besitz dieser Darstellungen kann daher nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beklagte die entsprechenden Bilder absichtsvoll gesammelt und geordnet sowie bezeichnet hat. d) Dass der Beklagte zuvor unbeanstandet Dienst geleistet hatte und disziplinar- sowie strafrechtlich unbelastet war, ist für das insofern positive Persönlichkeitsbild von Bedeutung. Allerdings ist selbst ein beanstandungsfreies Verhalten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da jeder Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.2013 – 2 B 63.12 –, juris, Rn. 13, m.w.N. e) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Verhalten des Beklagten sei von einer gewissen Verharmlosungstendenz gekennzeichnet, und sein gesamtes Einlassungsverhalten zeuge von ungenügender Einsicht, führt wegen zulässigen Prozessverhaltens nicht zu einer dem Beklagten nachteiligen Würdigung. Es kann zwar zu Gunsten eines Beamten berücksichtigt werden, wenn dieser die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Das Ausbleiben einer solchen inneren Einsicht und Aufarbeitung der dem Beamten vorgeworfenen Pflichtenverstöße kann indes nicht zu seinen Lasten gewürdigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.5.2015 – 2 B 32.14 –, juris, Rn. 29 f., m.w.N. f) Das Ausmaß der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gibt keinen Anlass, sein Dienstvergehen in milderem Licht zu sehen. Wie dargelegt berührt der Besitz von kinderpornografischen Schriften in ganz besonderem Maße die Pflichtenstellung eines Lehrers und erst recht Schulleiters. Der Vertrauensverlust ist besonders groß. Daher kommt es entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht darauf an, dass keine Wiederholungsgefahr bestehen mag. Vielmehr ist auch bei fehlender Wiederholungsgefahr von einem dauerhaften, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Schuldienstes beeinträchtigenden Ansehensschaden auszugehen. g) Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens des Besitzes von acht Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt, der erörterten den Beklagten be- und entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des erheblichen Ausmaßes der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Gericht zu der Bewertung, dass als Sanktion für sein Fehlverhalten allein die Aberkennung des Ruhegehaltes angezeigt ist. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Wäre er noch im Dienst, wäre er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. Als Ruhestandsbeamter ist ihm daher das Ruhegehalt abzuerkennen, § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW. 3. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Befände er sich noch im aktiven Dienst, wäre seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. 4. Die mittlerweile erreichte lange Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das vom Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Dies gilt nicht nur bei der Entlassung aus dem Dienst, sondern auch bei der Aberkennung des Ruhegehalts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.2010 – 2 B 5.10 –, juris, Rn. 4 m.w.N. VII. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), ist nicht gegeben.