Beschluss
5 E 85/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1010.5E85.16.00
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Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus W. zu Recht abgelehnt. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die mit Bescheid vom 2. September 2015 angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin ist aller Voraussicht nach von § 81b 2. Alt. StPO gedeckt. Der vom Beklagten dargelegte Sachverhalt bietet genügend Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin könne künftig erneut in den Verdacht der Beteiligung an einer Straftat geraten, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen – sei es für die Klägerin be- oder entlastend – förderlich sein können. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids – wie von § 81b 2. Alt. StPO gefordert – Beschuldigte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2014– 6 B 2.14 –, NVwZ-RR 2014, 848 = juris, Rn. 4, Urteile vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 –, DVBl. 2006, 923 = juris, Rn. 20, und vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, BVerwGE 66, 192 = DÖV 1983, 772 = juris, Rn. 26 ff., hier in dem bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal wegen des Verdachts des Betrugs geführten Verfahren 922 Js 3112/15. Dieses Verfahren bietet ohne Weiteres geeigneten Anlass für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Denn aus den Ergebnissen auch dieses Verfahrens lässt sich die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, BVerwGE 66, 192 = NJW 1983, 772 = juris, Rn. 28. Der Klägerin wurde im Anlassverfahren zur Last gelegt, durch Vortäuschen ihrer Zahlungsfähigkeit im Mai 2015 die Lieferung von Waren zum Gesamtpreis von 116,15 EUR von der Firma „T. L. “ erreicht zu haben, ohne zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung willens noch in der Lage gewesen zu sein. Sie wurde deswegen mit seit dem 23. September 2015 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Velbert zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt (21 Cs 77/15). Die Klägerin ist überdies ausweislich der vorliegenden Zentralregisterauskunft bereits seit dem Jahr 1983 immer wieder – wegen Unterschlagung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung und insbesondere Betrugs – zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden. In der jüngeren Vergangenheit ist gegen die Klägerin zudem mehrfach wegen des Verdachts der Unterschlagung bzw. des Betrugs ermittelt worden, ohne dass es zu strafgerichtlichen Verurteilungen gekommen wäre. Die im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO anzustellende Gefahrenprognose darf jedoch nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern sich auch auf nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, DVBl. 2002, 1110 = juris, Rn. 11, und vom 1. Juni 2006 – 1 BvR 2293/03 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2014 – 5 A 988/13 –, vom 27. November 2012 – 5 E 815/12 –, vom 1. Juli 2011 – 5 A 530/11 – und vom 9. Mai 2008 – 5 E 199/08 –; Nds. OVG, Urteil vom 20. November 2014 – 11 LB 15/14 –, juris, Rn. 33; Sächs. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 3 A 565/11 –, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Oktober 2002 – 24 C 02.2268 –, juris, Rn. 10. Die Berücksichtigung solcher Verfahren verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung. Eine Schuldfeststellung oder -zuweisung ist hiermit nicht verbunden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2013 – 5 A 390/12 –, vom 7. Mai 2007 – 5 E 106/07 –, vom 6. November 2002 – 5 B 1612/02 – und vom 26. März 2002 – 5 A 3690/01 –; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Mai 2002– 1 BvR 2257/01 –, DVBl. 2002, 1110 = juris, Rn. 9 ff. Vorliegend beruhte die Einstellung der gegen die Klägerin in der jüngeren Vergangenheit geführten weiteren Verfahren in keinem Fall darauf, dass die Verdachtsmomente gegen sie ausgeräumt gewesen wären. Dem bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal unter dem Aktenzeichen 522 Js 4718/13 wegen des Verdachts der Unterschlagung geführten Ermittlungsverfahren lag zugrunde, dass die Klägerin im Mai 2013 in einer Videothek drei Spiele auslieh, diese jedoch zum vereinbarten Termin nicht zurückgab und auf Mahnungen nicht reagierte. Das Verfahren wurde im September 2013 nach § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung eingestellt, der Klägerin sei nicht nachzuweisen, dass sie von Beginn an vorgehabt habe, die Spiele nicht zurückzugeben bzw. sich irgendwann dazu entschieden habe, diese ihrem eigenen Vermögen einzuverleiben. Die Einstellung erfolgte damit allein mangels Tatnachweises und nicht etwa wegen erwiesener Unschuld. Im Verfahren 622 Js 6905/13 ermittelte die Staatsanwaltschaft Wuppertal wegen Betrugsverdachts gegen die Klägerin. Ihr wurde zur Last gelegt, im Juli 2015 durch Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft von einem Friseursalon Dienstleistungen im Wert von 131,00 EUR erhalten zu haben. Die von der Klägerin erteilte Lastschrift führte nicht zur Auszahlung des Betrages, da auf dem Auszahlungskonto kein Guthaben vorhanden war. Die Klägerin sei weder willens noch in der Lage gewesen, die eingegangene Zahlungsverpflichtung zu erfüllen. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Velbert vom 17. November 2014 – bei fortbestehendem Tatverdacht – lediglich nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt (20 Cs 217/14). In dem bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 51 Js 1237/14 geführten Ermittlungsverfahren wurde der Klägerin erneut eine Betrugsstraftat zur Last gelegt. Sie brachte im Juni 2013 ihren unfallgeschädigten Pkw zur Reparatur. Gegenüber der Reparaturwerkstatt soll sie wahrheitswidrig angegeben haben, die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners werde die Reparaturkosten bezahlen. Die Klägerin habe von Anfang an gewusst, dass die Reparaturkosten – diese betrugen schließlich 2.500,00 EUR – von keiner Versicherung übernommen werden würden, sie selbst sei weder zahlungsfähig noch – bereit gewesen. Dieses Verfahren wurde schließlich durch Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 7. Juli 2016 unter anderem im Hinblick auf die Verurteilung im Anlassverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO, also ebenfalls nicht etwa wegen erwiesener Unschuld, eingestellt (7 Ds 183/14). Die Vielzahl der der Klägerin zur Last gelegten Straftaten, die Kontinuität, mit der sie – seit mehr als zwei Jahrzehnten – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, und der Umstand, dass sie sich auch durch strafrechtliche Verurteilungen nicht hat abhalten lassen, weiterhin Straftaten zu begehen, sprechen ohne Weiteres für die Annahme einer im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO relevanten Gefahr der wiederholten Begehung vergleichbarer Straftaten, insbesondere von Betrugsstraftaten, bei denen die Klägerin unter Vortäuschen ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit Waren erwirbt und Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Es ist nicht erkennbar, dass sich die finanziellen Lebensumstände der Klägerin geändert hätten. Anhaltspunkte für eine Zäsur in ihrem Verhalten, die die Annahme einer Wiederholungsgefahr in ihrer Person erschüttern könnte, fehlen. Die nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen können zudem bei der Aufklärung zukünftiger Delikte der Klägerin förderlich sein. Bildaufnahmen sowie die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale sind geeignet, bei zu erwartenden Verfahren wegen Betrugsdelikten zur Identifizierung der Klägerin beizutragen. Sie hat solche Straftaten in der Vergangenheit keinesfalls nur über das Internet begangen, sondern ist dabei wiederholt mit den Adressaten ihrer Täuschungshandlungen persönlich in Kontakt getreten. Das Vorhalten von Fingerabdrücken kann dazu dienen, bei Unterschlagungsdelikten, mit denen die Klägerin in der Vergangenheit ebenfalls in Erscheinung getreten ist, zur Aufklärung einer Tatbeteiligung beizutragen. Im Übrigen kann angesichts der erheblichen kriminellen Energie, die die bisherigen Taten der Klägerin in ihrer Gesamtheit offenbaren, damit gerechnet werden, dass sie (Betrugs-)Straftaten auch unter Verschleierung ihrer Identität zu begehen versuchen wird, und dass in diesem Fall daktyloskopische Spuren eine Identifizierung der Klägerin ermöglichen könnten. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die im Beschwerdeverfahren erfolgte Beiziehung der Strafakten derjenigen Verfahren, auf die der Beklagte die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gestützt hat, keine Aufklärungsmaßnahme darstellt, die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwingen würde. Denn die Akten wurden vor allem zu dem Zweck angefordert, dem Gericht diejenigen Informationen zu verschaffen, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2015 – 5 E 504/15 –, und vom 28. November 2013– 5 E 460/13 –, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.