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Urteil

3 A 565/11

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 3 A 565/11 3 K 5/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion - Beklagter - - Antragsgegner - wegen erkennungsdienstlicher Behandlung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt am 31. Januar 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Juli 2011 - 3 K 5/11 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO im Zulassungsverfahren beschränkt ist, folgt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu 1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) vorliegen. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die gegen die Heranziehung des Klägers zur erkennungsdienstlichen Behandlung gerichtete Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 81b 2. Alt. StPO vorlägen. Unter Bezugnahme der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2010 hat es hierzu ausgeführt, dass der Kläger im Anlassverfahren Beschuldigter einer Straftat der Bedrohung bzw. Nötigung gewesen sei. Die angeordnete Maßnahme sei gerechtfertigt, denn der anlässlich des gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahrens festgestellte Sachverhalt biete nach kriminalistischer Erfahrung unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte, dass dieser auch in anderen Fällen mit guten 1 2 3 3 Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könne und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Kläger be- oder entlastend - fördern könnten. Nach den von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Kriterien für die zu prognostizierende Wiederholungswahrscheinlichkeit erweise sich die Anordnung als rechtmäßig. Gegen den Kläger sei mehrfach ermittelt worden. Aufgrund von Auseinandersetzungen mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin sei davon auszugehen, dass der Kläger auch künftig bei geringstem Anlass ähnlich gelagerte Straftaten und ohne Befolgung seiner Drohungen die angedrohten Straftaten begehen werde. Die bisherigen Auseinandersetzungen hätten auch nicht ausschließlich im privaten Umfeld stattgefunden. Daher könnten auch bei künftigen Straftaten Personen, die in keinem Verwandtschafts- oder Bekanntschaftsverhältnis zum Kläger stünden, zumindest als Tatzeugen in Frage kommen. Für diese Prognose könnten auch Ermittlungsverfahren herangezogen werden, die nach dem Opportunitätsprinzip gemäß § 153a oder § 153 StPO eingestellt worden seien. Dies gelte auch im Falle eines Freispruchs, der aus Mangel an Beweisen ausgesprochen worden sei. Auch wenn die ihm zur Last gelegten Straftaten vor allen Dingen die gescheiterte Beziehung mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin beträfen, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass vom Kläger künftig keine Straftaten gegenüber Dritten zu erwarten seien. Vielmehr zeigten die dem Kläger in den Ermittlungsverfahren, dessen Verfahrensakten beigezogen worden seien, zur Last gelegten Straftaten ein massiv erhöhtes Gewaltpotenzial auf, das als drittbezogen anzunehmen nicht rechtsfehlerhaft sei. Zur Aufklärung derartiger Taten sei die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung auch geeignet und verhältnismäßig. In dem Widerspruchsbescheid wird hierzu auch darauf hingewiesen, dass nicht mehr benötigte personenbezogene Daten gelöscht werden könnten und die gewonnenen Daten nicht nur der Belastung, sondern auch der Entlastung des Klägers dienten. Schließlich könnten sie auch eine abschreckende Wirkung entfalten. 1. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als 4 4 ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 12. Juni 2012 - 3 A 846/10 - m. w. N.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Kläger trägt hierzu in seiner Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 22. September 2011 vor, dass erkennungsdienstliche Unterlagen nicht mit dem Ziel erhoben werden dürften, ihn zu entlasten, denn mit einer solchen Begründung ließe sich eine präventive Vorgehensweise gegen beinahe jede beliebige Person rechtfertigen. Dies gelte dann, wenn der Betroffene - wie hier - mit einer solchen Maßnahme nicht einverstanden sei. Die von dem Beklagten getroffene und vom Verwaltungsgericht Chemnitz bestätigte Prognose sei unzutreffend. Hier hätte Berücksichtigung finden müssen, dass die dem Kläger vorgeworfenen Straftaten Nachwirkungen aus der gescheiterten Beziehung mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin seien und keine Außenwirkung entfalteten. Er habe keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, möglicherweise auch außerhalb dieses Umfelds strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Auch hätte berücksichtigt werden müssen, dass er diejenigen angezeigt hätte, die ihm Straftaten vorgeworfen hätten. Verfahren, die eingestellt worden seien, oder Freisprüche könnten zur Begründung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme grundsätzlich nicht herangezogen werden. Die erkennungsdienstlichen Mittel seien auch nicht notwendig, da bislang immer klar gewesen sei, wer als Täter in Frage komme. Ein Erkenntnisgewinn sei daher nicht zu erwarten. Schließlich sei die Maßnahme auch unverhältnismäßig, da sie einen übermäßigen Eingriff in seine verfassungsmäßigen Rechte darstelle. Mit diesem Vorbringen sind keine ernstlichen Zweifel geltend gemacht. Soweit der Kläger hierzu vorgibt, Ermittlungs- oder Strafverfahren, die eingestellt oder mit einem Freispruch abgeschlossen worden seien, dürften der anzustellenden Prognose nicht zu Grunde gelegt werden, haben Beklagter wie auch Gericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auf diese Weise beendete Verfahren nur dann nicht herangezogen werden dürfen, wenn hierin jeglicher Tatverdacht vollständig ausgeräumt worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden ist (st. Rspr.; SächsOVG, Beschl. v. 27. Juni 2012 - 3 A 297/11 - Rn. 7 m. w. N.). Um solche Verfahren handelt es sich bei den vom Beklagten zur Bestätigung seiner Prognose herangezogenen aber nicht. 5 6 7 5 Während das Anlassverfahren mit einer Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe abgeschlossen worden ist, wurden weitere Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen Verjährung und gemäß § 153a Abs. 1, Abs. 2 StPO nach Erfüllung von Auflagen eingestellt. Darüber hinaus ist der Kläger wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden. In keinem Fall ist es zu einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld gekommen. Die Prognose des Beklagten ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die bisherigen Straftaten ihren Ausgangspunkt (allein) in der gescheiterten Beziehung des Klägers mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin gehabt haben. Abgesehen davon, dass dies nicht in allen Fällen zutrifft, weil sich sowohl der - wegen Verjährung nicht weiter verfolgte - Tatvorwurf des Versicherungsbetrugs wie auch die Anlasstat auf „außenstehende“ Opfer beziehen, könnte allenfalls dann eine für den Kläger günstige Prognose gerechtfertigt sein, wenn etwa eine Veränderung seiner persönlichen Lebensumstände die Gewähr dafür bieten würde, dass es nicht zu erneuten Straftaten kommt (SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2012 - 3 D 167/11 -, Rn. 6 m. w. N.). Dies kann etwa bei jugendtypischen Verfehlungen oder bei Drogendelikten der Fall sein, wenn durch einen Reifeprozess oder die dauerhafte Abstinenz Gewähr dafür geboten ist, dass Straftaten dieser Art nicht mehr begangen werden. Vorliegend könnte die Wiederholungsgefahr etwa dann verneint werden, wenn in der konfliktgeladenen Auseinandersetzung des Klägers mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin eine Entspannung eingetreten wäre. Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden; vielmehr weist der Kläger selbst darauf hin, dass er gegen seine ehemalige Lebensgefährtin und deren Bekannte und Freunde seinerseits Strafanzeigen erhoben habe. Dies deutet darauf hin, dass die Auseinandersetzung nicht beendet ist und daher jederzeit mit erneuten Straftaten zu rechnen ist. Wegen der in den strafrechtlichen Verfahrensakten, die dem erkennenden Senat zur Verfügung stehen, zu Tage tretenden hohen Konflikt- und Gewaltbereitschaft des Klägers insbesondere unter Einfluss von Alkohol sind dabei auch erhebliche Eingriffe in die Rechtsgüter der Opfer nicht auszuschließen. Bei der Prognose darf auch Berücksichtigung finden, dass die erkennungsdienstlichen Maßnahmen auch zu einer Entlastung des Klägers führen können, nachdem er in den Kreis Verdächtiger an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbe- 8 9 6 zogen worden ist. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 23. November 2005 - 6 C 2/05 -, juris Rn. 22, und SächsOVG, Beschl. v. 12. Juni 2012 - 3 A 146/10 - Rn. 3, jeweils m. w. N.). Mit dem Hinweis auf eine möglicherweise entlastende Wirkung erkennungsdienstlicher Maßnahmen wird allein dem Umstand Rechnung getragen, dass die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse die bei einer künftigen Straftat zu führenden Ermittlungen erleichtern können, weil damit insbesondere die Täterschaft des Verdächtigen nachgewiesen oder aber auch ausgeschlossen werden kann. Hieraus folgt aber nicht, dass - wie der Kläger annimmt - erkennungsdienstliche Maßnahmen mit dem Ziel angeordnet werden, den Verdächtigen zu entlasten; auch der Beklagte hat eine solche Zielsetzung nicht verfolgt. Soweit der Kläger die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen in Frage stellt, gilt nichts anderes. Die Maßnahmen wären allenfalls dann nicht notwendig und damit nicht erforderlich, wenn Gewissheit bestünde, dass der Kläger in Zukunft nur von Ermittlungs- und Strafverfahren überzogen wird, bei der seine Tatbegehung nicht verschleiert wird; dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn es sich um ein Delikt handeln würde, bei dem notwendigerweise der Täter von vornherein bekannt ist und es insofern keiner weiteren Ermittlungen bedarf. Hiervon ist etwa bei der Verletzung der Unterhaltspflicht auszugehen (SächsOVG, Beschl. v. 12. Juni 2012 a. a. O. Rn. 7 m. w. N.). Dass die Täterschaft des Klägers in diesem Sinn zwangsläufig feststeht, ist zu verneinen. Auch hat der Kläger zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass seine Identifizierung als Täter bislang nie in Streit gestanden hatte. Allerdings hatte er die Begehung der Taten mehrfach geleugnet oder aber den Tathergang mit einem ihn entlastenden Verlauf dargestellt. So ergibt sich aus der zum Anlassverfahren erstellten Verfahrensakte 230 Js 28635/10, dass der Kläger den Tatvorwurf in Abrede gestellt hat. Die Tat konnte ihm daher nur durch die Einvernahme von Zeugen nachgewiesen werden. Daher ist die gerichtliche Annahme ohne weiteres nachvollziehbar, dass bei der Aufklärung künftiger Straftaten auch auf die Fingerabdrücke des Klägers oder zu seiner Identifizierung auf Fotos von ihm zurückzugreifen sein wird. Schließlich ist auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engen Sinn) nicht zu erkennen. Bei den dem Kläger 10 11 7 vorgeworfenen Straftaten handelt es sich um solche, die - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - auch erhebliche Schädigungen der körperlichen Unversehrtheit zum Inhalt hatten. Zudem kann der Kläger durch ein künftig straffreies Leben eine Löschung der von ihm erhobenen personbezogenen Daten herbeiführen. Der mit der Erhebung und Speicherung dieser Daten einhergehende Eingriff in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht ist daher angemessen. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre dann der Fall, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Diese Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 - Rn. 27 m. w. N.). Der Kläger führt hierzu an: „Nach diesseitigem Dafürhalten weist die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, da hier im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung mit kriminalistischen Erfahrungswerten hantiert worden ist, obschon solche nicht ohne weiteres zu erkennen sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der dem Kläger im Vorfeld vorgeworfenen Taten im privaten Umfeld.“ Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sich hieraus nicht. In der Rechtsprechung sind die Kriterien, die der Wiederholungsprognose zu Grunde zu legen sind, im Einzelnen geklärt. Die gerichtliche Kontrolle der Prognose beschränkt sich darauf, ob sie auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist; hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit und der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, als Anhaltspunkte heranzuziehen. Ob das Verhalten des Klägers diese Prognose stützt oder nicht, kann vorliegend insbesondere anhand der gegen den Kläger geführten Ermittlungs- und Strafverfahren ohne weiteres geklärt werden. Damit nötigen weder die Umstände der jeweiligen Tatbegehung noch die weiteren in die 12 13 14 8 Prognoseentscheidung einzubeziehenden Umstände hier zur Klärung schwieriger tatsächlicher oder rechtlicher Fragen. 3. Schließlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Dies wäre dann der Fall, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. April 2008 - 3 B 758/05 -, st. Rspr.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 10). Eine solche Frage hat der Kläger nicht aufgeworfen. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „unter welchen Voraussetzungen präventiv erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet werden können, wenn erstens diese Behandlungen zur Erforschung und Aufklärung von Straftaten dem Grunde nach nicht erforderlich erscheinen, also nicht notwendig sind, und zweitens die gegen den Betroffenen laufenden strafrechtlichen Ermittlungen als Grundlage der Prognoseentscheidung lediglich dessen privates Umfeld betreffen.“ Darüber hinaus soll der Sache auch grundsätzliche Bedeutung zukommen, weil „generell die Anwendbarkeit des § 81b 2. Alt. StPO fraglich erscheint, wenn es sich um Taten allein in einem solchen privaten Umfeld handelt und zudem die erkennungsdienstliche Behandlung auch deshalb erfolgen soll, um entlastende Umstände zu ermitteln.“ Diese Fragen sind nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig, weil sie sich in dem vom Kläger angestrebten Berufungsverfahren nicht stellen würden. Beiden Fragen liegt die Behauptung zu Grunde, dass die bisherigen strafrechtlichen Ermittlungen lediglich Straftaten in dem privaten Umfeld des Klägers, d. h. in Bezug auf seine ehemalige Lebensgefährtin betrafen. Dies trifft - wie aufgezeigt - nicht zu. Darüber hinaus trifft auch nicht zu, dass, wie in der zweiten Frage vorausgesetzt, die erkennungsdienstlichen Maßnahmen dem Ziel dienen sollen, 15 16 17 18 19 9 den Kläger künftig zu entlasten. Schließlich trifft auch die der ersten Frage zu Grunde liegende Einschätzung nicht zu, dass die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht erforderlich sind. Darüber hinaus sind die Fragen auch deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden könnten (hierzu Kopp/Schenke a. a. O § 124 Rn.10 m. w. N.). Die Prognose, ob der Kläger möglicherweise erneut Verdächtiger einer Straftat sein wird, hängt - wie im Einzelnen dargestellt - von den vorliegend zu beurteilenden Umständen des Falls ab. Eine über den vorliegenden Fall hinausgehende Klärung dieser Frage wäre in dem Berufungsverfahren daher nicht zu erwarten. Nach alldem kann daher der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Groschupp Düvelshaupt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Winter Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 20 21 22 23