Leitsatz: Die Beitragsfähigkeit ei¬ner Erneuerung als Fall der nochmaligen Herstellung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW setzt voraus, dass die Anlage - erstens - erneuerungsbe-dürftig und - zweitens - die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlage verschlissen ist, d. h. sich in einem insgesamt schadhaften, abge¬nutzten Zustand befindet, ohne dass bereits die Verkehrssicherheit der Anlage auf¬gehoben sein muss. Hinsichtlich einer Straßenbeleuchtungsanlage ist eine Nutzungszeit von etwa 30 bis 50 Jahren anzunehmen. Ist die übliche Nutzungszeit abgelaufen, hat eine unterlassene ordnungsgemäße Un-terhaltung und Instandsetzung für das Vorliegen des Tatbestandes der beitragsfä-higen nochmaligen Herstellung keine eigenständige Bedeutung mehr. Wenn die übliche Nutzungszeit der Anlage schon lange abgelaufen ist, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumenta¬tion. Dann indiziert bereits in der Regel das Alter der Anlage deren Abgenutztheit. Daraus folgt, dass der Nachweis der Erneuerungsbedürftigkeit umso weniger de¬tailliert sein muss, je länger die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Eine Vergaberechtswidrigkeit stellt die Erforderlichkeit des Aufwandes i.S.d. § 8 Abs. 4 KAG NRW grundsätzlich nicht in Frage. Für die Beitragsfähigkeit des Auf-wands ist allein maßgeblich, ob er durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde. Anders ist dies wegen einer Vergaberechtswidrigkeit nur dann, wenn diese zu einem erhöhten Aufwand geführt hat, weil statt des wirtschaftlichsten Angebots ein solches zu einem unangemessenen Preis zum Zuge gekommen ist. In das Abrechnungsgebiet sind die durch die abgerechnete ausgebaute Anlage er-schlossenen - und daher baulich nutzbaren - Grundstücke einzubeziehen. Eine bauliche oder sonstige Nutzung eines Grundstücks, die eine Erschließung er-fordert, ist nicht gege¬ben bei Grundstücken, die ihrerseits der Erschließung anderer Grundstücke dienen. Ihnen wird durch die Erschließung ein wirtschaftlicher Vorteil nicht geboten. Demge¬mäß sind Erschließungsanlagen für andere Erschließungsan-lagen nicht beitrags¬pflichtig. Deren Grundflächen sind nicht in die Verteilung des Aufwandes einzubezie¬hen. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze sowie öffentliche Grünanlagen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 75,23 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2Nr. 3 VwGO (2.). Ebenso wenig ergibt sich aus ihnen eine zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führende Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (3.). Auch ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor (4.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016- 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Ausbaubeitragsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 18. August 2014 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei § 8 KAG NRW i.V.m. § 1 der Satzung der Stadt L. vom 16. Juni 1990 über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2010 (im Folgenden: ABS). Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sei die Beleuchtungsanlage auf der N. Straße von O. Ring bis M.-------straße erneuerungsbedürftig gewesen. Aus diesen Quellen gehe hervor, dass die Standsicherheit der Trägersysteme korrosionsbedingt nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Es seien auch korrosive Stellen im Bereich der Stromsicherung vorhanden gewesen, die die elektrische Sicherheit gefährdet hätten. Die Erneuerung der Beleuchtung vermittle den Eigentümern der durch die N. Straße von O. Ring bis M.-------straße erschlossenen Grundstücke wirtschaftliche Vorteile. Ob auch der Beitragstatbestand der Verbesserung vorliege, könne daher dahinstehen. Die Beitragsforderung sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Es dürfte sachgerecht gewesen sein, die T. Energie GmbH mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen, da diese seit Jahrzehnten die Straßenbeleuchtung im Auftrag der Beklagten betreibe. Auch gegen die der Beklagten von der T. Energie GmbH in Rechnung gestellten Kosten bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg. a) Der Zulassungsantrag stellt nicht durchgreifend in Frage, dass der Beitragstatbestand der Erneuerung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW gegeben ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt die Beitragsfähigkeit einer Erneuerung als Fall der nochmaligen Herstellung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW voraus, dass die Anlage - erstens - erneuerungsbedürftig und - zweitens - die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlage verschlissen ist, d. h. sich in einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand befindet, ohne dass bereits die Verkehrssicherheit der Anlage aufgehoben sein muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011- 15 A 398/11 -, juris Rn. 13; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 73. Hinsichtlich einer Straßenbeleuchtungsanlage ist eine Nutzungszeit von etwa 30 bis 50 Jahren anzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2015- 15 A 1312/14 -, juris Rn. 27; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 80. Ist die übliche Nutzungszeit abgelaufen, hat eine unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung für das Vorliegen des Tatbestandes der beitragsfähigen nochmaligen Herstellung keine eigenständige Bedeutung mehr. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Januar 2015- 15 A 1312/14 -, juris Rn. 25, und vom 9. Juni 2000- 15 A 4756/96 -. Wenn die übliche Nutzungszeit der Anlage schon lange abgelaufen ist, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit ferner keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Dann indiziert bereits in der Regel das Alter der Anlage deren Abgenutztheit. Daraus folgt, dass der Nachweis der Erneuerungsbedürftigkeit umso weniger detailliert sein muss, je länger die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2014- 15 A 36/14 -, juris Rn. 11, vom 15. Juli 2011- 15 A 398/11 -, juris Rn. 18, vom 28. Januar 2011- 15 A 1764/10 -, juris Rn. 10, vom 26. März 2009- 15 A 939/06 -, juris Rn. 13, vom 15. Juni 2007- 15 A 1471/07 -, juris Rn. 2, und vom 6. April 2000- 15 A 1418/00 -, juris Rn. 8; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 81. Gemessen an diesen Maßstäben zieht der Zulassungsantrag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel, dass die Beleuchtungsanlage auf der N. Straße von O. Ring bis M.-------straße erneuerungsbedürftig war und der Beitragstatbestand der Erneuerung solchermaßen erfüllt ist. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015 vorgelegten Lichtbilder zeigen beispielhaft den Altzustand der ausgewechselten Beleuchtungsanlagen. Da die dort zu sehenden Korrosionsschäden als typisch einzustufen sind und alle ausgewechselten Straßenbeleuchtungen Anfang des Jahres 1964 errichtet wurden, ist nicht zweifelhaft, dass die beigebrachten Fotos für den Gesamtzustand der Beleuchtungsanlagen repräsentativ sind. Angesichts ihres Alters von 47 Jahren war auch ihre übliche Nutzungszeit abgelaufen. Dass die abgebildeten Korrosionsschäden die elektrische Sicherheit bzw. die Standsicherheit der Masten gefährdeten, wie die Beklagte vorträgt, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten vorgelegten Fotos nicht Laternen aus dem hier maßgeblichen Bereich zeigen. Ob die Beklagte die Laternenmasten ausreichend gewartet oder hinreichend vor einer Beeinträchtigung durch Hundeurin geschützt hat, ist nach dem oben Gesagten für die Annahme der Erneuerungsbedürftigkeit nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit nicht erheblich. Infolgedessen konnte das Verwaltungsgericht offen lassen, ob auch der Beitragstatbestand der Verbesserung gegeben ist. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen, indem es den Beweisanregungen des Klägers im Hinblick auf die Feststellung der Erneuerungsbedürftigkeit nicht nachgekommen ist. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997- 7 B 261.97 -, juris Rn. 4. Daran gemessen hat das Verwaltungsgericht § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO nicht verletzt. Weder hat der Kläger in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen förmlichen Beweisantrag i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO gestellt - am 20. Juli 2015 hat ein Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht stattgefunden, in dem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben -, noch musste sich dem Verwaltungsgericht von seinem geschilderten korrekten rechtlichen Ausgangspunkt aus eine weitergehende Beweiserhebung im Sinne des Zulassungsantrags aufdrängen. Dass das Verwaltungsgericht im Erörterungstermin am 20. Juli 2015 das Ergehen eines Beweisbeschlusses in Aussicht gestellt habe, ergibt sich aus dem Protokoll über diesen Termin nicht. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht im Erörterungstermin darauf hingewiesen, dass der angegriffene Beitragsbescheid seiner Auffassung nach rechtmäßig sei. b) Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht den beitragsfähigen Aufwand nach § 8 Abs. 4 KAG NRW fehlerhaft beurteilt hat. aa) Eine Vergaberechtswidrigkeit, wie sie der Zulassungsantrag im Hinblick auf die Beauftragung der T. Energie GmbH mit der Durchführung der Erneuerungsmaßnahme rügt, stellt die Erforderlichkeit des Aufwandes i.S.d. § 8 Abs. 4 KAG NRW grundsätzlich nicht in Frage. Für die Beitragsfähigkeit des Aufwands ist allein maßgeblich, ob er durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde. Anders ist dies wegen einer Vergaberechtswidrigkeit nur dann, wenn - worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - die Vergaberechtswidrigkeit zu einem erhöhten Aufwand geführt hat, weil statt des wirtschaftlichsten Angebots ein solches zu einem unangemessenen Preis zum Zuge gekommen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2015- 15 A 2382/13 -, juris Rn. 21, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, juris Rn. 40; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 398. Dabei unterliegt im Ausgangspunkt zwar die Stichhaltigkeit sämtlicher Rechnungsposten, die dem abgerechneten Aufwand zugrunde liegen, in vollem Umfang der gerichtlichen Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO. Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit weitergehender gerichtlicher Aufklärungsmaßnahmen bei einem Bestreiten der Erforderlichkeit des Aufwands nicht ohne Weiteres, sondern erst dann, wenn dem Gericht aus den Akten, aus tatsächlichen Behauptungen, insbesondere der Beteiligten, aus Hinweisen, Informationen usw., sonst aus dem Stoff der mündlichen Verhandlung, aus dem Streitverfahren insgesamt oder auf andere Weise ein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen geliefert wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2016- 15 A 2871/15 -, m.w.N. Legt man dies zugrunde, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht und ist auch sonst nicht konkret ersichtlich, dass die Beauftragung der T. Energie GmbH zu einem erhöhten Aufwand geführt hat, weil die Preisgestaltung unwirtschaftlich bzw. unangemessen hoch war. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, warum die Kosten dadurch „künstlich hochgetrieben“ worden seien und warum sie gerade um 30 % zu reduzieren seien. Da die T. Energie GmbH offenbar seit Jahrzehnten im Auftrag der Beklagten die Straßenbeleuchtung betreibt und daher zu deren technischer Betreuung eine besondere Sachnähe aufweist, ist auch nicht zu ersehen, dass eine bundes- bzw. europaweite Ausschreibung der Erneuerung der Straßenbeleuchtung offensichtlich zu wesentlich günstigeren Angeboten geführt hätte. Da somit keine greifbaren Anhaltspunkte für die von dem Zulassungsantrag geltend gemachte Erhöhung des Aufwands vorlagen, trafen das Verwaltungsgericht auch aus dem Blickwinkel des § 86 Abs. 1 VwGO keine weitergehenden Sachverhaltserforschungspflichten. bb) Die Rüge des Zulassungsantrags hinsichtlich der zugrunde gelegten Verteilfläche ist gleichfalls unbegründet. Gemäß § 5 Abs. 1 ABS wird der nach §§ 2 bis 4 ABS ermittelte Aufwand auf die erschlossenen Grundstücke in dem Verhältnis verteilt, in dem ihre Summen aus der Hälfte der Grundstücksfläche und der nach den folgenden Absätzen ermittelten Geschossfläche zueinanderstehen. In das Abrechnungsgebiet sind die durch die abgerechnete ausgebaute Anlage erschlossenen - und daher baulich nutzbaren - Grundstücke einzubeziehen. Vgl. dazu zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 1006/14 -, juris Rn. 37, m.w.N.; sowie Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 194 ff. Eine bauliche oder sonstige Nutzung eines Grundstücks, die eine Erschließung erfordert, ist dagegen - wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat - nicht gegeben bei Grundstücken, die ihrerseits der Erschließung anderer Grundstücke dienen. Ihnen wird durch die Erschließung ein wirtschaftlicher Vorteil nicht geboten. Demgemäß sind Erschließungsanlagen für andere Erschließungsanlagen nicht beitragspflichtig. Deren Grundflächen sind nicht in die Verteilung des Aufwandes einzubeziehen. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze sowie öffentliche Grünanlagen. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2003 - 15 B 2352/03 -, juris Rn. 2, und vom 23. Mai 2002 - 15 B 701/02 -, juris Rn. 16, Urteile vom 14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, juris Rn. 19, und vom 31. Januar 1992 - 2 A 1176/90 -, juris Rn. 39; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 200. Gemessen daran hat die Beklagte die im Zulassungsantrag angesprochenen öffentlichen Platzflächen W. Platz und N. Platz ebenso zu Recht bei der Bestimmung der Verteilfläche des Abrechnungsgebiets außer Betracht gelassen wie die öffentliche Grünfläche unmittelbar vor dem O. Ring. 2. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Es formuliert bereits keine Grundsatzfrage. Vielmehr kritisiert es die Nichteinbeziehung von öffentlichen Grundstücken und Flächen in die Verteilfläche erneut im Gewand der Grundsatzrüge. Abgesehen davon sind die Maßstäbe, nach denen ein Abrechnungsgebiet zu bilden ist, in der unter 1. b) bb) zitierten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt. Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. 3. Der Kläger legt den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Einen solchen Rechtssatz benennt der Kläger nicht. Auch die insoweit von ihm aufgeworfene Frage der Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Erneuerungsbedürftigkeit der Laternen betrifft lediglich den zugrunde liegenden Einzelfall. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - wie unter 1. a) dargestellt - die dafür maßgebliche Rechtsprechung berücksichtigt und beachtet. 4. Ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt gleichfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Amtsermittlungsgrundsatz des§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO nicht verletzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insofern zur Begründung auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 1. a) sowie unter 1. b) aa) Bezug genommen werden. 5. Soweit der Zulassungsantrag pauschal auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag verweist, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4Satz 4 VwGO nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).