Leitsatz: Auch bei Bewertungsfehlern ist bei gegebener Veranlassung zu prüfen, ob Auswirkungen dieser Fehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausnahmsweise ausgeschlossen werden können. Hierbei haben sich die Gerichte aber einer eigenen wertenden Einschätzung insbesondere hinsichtlich des Ausmaßes einer möglichen Verbesserung des Prüfungsergebnisses nach Eliminierung des Bewertungsfehlers zu enthalten. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Inhalt einer Prüferkritik weiter aufzuklären, wenn diese zwar als unberechtigt, aber auch zwanglos als berechtigt verstanden werden kann. Der Prüfungsbescheid über das endgültige Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung ist kein teilbarer Verwaltungsakt, der hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Aufsichtsarbeiten teilweise aufgehoben werden könnte. Bei einem Bescheidungsurteil ist der Kläger an den Verfahrenskosten zu beteiligen, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts die Neubescheidung auf einen geringeren Umfang erstreckt als die von dem Kläger vertretene Rechtsauffassung. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt ¼, der Beklagte ¾ der Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger nahm im Herbst 2012 im zweiten Wiederholungsversuch an der zweiten juristischen Staatsprüfung teil. Seine im Oktober 2012 angefertigten Aufsichtsarbeiten wurden wie folgt bewertet: Zivilrecht 1 mangelhaft (2 Punkte) Zivilrecht 2 mangelhaft (3 Punkte) Zivilrecht 3 ausreichend (4 Punkte) Zivilrecht 4 mangelhaft (1 Punkt) Strafrecht 1 mangelhaft (1 Punkt) Strafrecht 2 mangelhaft (1 Punkt) Öffentliches Recht 1 mangelhaft (3 Punkte) Öffentliches Recht 2 ausreichend (6 Punkte) Mit Bescheid vom 17.1.2013 erklärte das Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen die Prüfung für endgültig nicht bestanden, da sechs Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ bewertet und im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten nicht mindestens 3,5 Punkte erreicht worden seien. Gegen den am 19.1.2013 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 19.2.2013 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 1.8.2013, zugestellt am 8.8.2013, wies das Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen den Widerspruch des Klägers zurück und setzte Gebühren in Höhe von insgesamt 375,- Euro fest. Der Kläger hat am 7.9.2013 Klage erhoben und Einwendungen zu den Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Zivilrecht 1, Zivilrecht 2, Zivilrecht 4, Strafrecht 1, Strafrecht 2, Öffentliches Recht 1 und Öffentliches Recht 2 erhoben. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesjustizprüfungsamtes vom 17.1.2013 über das Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 1.8.2013 zu verpflichten, die von ihm - dem Kläger - im Oktober 2012 unter der Kennziffer 5735/12 angefertigten Aufsichtsarbeiten Zivilrecht 1, Zivilrecht 2, Zivilrecht 4, Strafrecht 1, Strafrecht 2, Öffentliches Recht 1 und Öffentliches Recht 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten, den Widerspruchsbescheid des Beklagten hinsichtlich der Gebührenfestsetzung in Höhe von 375,- Euro aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Bewertungen seien nicht zu beanstanden, und hat darauf hingewiesen, dass der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Zivilrecht 2 aufgrund einer schweren Erkrankung dauerhaft weder eine ergänzende Stellungnahme abgeben noch eine Neubewertung vornehmen könne. Mit Urteil vom 17.5.2016 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 17.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.8.2013 einschließlich der Gebührenfestsetzung aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die im Oktober 2012 unter der Kennziffer 5735/12 gefertigte Aufsichtsarbeit Zivilrecht 2 des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen und den Kläger nach Neubewertung neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die von dem Kläger angefochtenen Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Zivilrecht 1, Zivilrecht 4, Strafrecht 1, Strafrecht 2, Öffentliches Recht 1 und Öffentliches Recht 2 seien nicht zu beanstanden. Bei der Aufsichtsarbeit Zivilrecht 2 sei der Erstprüfer hingegen zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Rubrum der Klausurklage berichtigt werden müsse. Der Kläger habe vertretbar ausgeführt, dass der Klausurkläger als Kaufmann unter seiner Firma klagen könne. Ferner habe der Erstprüfer auf S. 22 der Aufsichtsarbeit die Bezugnahme des Klägers auf die Seiten 8 bis 13 seines Gutachtens fehlerhaft als „unzureichend“ beanstandet. Der Kläger habe zutreffend eingewandt, dass Bezugnahmen nach dem Bearbeitervermerk zulässig gewesen seien. Die Bezugnahme des Klägers sei auch hinreichend deutlich markiert. Der Zweitprüfer habe diese Bewertungsfehler übernommen. Die Bewertungsfehler seien auch erheblich. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass die Neubewertung zu einem anderen Ergebnis führe. Mit Blick auf den Beurteilungsspielraum der Prüfer könne das Gericht nicht unterstellen, dass der Kläger auch nach einer Neubewertung nicht die für ein Bestehen des schriftlichen Teils erforderliche Durchschnittspunktzahl von 3,5 Punkten erzielen werde. Der Kläger hat gegen das ihm am 31.5.2016 zugestellte Urteil am 30.6.2016 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag am 1.8.2016, einem Montag, begründet. Der Beklagte hat gegen das ihm am 30.5.2016 zugestellte Urteil am 29.6.2016 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag am 20.7.2016 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 27.9.2016 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt und die Berufung des Beklagten zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte rechtzeitig geltend, mit der Randbemerkung „unzureichend“ auf den Seiten 22 und 23 der Aufsichtsarbeit Zivilrecht 2 habe der Erstprüfer nicht beanstandet, dass eine Bezugnahme aus formalen Gründen unzulässig sei. Vielmehr habe er sie als inhaltlich unzureichend kritisiert. Denn der Kläger habe auf Rechtsausführungen Bezug genommen, es fehle jedoch an Tatsachenvortrag zur Widerklage des Klausurmandanten und zu den Behauptungen des Klausurklägers. Der Erstprüfer habe auch keine Rubrumsberichtigung gefordert. Er habe vielmehr kritisiert, dass der Kläger nicht problematisiert habe, dass in der Klausurklageschrift nur die Firma und nicht der Inhaber genannt worden sei. Selbst wenn hierin ein Bewertungsfehler zu sehen wäre, wäre dieser unerheblich. Denn es sei auszuschließen, dass er sich auf die Prüfungsentscheidung ausgewirkt habe. Die Bewertung der Aufsichtsarbeit Zivilrecht 2 müsste von drei auf mindestens zehn Punkte angehoben werden, damit der Kläger die notwendige Durchschnittspunktzahl von 3,5 Punkten erreichte. Dies sei evident ausgeschlossen. Denn der Erstprüfer habe seine Bewertung maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger die Ansprüche des Klausurklägers und des Klausurmandanten unvollständig geprüft habe und auch die Zweckmäßigkeitserwägungen Mängel aufweisen würden. Dem habe sich der Zweitprüfer angeschlossen. Der Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger regt an, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu Recht aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung nach Neubewertung der Aufsichtsarbeit Zivilrecht 2 verpflichtet. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Neubewertung dieser Aufsichtsarbeit. Die Bewertung ist fehlerhaft, soweit der Erstprüfer die Auffassung vertreten hat, die Klägerin des Klausursachverhalts sei unvollständig bezeichnet. Trotz der Regelung in § 17 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs - HGB - hätte neben der Firma auch der Inhaber in der Klageschrift aufgeführt werden müssen. Dies und die sich hieraus ergebende Notwendigkeit einer Rubrumsberichtigung habe der Kläger verkannt. Diese auch im Überdenkungsverfahren aufrecht erhaltene Kritik, der sich auch der Zweitprüfer angeschlossen hat, ist rechtlich unzutreffend. Nach § 17 Abs. 2 HGB kann ein Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Kläger bzw. Beklagter ist der Kaufmann, nicht die Firma als solche. Im Prozess ist es aufgrund dieser Regelung also zulässig, den Kaufmann nur mit der (vom bürgerlichen Namen abweichenden) Firma zu bezeichnen, ohne anzugeben, um welche Person es sich tatsächlich handelt. Vgl. Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 17, Rn. 45; Heidinger in: Münchener Kommentar zum HGB, Bd. 1, §§ 1-104a, 3. Aufl. 2010, § 17, Rn. 74. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Randbemerkung des Erstprüfers auf S. 22 der Aufsichtsarbeit („unzureichend“) als Bewertungsfehler qualifiziert. Die für einen Erfolg der Klage notwendige Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass ein Bewertungsfehler vorliegt, ergibt sich nicht daraus, dass die Prüferkritik "unzureichend" in dem Sinne verstanden werden kann, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, also als Kritik daran, dass statt eines ausformulierten Textes auf Gutachtensteile Bezug genommen wird. Das wäre, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ein Bewertungsfehler in Form der Verkennung der Aufgabenstellung, da nach dem Bearbeitervermerk der Klausuraufgabe in den zu fertigenden Schriftsätzen "bei den rechtlichen Ausführungen … Bezugnahmen auf konkrete Passagen des Gutachtens zulässig" sind. Indes ist dieses Verständnis der Prüferkritik nicht geboten, vielmehr ist ein Verständnis der Prüferkritik zwanglos möglich, die einen Bewertungsfehler nicht begründet. Der Beklagte hat zutreffend auf die Möglichkeit eines Verständnisses der Prüferkritik dahin hingewiesen, dass der Erstprüfer mit dieser Randbemerkung nicht beanstandet habe, dass Bezugnahmen auf Teile des Gutachtens generell unzulässig seien. Vielmehr habe er die Bezugnahme für inhaltlich unzureichend erachtet. Das liegt nahe. Auf S. 4 seines Erstgutachtens führt der Erstprüfer aus, dass die Begründung des Schriftsatzes an das Gericht unzureichend sei, weil der Kläger vollständig auf die Ausführungen des Gutachtens Bezug genommen habe. Hätte der Erstprüfer die Bezugnahme an sich beanstanden wollen, wäre die Vollständigkeit der Bezugnahme nicht von Belang gewesen. Daraus ergibt sich, dass der Erstprüfer zumindest für Teile der geforderten Ausführungen eine Bezugnahme durchaus für zulässig hielt. Die Begründung des Schriftsatzes an das Gericht auf S. 22 der Aufsichtsarbeit ist auch tatsächlich mit der alleinigen Bezugnahme auf Gutachtensteile inhaltlich unzureichend. Denn die von dem Kläger in Bezug genommenen Ausführungen des Gutachtens auf S. 8 bis S. 13 enthalten nur Rechtserwägungen, aber keinen Vortrag zu den in der Klageschrift aufgestellten Tatsachenbehauptungen. Nach § 138 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑ hat sich jedoch jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Diese inhaltliche Unvollständigkeit gilt auch für die Kritik "unzureichend" an den Ausführungen zur Widerklage auf S. 23 der Aufsichtsarbeit, die ohne einen in den in Bezug genommenen Rechtsausführungen nicht enthaltenen Tatsachenvortrag unschlüssig wäre (§§ 261 Abs. 2, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Kritik des Erstprüfers bei einem solchen Verständnis der Bemerkung "unzureichend" war daher berechtigt. Der Senat hat keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob die Prüfer die Prüferkritik "unzureichend" möglicherweise in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne gemeint haben, etwa durch Einholung von Prüferstellungnahmen, was beim Verfasser der Anmerkung wegen dessen Erkrankung ohnehin nicht mehr möglich ist. Eine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des für die Überzeugungsbildung des Senats maßgeblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bestünde nur, wenn sich insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen würde, also Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Prüferkritik im Sinne des ihr vom Verwaltungsgerichts beigemessenen Inhalts gemeint war. Vgl. zum Erfordernis entsprechender Anhaltspunkte zur Auslösung einer Aufklärungspflicht BVerwG, Beschluss vom 24.7.1998 ‑ 8 B 22.98 ‑, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO, Nr. 292, S. 40; Urteil vom 23.11.1982 ‑ 9 C 74.81 ‑, BVerwGE 66, 237 (238). Daran fehlt es. Der bloße Umstand, dass die Prüferanmerkung als unberechtigte Prüferkritik an der Form der Klausurausführungen verstanden werden kann, reicht dazu nicht aus, wenn sie ‑ wie hier ‑ angesichts inhaltlich unzureichender Ausführungen zwanglos als berechtigte Prüferkritik am Inhalt verstanden werden kann. Entgegen der Einschätzung des Beklagten ist der verbleibende Bewertungsfehler nicht nach den von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kommt nicht nur bei Verfahrensfehlern, sondern auch bei Korrektur- und Bewertungsfehlern eine Kausalitätsprüfung in Betracht. Bei gegebener Veranlassung ist zu prüfen, ob Auswirkungen dieser Fehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung (ausnahmsweise) ausgeschlossen werden können. Lässt sich dies mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -), dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht. Bei der Überprüfung der Erheblichkeit von Korrektur- und Bewertungsfehlern haben die Gerichte indessen die Grenzen zu beachten, die ihnen bei der Kontrolle von Prüfungsentscheidungen gesetzt sind. Sie dürfen in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer weder zugunsten des Prüflings noch zu seinen Lasten eindringen, müssen sich insoweit einer wertenden Einschätzung und hier insbesondere einer eigenständigen Gewichtung positiver oder negativer Leistungsaspekte enthalten. Gewissheit über die Unerheblichkeit eines Korrekturfehlers dürfen sie sich daher nur anhand objektiver Kriterien und im Wertungsbereich allenfalls noch in Evidenzfällen verschaffen. Dabei handelt es sich um Ausnahmefälle. Ansonsten ist es den Gerichten regelmäßig untersagt, ausdrücklich oder sinngemäß in die von den Prüfern selbst nicht vorgenommene Erwägung einzutreten, ob die Prüfungsarbeit von den Prüfern ohne den Korrekturfehler genauso bewertet worden wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1999 - 6 C 13.98 -, juris, Rn. 48, 50, 51, 52, Beschluss vom 14.9.2012 - 6 B 35.12 -, juris, Rn. 10. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei der hier zu untersuchenden Prüfungsentscheidung, der Aufsichtsarbeit Zivilrecht 2, nicht vor. Keiner der von dem Bundesverwaltungsgericht gebildeten Beispielsfälle ist gegeben. Ein Evidenzfall kann anzunehmen sein, wenn in der zusammenfassenden Bewertungsbegründung ausschließlich bestimmte (gewichtige) Fehler für maßgeblich erklärt und im Übrigen lediglich Hinweise auf weitere (weniger gewichtige) Fehler gegeben werden, auf die es aus der ausdrücklich mitgeteilten Sicht des Prüfers nicht mehr ankommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1999 - 6 C 13.98 -, juris, Rn. 48. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn der Erstprüfer hat die Frage der Parteibezeichnung als einen relevanten Prüfungspunkt in seinem Prüfungsschema der Erstbewertung aufgeführt und weder dort noch im Überdenkungsverfahren ausgeführt, dass es auf diesen Fehler nicht ankomme. Ein Evidenzfall kann ferner vorliegen, wenn der Korrekturfehler - z. B. eine Randbemerkung - offensichtlich nur eine Belanglosigkeit oder Beiläufigkeit betrifft, die für den Sachkundigen zweifelsfrei eine Marginalie ohne jedes wirkliche Gewicht darstellt, etwa bei unerheblichen Formfehlern. Dies gilt aber nur, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Prüfer dies in seiner subjektiven Gewichtung nicht anders gesehen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1999 - 6 C 13.98 -, juris, Rn. 50. Da der Erstprüfer die Parteibezeichnung ausdrücklich angesprochen hat, hat er diesen Aspekt offensichtlich nicht für eine Marginalie gehalten. Ein Ausnahmefall ist ferner in Betracht zu ziehen, wenn der Prüfer aufgrund einer Vielzahl nachgewiesener Mängel auf ein derart krasses Versagen geschlossen hat, dass es ihm auf einen Fehler mehr oder weniger für die Noten- und Punktevergabe nicht angekommen ist. Dann muss er dies in der Bewertungsbegründung aber auch (ausdrücklich oder sinngemäß) zum Ausdruck gebracht haben. Derartiges wird im Zweifel aber nur in Fällen des annähernd völligen Versagens, also nur bei einem schwachen mangelhaft oder einem ungenügend in Betracht kommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1999 - 6 C 13.98 -, juris, Rn. 51. Auch ein solcher Ausnahmefall liegt mit Blick auf die fast ausreichende Leistung des Klägers nicht vor. Schließlich käme noch als Ausnahme in Betracht, dass der Prüfer den Fehler richtig gesehen und nur die Fehlerhaftigkeit insofern unzutreffend begründet hat, als er eine ebenfalls unzutreffende Lösung als zutreffend bezeichnet hat. Erweist sich nach gerichtlicher Überprüfung die Fehleranalyse als objektiv richtig, kann der nachfolgende Korrekturfehler als reiner Begründungsfehler unerheblich sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1999 - 6 C 13.98 -, juris, Rn. 52. Auch dieser Ausnahmefall liegt nicht vor, da der Erstprüfer - wie bereits ausgeführt - zu Unrecht von einem Fehler ausgegangen ist. Der Bewertungsfehler ist auch nicht deshalb evident unerheblich, weil die von dem Kläger benötigte Mindestpunktzahl nur dann erreicht werden könnte, wenn die Prüfer ihren Bewertungsmaßstab in unzulässiger Weise verändern würden. Zwar trifft es zu, dass ein Prüfer, dem ein Bewertungsfehler unterlaufen ist, bei der deshalb erforderlichen Neubewertung nicht seine Bewertungskriterien ändern darf, nach denen er im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums die Prüfungsleistung bewertet hat. Er muss vielmehr seine Bewertung durch Korrektur der als rechtsfehlerhaft beanstandeten Einzelwertungen ergänzen und die neu vorzunehmenden Wertungen in die komplexen Erwägungen, auf denen das Bewertungsergebnis beruht, einpassen. Dies schließt eine Verschlechterung aus, weil die fälschlich als rechtsfehlerhaft beanstandeten Wertungen dem Prüfling zum Nachteil gereichen, so dass die gebotene Korrektur dieses Bewertungsfehlers grundsätzlich nur zu einer besseren oder gleichen Bewertung führen kann. Diese Erwägungen gelten auch, wenn andere Prüfer für die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung heranzuziehen sind. Da diese Prüfer erstmals in dieser Sache tätig werden, müssen sie eine von Grund auf neue Gesamtbewertung vornehmen. Daraus darf dem Prüfling jedoch kein Nachteil erwachsen. Mit dem Gebot der Chancengleichheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn sich aus dem Ausscheiden der alten Prüfer die Möglichkeit einer Verschlechterung des Bewertungsergebnisses ergeben könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.1993 - 6 C 38.92 -, juris, Rn. 23, 25. Hier geht es jedoch nicht um eine denkbare Verschlechterung der Bewertung, sondern um die Notwendigkeit, nach Beseitigung des Bewertungsfehlers eine um mehr als das Dreifache bessere Bewertung zu erhalten (10 statt 3 Punkte), um die notwendige Gesamtdurchschnittspunktzahl von 3,50 Punkten zu erreichen und damit der Nichtbestehensentscheidung ohne mündliche Prüfung zu entgehen (§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 20 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst - JAG NRW -). Auch hinsichtlich einer Verbesserung gilt allerdings, dass die Anerkennung und Beseitigung eines Bewertungsfehlers in einem gerichtlichen Verfahren einem Prüfling nach dem in Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen darf. Deshalb müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.10.2004 ‑ 6 B 51.04 ‑, juris, Rn. 20. Eine an möglichst gleichen Bewertungskriterien ausgerichtete Fehlerkorrektur bedeutet für eine Neubewertung durch andere Prüfer, dass ‑ auch wenn diese ihre eigenen, möglicherweise für den Prüfling nachteiligeren Bewertungskriterien anlegen müssen ‑ jedenfalls die fehlerfreien Bewertungsteile durch den ursprünglichen Prüfer möglichst erhalten bleiben, so dass nach Fehlerkorrektur mittels Neubewertung durch andere Prüfer wie bei einer Neubewertung durch den ursprünglichen Prüfer das neue Endergebnis jedenfalls nicht schlechter ausfallen darf als die ursprüngliche Bewertung, sondern allenfalls gleich bleiben kann. Dieser Gesichtspunkt einer an möglichst gleichen Bewertungskriterien ausgerichteten Fehlerkorrektur kann jedoch bei einer Neubewertung durch andere Prüfer im Hinblick auf das Ausmaß der Verbesserung keine begrenzende Wirkung entfalten. Dies ergibt ein Vergleich zur Fehlerkorrektur, wenn der bisherige Prüfer noch zur Verfügung steht. Dann obliegt es nämlich ihm, entweder die Unerheblichkeit des Fehlers für die Bewertung darzutun oder seine Bewertung durch Korrektur der als rechtsfehlerhaft beanstandeten Einzelwertungen zu ergänzen und die neu vorzunehmenden Wertungen in die komplexen Erwägungen, auf denen das Bewertungsergebnis beruht, einzupassen. An der Notwendigkeit, die Korrektur des Bewertungsmangels hinsichtlich einer Verbesserung dem Prüfer vorzubehalten, und demzufolge an dem Verbot, dass das Gericht das Höchstmaß der Verbesserung bestimmt, ändert sich erst recht nichts, wenn wegen Wegfalls des ursprünglichen Prüfers eine Neubewertung durch einen neuen Prüfer notwendig ist, so dass es noch nicht einmal nur um die Korrektur der beanstandeten Einzelwertung und deren Einpassung in das bisherige Bewertungssystem geht. Das Ausmaß der Verbesserung ergibt sich nicht bereits aus dem Prüfergutachten selbst. Der fehlerhaft korrigierte Teil der Klausur zum Komplex der klagenden Partei und der möglicherweise erforderlichen Rubrumsberichtigung lässt sich nämlich nicht trennscharf aus dem Zusammenhang der Bearbeitung unter Beibehaltung aller übrigen Wertungen herauslösen. Vgl. zum Verbot einer gerichtlichen Bewertung der Schwere eines Fehlers im Falle einer notwendigen Verdoppelung der Punktzahl BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 ‑ 6 C 11.96 ‑, juris, Rn. 25. Nur dann wäre das Ausmaß der Auswirkungen der fehlerhaften Prüferkritik schon aus der vorliegenden Bewertung selbst feststellbar. Das wäre etwa der Fall, wenn der Prüfer ein Bewertungsschema erstellt hätte, dass der vollständig richtigen Bearbeitung des Themas Parteibezeichnung/Rubrumsberichtigung eine bestimmte Punktzahl zugemessen hätte, die unter Hinzurechnung zur nach der Ursprungsbewertung erreichten Punktzahl immer noch nicht zur notwendigen Gesamtpunktzahl führen würde. So liegt der Fall hier aber nicht, da der Prüfer ausweislich seines Gutachtens zwar dem genannten Thema Prüfungsrelevanz zumaß, aber dessen Ausmaß nicht erkennbar machte. Von einer evidenten Unerheblichkeit des Bewertungsfehlers für das Ergebnis kann also keine Rede sein. Der Senat würde daher mit einer eigenen Gewichtung der Bedeutung des fehlerhaft beanstandeten Mangels verbotenerweise in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum des Prüfers eindringen. Zur Unzulässigkeit einer solchen Gewichtung durch das Gericht vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.9.2012 - 6 B 35.12 -, juris, Rn. 10. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht die in dem Widerspruchsbescheid enthaltene Gebührenfestsetzung vollständig aufgehoben. Die Gebührenfestsetzung war nicht in Höhe von 325,- Euro für das Verfahren im Allgemeinen und hinsichtlich der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Z 1, Z 4, S 1, S 2, V 1 und V 2 aufrecht zu erhalten. Nach § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 JAG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und b) der Gebührenordnung für die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung ‑ JAGebO ‑ werden im Widerspruchsverfahren gegen eine Prüfungsentscheidung der zweiten juristischen Staatsprüfung von dem Widerspruchsführer Gebühren in Höhe von 25,- Euro für das Verfahren im Allgemeinen und in Höhe von jeweils 50,- Euro für jede Aufsichtsarbeit erhoben, deren Bewertung erfolglos angegriffen wurde, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist. Der Widerspruch war jedoch nicht teilweise erfolglos. Vielmehr ist der Widerspruchsbescheid ebenso wie der Prüfungsbescheid zu Recht insgesamt und nicht nur teilweise aufgehoben worden. Der Prüfungsbescheid über das endgültige Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung ist kein teilbarer Verwaltungsakt, der hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Aufsichtsarbeiten teilweise aufgehoben werden könnte. Die einzelnen Bewertungen stellen keine Teilregelungen dar. Ihnen fehlt das für einen Verwaltungsakt wesentliche und unverzichtbare Merkmal der Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung (vgl. § 35 VwVfG NRW). Sie bilden nur die Grundlage für die Entscheidung nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW, ob der Prüfling zur mündlichen Prüfung zu laden ist oder die Prüfung wegen des Ergebnisses der Aufsichtsarbeiten nicht bestanden hat. Allein der Bescheid des Prüfungsamtes, mit dem dem Prüfling gemäß §§ 56 Abs. 1, 20 Abs. 3 JAG NRW mitgeteilt wird, er habe die Prüfung nicht bestanden, enthält eine rechtliche Regelung und ist daher der Verwaltungsakt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann. Greift der Prüfling die Bewertung einzelner Bestandteile der Prüfung an, so führt dies zur Aufhebung des Prüfungsbescheids insgesamt, wenn die Prüferbewertung an einem wesentlichen Rechtsmangel leidet und wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. In diesem Falle macht die fehlerhafte Bewertung einer einzelnen Arbeit das Prüfungsergebnis insgesamt rechtswidrig. Die Prüfungsentscheidung ist sodann aufzuheben und das Prüfungsverfahren mit einer erneuten - nunmehr fehlerfreien ‑ Bewertung fortzusetzen. Vgl. zur ersten juristischen Staatsprüfung BVerwG, Urteil vom 16.3.1994 - 6 C 5.93 -, juris, Rn. 21 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Berufung des Beklagten ist nur teilweise erfolgreich, da der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der zweiten juristischen Prüfung keinen Bestand hat und der Beklagte dem Kläger nach Neubewertung der Klausur Z 2 einen neuen Prüfungsbescheid erteilen muss. Da bei der vorzunehmenden Neubewertung nur einer der beiden von dem Verwaltungsgericht angenommenen Bewertungsfehler behoben werden muss, ist der Kläger mit einem Viertel an den Kosten des Berufungsverfahrens zu beteiligen. Vgl. zur Kostenverteilung bei einem Bescheidungsurteil BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 - 7 C 2.09 -, juris, Leitsatz 6 und Rn. 67. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.