Beschluss
19 A 2998/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1012.19A2998.19.01
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 ‑, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff. m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 56/19.VB-3 ‑, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit welchem das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers, das Prüfungsamt zu verpflichten, über seine Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, verneint hat, nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel liegen zunächst nicht deshalb vor, weil der erste Satz des Tatbestandes des angefochtenen Urteils statt auf die Sekundarstufen I und II auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen verweist. Nicht nur, dass dies eine unschädliche Falschbezeichnung sein dürfte. Vor allem handelt es sich hierbei weder um einen tragenden Rechtssatz noch um eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts, die für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung gewesen wäre. Vgl. zur Kausalitätsprüfung BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 ‑, NVwZ 2016, 1243, juris, Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 ‑ 7 AV 4/03 ‑, NVwZ-RR 2004, 542, juris, Rn. 8 ff. 2. Ernstliche Zweifel liegen auch insoweit nicht vor, als der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts für falsch hält, die Langzeitbeurteilung des Schulleiters der Ausbildungsschule vom 16. Februar 2017 leide zwar an Verfahrensfehlern, dies habe sich aber auf das Ergebnis der Langzeitbeurteilung nicht ausgewirkt. Der Kläger ist der Auffassung, es könne nicht mehr auf die neue Langzeitbeurteilung vom 16. Februar 2017 ankommen. Die ursprüngliche Langzeitbeurteilung vom 30. September 2016 sei im Widerspruchsbescheid vom 15. März 2017 aufgehoben und entsprechend durch diejenige vom 16. Februar 2017 ersetzt worden. Nach einer Ende 2017 vorgenommenen Rechtsprechungsänderung des beschließenden Senats habe das Prüfungsamt jedoch selbst erklärt, die Prüfungsentscheidung werde nicht länger auf diese neue Langzeitbeurteilung vom 16. Februar 2017 gestützt. Damit gebe es überhaupt keine Langzeitbeurteilung der Ausbildungsschule mehr, die die Prüfungsentscheidung tragen könne. Demgegenüber ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts (S. 12 bis 16 des Urteils), das Schulleitergutachten vom 16. Februar 2017 werde den aktuellen Anforderungen des beschließenden Senats zwar nicht gerecht, dies habe sich jedoch aus mehreren Gründen auf das Ergebnis der Langzeitbeurteilung nicht ausgewirkt, nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat einen zutreffenden Prüfungsmaßstab angelegt, wonach Verwaltungsgerichte nach der Feststellung von Verfahrens- und Bewertungsfehlern zu prüfen haben, ob Auswirkungen dieser Fehler auf das Ergebnis ausgeschlossen werden können. Sind solche Auswirkungen mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, so folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit rechtmäßig darstellt. Die gerichtliche Kausalitätsprüfung darf jedoch nicht in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer eindringen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2012 - 6 B 35.12 ‑, NVwZ-RR 2013, 42, juris, Rn. 10 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 - 19 A 3167/18 ‑, juris, Rn. 17 f., vom 13. Juni 2019 - 6 A 2997/17 ‑, juris, Rn. 48, und Urteil vom 17. Januar 2017 - 14 A 1460/16 ‑, juris, Rn. 28. Unter Anlegung der genannten Grundsätze hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich der Fehler unter anderem deshalb nicht auf das Ergebnis der Bewertung habe auswirken können, weil die später überarbeitete ursprüngliche Langzeitbeurteilung vom 30. September 2016, welche die frühere Langzeitbeurteilung an der ersten Ausbildungsschule tatsächlich zugrunde gelegt habe, ebenfalls bereits die Endnote „ungenügend“ ausweise. Die Erheblichkeit des Fehlers scheide unter anderem aus diesem Gesichtspunkt aus. Dies gelte unabhängig davon, ob das Prüfungsamt die Langzeitbeurteilung vom 30. September 2016 im Widerspruchsverfahren wirksam aufgehoben habe oder dies überhaupt dürfe. Diese zutreffende Bewertung des Verwaltungsgerichts zur Ergebnisrelevanz des festgestellten Verfahrensfehlers vermag der Kläger mit seiner unsubstantiierten Kritik zum Verhältnis der beiden Langzeitbeurteilungen vom 30. September 2016 und vom 16. Februar 2017 nicht in Zweifel zu ziehen. Auf die konkreten Ausführungen zur Kausalitätsprüfung im Urteil geht er nicht ein. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die angegriffene Prüfungsentscheidung weiterhin auf der Langzeitbeurteilung vom 16. Februar 2017 beruht. Mit der im Schriftsatz vom 12. April 2018 abgegebenen Erklärung, dass der angegriffene Bescheid nicht länger auf diese Langzeitbeurteilung gestützt werde, hat der Beklagte lediglich deutlich gemacht, dass er nicht in Frage stellt, dass die Langzeitbeurteilung vom 16. Februar 2017 nach der aktuellen Rechtsprechung als fehlerhaft anzusehen ist, dies sich aber angesichts der den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Langzeitbeurteilung vom 30. September 2016 hier nicht auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids auswirkt. 3. Die weitere Kritik des Klägers, es fehle im angefochtenen Urteil „eine Positionierung hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit oder Fehlerfreiheit (der Langzeitbeurteilung vom 16. Februar 2017), weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung“ bestünden, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat ohne Raum für Zweifel festgestellt, dass die Langzeitbeurteilung vom 16. Februar 2017 den formellen Anforderungen des beschließenden Senats an Langzeitbeurteilungen, OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 ‑, juris, Rn. 76 ff., nicht gerecht werde, dies sich aber nicht auf das Ergebnis der Bewertung ausgewirkt habe (siehe oben I.2). Ein „Hin und Her“ des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt gibt es schlicht nicht. 4. Auf ernstliche Zweifel am angefochtenen Urteil führt auch nicht die Rüge des Klägers, es deute nichts darauf hin, dass die Langzeitbeurteilung der Schulleiterin der früheren Ausbildungsschule vom 23. Januar 2015 bei der Langzeitbeurteilung vom 30. September 2016 Berücksichtigung gefunden habe. Diesem Einwand ist bereits das Verwaltungsgericht überzeugend entgegengetreten. Unter Berücksichtigung des Maßstabs, dass Langzeitbeurteilungen nicht der Überprüfung der vorangegangenen Bewertungen dienen, sondern inhaltlich und zeitlich auf den vorangegangenen Langzeitbeurteilungen aufbauen, OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 80, hat sich das Verwaltungsgericht – stichprobenartig – vergleichend den beiden Langzeitbeurteilungen formal wie inhaltlich gewidmet und im Einzelnen Belege dafür angeführt, dass der Schulleiter seinem Langzeitgutachten vom 30. September 2016 gerade auch dasjenige der Schulleiterin der früheren Ausbildungsschule vom 23. Januar 2015 zugrundegelegt habe (S. 16 f. des Urteils). Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise substantiiert entgegen. Schließlich verfehlt das Zulassungsvorbringen mit seinen Rügen, zum einen sei keine „überarbeitete“ Langzeitbeurteilung des Schulleiters vom 16. Februar 2017 bekannt, sondern nur die mit dem Widerspruchsbescheid vorgelegte Fassung, zum anderen gehe es nicht um einen Begründungsaustausch, sondern nur um die „Aufhebungsproblematik“, jeweils die Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils. Die „überarbeitete Langzeitbeurteilung des Schulleiters des T. -Gymnasiums vom 16. Februar 2017“ (S. 17 des Urteils) ist schlicht und einfach die im Widerspruchsverfahren übersandte Fassung. Außerdem hat das Verwaltungsgericht die Problematik einer wirksamen Aufhebung der früheren Langzeitbeurteilung vom 30. September 2016 in den Blick genommen, jedoch wegen der rechtsfehlerfreien Annahme ihrer Unerheblichkeit offen gelassen (S. 15 f. des Urteils). Dass das Verwaltungsgericht darüber hinaus bei seiner Überprüfung der maßgeblichen Langzeitbeurteilung vom 16. Februar 2017 einen etwaigen unzulässigen Begründungsaustausch, vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020, a. a. O., Rn. 9 f., und vom 30. Juli 2012 - 19 A 39/11 ‑, juris, Rn. 34, berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. II. Auch die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleibt erfolglos. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 ‑, BVerfGE 151, 173, juris Rn. 33 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 ‑, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3, und vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 ‑, juris, Rn. 32. Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Kläger nicht. Er formuliert keine Grundsatzfrage in diesem Sinne, sondern belässt es – ohne weitere darauf bezogene Begründung – bei der Benennung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. III. Schließlich weist die Rechtssache nach den obigen Ausführungen (siehe I.) auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Im Übrigen enthält das Zulassungsvorbringen hierzu keinen Vortrag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).