Leitsatz: 1. Während bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes im Zwei-Personen-Verhältnis der wirkliche Wille der erklärenden Behörde gilt, wenn der Adressat diesen erkannt hat, ist bei der Auslegung eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung zugleich entscheidend auf den Empfängerhorizont potentiell Drittbetroffener abzustellen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1991 ‑ 7 C 43.90 ‑). 2. Zur Auslegung und zu den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW bei einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid, der widersprüchliche Angaben zum Standort einer genehmigten Windenergieanlage enthält. 3. Ein Bescheid, der einen inhaltlich nicht hinreichend bestimmten Genehmigungsbescheid korrigiert, berichtigt nicht nur eine offensichtliche Unrichtigkeit nach § 42 Satz 1 VwVfG NRW, sondern stellt einen den Ausgangsbescheid abändernden Verwaltungsakt mit eigenem Regelungsgehalt dar. 4. Der Schwellenwert von drei Windenergieanlagen in Nr. 1.6.3 der Anlage 1 UVPG, der festlegt, ab wie vielen Anlagen eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung erfolgen muss, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 5. Für die Grundwasserabsenkung über einige Wochen während der Errichtung von Fundamenten für zwei Windenergieanlagen ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Nr. 13.3.2 der Anlage 1 UVPG erforderlich. 6. Aus Gründen der COVID-19-Pandemie kann die Durchführung einer Online-Konsultation nach § 5 PlanSiG anstelle eines Erörterungstermins nach § 10 Abs. 6 BImSchG zulässig sein. 7. Vorbelastungsanlagen sind bei einer Schallimmissionsprognose mit dem jeweils rechtlich zugelassenen Lärmwert und nicht deswegen mit einem Zuschlag von 3 dB(A) zu berücksichtigen, weil bei einer Überwachungsmessung der Vorbelastungsanlagen nach Nr. 6.9 der TA Lärm ein Messabschlag in dieser Höhe anzusetzen wäre. 8. Nach bisherigem Stand sind keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu ersichtlich, dass der Abrieb von Mikroplastik oder Schadstoffen von den Rotorblattoberflächen von Windenergieanlagen, insbesondere PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) und Bisphenol A (BPA) beim bestimmungsgemäßen Betrieb zu Gesundheitsgefahren oder einer Beeinträchtigung des Eigentums durch Kontamination führt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen im Kreis D. zwischen den Ortslagen U. und P. . Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner des Hofes N.-straße 21 in U. (Gemarkung A. , Flur 00, Flurstück 261), der nördlich der geplanten Windenergieanlagen und nordöstlich von U. in einem durch Landwirtschaft und Waldflächen geprägten Gebiet mit vereinzelter Bebauung liegt. Auf diesem Grundstück befinden sich auch Mietwohnungen unter der Anschrift N.-straße 21a. Das Wohnhaus N.-straße 21 weist zu den geplanten Anlagenstandorten eine Entfernung von ca. 834 m (WEA 2) und 746 m (WEA 3) auf, das Wohnhaus N.-straße 21a eine Entfernung von ca. 930 m (WEA 2) und 717 m (WEA 3). Zu dem landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger gehören zahlreiche Grundstücke zwischen, neben und in der näheren Umgebung der geplanten Windenergieanlagen. Die geplanten Anlagenstandorte befinden sich innerhalb einer durch den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Gemeinde P. , öffentlich bekannt gemacht am 24. Oktober 2016, dargestellten Konzentrationszone für Windenergienutzung. Die ehemals beigeladene X. Wind GmbH beantragte am 22. Oktober 2018 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen. Die Windenergieanlagen sollten laut angegebenen UTM-Koordinaten und den Lageplänen auf den Flurstücken Gemarkung P. , Flur 01, Flurstück 23 (WEA 1), Flurstück 9 (WEA 2) und Flurstück 4 (WEA 3) errichtet werden, während in den sonstigen Antragsunterlagen wiederholt die WEA 1 auf dem Flurstück 4 und die WEA 3 auf dem Flurstück 23 verortet wurde. Die ehemals Beigeladene beantragte außerdem mit Schreiben vom 27. März 2019 gemäß § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG, das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Nach mehrfacher Überarbeitung der Antragsunterlagen sowie vorübergehendem Ruhen des Verfahrens erfolgte die öffentliche Bekanntmachung des beantragten Vorhabens im Amtsblatt des Beklagten am 29. Mai 2020. Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 2. August 2020 und 6. August 2020 Einwendungen gegen das Vorhaben. Wegen des Inhalts wird Bezug genommen auf Bl. 265 bis 281 der Gerichtsakte. Nachdem ein zunächst geplanter öffentlicher Erörterungstermin wegen der Corona-Pandemie mehrfach verschoben worden war, entschied sich der Beklagte für eine Erörterung der Einwendungen in Form einer Online-Konsultation und machte diese Entscheidung im Amtsblatt sowie einer örtlichen Tageszeitung öffentlich bekannt. Personen, die rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hatten, wurden die vorliegenden fachlichen Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange, aufgrund der Einwendungen ergänzte Antragsunterlagen sowie die Synopse der bereits erhobenen Einwendungen vom 28. Dezember 2020 bis zum 28. Januar 2021 zugänglich gemacht und es wurde Gelegenheit gegeben, sich in diesem Zeitraum schriftlich oder per E-Mail zu äußern. Die Kläger erhoben daraufhin persönlich mit E‑Mails vom 26. Januar 2021 und 28. Januar 2021 sowie über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27. Januar 2021 erneut Einwendungen. Wegen des Inhalts wird Bezug genommen auf Bl. 157 bis 233 und 282 bis 289 der Gerichtsakte. Im laufenden Genehmigungsverfahren stellte der Beklagte fest, dass die Rotorachse der auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur 01, Flurstück 23 geplanten Anlage über die Grenze der im Teilflächennutzungsplan der Gemeinde P. vom 24. Oktober 2016 dargestellten Konzentrationszone hinausragen würde. Nach Hinweis des Beklagten, dass der Antrag deshalb abgelehnt werden müsste, wurde auf Antrag der ehemals Beigeladenen vom 20. Mai 2021 das Genehmigungsverfahren für die betroffene Windenergieanlage ruhend gestellt. Mit Bescheid vom 27. September 2021 erteilte der Beklagte der „X. GmbH“ die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs VESTAS V-136 - 4.2 MW mit Hinterkämmen auf den Flurstücken Gemarkung P. , Flur 01, Flurstück 9 (WEA 2) und Flurstück 23 (WEA 3) mit je 4.200 kW Nennleistung, einer Nabenhöhe von 149 m, einem Rotordurchmesser von 136 m und einer Gesamthöhe von 217 m. Die für die WEA 2 im Tenor der Genehmigung angegebenen UTM-Koordinaten befanden sich auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur 01, Flurstück 9, diejenigen für die WEA 3 auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur 01, Flurstück 4. Der Bescheid wurde am 8. Oktober 2021 im Amtsblatt des Beklagten und am 9. Oktober 2021 in der Tageszeitung V. öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 29. Oktober 2021 korrigierte der Beklagte das Deckblatt des Genehmigungsbescheides hinsichtlich der Firmierung der ehemals Beigeladenen dieser gegenüber von „X. GmbH“ zu „X. Wind GmbH“. Am 11. März 2022 erließ der Beklagte gegenüber der ehemals Beigeladenen einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen, als solchen bezeichneten „Korrekturbescheid“, in dem klargestellt wurde, dass die WEA 3 nur auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur 01, Flurstück 4 errichtet werden dürfe, und der als Bestandteil des Genehmigungsbescheides bezeichnet wurde. Als Anlage beigefügt war eine als „Neue Lesefassung“ bezeichnete Version des Genehmigungsbescheides, in der die gegenüber der Fassung vom 27. September 2021 vorgenommenen Änderungen ‑ sämtlich betreffend Flurstückbezeichnungen ‑ rot und kursiv unterlegt waren. Darin wurde die Adressatin wiederum als „X. GmbH“ bezeichnet. Die Korrektur wurde im Amtsblatt des Beklagten vom 1. April 2022 bekannt gemacht unter Hinweis darauf, dass eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom 27. September 2021 in korrigierter Form in der Zeit vom 5. April 2022 bis einschließlich 19. April 2022 im Kreishaus des Beklagten und im Rathaus P. ausliege und der Bescheid außerdem - ohne Unterlagen - auf der Homepage des Beklagten sowie über das zentrale UVP-Portal des Landes NRW während der Auslegungsdauer einsehbar sei. Mit Schreiben vom 20. April 2022 zeigte die ehemals Beigeladene dem Beklagten einen Betreiberwechsel von ihr zur jetzigen Beigeladenen an. Bereits zuvor hatten die Kläger am 2. November 2021 Klage gegen den Bescheid vom 27. September 2021 erhoben. Zur Begründung der Klage tragen sie im Wesentlichen vor: Eine umfassende „Voll-UVP“ unter vollständiger Berücksichtigung aller umweltrelevanten Aspekte fehle. Die Schwellenwerte aus dem Jahre 1999 in Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG, nach denen sich das Erfordernis einer Umweltverträglichkeits(vor)prüfung richte, seien veraltet und zu verringern, weil Windenergieanlagen mittlerweile viel größer seien. Unter dem Gesichtspunkt der Entnahme von Grundwasser während der Bauphase wäre gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 UVPG zumindest eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen gewesen. Es lägen absolute Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG sowie relative Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG vor. Das durchgeführte Online-Konsultationsverfahren anstelle eines Erörterungstermins in Präsenz sei rechtswidrig. Die Antragsunterlagen mit sämtlichen Gutachten sowie die Stellungnahmen der ehemals Beigeladenen und der Fachbehörden seien in vielen Punkten inhaltlich unzureichend. Die namentliche Benennung der Grundstückseigentümer in den veröffentlichten Antragsunterlagen verstoße gegen den Datenschutz. Die unterschiedlichen Flurstücksbezeichnungen (4, 23 oder 21) für den Standort der WEA 3 in den Antragsunterlagen und im Genehmigungsbescheid führten zur Unbestimmtheit und Nichtigkeit des Bescheides. Dies sei durch die am 11. März 2022 vorgenommene Korrektur nicht behoben. Diese ändere den ursprünglichen Genehmigungsbescheid nicht, da die Korrektur vom Antrag abweiche und außerdem lediglich eine Lesefassung beigefügt worden sei, die nicht den Charakter eines Verwaltungsaktes habe und auch nicht dem Schriftformerfordernis entspreche. Die Gesamtbelastung einschließlich Schallreflexionen an ihrem Haus werde 45 dB(A) regelmäßig überschreiten. Die Lärmprognose sei fehlerhaft und berücksichtige die Schwankungen von Temperaturen, Windgeschwindigkeit, Luftdruck und Luftdichte nicht ausreichend. Die Vorbelastung durch einen in unmittelbarer Nähe gelegenen Schweinemastbetrieb und die B 51 seien außer Betracht geblieben. Außerdem sei die Belastung durch Infra- und Körperschall nicht hinreichend berücksichtigt worden. Von der Oberfläche der Rotorblätter erodierten Mikropartikel und Giftstoffe in die Umgebung, was die Gesundheit beeinträchtige und den Boden, insbesondere auch die landwirtschaftlichen Nutzflächen, kontaminiere. Entsprechendes sei bei einer Havarie zu befürchten; hinzu komme dann eine Gefährdung durch Trümmerteile. Es sei ein häufigerer und längerer Schattenwurf zu erwarten als prognostiziert. Die Standorte der genehmigten Anlagen lägen zu nah an ihrem Wohnhaus und teilweise auch zu dicht an ihren Agrarflächen. Ein Abstand von 1.000 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung hätte eingehalten werden müssen. Es entstehe eine visuell bedrängende Wirkung. Die Neuregelung in § 249 Abs. 10 BauGB sei verfassungswidrig. Die Wertminderung ihrer Immobilien von ca. einer Million Euro verstoße gegen Art. 14 GG. Ein derzeitiger Pächter einer direkt angrenzenden Pferdewiese mit Anreiteplatz habe bereits mitgeteilt, im Falle der Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Flurstück 4 voraussichtlich zu kündigen. Eine anderweitige Nutzung der Pferdewiese sei aus rechtlichen Gründen kaum möglich. Die Attraktivität des Jagdreviers werde ebenfalls leiden. An der Baustelle der WEA 3 werde in großem Stil Grundwasser abgepumpt, was unmittelbar in das Eigentum der Anwohner eingreife und sowohl die landwirtschaftlichen Betriebe als auch den nahgelegenen Wald unzumutbar beeinträchtige. Die Vorkehrungen in der angegriffenen Genehmigung zu Rückbau und Wiederherstellung der Wirtschaftswege nebst finanzieller Absicherung seien unzureichend. Das Problem der Entsorgung der Rotorblätter und deren Finanzierung sei ungelöst. Eine geplante Stromautobahn solle über ihr Grundstück verlaufen, was sie zusätzlich belasten werde. Der der Planung zugrunde liegende Teilfächennutzungsplan sei rechtswidrig. Dem Vorhaben stehe der Artenschutz, insbesondere betreffend den Kiebitz, entgegen. Sie, die Kläger, seien auf Basis der Aarhus-Konvention und des Klimaschutzgesetzes i. V. m. Art. 20a GG berechtigt, Belange des Artenschutzes geltend zu machen. Die inzwischen begonnene Bauausführung verstoße gegen die Vorgaben der streitgegenständlichen Genehmigung ‑ insbesondere auch zum Artenschutz. Die geplanten Anlagen widersprächen dem EU Green Deal, schadeten der Biodiversität, senkten faktisch die CO 2 -Belastung nicht und beeinträchtigten das Landschaftsbild. Aktuell bestehe keine Energie- und Gasmangellage mehr und die Gemeinde P. beteilige sich bereits in überdurchschnittlichem Maße an der Erzeugung erneuerbarer Energien. Im Übrigen seien Windenergieanlagen ohnehin kein geeignetes Mittel zur Sicherung der Energieversorgung. Die Rohstoffgewinnung, insbesondere die Nutzung von Balsaholz, sowie die Produktionsbedingungen im Ausland zögen umweltschädliche Effekte und Menschenrechtsverletzungen nach sich. Die Kläger haben zudem auf ihre im Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom 2. August 2020, 4. August 2020 [gemeint sein dürfte 6. August 2020], 26. Januar 2021, 27. Januar 2021 und 28. Januar 2021 erhobenen Einwendungen verwiesen. Diese Einwendungsschreiben haben sie der Klagebegründung vom 10. Januar 2022 als Anlagen beigefügt. Während des Gerichtsverfahrens hat der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 12. April 2023 die Nebenbestimmung V.3.8 zum Schattenwurf im streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid durch eine Neufassung ersetzt, die den Schattenwurf zusätzlich zu den schon zuvor angeführten Immissionsorten auch für ein im Eigentum der Klägerin eines Parallelverfahrens ‑ 8 D 370/21.AK ‑ stehendes Wohnhaus begrenzt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Lesefassung des Genehmigungsbescheides vom 27. September 2021, die Bestandteil des Korrekturbescheides vom 11. März 2022 ist, hinsichtlich der Firmierung der ehemals Beigeladenen von „X. GmbH“ zu „X. Wind GmbH“ korrigiert. Die Kläger beantragen, den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27. September 2021 in der Fassung der Klarstellung durch Schreiben vom 29. Oktober 2021, des Korrekturbescheides vom 11. März 2022 und des Änderungsbescheides vom 12. April 2023 sowie der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Kläger seien durch die Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Deren Ausführungen zu Umweltbelangen und der Notwendigkeit einer umfassenden „Voll“-Umweltverträglichkeitsprüfung führten nicht zum Erfolg der Klage. Im Übrigen sei gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 3 UVPG eine UVP durchgeführt und dabei auch der Kiebitz berücksichtigt worden. Der nach § 10 BImSchG vorgesehene Erörterungstermin sei rechtmäßigerweise gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 4 PlanSiG durch eine Online-Konsultation ersetzt worden. Die Kritik der Kläger an den Planungsunterlagen, Gutachten und Stellungnahmen zu den von ihnen eingereichten Einwendungen greife ebenso wenig durch wie die geltend gemachten Datenschutzverstöße. Die ursprünglich unzutreffende Standortbezeichnung hinsichtlich der WEA 3 sei durch Bekanntmachung einer Korrektur im Amtsblatt berichtigt worden. Zudem seien die Standorte anhand der UTM-Koordinaten und im amtlichen Lageplan durchgehend korrekt dargestellt worden. Es drohe keine Verletzung subjektiver Rechte der Kläger durch Lärmimmissionen. Nach der inhaltlich vollständigen und nachvollziehbaren Lärmprognose würden am Wohnhaus der Kläger die nach der TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte auch unter Berücksichtigung des in der Nähe liegenden Schweinemaststalls eingehalten. Eine Lärmbelastung durch die B 51 sei nicht in die Beurteilung einzubeziehen, da Straßenlärm nicht unter die TA Lärm falle. Von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen ausgehender Körperschall, der trotz der zum klägerischen Wohnhaus gegebenen Entfernung dieses erheblich beschädigen könne, sei durch die allgemein gehaltenen Ausführungen der Kläger nicht plausibel dargetan. Mangels anderer wissenschaftlich gesicherter Hinweise sei davon auszugehen, dass der von Windenergieanlagen verursachte Infraschall bei dieser Entfernung grundsätzlich keine Gesundheitsgefährdung darstelle. Weiterhin sei durch den geltend gemachten Abrieb von Mikropartikeln von den Rotorblättern weder die Gefahr von signifikanten Gesundheitsschäden noch die Gefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes in seiner Existenz zu erwarten. Vor dem Hintergrund der erheblichen Schwankungen von Windgeschwindigkeit und Windrichtung sei eine konkrete Verteilung von Mikroplastikpartikeln nicht vorhersehbar und eine Überschreitung der in Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 der TA Luft 2002 festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht hinreichend wahrscheinlich. Aus §§ 4, 9 BBodSchG ergäben sich keine Immissions- oder Emissionsgrenzwerte für Mikroplastikpartikel. Allenfalls komme das in § 10 Abs. 2 BBodSchV geregelte Emissionsminimierungsgebot für Einträge von Schadstoffen in den Boden nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchV in Betracht, das indes der Vorsorgepflicht zuzuordnen sei und aus dem die Kläger keine Rechte ableiten könnten. Von den genehmigten Windenergieanlagen werde keine optisch bedrängende Wirkung auf die Wohnnutzung ausgehen, weil der Abstand zwischen dem Wohnhaus und den Windenergieanlagen mehr als das Dreifache der Gesamthöhe der Anlagen (hier 3 x 217 m = 651 m) betrage. Die Kläger könnten auch keinen Abstand der Anlagen von 1.000 m zur Wohnbebauung nach § 2 BauGB-AG NRW verlangen; diese Regelung sei im Außenbereich nicht einschlägig. Der in § 6 Abs. 13 BauO NRW vorgesehene Mindestabstand zu den Nachbargrundstücken werde eingehalten. Einen größeren Mindestabstand könnten die Kläger auch nicht mit Blick auf eine etwaige Unfallgefahr verlangen, da sie nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen könnten. Auch der klägerische Vortrag zum Wertverlust ihrer Grundstücke führe nicht zum Erfolg der Klage. Die Absicherung der Rückbauverpflichtung durch Verpflichtungserklärung und Sicherheitsleistung entspreche den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB, die im Übrigen nicht drittschützend seien. Der Teilflächennutzungsplan sei nach Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung erlassen worden. Subjektive Rechte der Kläger bestünden insofern nicht. Gerügte Verstöße betreffend Arten- und Klimaschutz tangierten kein subjektives Recht der Kläger. Eine subjektive Rechtsverletzung der Kläger durch die Verwendung von Balsaholz scheide aus. Auf Ausführungen zu einer nicht bestehenden Gasmangellage komme es nicht an. Der eventuelle Bau einer Stromautobahn und der überdurchschnittliche Beitrag der Gemeinde P. zur Energiewende beträfen nicht die streitgegenständliche Genehmigung. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Möglichkeit, auf eine Online-Konsultation auszuweichen, ergebe sich aus § 5 PlanSiG. Die Kläger legten keine Verfahrensfehler i. S. v. § 4 Abs. 1 oder Abs. 1a UmwRG dar. Der Bescheid vom 27. September 2021 sei jedenfalls in Anbetracht des am 11. März 2022 erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Korrekturbescheides nebst neuer Lesefassung hinreichend bestimmt. Im Übrigen korrigiere der Bescheid vom 11. März 2022 lediglich eine offenbare Unrichtigkeit; die zutreffende Position der WEA 3 ergebe sich aus den UTM-Koordinaten und dem amtlichen Lageplan. Das klägerische Vorbringen insbesondere zu Infra- und Körperschall, Mikroplastik, Verwendung von Balsaholz in den Rotorblättern und Artenschutz führe jedenfalls nicht zu einer Verletzung in eigenen Rechten. Nach den vorliegenden Schallimmissionsprognosen werde der Immissionsgrenzwert von 45 dB(A) nachts an den Wohnhäusern N.-straße 21a und 21 eingehalten. Bei Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Tierhaltungsanlage U.-straße 37 mit einem worst case-Ansatz ergebe sich für N.-straße 21 eine Gesamtbelastung von 45,9 dB(A). Nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm sei die Genehmigung gleichwohl rechtmäßig. Die Schallvorbelastung der B 51 sei nach der TA Lärm schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sich diese nicht auf Straßenlärm beziehe. Die Voraussetzungen einer Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm unter Einbeziehung von verkehrstechnischen Vorbelastungen seien nicht gegeben. Infraschall und tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen führten nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Nach § 249 Abs. 10 BauGB bestehe keine optisch bedrängende Wirkung. Auf die 1.000 m-Abstandsregelung in § 2 BauGB-AG NRW könnten sich die Kläger nicht berufen. Der Einzelne habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks als Folge des zulässigen Gebrauchmachens von der einem Dritten erteilten Genehmigung bewahrt zu werden. Der Vortrag zur Grundwasserhaltung sei nach § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert. Die von den Klägern geltend gemachte Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans führe nicht zum Erfolg der Klage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der im Parallelverfahren 8 D 357/21.AK beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. A. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 27. September 2021 in der Fassung der Klarstellung durch Schreiben vom 29. Oktober 2021, des Korrekturbescheides vom 11. März 2022, des Änderungsbescheides vom 12. April 2023 sowie der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Berichtigung. I. Bei den mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 und in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Korrekturen der Firmierung der ehemals Beigeladenen von „X. GmbH“ zu „X. Wind GmbH“ handelt es sich um die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten i. S. v. § 42 Satz 1 VwVfG NRW mit rein deklaratorischer Wirkung, vgl. zur Rechtsnatur der Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2000 ‑ 11 VR 4.99 ‑, juris Rn. 37. die die Kläger der Klarstellung halber ins Verfahren einbezogen haben. II. Der Korrekturbescheid vom 11. März 2022 und der Änderungsbescheid vom 12. April 2023 stellen hingegen Verwaltungsakte dar, die den ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 27. September 2021 abändern. Während dies hinsichtlich des Änderungsbescheids vom 12. April 2023, mit dem die streitgegenständliche Genehmigung der Sache nach in Bezug auf ein im Eigentum der Klägerin eines Parallelverfahrens ‑ 8 D 370/21.AK ‑ stehendes Wohnhaus um eine Nebenbestimmung zur Begrenzung des Schattenwurfes ergänzt wurde, außer Frage steht, gilt es gleichermaßen für den Korrekturbescheid vom 11. März 2022 (dazu 1.). Die Kläger konnten diese beiden Änderungsbescheide in das laufende Gerichtsverfahren einbeziehen (dazu 2.). 1. Bei dem Korrekturbescheid vom 11. März 2022 handelt es sich um einen den ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 27. September 2021 abändernden Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG NRW. Weder berichtigt er nur eine offenbare Unrichtigkeit nach § 42 Satz 1 VwVfG NRW (dazu a)) noch enthält er eine eigenständige neue Genehmigung für die WEA 3 nach Teilnichtigkeit der ursprünglich erteilten Genehmigung (dazu b)). Vielmehr korrigiert er deren mangelnde Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW (dazu c)). a) Der Korrekturbescheid stellt keine bloße Klarstellung des ursprünglichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 27. September 2021 nach § 42 Satz 1 VwVfG NRW in Bezug auf den Standort der WEA 3 dar. Die widersprüchlichen Standortangaben waren nicht einem bloßen Schreibfehler vergleichbar, den auch Dritte als offenbare Unrichtigkeit hätten erkennen können. Die Genehmigung hatte laut Nr. 1 des Tenors u. a. Errichtung und Betrieb der WEA 3 auf dem Flurstück Gemarkung P. , Flur 01, Flurstück 23 zum Gegenstand. Auf dem Deckblatt und in der öffentlichen Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides war als Standort der WEA 3 ebenfalls das Flurstück 23 ausgewiesen. Abweichend hiervon liegen die ebenfalls im Tenor genannten UTM-Koordinaten betreffend die WEA 3 nicht auf dem Flurstück 23, sondern auf dem Flurstück 4. In der Begründung der Genehmigung (dort S. 31, 35 f., 43, 46, 52) wurden die WEA 3 auf dem Flurstück 21 oder 23 und die WEA 1 auf dem Flurstück 4 oder 23 verortet. Zudem war der Begründung unter Nr. 1.1 zu entnehmen, dass das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der auf dem Flurstück 23 geplanten WEA 1 wegen voraussichtlicher Überschreitung der Grenzen der mit Teilflächennutzungsplan der Gemeinde P. vom 24. Oktober 2016 ausgewiesenen Konzentrationszone ruhend gestellt wurde. Dem Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und der vormals Beigeladenen während des Genehmigungsverfahrens ist ebenfalls zu entnehmen, dass es dabei um die Anlage auf dem Flurstück 23 ging. Über diese Unklarheit hinsichtlich des Standortes der genehmigten WEA 3 konnte es nicht hinweghelfen, dass im Innenverhältnis zwischen Vorhabenträger und Beklagtem Einigkeit über die Verortung der WEA 3 auf dem Flurstück 4 bestanden haben dürfte. Während bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes im Zwei-Personen-Verhältnis der wirkliche Wille der erklärenden Behörde gilt, wenn der Adressat diesen erkannt hat, ist es bei einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung ‑ wie er hier gegeben ist ‑ gerade auch im Hinblick auf den Lauf der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO rechtsstaatlich geboten, bei der Auslegung zugleich entscheidend auf den Empfängerhorizont potentiell Drittbetroffener abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1991 ‑ 7 C 43.90 ‑, juris Rn. 19 (zum Atomrecht); OVG S.‑A., Urteil vom 17. Juni 2021 ‑ 2 L 104/19 -, juris Rn. 64; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 79. Insbesondere wegen der Nennung des Flurstücks 23 auf dem Deckblatt, im Tenor der Genehmigung und in der öffentlichen Bekanntmachung war es für Drittbetroffene nicht offenbar, dass die WEA 3 abweichend davon auf dem Flurstück 4 genehmigt werden sollte. Eine bloß klarstellende Berichtigung ohne eigenen Regelungsgehalt lag im Übrigen auch deswegen nicht vor, weil der Beklagte den Korrekturbescheid vom 11. März 2022 ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, unter Hinweis auf die Neufassung der Genehmigung mit einer erneuten Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt gemacht und damit einen Verwaltungsakt erlassen hat. b) Eine bloße Korrektur der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. September 2021 war auch rechtlich möglich, ohne dass es zur Fehlerbehebung erforderlich gewesen wäre, den Genehmigungsbescheid vollständig neu zu erlassen. Der Genehmigungsbescheid war nicht wegen der widersprüchlichen Bezeichnungen zum Standort der WEA 3 nach § 44 VwVfG NRW - ganz oder teilweise - nichtig. Ein spezieller Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 VwVfG NRW ist ersichtlich nicht gegeben. Eine Nichtigkeit folgt hier auch nicht aus der Generalklausel des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein Fehler fällt besonders schwer ins Gewicht, wenn sich der Verwaltungsakt als unvereinbar mit tragenden Verfassungsprinzipien oder grundlegenden Wertvorstellungen der Rechtsordnung erweist, so dass es unerträglich wäre, dem Verwaltungsakt Wirksamkeit und damit Rechtsverbindlichkeit zuzuerkennen. Offensichtlich ist ein solcher Fehler, wenn ein verständiger Betrachter erkennen kann, dass der Verwaltungsakt unhaltbar ist. Diese Anforderungen zeigen, dass im Falle von Rechtsfehlern eines Verwaltungsakts dessen Rechtswidrigkeit die Regel, die Nichtigkeit und der damit verbundene Verlust des Geltungsanspruchs dagegen die seltene Ausnahme ist. Dementsprechend kommt die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nur in Betracht, wenn die Regelungen Widersprüche, gedankliche Brüche oder andere Ungereimtheiten enthalten, so dass ein verständiger Adressat nach keiner möglichen Betrachtungsweise erschließen kann, was von ihm verlangt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2021 ‑ 6 C 26.19 ‑, juris Rn. 50; Goldhammer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 44 VwVfG Rn. 58; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 44 Rn. 114 ff. Ein unbestimmter Verwaltungsakt ist in der Regel nur materiell rechtswidrig und anfechtbar. Nichtigkeit liegt vor bei innerer Widersprüchlichkeit, Unverständlichkeit oder wenn völlig offenbleibt, in welchem Umfang und wie entschieden wurde. Nur Rechtswidrigkeit (und noch nicht Nichtigkeit) ist anzunehmen, wenn der Inhalt der Regelung wenigstens in der Grundzielsetzung zum Ausdruck kommt. Eine nur rechtswidrige Unbestimmtheit ist anzunehmen, wenn sich aus dem Verwaltungsakt hinreichend bestimmt entnehmen lässt, welche konkrete Angabe fehlt, um ihn hinreichend bestimmt zu machen, sodass man weiß, wonach man fragen und wonach man suchen soll. Vgl. OVG S.‑A., Urteil vom 17. Juni 2021 ‑ 2 L 104/19 -, juris Rn. 66. Gemessen hieran war der ursprüngliche Bescheid vom 27. September 2021 zwar wegen fehlender Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW als rechtswidrig, nicht jedoch als nichtig einzuordnen. Die Widersprüchlichkeit hinsichtlich des Standorts der WEA 3 stellte keinen besonders schwerwiegenden Fehler dar, der gegen tragende Verfassungsprinzipien oder grundlegende Wertvorstellungen der Rechtsordnung verstoßen hätte. c) Ein solcher infolge Unbestimmtheit rechtswidriger Bescheid kann ‑ anders als ein nichtiger ‑ durch einen „Klarstellungsbescheid“ geheilt werden, vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 42, so wie hier durch Korrekturbescheid vom 11. März 2022 geschehen. Bei diesem Bescheid handelt es sich, wie oben bereits ausgeführt, um einen Verwaltungsakt. Als hoheitliche Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung ändert er die ursprüngliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung dahingehend, dass die Genehmigung sich hinsichtlich der WEA 3 nicht auf das Flurstück 23, sondern auf das Flurstück 4 bezieht. Zudem wurde er im Amtsblatt des Beklagten vom 1. April 2022 mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 bis 3 BImSchG i. V. m. § 21a Abs. 1 Satz 1 bis 3 der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht unter Hinweis darauf, dass eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom 27. September 2021 in korrigierter Form in der Zeit vom 5. April 2022 bis einschließlich 19. April 2022 im Kreishaus des Beklagten und im Rathaus P. ausliege. Der von Klägerseite erhobene Einwand, der ursprüngliche Genehmigungsbescheid sei nicht geändert worden, da lediglich eine Lesefassung beigefügt worden sei, die nicht den Charakter eines Verwaltungsaktes habe und auch nicht dem Schriftformerfordernis entspreche, greift nicht durch. Die Lesefassung ist nicht isoliert zu betrachten, sondern stellt ‑ wie im Bescheid vom 11. März 2022 ausdrücklich klargestellt ‑ eine Anlage zum eigentlichen Korrekturbescheid dar, die dadurch Teil des Bescheides wird. In dieser Eigenschaft als Anlage und in Zusammenschau mit diesem Bescheid entfaltet sie eine Regelungswirkung und genügt auch dem formellen Schriftformerfordernis des § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 der 9. BImSchV und § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Korrekturbescheid nicht sämtliche vorzunehmenden Änderungen einzeln aufgelistet, sondern stattdessen eine „Lesefassung“ mit rot und kursiv unterlegten Änderungen als Anlage beigefügt hat. Es ist weder von Klägerseite dargelegt noch anderweitig ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt diese Vorgehensweise zu beanstanden sein sollte. In materieller Hinsicht dient die Lesefassung im Vergleich zu einer bloßen Auflistung der einzelnen Änderungen dem Verständnis und der Übersichtlichkeit, ist der Bestimmtheit somit gerade förderlich. 2. Die Kläger konnten den Korrekturbescheid vom 11. März 2022 und den Änderungsbescheid vom 12. April 2023 in die anhängige Anfechtungsklage einbeziehen. Da die während des Gerichtsverfahrens ergangenen Änderungsbescheide mit dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 27. September 2021 einen unteilbaren Regelungsgegenstand bilden, stellt ihre Einbeziehung keine Klageänderung dar, sondern lediglich eine nach § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 3 ZPO ohne weiteres zulässige Anpassung des Klageantrags aufgrund einer nachträglichen Veränderung. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2022 ‑ 7 B 1.22 ‑, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 49 ff., und vom 1. März 2021 ‑ 8 A 1183/18 ‑, juris Rn. 57 ff. B. Ausgehend hiervon ist die Klage, über die der erkennende Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erstinstanzlich entscheidet, zulässig (dazu I.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu II.). I. Die Anfechtungsklage der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Kläger sind insbesondere klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO. Da die Kläger nicht Adressaten, sondern nur Drittbetroffene des angegriffenen immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheides sind, kommt es für die Zulässigkeit ihres Rechtsbehelfs darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die auch sie als Dritte schützt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 ‑, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, juris Rn. 42, und Beschluss vom 30. Januar 2018 ‑ 8 B 1060/17 -, juris Rn. 5. Das ist hier der Fall. Als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A. , Flur 00, Flurstück 261, mit einem eigenen (N.-straße 21) und einem vermieteten Haus (N.-straße 21a) können die Kläger ‑ hier mit Blick auf die Nähe zu den beiden Windenergieanlagen nicht schon von vornherein offensichtlich auszuschließende ‑ nachbarrechtsrelevante Beeinträchtigungen geltend machen, die u. a. am baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme zu messen sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer ebenfalls nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossenen Betroffenheit im Schutzbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Vgl. dazu, dass hinsichtlich der Mietwohnungen die Eigentümerstellung für die Geltendmachung subjektiver Rechte ausreicht: BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 ‑ 4 B 33.89 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, juris Rn. 45 und 47, sowie Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 9; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 ‑ 15 ZB 14.1067 ‑, juris Rn. 5. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27. September 2021 in der Fassung der Klarstellung durch Schreiben vom 29. Oktober 2021, des Korrekturbescheides vom 11. März 2022, des Änderungsbescheides vom 12. April 2023 sowie der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Berichtigung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei können die in der Klagebegründung pauschal in Bezug genommenen und als Anlagen vorgelegten, von den Klägern persönlich verfassten Einwendungsschreiben von vornherein nicht berücksichtigt werden (dazu 1.). Ob neben dem Vorbringen der Kläger in den Schriftsätzen ans Gericht auch die in dem der Klagebegründung vom 10. Januar 2022 als Anlage beigefügten, vom Prozessbevollmächtigten verfassten und im Verwaltungsverfahren eingereichten Einwendungsschreiben vom 27. Januar 2021 darüber hinaus vorgebrachten Rügen den Vorgaben des § 6 UmwRG entsprechend in das Verfahren eingeführt worden sind, sowie ob die weiteren Voraussetzungen des § 6 UmwRG erfüllt sind, lässt der Senat dahinstehen (dazu 2.). Denn jedenfalls greifen diese Einwände der Kläger allesamt in der Sache nicht durch (dazu 3.). 1. Der in der Klagebegründung vom 10. Januar 2022 enthaltene Verweis auf die von den Klägern persönlich verfassten und bei Gericht eingereichten Einwendungsschreiben vom 2. August 2020, 4. August 2020 [gemeint sein dürfte 6. August 2020], 26. Januar 2021 und 28. Januar 2021 genügt nicht den Anforderungen an den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO, wonach sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen müssen. Diesen wird der Rechtsanwalt nämlich nicht gerecht, wenn er sich Ausführungen seiner Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht. Es stellt eine unzulässige Umgehung des § 67 Abs. 4 VwGO dar, wenn ein Prozessbevollmächtigter pauschal auf beigefügte Schreiben Bezug nimmt, die der von ihm vertretene Beteiligte oder ein Dritter verfasst hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss vielmehr erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2019 ‑ 5 B 18.19 ‑, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2017 ‑ 19 A 544/16 ‑ juris Rn. 6 ff., und vom 1. September 2011 ‑ 1 B 459/11 ‑, juris Rn. 6 ff., sowie Czybulka/Siegel in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 56. Dass der Prozessbevollmächtigte vorliegend zur weiteren Begründung auf die im Verwaltungsverfahren durch seine Mandantschaft verfassten Einwendungsschreiben Bezug genommen und die Schreiben der Klagebegründung als Anlagen beifügt hat, genügt dafür nicht. 2. Ob die Kläger durch Einreichung des von ihrem Prozessbevollmächtigten verfassten Einwendungsschreibens vom 27. Januar 2021 und pauschale Bezugnahmen (Artenschutz, Immissionsschutz) hinsichtlich der darin enthaltenen, über den Inhalt des unmittelbaren Klagevorbringens hinausgehenden Einwände den Vorgaben des § 6 UmwRG Genüge getan haben, kann offen bleiben. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Die Vorschrift des § 6 UmwRG ist hier anwendbar. Bei der hier streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, weil Windenergieanlagen unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werden. Ob die Einreichung des Einwendungsschreibens vom 27. Januar 2021 den rechtlichen Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG zur fristgerechten Angabe von Tatsachen und Beweismitteln genügt, ist schon grundsätzlich zweifelhaft. Aus dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses nach § 6 Satz 1 UmwRG wird nach einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung geschlossen, dass die Begründung sich mit der angegriffenen Entscheidung selbst auseinandersetzen muss, mit der bereits im Genehmigungsverfahren erhobene Bedenken möglicherweise durch Einschränkungen des Genehmigungsumfangs sowie Beifügung von Nebenbestimmungen ganz oder zum Teil ausgeräumt worden sind. Eine lediglich pauschale Bezugnahme auf schon im Genehmigungsverfahren erhobene Einwände, deren wörtliche Wiederholung, sei es unmittelbar im Text der Klagebegründung oder - wie hier - durch Beifügung von Einwendungsschreiben als Anlagen zu einem Schriftsatz, oder ein pauschaler Verweis können diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2022 ‑ 20 D 73/18.AK ‑ juris Rn. 89; Bay. VGH, Gerichtsbescheid vom 12. April 2021 - 8 A 19.40009 -, juris Rn. 17, und Beschluss vom 16. März 2021 ‑ 8 ZB 20.1873 ‑, juris Rn. 13, sowie entsprechend zum Planfeststellungsbeschluss und § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 ‑ 4 A 16.16 ‑, juris Rn. 37; zum Ganzen vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, juris Rn. 54. Ob die Voraussetzungen des § 6 UmwRG ‑ insbesondere auch die dort in Bezug genommenen weiteren Anforderungen nach § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ‑ hier letztlich vorliegen, bedarf jedoch keiner Entscheidung. 3. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27. September 2021 in der Fassung der nachfolgenden Änderungen verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die angegriffene Genehmigung verstößt weder in formeller (dazu a)) noch materieller (dazu b)) Hinsicht gegen solche Rechtsvorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, wenn sich nicht aus dem anzuwendenden materiellen Recht (ausnahmsweise) etwas anderes ergibt. Während nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers außer Betracht bleiben, sind solche zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2021 ‑ 7 B 1.21 ‑, juris Rn. 9, und Urteil vom 26. September 2019 ‑ 7 C 5.18 ‑, juris Rn. 42 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑ juris Rn. 62. a) Die angegriffene Genehmigung verstößt nicht gegen formelle Vorgaben, die Drittschutz vermitteln. Weder war eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich (dazu aa)) noch können die Kläger sich mit Erfolg auf sonstige Verfahrensfehler berufen, insbesondere nicht darauf, es habe kein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 BImSchG stattgefunden (dazu bb)). aa) Es bestand keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer (allgemeinen oder standortbezogenen) Vorprüfung und zwar weder grundsätzlich (dazu (1)) noch speziell unter dem Gesichtspunkt der Grundwasserhaltung (dazu (2)). (1) Eine Pflicht zur standortbezogen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 UVPG (Windfarm aus drei bis weniger als sechs Anlagen mit einer Gesamthöhe von über 50 m) scheidet bei nur zwei genehmigten Anlagen von vornherein aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die zugelassenen WEA 2 und 3 aufgrund eines funktionalen Zusammenhangs (vgl. § 2 Abs. 5 UVPG) eine Windfarm mit weiteren Anlagen bilden würden. Dass sich der Genehmigungsantrag ursprünglich auf drei Windenergieanlagen bezog, vermag daran nichts zu ändern. Das Genehmigungsverfahren betreffend die WEA 1 war im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses ruhend gestellt. Der Beklagte ging davon aus, dass die Anlage am anvisierten Standort aufgrund Überschreitung der Grenzen des Teilflächennutzungsplans nicht genehmigungsfähig sei, und hatte die Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 15. April 2021 insoweit zu der beabsichtigten Ablehnung des Genehmigungsantrags angehört. Eine zeitnahe Genehmigung hielt er in Anbetracht der erforderlichen Umplanung nicht für realistisch. Diese Überlegungen waren legitim und das Vorgehen diente ersichtlich nicht dazu, die Durchführung einer UVP-Vorprüfung zu umgehen. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf, dass, sollte der Teilflächennutzungsplan rechtswidrig sein, eine Genehmigung auch der WEA 1 zum damaligen Zeitpunkt bereits hätte erfolgen können, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Der Beklagte sah sich an den Teilflächennutzungsplan gebunden und ihm hätte keine Normverwerfungskompetenz zugestanden. Die frühere Beigeladene hat als Vorhabenträgerin nach Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Genehmigungsantrags selbst das Ruhen des Verfahrens beantragt, mithin an der Verwirklichung des ursprünglich zur Genehmigung gestellten Vorhabens an diesem Standort so nicht festgehalten. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Schwellenwert von drei Windenergieanlagen angesichts der weiter reichenden Auswirkungen immer größer werdender Anlagen so nicht mehr dem ursprünglichen Ziel des Gesetzgebers entspreche. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig und die Überlegungen des Prozessbevollmächtigten zielen auf eine die Grenze zulässiger Auslegung überschreitende Rechtsfortbildung ab. Die Vorschriften über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung sind nicht unionsrechtswidrig, weil ihnen veraltete Schwellenwerte zugrunde lägen. Es ist laut geltendem Unionsrecht nach innerstaatlichem Recht zulässig, bei der Genehmigung von weniger als drei Windenergieanlagen von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen. Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (UVP-Richtlinie) sieht in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Für diese Entscheidung können die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 lit. b) der UVP-Richtlinie Schwellenwerte bzw. Kriterien festlegen. Nr. 3 lit. i) des Anhangs II nennt „Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen)“. In den Jahren 2011 und 2014, als die genannten Richtlinien erlassen wurden, war die technische Weiterentwicklung von Windenergieanlagen bekannt und hätte daher bei der Neufassung der UVP-Richtlinie berücksichtigt werden können, wenn der Richtliniengeber dies für notwendig gehalten hätte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 ‑ 8 A 2172/16 ‑, n. v., Beschlussabdruck S. 3 f., und vom 13. November 2017 ‑ 8 A 1162/14 ‑, n. v., Beschlussabdruck S. 16 (jeweils dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt); siehe in diesem Zusammenhang außerdem BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 ‑ 4 C 9.03 ‑, juris Rn. 33. Eine UVP-Pflicht des Vorhabens wurde weiterhin nicht gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG dadurch ausgelöst, dass die ehemals Beigeladene die (auch erfolgte) Durchführung einer UVP beim Beklagten beantragt hat. Denn diese Vorschrift ist nur auf solche Neuvorhaben anwendbar, für die sonst zunächst nach den Absätzen 1 und 2 eine Vorprüfung erforderlich gewesen wäre. Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 78 f.; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, juris Rn. 51. (2) Eine UVP- oder Vorprüfungspflicht ergibt sich außerdem nicht aus dem klägerischen Vorbringen, für die Entnahme von Grundwasser könnte gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen sein, da in der Genehmigung keine Oberbegrenzung der Grundwasserentnahme festgelegt sei. Zwar sind die Kläger mit diesem erstmals mit Schriftsatz vom 6. April 2023 geltend gemachten Vorbringen nicht bereits nach § 6 UmwRG präkludiert, da es zur Beurteilung der UVP-Vorprüfungsplicht keiner weiteren Sachverhaltsermittlung bedurfte (vgl. § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). In der Sache ist Nr. 13.3.2 der Anlage 1 UVPG jedoch nicht einschlägig. Nr. 13.3.2 betrifft das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m 3 bis weniger als 10 Mio. m 3 . Wie das Kriterium des jährlichen Volumens erkennen lässt, gilt die Vorschrift dem Wortlaut nach nur für Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten über einen längeren Zeitraum von mindestens einem Jahr. Der Argumentation des Prozessbevollmächtigten, die flächenhafte Absenkung des Grundwassers sei auch bei einem einmaligen vorübergehenden Vorgang als umweltrelevant zu berücksichtigen, zumal schon bei einer vorübergehenden Grundwasserhaltung die Wirkung dieses Eingriffs über mehrere Jahre dauern könne, ist nicht zu folgen. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 UVPG steht in Einklang mit dem bereits thematisierten Art. 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 lit. b) der UVP-Richtlinie i. V. m. Nr. 10 lit. l) des Anhangs II, der „Grundwasserentnahme- und künstliche Grundwasserauffüllungssysteme“ mit Ausnahme der von Anhang I erfassten (dort Nr. 11: Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 10 Mio. m 3 ) als Projekte benennt, bei denen die Mitgliedstaaten u. a. anhand von Schwellenwerten bestimmen können, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Dafür, dass der europäische und / oder der nationale Gesetzgeber einmalige Grundwasserentnahmen und deren potentielle Auswirkungen nicht hinreichend im Blick gehabt und diese übergangen hätten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Gegen eine UVP-Pflicht für die räumlich und zeitlich begrenzte Grundwasserabsenkung spricht auch, dass die Grundwasserhaltung im Zuge des Aushubs der Baugrube nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG nur anzeigepflichtig ist. Aus dem Landesrecht, namentlich § 34 LWG NRW, ergibt sich nichts anderes. Eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung für die Grundwasserhaltung (die von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG nicht umfasst wäre) wurde auch faktisch nicht erteilt. Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte, der Beigeladenen am 21. Februar 2023 erteilte Genehmigung gemäß § 36 WHG i. V. m. § 22 LWG NRW bezieht sich nicht auf das streitgegenständliche Vorhaben, sondern auf die von der Genehmigung gemäß Nr. I. 1. des Tenors ausdrücklich nicht umfasste Kabelverlegung („weitere Netzanbindung“), bei der die Kabeltrasse an mehreren Stellen Gewässer kreuzt. Unabhängig davon ist nicht davon auszugehen, dass der Schwellenwert von mindestens 100.000 m 3 auch nur annähernd erreicht wird. Die Grundwasserhaltung durch die Beigeladene wurde entsprechend Auflage 6.1 der streitgegenständlichen Genehmigung mit E-Mail der J. GmbH & Co. KG vom 30. Januar 2023 beim Beklagten angezeigt mit Hinweis darauf, die Wasserhaltung werde je Fundament ungefähr zwei Wochen lang betrieben. Wie sich aus der E‑Mail des Erdbaulabors Z. vom 30. Januar 2023 ergibt, war mit einer Reichweite der Grundwasserabsenkung von lediglich ca. R = 28,46 m und einer zu fördernden Wassermenge von ca. 7,74 m³/h pro Anlage zu rechnen. Nach Angaben des von der Beigeladenen beauftragten Architekten in der mündlichen Verhandlung ist die Grundwasserhaltung mittlerweile bereits wieder beendet, es wurden 3,7 m 3 pro Stunde abgeleitet, der Grundwasserspiegel wurde um 3 m abgesenkt, wie es auch beim Bau eines unterkellerten Wohnhauses erforderlich wäre, und steigt wieder. Demgegenüber geht die klägerische Behauptung, es würden täglich geschätzt einige hunderttausend Liter, über Wochen somit viele Millionen Liter Grundwasser, mindestens aber fünf Millionen Liter Wasser abgepumpt, das Abpumpen über je 14 Tage an zwei Standorten könne schnell zu einem Volumen von 20.000 m 3 bis 30.000 m 3 führen, möglich seien sogar 100.000 m 3 , ins Blaue hinein. Soweit zudem auf Beobachtungen vor Ort zum Zustand der umliegenden Fläche, des Waldes und eines Teichs verwiesen wird, sind diese Aspekte nicht näher belegt und wenig aussagekräftig, zumal nicht ansatzweise erkennbar ist, inwieweit die beklagte Trockenheit gerade auf die vorübergehende Grundwasserabsenkung während der Bauphase zurückzuführen sein könnte. Auch hilft den Klägern die Bezugnahme auf die im Eilverfahren ‑ 8 B 278/23.AK ‑ vorgelegte Stellungnahme des Dr. Q. vom 29. März 2023 nicht weiter. Diese stützt sich auf die E-Mail der Y. GmbH & Co. KG vom 30. Januar 2023, die E‑Mail des Erdbaulabors Z. vom 30. Januar 2023 sowie Angaben der Kläger, rät u. a. wegen der sehr trockenen letzten Jahre generell von einer Grundwasserabsenkung ab und empfiehlt, den Sachverhalt genauer zu ermitteln. Sie enthält keine Angaben zu den voraussichtlichen Entnahmemengen und beschränkt sich inhaltlich darauf, Fragen und Zweifel an der Stimmigkeit der Angaben der Beigeladenen aufzuwerfen. bb) Auch die weiteren Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. (1) Ein Verfahrensfehler folgt nicht daraus, dass der Beklagte auf die Durchführung eines Erörterungstermins nach § 10 Abs. 6 BImSchG verzichtet hat. In der Durchführung einer Online-Konsultation anstelle eines Erörterungstermins nach § 10 Abs. 6 BImSchG liegt keine Rechtsverletzung zu Lasten der Kläger. Zum einen steht die Durchführung gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG im Ermessen der Behörde. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der 9. BImSchV findet ein Erörterungstermin u. a. nicht statt, wenn die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Subjektive Rechte Dritter auf Durchführung eines Erörterungstermins lassen sich daraus nicht ableiten. Zum anderen ist die Durchführung einer Online-Konsultation gemäß § 1 Satz 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 und 4 PlanSiG vorliegend nicht zu beanstanden. Danach können in Verfahren u. a. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, in denen die Durchführung eines Erörterungstermins in das Ermessen der Behörde gestellt ist, bei der Ermessensentscheidung auch geltende Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und das Risiko der weiteren Ausbreitung des Virus berücksichtigt werden. Für den ‑ hier nicht gegebenen ‑ Fall, dass die Durchführung eines Erörterungstermins angeordnet ist, auf den nach den dafür geltenden Vorschriften nicht verzichtet kann, sieht § 5 Abs. 2 PlanSiG die Durchführung einer Online-Konsultation i. S. d. § 5 Abs. 4 PlanSiG vor. Eine solche muss damit erst recht zulässig sein, wenn die Durchführung des Erörterungstermins ‑ wie vorliegend ‑ im Ermessen der Behörde steht. Die vom Beklagten nach mehrmaliger pandemiebedingter Absage geplanter Erörterungstermine getroffene Entscheidung zur Durchführung einer Online-Konsultation lässt in Anbetracht des damaligen Infektionsgeschehens Ermessensfehler i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Dies gilt auch mit Blick auf die durch § 5 Abs. 5 PlanSiG eingeräumte Möglichkeit, die Online-Konsultation durch eine Telefon- oder Videokonferenz zu ersetzen. Ein Rangverhältnis dergestalt, dass die Durchführung einer Online-Konsultation im „textlichen“ Verfahren nur in Betracht käme, wenn eine Telefon- oder Videokonferenz nicht oder nur unter nicht zumutbaren Voraussetzungen möglich wäre, sieht das Gesetz nicht vor. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28. Juni 2022 ‑ 7 KS 63/21 ‑, juris Rn. 42. Der Beklagte hat dementsprechend die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen den zur Teilnahme Berechtigten gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 PlanSiG zugänglich gemacht und ihnen innerhalb vorher bekannt gemachter angemessener Frist Gelegenheit gegeben, sich schriftlich oder elektronisch per E-Mail dazu zu äußern. Unabhängig von der Frage, inwieweit dies zum Erfolg der Klage führen könnte, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass relevante Informationen gefehlt hätten. Anhand des Vorbringens, die online gestellten Unterlagen seien offensichtlich in erheblichem Umfang unvollständig, es fehlten z. B. der komplette Schriftverkehr innerhalb des Landratsamtes / der Kreisbehörden wie auch der Schriftverkehr mit „dem Antragsteller“, ist nicht nachvollziehbar, welcher Schriftverkehr damit konkret gemeint sein soll, was daraus inhaltlich hervorgehen soll und wieso es einer Einbeziehung gerader dieser Unterlagen in die Online-Konsultation bedurft hätte. Die Behauptung, Manipulationen würden Tür und Tor geöffnet, weil eine durchgängige Paginierung fehle, geht ins Blaue hinein. Soweit außerdem gerügt wurde, dass keine den heutigen Anforderungen genügende Immissionsprognosen hinsichtlich der Lärmbelastung vorgelegt worden seien, handelt es sich lediglich um inhaltliche Kritik. Weiterhin ist weder die Öffentlichkeit der Online-Konsultation in § 5 PlanSiG vorgesehen noch die Erstellung einer Niederschrift. Dass sich bei einer Online-Konsultation anders als im Erörterungstermin wechselseitige Positionen nicht mehrfach austauschen lassen, begegnet auch mit Blick auf den von Art. 20 Abs. 3 GG umfassten Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren keinen Bedenken. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28. Juni 2022 ‑ 7 KS 63/21 ‑, juris Rn. 44; Dammert/Brückner: Lehren aus dem PlanSiG - Welche Elemente der Digitalisierung könnten auch künftig zur Verfahrensbeschleunigung beitragen?, EnWZ 2022, 111, 112 f. Im Übrigen haben die Kläger hinsichtlich sämtlicher vorgenannter Aspekte nicht substantiiert vorgetragen, welcher Rechtsnachteil ihnen konkret entstanden und inwieweit sie in ihren Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, beeinträchtigt worden sein sollten. Vielmehr haben sie die im Rahmen der Online-Konsultation eröffnete Möglichkeit zur Stellungnahme genutzt und persönlich mit Schreiben vom 26. Januar 2021 und 28. Januar 2021 sowie über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27. Januar 2021 Einwendungen vorgebracht. (2) Auch aus dem weiteren Vorbringen der Kläger ergibt sich kein Verfahrensfehler, der eine subjektive Rechtsverletzung begründet. Soweit die Kläger sich darauf berufen, zu ca. 25 der von ihnen eingereichten Einwendungen hätten weder die Fachbehörden noch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen Stellung bezogen, ist der Einwand unsubstantiiert und lässt keine konkrete Rechtsverletzung zu ihren Lasten erkennen. Nichts anderes gilt für die Behauptungen, die Stellungnahme der ehemals Beigeladenen sei zum Großteil unzureichend und gehe auf falsche Sachverhalte ein; die Stellungnahmen der Fachbehörden seien in vielen Punkten unrichtig sowie teilweise nicht oder kaum nachvollziehbar und die Einwendungen seien zu einem großen Teil den falschen Einwendern zugeordnet worden. Wie sich eine von den Klägern aus einer öffentlichen, nicht bei Gericht vorgelegten Stellungnahme des Landrates vom 17. Dezember 2020 hergeleitete Befangenheit des Landrates und der ihm nachgeordneten und weisungsgebundenen Mitarbeiter nachteilig auf ihre subjektiven Rechte in einem Genehmigungsverfahren, in dem der Behörde kein Ermessen zusteht, ausgewirkt haben soll, haben die Kläger nicht aufgezeigt. Nicht anderes gilt hinsichtlich Befangenheitsvorwürfen gegenüber dem Gutachterbüro E. Die Rüge der Kläger, sie seien in den veröffentlichten Planunterlagen namentlich als Grundstückseigentümer benannt, was gegen den Datenschutz verstoße, vermag - selbst wenn man dies als zutreffend unterstellt - nicht die Rechtswidrigkeit der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu begründen. (3) Selbst wenn man mit Blick darauf, dass die Beigeladene das Vorhaben, auch die ursprünglich geplante dritte Anlage zu errichten, zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die streitbefangenen zwei Anlagen nicht gänzlich aufgegeben, sondern insoweit nur das Ruhen des Genehmigungsverfahrens beantragt hatte, von der Erforderlichkeit einer UVP-Vorprüfung ausginge, könnten die Kläger daraus keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung herleiten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hat hier auf Antrag des Vorhabenträgers nach § 7 Abs. 3 UVPG stattgefunden. Nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG kann ein drittbetroffener Privater aber im gerichtlichen Verfahren keine inhaltlichen Mängel einer durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung rügen, sondern nur Verfahrensfehler wie etwa das Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeits(vor)prüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), das Unterlassen einer erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) oder nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie § 4 Abs. 1a, Abs. 1b UmwRG sonstige Verfahrensfehler. Personen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO können die Aufhebung einer UVP-pflichtigen Entscheidung wegen eines Verfahrensmangels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nur verlangen, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten - also den Klägern, nicht lediglich anderen Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit - die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Unter den Begriff des Verfahrensfehlers fallen dabei nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer UVP oder einer UVP-Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehören dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsfindung, der sich im Umweltrecht regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 ‑ 7 A 17.12 - juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 893/17 -, juris Rn. 128 ff., m. w. N. Ein nach diesem eingeschränkten Maßstab relevanter Mangel der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung ist hier nicht erkennbar. Die Öffentlichkeit ist beteiligt worden. Die Entscheidung, auf einen mündlichen Erörterungstermin zu verzichten und eine Online-Konsultation durchzuführen, war - wie vorstehend ausgeführt - rechtmäßig. Schließlich ist die Möglichkeit der Kläger, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen, erkennbar nicht beeinträchtigt worden. Sie haben persönlich und durch ihren Prozessbevollmächtigten umfangreiche Einwendungen erhoben. Von einer derartigen Unzulänglichkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung, dass diese einer nicht erfolgten Umweltverträglichkeitsprüfung gleichkäme, kann auch unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Kläger nicht ausgegangen werden. b) Die angefochtene Genehmigung ist nicht in nachbarschutzrelevanter Weise zu Lasten der Kläger materiell rechtswidrig. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein Vorhaben ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Die angegriffene Genehmigung ist weder im Hinblick auf drittschützende Belange zu unbestimmt (dazu aa)), noch droht den Klägern durch Errichtung und Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen eine Beeinträchtigung individualschützender Nachbarbelange i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Lärm, Infra- oder Körperschall, Schattenwurf oder Abrieb von Mikropartikeln (dazu bb)). Es steht weiterhin weder ein Verstoß gegen Abstandsgebote (dazu cc)) noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf eine optisch bedrängende Wirkung zu befürchten (dazu dd)). Außerdem liegt keine unzumutbare Beeinträchtigung durch eine Wertminderung der klägerischen Grundstücke (dazu ee)), Havarierisiken (dazu ff)), ein unzureichendes Brandschutzkonzept (dazu gg)) oder die Folgen der Grundwasserabsenkung während der Bauphase (dazu hh)) vor. Die weiteren von den Klägern vorgebrachten Rügen sind entweder von vornherein nicht geeignet, ihre subjektive Rechtsposition zu tangieren, oder betreffen nicht einmal den Regelungsgehalt der streitgegenständlichen Genehmigung (dazu ii)). aa) Die anfängliche Unbestimmtheit des Genehmigungsbescheides vom 27. September 2021 nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW ist durch den Korrekturbescheid vom 11. März 2022 behoben worden. Dieser hat klargestellt, dass die Genehmigung für Errichtung und Betrieb der WEA 3 sich nicht auf das Flurstück 23, sondern auf das Flurstück 4 bezieht. Von einer zunächst erwogenen Teil-Erledigungserklärung haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung Abstand genommen. bb) Den Klägern droht durch Errichtung und Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen keine Beeinträchtigung individualschützender Nachbarbelange i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend. Die angegriffene Genehmigung verstößt gegen diese drittschützende Bestimmung allerdings nicht und zwar weder im Hinblick auf Lärm (dazu (1)) noch in Bezug auf Infraschall, tieffrequenten Schall oder Körperschall (dazu (2)), Schattenwurf (dazu (3)) oder Erosion der Rotorblätter (dazu (4)). (1) Die am Wohn- und Mietshaus der Kläger maßgeblichen Lärmrichtwerte werden nach den Vorgaben in der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hinreichend sicher eingehalten. Das mit Wohn- und Mietshaus bebaute Grundstück der Kläger liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB, so dass die in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm 2017 festgelegten Richtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts maßgeblich sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, juris Rn. 62, und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 119. Das Baugesetzbuch unterscheidet im Hinblick auf Bereiche, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB liegen, nur zwischen den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 BauGB) und dem Außenbereich (§ 35 BauGB). Zwischen den Beteiligten unstreitig existiert für das mit Wohnhäusern bebaute Grundstück kein Bebauungsplan. Ausgehend hiervon gehört es zum Außenbereich, weil es auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt. Die nähere Umgebung weist nicht die Eigenschaften eines „Ortsteils“ auf. Hierunter ist ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde zu verstehen, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 ‑ 4 C 5.14 ‑, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, juris Rn. 64. Randnummer 66 Diese Voraussetzungen treffen auf das Umfeld des klägerischen Wohngrundstücks, das von landwirtschaftlichen Flächen, Wald und lediglich vereinzelten Gebäuden in geringer Zahl umgeben ist, offensichtlich nicht zu. Soweit die Kläger argumentieren, faktisch handle es sich fast ausschließlich um Wohngebäude, so dass gemäß der Rechtsprechung eine faktische Einstufung als allgemeines Wohngebiet in Betracht komme, greift dies nicht durch. Die bloße Existenz (vereinzelt gelegener) Wohngebäude begründet keinen Bebauungszusammenhang. Die Einhaltung der hier maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts schreibt die Nebenbestimmung 3.3 der streitgegenständlichen Genehmigung in Bezug auf die in der Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros S. & I. vom 6. Mai 2019 untersuchten Immissionspunkte (IP) 5 und 6, bei denen es sich um das Mietshaus und das Wohnhaus der Kläger handelt, verbindlich fest. Die Richtwerte werden durch den Betrieb der genehmigten Anlagen am Wohn- und Mietshaus der Kläger mit hinreichender Sicherheit eingehalten. Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet wird, ist an dem genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen. Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Dabei kommt der Prognose des Schallleistungspegels maßgebliche Bedeutung zu, weil der Schallleistungspegel Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung ist, die ihrerseits „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, juris Rn. 87, und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 122. Die Schallimmissionsprognose genügt diesen Anforderungen. Sie beruht auf einer Lärmausbreitungsrechnung nach Maßgabe der Vorgaben der TA Lärm, der hierdurch in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 und des diese ergänzenden sog. Interimsverfahrens (vgl. „Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz - LAI-Hinweise - Stand: 30. Juni 2016). Damit liegt sie grundsätzlich auf der „sicheren Seite“. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, juris Rn. 92, und vom 20. April 2022 - 8 A 1575/19 -, juris Rn. 111 ff. Die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte folgt hier aus der Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros S. & I. vom 6. Mai 2019 und den ergänzenden Stellungnahmen vom 30. März 2023 und vom 3. April 2023. Die Prognose basiert auf einem maximalen Schallleistungspegel von 103,9 dB(A), der nach Herstellerangaben bei dem in den Nebenbestimmungen 3.1, 3.1.1 für den Betrieb der WEA 2 und 3 vorgeschriebenen Betriebsmodus Mode PO 1 (4,2 MW) und dem dort ebenfalls festgelegten Oktavband-Schallleistungspegel zugrunde zu legen ist, nebst einem Zuschlag in Höhe von 2,1 dB(A) für den oberen Vertrauensbereich. Ausgehend davon beträgt die an den IP 5 und 6 zu erwartende Lärmbelastung, rechnet man den Beitrag der in der ursprünglichen Schallimmissionsprognose vom 6. Mai 2019 noch mit berücksichtigten WEA 1 heraus, nach den ergänzenden Stellungnahmen vom 30. März 2023 und vom 3. April 2023 40,7 dB(A) am IP 5 und 38,6 dB(A) am IP 6. Die Vorbelastung durch den Schweinemastbetrieb U.-straße 37 führt nicht zu einer unzulässigen Überschreitung der Lärmrichtwerte. Mit ergänzenden Stellungnahmen des Ingenieurbüros S. & I. vom 30. März 2023 und vom 3. April 2023 ist ausgeführt, dass sich, legt man eine mögliche Vorbelastung durch die Abluftkamine der Tierhaltungsanlage U.-straße 37 in Form einer Flächenschallquelle zugrunde, die für das unmittelbar angrenzende Wohnhaus N.-straße 21 (IP 6) den Richtwert von 45 dB(A) voll ausschöpft, eine Gesamtbelastung am IP 5 von 41,3 dB(A) und am IP 6 von 45,9 dB(A) ergibt. Dieser Ansatz für die Tierhaltungsanlage U.-straße 37 ist nicht zu beanstanden. Er stellt eine worst case-Betrachtung unter Außerachtlassung etwaiger abschirmender Gebäudeeinflüsse dar. Nach Auskunft von Beklagtem und Beigeladener in der mündlichen Verhandlung sind den entsprechenden Genehmigungen keine Regelungen betreffend den Lärmschutz zu entnehmen. Würde der Schweinemastbetrieb - wofür keine Anhaltspunkte vorgetragen oder anderweitig ersichtlich sind ‑ dennoch höhere Lärmbelastungen verursachen, wäre ein ordnungsbehördliches Vorgehen gegen diesen angezeigt. Eine solche Überschreitung der Immissionsrichtwerte könnte nicht den streitgegenständlichen Anlagen angelastet werden. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Vorbelastung für den Tierhaltungsbetrieb nicht deswegen mit 48 dB(A) zu berücksichtigen, weil bei einer Überwachungsmessung nach der TA Lärm ein Zuschlag von 3 dB(A) anzusetzen und daher ein behördliches Einschreiten erst bei Überschreitung eines Wertes von 48 dB(A) zu erwarten wäre. Mit dieser Argumentation nehmen die Kläger der Sache nach Bezug auf Nr. 6.9 der TA Lärm, wonach bei der Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Beurteilungspegel durch Messung nach den Nummern A.1.6 oder A.3 des Anhangs zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6 ein um 3 dB(A) verminderter Beurteilungspegel heranzuziehen ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass die (potenzielle) Lärmbelastung durch den Schweinemastbetrieb rechnerisch und rechtlich mit 3 dB(A) mehr anzusetzen wäre. Vielmehr betrifft Nr. 6.9 der TA Lärm lediglich die Modalitäten der Überwachungsmessung von Lärmwerten, nicht aber den rechtlich zulässigen Lärmwert. Dies wird umso deutlicher, wenn man folgende Vergleichsüberlegung anstellt: Läge für den Schweinmastbetrieb eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor, in deren Nebenbestimmungen die an der Hofstelle der Kläger verursachte Lärmbelastung auf maximal 45 dB(A) begrenzt wäre, so wäre der Schweinmastbetrieb mit 45 dB(A) in die Immissionsprognose einzustellen und zwar ohne Rücksicht auf Nr. 6.9 der TA Lärm. Warum vorliegend etwas anderes gelten sollte, erschließt sich nicht. Es bestand daher keine Veranlassung, wie von den Klägern angeregt, ein weiteres Gutachten einzuholen. Am IP 6 ist somit zwar eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) möglich. Indes ist der von den beiden genehmigten Anlagen verursachte Immissionsbeitrag als nicht relevant anzusehen (Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm). Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm ist der Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage in der Regel irrelevant, wenn die von ihr ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort - hier also 45 dB(A) - um mindestens 6 dB(A) unterschreitet; in diesem Fall kann die Ermittlung der vorhandenen Geräuschbelastung entfallen (Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm). Dies ist hier der Fall, da die von den beiden genehmigten Anlagen ausgehende Zusatzbelastung insgesamt 38,6 dB(A) beträgt. Besondere Umstände, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die gegen die Schallimmissionsprognose vorgebrachten Einwände der Kläger greifen nicht durch. Durchgreifend in Frage gestellt wird die Richtigkeit der Prognose zunächst nicht durch den Einwand, die Anlagen seien bei plus 10° C schalltechnisch vermessen und erhöhte Leistungen der Anlagen bei temperaturbedingt verdichteter kalter Luft mit entsprechend höherer Lärmbelastung seien nicht berücksichtigt worden. Für die geplanten Anlagen lag bei Bescheiderlass noch keine Vermessung vor, so dass die Schallprognose auf den Herstellerangaben (zuzüglich eines im Vergleich zu einem bereits vermessenen Anlagentyp erhöhten Sicherheitszuschlags) beruht. Es ist nicht davon auszugehen, dass jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen im Prognoseverfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Beim Interimsverfahren wird keine meteorologische Korrektur berücksichtigt, indem die meteorologische Korrektur C met auf Null gesetzt wird. Vgl. die in Ergänzung zu DIN ISO 9613-2 und DIN EN 61400-11 vom DIN/VDI-Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik [NALS] veröffentlichte Dokumentation zur Schallausbreitung - Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen, Fassung 2015-05.1, S. 6 und 7. Dem folgt vorliegend auch die Schallimmissionsprognose (S. 12). Ohne eine meteorologische Korrektur können unterschiedliche Witterungsbedingungen nicht zu einer Erhöhung des Schallpegels führen; eine Wetterlage, bei der C met = 0 die Ausbreitung unterschätzt, ist nicht denkbar. Dies hat der Senat mehrfach und auf Grundlage der Aussagen von Schallgutachtern in den mündlichen Verhandlungen entschieden, wie dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt ist. Vgl. insbesondere OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 133 ff. [an dem Verfahren war der Prozessbevollmächtigte der Kläger beteiligt]; ferner OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, juris Rn. 108, vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK ‑, juris Rn. 104, und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 207 ff., sowie Beschluss vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 23 ff. Die Klagebegründung zeigt insoweit keine Gesichtspunkte auf, die der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht schon berücksichtigt hätte. Dies gilt auch für das Vorbringen, die Ausbreitung des Schalls erfolge angesichts der Höhe der Anlagen weitgehend ungedämpft und mithin müssten an den Immissionspunkten höhere Werte eintreten, als gedämpft prognostiziert worden seien. Die in der hier maßgeblichen Schallimmissionsprognose mit dem Wert - 3 dB(A) angesetzte Bodendämpfung kann nicht zu höheren Beurteilungspegeln führen, weil der Boden bei diesem Ansatz als schallharte Platte betrachtet wird, an der Schall reflektiert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK ‑, juris Rn. 100, und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 211. Weiterhin können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die Begutachtung basiere auf Herstellerangaben, obwohl der Anlagentyp inzwischen vermessen worden sei. Im grundsätzlich entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides lag ‑ von den Klägern unbestritten ‑ keine Vermessung vor. Eine Rechtsverletzung zu Lasten der Kläger ist in diesem Kontext von vornherein ausgeschlossen, da nach den Nebenbestimmungen 3.1.2, 3.5 eine Abnahmemessung des Anlagentyps zu erfolgen hat, bevor überhaupt ein Nachtbetrieb aufgenommen werden darf. Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, liegt im Übrigen nach Mitteilung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung mittlerweile ein Messbericht über eine Dreifachvermessung vor, nach dem emissionsseitig von einem niedrigeren Schallleistungspegel auszugehen ist, nämlich von (nur) 103,1 dB(A). Die grundsätzlichen Bedenken der Kläger gegen Vermessungen von Windenergieanlagen nach Maßgabe der FGW-Richtlinie - Fördergesellschaft Windenergie e. V.: Technische Richtlinie zur Bestimmung der Leistungskurve, des Schallleistungspegels und der elektrischen Eigenschaften von Windenergieanlagen - Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte, aktueller Stand: 1. März 2021 - die in den Nebenbestimmungen 3.1.2, 3.5 und 3.6 vorgesehen sind, greifen nicht durch. Soweit die Kläger ausführen, es handle sich um eine Einrichtung der Windindustrie im Eigeninteresse, legen sie keine konkret zu befürchtenden Mängel des Messverfahrens dar. Ihrer Beanstandung, das Verfahren berücksichtige die Temperatur und Luftdichte vor Ort nicht ausreichend, ist nicht zu folgen. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit nach Befragung eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung entschieden, dass Temperatur und Luftdruck lediglich die Leistungskurve einer pitch-gesteuerten Windenergieanlage (wie vorliegend) verändern, also den Betriebszustand, bei dem die Nennleistung erreicht wird. Der Schallleistungspegel bleibt hiervon aber unberührt, denn nach Erreichen der Nennleistung wird die Anlage nicht mehr lauter. Weil sich die Leistungskurve verändert, wird gewissermaßen der Punkt, an dem der lauteste Betriebszustand erreicht wird, lediglich auf der Skala nach rechts oder links verschoben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 134, siehe außerdem Urteil vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK ‑, juris Rn. 135. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der zulässige Lärmrichtwert ‑ wie von den Klägern behauptet ‑ durch Schallreflexionen insbesondere verursacht durch die innenhofähnliche Situation an der Hofstelle N.-straße 21 überschritten werden könnte, bestehen nicht. Nach der Schallimmissionsprognose wurde bezüglich etwaiger Schallreflexionen in den durchgeführten Berechnungen die „jeweils pessimalste Situation“ an den einzelnen Immissionspunkten betrachtet. Reflexionen konnten dabei nicht festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung hat Herr I. vom Gutachterbüro S. & I. dazu erläutert, die Ausbreitungsrechnung unter Verwendung des Programms CadnaA berücksichtige Reflexionen stets. Es sei vorliegend kein Szenario denkbar, wie eine Schallausbreitung, die linear erfolge, in relevanter Art und Weise auf die Fassade des Wohnhauses N.-straße 21 treffen sollte. Dies ist mit Blick auf den in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten in Augenschein genommenen Übersichtsplan (Beiakte 6, Bl. U1.125) und die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung gemeinsam betrachteten, über TIM-online verfügbaren Luftbilder, plausibel. Bei dem Wohnhaus der Kläger handelt es sich um den nordöstlichen Teil der grob in Rechteckform angeordneten Gebäude. Die WEA 3 liegt südlich der Hofstelle, sodass bei linearer Ausbreitung von vornherein keine Schallreflexionen auf die nach innen gelegene Westfassade des Wohnhauses in Betracht kommen. Hinsichtlich der WEA 2, die ebenfalls südlich des Grundstücks, allerdings leicht nach Osten versetzt liegt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Soweit hier trotz einer etwaigen Abschirmung durch den südlichen Teil der Hofstelle Schallreflexionen ausgehend vom westlichen Teil der Hofstelle überhaupt auftreten können, sind diese jedenfalls nicht in einem Winkel zu erwarten, mit dem sie auf die Westseite des Wohnhauses treffen würden. Bedenken ergeben sich weiterhin nicht aus dem Hinweis der Kläger auf die östlich ihrer Grundstücke verlaufende B 51. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die TA Lärm sind auf Geräusche, die von derartigen Verkehrswegen herrühren, nicht anwendbar (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG). Demgemäß sind diese nach Nr. 2.4 TA Lärm auch bei der Vorbelastung nicht zu berücksichtigen. Eine Gesamtbetrachtung der Lärmbelastung unter Einbeziehung der Geräuschimmissionen durch umliegende öffentliche Verkehrsflächen ist vorliegend auch nicht im Rahmen einer Sonderfallprüfung geboten. Eine Sonderfallprüfung ist nach Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm durchzuführen, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt. Dabei ist ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine von dem Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Solche besonderen Umstände des Einzelfalls sind hier nicht gegeben. Zwar können Gründe für eine Sonderfallprüfung gerade beim Zusammentreffen von Verkehrsgeräuschen, die nicht durch den Anlagenbetrieb hervorgerufen werden, mit den Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlagen vorliegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 317/21.AK ‑, juris Rn. 105, und Beschluss vom 21. November 2017 ‑ 8 B 935/17 -, juris Rn. 28 ff. Schon die Sachverhaltsumstände geben hier indes keinen Anlass, die Geräuschbelastung durch den Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen in die Bewertung der Gesamtbelastung einzubeziehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Verkehrsbelastung. Die B 51 ist vom Hausgrundstück der Kläger über 900 m entfernt. Zudem ist in der Umgebung des von den Klägern bewohnten Grundstücks, die dem Außenbereich zuzuordnen und landwirtschaftlich geprägt ist, mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen insgesamt nicht zu rechnen. Die pauschale Rüge der Kläger, alle Gutachten seien aufgrund der sich durchziehenden verharmlosenden und beschönigenden Darstellung „pro Windkraft“ in Frage zu stellen, ist sowohl hinsichtlich der Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros S. & I. als auch im Hinblick auf alle im Folgenden noch zu behandelnden Gutachten gänzlich unsubstantiiert. (2) Es ist ferner nicht anzunehmen, dass den Klägern oder sonstigen ihr Grundstück bewohnenden Personen unzumutbare Beeinträchtigungen in Form von Infraschall, tieffrequentem Schall oder Körperschall drohen. (a) Die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und auch anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall ‑ wie auch tieffrequenter Schall ‑ durch Windenergieanlagen nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Sämtliche dem Senat bekannten Studien und Stellungnahmen dazu sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, den der Senat seit Jahren fortlaufend verfolgt und auswertet. Bisher ergibt sich daraus allerdings kein begründeter Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen mit nachweisbaren gesundheitsschädlichen Auswirkungen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK ‑, juris Rn. 140, vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK ‑, juris Rn. 113, vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 160, und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 238, sowie Beschlüsse vom 29. März 2023 ‑ 22 B 176/23.AK ‑, juris Rn. 32, vom 18. Oktober 2021 ‑ 8 A 2790/18 ‑, juris Rn. 41, vom 13. Juli 2021 ‑ 8 A 500/20 -, juris Rn. 39, und vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 ff., jeweils m. w. N., teils auch zur Rechtsprechung anderer Obergerichte. Die folglich nach derzeitigem Erkenntnisstand allein bestehende hypothetische Gefährdung durch Infraschall löst keine staatliche Vorsorgepflicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK ‑, juris Rn. 115, vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 168, und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 244. Belastbare Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, haben die Kläger auch mit sämtlichen im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen und Hinweisen auf Publikationen nicht dargelegt. Sie gehen nicht über die bereits in früheren Verfahren vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgetragenen Vermutungen hinaus und geben dem Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Einschätzung abzurücken. (b) Die Kläger zeigen auch nicht substantiiert auf, dass schädliche Umweltauswirkungen auf ihr Wohngrundstück durch Körperschall zu erwarten wären. Ihre diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen bleiben im Wesentlichen abstrakt. Zum Körperschall durch Windenergieanlagen siehe z. B. (dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt) OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 171 ff., und Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, juris Rn. 43 f. Auch der diesbezügliche Vortrag geht nicht über die bereits in früheren Verfahren vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgetragenen Vermutungen hinaus. Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Körperschall selbst ausgeführt, es gehe ihm insoweit um kommende wissenschaftliche Erkenntnisse und derzeit lasse sich eine Gefahr durch Körperschall noch nicht belegen. (3) Der pauschale Einwand der Kläger, die genehmigten Anlagen verschatteten ihr Grundstück in unzumutbarer Weise, führt nicht zum Erfolg der Klage. Die in der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter Nebenbestimmung 3.8 für die zu Wohnzwecken genutzten Bereiche auf dem Grundstück der Kläger (IP J und K in der Schattenwurfprognose der E-GmbH vom 5. September 2018) maximal zugelassene Beschattungsdauer von 30 Stunden im Jahr / 30 Minuten am Tag ist zumutbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, juris Rn. 55, und Beschluss vom 19. September 2012 ‑ 8 A 339/12 -, juris Rn. 20. Die Kläger zeigen nicht substantiiert auf, dass dies durch die Nebenbestimmungen 3.7 bis 3.11 des angegriffenen Genehmigungsbescheides (selbsttätig wirkende Abschaltautomatik und Vorkehrungen zu deren möglicher Überprüfung) nicht sichergestellt werden könnte. Ihre Argumentation, Prognosen seien regelmäßig nur für ein Fenster (z. B. 2 x 2 m) und nicht für die gesamte Breite eines betroffenen Hauses aussagekräftig, greift nicht durch. In der Schattenwurfprognose der E-GmbH vom 5. September 2018 (S. 8 ff.) ist vermerkt, die Untersuchungen für die einzelnen IP bezögen sich auf einen ortsfesten Beobachter für 2 m über Grund; bei den IP handle es sich um Flächen mit einer Ausdehnung von 10 cm x 10 cm und nicht um vollständige Fenster- bzw. Terrassenflächen. Aus dem anliegenden Schattenwurfkalender ergebe sich für die betrachteten IP ein erster Anhaltspunkt, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten durch die berücksichtigten Windenergieanlagen an den jeweiligen IP mit Schattenwurf gerechnet werden könne. Für die Programmierung einer Abschaltautomatik reiche dies nicht aus. Um die exakten Zeitpunkte zu ermitteln, müssten nach Errichtung entweder die Standorte der Windenergieanlagen und die zu berücksichtigenden Flächen (z. B. Fenster, Terrasse) in der Umgebung der IP sowie etwaige mögliche abschirmende Hindernisse (z. B. Gebäudeteile) genau vermessen und mit diesen Informationen die Zeitpunkte neu berechnet werden und / oder die Zeitangaben müssten empirisch überprüft und korrigiert werden. Entsprechend der ersten vom Gutachter vorgeschlagenen Variante sieht die Nebenbestimmung 3.8 der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vor, dass an den dort benannten Immissionsorten alle für die Programmierung der Abschalteinrichtung erforderlichen Parameter exakt ermittelt werden müssen. (4) Es ist auch nicht anzunehmen, dass das Wohngrundstück oder der landwirtschaftliche Betrieb der Kläger durch den geltend gemachten Abrieb von Mikroplastik (dazu (a)) und sonstigen Schadstoffen (dazu (b)) von den Rotorblättern unzumutbar beeinträchtigt würden. Erst recht liegt keine Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Garantie des Eigentums vor. (a) Nach bisherigem Stand sind keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu ersichtlich, dass der Abrieb von Mikroplastik beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Windenergieanlagen zu Gesundheitsgefahren oder einer Beeinträchtigung des Eigentums durch Kontamination führt. Vgl. auch zum Folgenden OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 203 ff., m. w. N., dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt. Immissions- bzw. emissionsseitige Vorgaben konkret für Mikroplastik enthält die im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltende TA Luft 2002, die als Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Hinblick auf die Luftreinhaltung konkretisiert, nicht; Entsprechendes gilt im Übrigen für die bei Erlass des Korrekturbescheides vom 11. März 2022 gültige Neufassung der TA Luft vom 18. August 2021. Soweit in der Luft enthaltene Teilchen, deren aerodynamischer Durchmesser kleiner als 10 μm ist, unter dem Begriff Schwebstaub (PM-10) zusammengefasst werden (vgl. Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 des Anhangs 3 zur TA Luft 2002), für den in Tabelle 1 der Nr. 4.2.1 TA Luft 2002 Immissionsgrenzwerte vorgegeben werden (siehe im Übrigen nunmehr Nr. 4 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Tabelle 14 des Anhangs 2 zur TA Luft 2021 und Tabelle 1 der Nr. 4.2.1 TA Luft 2021 zu PM 10 und PM 2,5 ), haben die Kläger bereits nichts Belastbares dafür vorgetragen, dass Mikroplastikpartikel, die durch Abrieb von den Rotorblättern der streitbefangenen Windenergieanlagen unbeabsichtigt freigesetzt werden, einen aerodynamischen Durchmesser von kleiner als 10 μm aufweisen. Selbst wenn man dies zugunsten der Kläger unterstellen würde, lässt sich ihrem Vorbringen nicht ansatzweise etwas für die Annahme entnehmen, dass durch den Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Überschreitung der in Tabelle 1 der Nr. 4.2.1 TA Luft 2002 (oder der in Tabelle 1 der Nr. 4.2.1 TA Luft 2021 zu PM 10 und PM 2,5 ) festgelegten Immissionsgrenzwerte an einem maßgeblichen Beurteilungspunkt (vgl. Nr. 2.2 Abs. 2 TA Luft 2002, Nr. 2.2 Abs. 4 TA Luft 2021) besteht. Auch wenn die von den Klägern als „worst case“ berechneten Abriebmengen für Mikroplastikpartikel zutreffen sollten, bestehen für eine Richtwertüberschreitung auch im Übrigen, insbesondere in Anbetracht der Volatilität der Windgeschwindigkeit bzw. -richtung und damit einhergehend der Nichtvorhersehbarkeit der Verteilung der Mikroplastikpartikel, keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte. Nach derzeit und auch bei Erlass der angefochtenen Genehmigungen geltender Rechtslage sind Mikroplastikpartikel, die durch Abrieb an den Rotorblättern von Windenergieanlagen freigesetzt werden und in den Boden gelangen können, außerdem keine Bewertungsparameter für den Bodenzustand. Weder die TA Luft 2002 (ebenso TA Luft 2021), die gemäß ihrer Nr. 2.1 auch auf den Boden einwirkende Luftverunreinigungen erfasst und in Nr. 4.5 Immissionswerte für Schadstoffdepositionen vorsieht, noch das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) oder das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sehen Immissions- oder Emissionswerte für Mikroplastikpartikel vor. Entsprechendes gilt für die bei Bescheiderlass gültige Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH). Die Einhaltung des allenfalls in Betracht kommenden Emissionsminimierungsgebot des § 10 Abs. 2 BBodSchV, das der Vorsorgepflicht zuzuordnen ist, können die Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG grundsätzlich nicht verlangen. Im Übrigen haben die Kläger mit ihren umfangreichen, im Wesentlichen auf allgemeinen Erwägungen fußenden Ausführungen jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme aufzeigen können, dass Mikroplastik, das von den Rotorblättern der hier in Rede stehenden Windenergieanlagen erodieren könnte, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder toxische Eigenschaften besäße. Dass Mikroplastik infolge der Anreicherung im Boden möglicherweise in die dort angebauten Lebensmittel und über deren Aufnahme in den menschlichen Organismus gelangen könnte, lässt nicht bereits für sich genommen den Schluss auf eine der vorgenannten Eigenschaften zu. Belastbare Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, haben die Kläger durch die von ihnen vorgelegten bzw. verlinkten Dokumente und sonstigen Quellen nicht vorgetragen. Soweit sie teilweise gänzlich pauschal eine Vielzahl von Quellen benennen (siehe exemplarisch S. 39 ff. des Schriftsatzes vom 30. März 2023), genügt dies nicht den Vorgaben des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Sachvortrag aus pauschal in Bezug genommenem Vorbringen zu konkretisieren. Vgl. entsprechend zum Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 ‑ 9 A 25.12 ‑, juris Rn. 16; siehe auch Beschluss vom 29. November 2018 ‑ 9 B 26.18 ‑, juris Rn. 25. (b) Auch hinsichtlich der von Klägerseite thematisierten PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) und der chemischen Verbindung Bisphenol A (BPA) besteht keine wissenschaftliche Erkenntnislage, die auf Gesundheitsgefahren oder eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums durch Kontamination als schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG schließen ließe, unabhängig von der Frage, ob diese Stoffe in den streitgegenständlichen Anlagen überhaupt enthalten sind. Belastbare Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, haben die Kläger insoweit nicht dargetan. Es ist keine gesetzliche Regelung ersichtlich, die den Einsatz von BPA generell verbietet. Zu BPA haben die Kläger einen Auszug aus wikipedia dahingehend zitiert, dass BPA Bestandteil vieler Produkte des täglichen Gebrauchs sei. Die Endokrinologischen Fachgesellschaften und die WHO kategorisierten BPA als endokrinen Disruptor, also einen Stoff mit hormonähnlicher Wirkung, und sähen es als erwiesen an, dass BPA beim Menschen bereits in kleinsten Mengen zur Entstehung von Krankheiten beitrage; die ECHA (European Chemicals Agency) habe BPA 2017 als „besonders besorgniserregenden Stoff“ eingestuft. Laut Umweltbundesamt steckt BPA in vielen Alltagsprodukten und wird vielseitig eingesetzt, so dass praktisch jeder Mensch mit dem Stoff in Kontakt kommt. Die Verwendung für Babyflaschen aus Polykarbonat ist seit Juni 2011 verboten. Es wird als ein besonders besorgniserregender Stoff aufgrund seiner reproduktionstoxischen Eigenschaften und seiner hormonellen Wirkung beim Menschen eingestuft und auf der Kandidatenliste der REACH-Verordnung genannt. Vgl. Umweltbundesamt: Bisphenol A, 2021, abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/chemikalien-reach/stoffgruppen/bisphenol-a#was-ist-bisphenol-a. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sieht nach einer umfassenden Bewertung der wissenschaftlichen Erkenntnisse potenziell schädliche Auswirkungen u. a. auf die Gesundheit des Immunsystems. Im Vergleich zu seiner vorherigen Bewertung im Jahr 2015 setzte das Expertengremium der EFSA den Wert für die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (Tolerable Daily Intake – TDI) für BPA den bisherigen vorläufigen Wert von 4 Mikrogramm pro Kilogramm Körpergewicht pro Tag herab auf 0,2 Nanogramm. Vgl. „Bisphenol A in Lebensmitteln stellt ein Gesundheitsrisiko dar“, 19. April 2023, abrufbar unter: https://www.efsa.europa.eu/de/news/bisphenol-food-health-risk. Daraus lässt sich indes keine immissionsschutzrechtlich relevante anlagenbezogene Gefahrenlage verursacht durch Erosion an Rotorblättern ableiten. Insbesondere bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte für eine drohende Überschreitung des TDI-Wertes von 0,2 Nanogramm pro Kilogramm Körpergewicht pro Tag gerade durch den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen. Auch die Aufnahme in die Kandidatenliste der REACH-Verordnung gebietet keine andere Bewertung. Es ist u. a. Ziel der REACH-Verordnung, die Verwendung von besonders besorgniserregenden Stoffen zu regulieren. Eine Möglichkeit ist die Überführung des Stoffes in ein Zulassungsverfahren, das über die Aufnahme des Stoffes in den Anhang XIV der REACH-Verordnung („Kandidatenliste“) ausgelöst wird (vgl. Art. 55 ff. REACH-Verordnung). Nach einer Übergangszeit darf der Stoff nur noch mit einer Zulassung verwendet werden. Ein Verbot folgt daraus ebenso wenig wie eine konkrete Gefahrenlage. Hinsichtlich PFAS gilt im Ergebnis derzeit nichts anderes. Auch sie sind derzeit nicht generell verboten. PFAS sind sehr stabil sowie wasser-, schmutz‑ und fettabweisend. Sie werden in verschiedensten Produkten und industriellen Prozessen eingesetzt. Die Chemikalien sind so stabil, dass sie, wenn sie in die Umwelt gelangen, dort lange verbleiben. PFAS können heute weltweit in Wasser, Luft und Boden nachgewiesen werden, ebenso im Blutserum von Menschen. Das Umweltbundesamt hat zwar, nachdem einzelne Untergruppen von PFAS bereits einem Verbot oder Grenzwerten unterworfen wurden, aus Vorsorgegründen zusammen mit Behörden aus anderen Staaten einen Vorschlag zur EU-weiten Beschränkung von PFAS bei der Europäischen Chemikalienagentur eingereicht. In Zukunft sollen ‑ mit Ausnahmen ‑ die Herstellung, Verwendung und das Inverkehrbringen aller PFAS beschränkt werden. Welche Schäden die langlebigen PFAS in der Umwelt auf Dauer anrichten können, ist allerdings häufig noch unerforscht. Vgl. Umweltbundesamt: „PFAS sollen EU-weit beschränkt werden“, 7. Februar 2023, abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/themen/pfas-sollen-eu-weit-beschraenkt-werden; Informationen zu PFAS auf der Homepage des BMUV, abrufbar unter https://www.bmuv.de/faqs/per-und-polyfluorierte-chemikalien-pfas. Eine belastbare wissenschaftliche Erkenntnislage, die in diesem Zusammenhang die konkrete Gefahr von Gesundheitsgefahren oder einer Beeinträchtigung des Eigentums durch Kontamination begründen könnte, ergibt sich aus diesen zukunftsbezogenen politischen Absichten indes nicht. cc) Die geplanten Anlagen halten gegenüber den Grundstücksgrenzen der Kläger den in § 6 Abs. 13 BauO NRW vorgeschriebenen Mindestabstand ein. Nach dieser Vorschrift bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach 50 % der größten Höhe der Windenergieanlage. Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius. Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes. Bei den vorliegend geplanten Windenergieanlagen beträgt die größte Höhe 217 m (149 m Nabenhöhe + 68 m Rotorradius). Daraus ergibt sich eine Tiefe der Abstandsfläche von 108,5 m im Radius. Diese Abstandsflächen betreffen ausweislich der Lagepläne, die Teil der Genehmigung sind, keine Grundstücke im Eigentum der Kläger. Die Argumentation der Kläger, dass wegen immer größer werdender Windenergieanlagen größere Mindestabstände zu fordern seien, führt nicht weiter. Zum einen ist § 6 Abs. 13 BauO NRW gültige Gesetzeslage. Zum anderen hängt das Ausmaß der Abstandsfläche danach gerade von der Höhe der Anlage ab. Damit wird dem Phänomen größer werdender Anlagen Rechnung getragen. dd) Die genehmigten Anlagen verletzen nicht das baurechtlich begründete Gebot der Rücksichtnahme, indem sie optisch bedrängend auf das Wohngrundstück der Kläger wirken. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen richtet sich, da die geplanten Windenergieanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegen, nach § 35 BauGB. Diese Bestimmung ist keine generell nachbarschützende Vorschrift, sondern vermittelt lediglich im Einzelfall Nachbarschutz dadurch, dass ein Vorhaben im Außenbereich nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen darf. Das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, hat seinen Niederschlag in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gefunden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 11, und vom 28. Oktober 1993 ‑ 4 C 5.93 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, juris Rn. 121. Das Gebot der Rücksichtnahme erfasst über die Immissionsbelastungen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinaus auch solche Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen. Deshalb kann grundsätzlich auch eine optisch bedrängende Wirkung, die ein Bauvorhaben - wie hier eine Windenergieanlage - auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausübt, im Einzelfall mit dem Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, juris Rn. 123, m. w. N. Gesetzlich normiert ist die optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen mittlerweile in § 249 Abs. 10 BauGB in der seit dem 1. Februar 2023 gültigen Fassung, der als nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist. Vgl. zu Letzterem OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2023 ‑ 7 D 299/21.AK ‑, juris Rn. 87 ff. Danach steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Höhe in diesem Sinne ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. § 249 Abs. 10 BauGB führt dazu, dass die Annahme einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung bei Einhaltung mindestens des Abstands der zweifachen Höhe der Windenergieanlage nur in atypischen Konstellationen in Betracht kommt und nach einem strengen Maßstab zu beurteilen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2023 ‑ 7 D 299/21.AK ‑, juris Rn. 97 ff. Nach den Vorgaben des § 249 Abs. 10 BauGB liegt keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Kläger vor. Der Abstand der WEA 2 zum Wohngebäude und Mietshaus der Kläger beläuft sich gemäß der Untersuchung zur optisch bedrängenden Wirkung der C. GmbH vom 17. Oktober 2018, bestätigt durch Nachmessung bei TIM-online, auf 834 m und 930 m; bei der WEA 3 sind es 746 m und 717 m. Daraus ergibt sich, dass die geplanten Anlagen den zweifachen Abstand der Gesamthöhe der Anlage von 434 m (2 x 217 m) ohne weiteres einhalten. Besondere Umstände, die vorliegend eine vom in § 249 Abs. 10 BauGB normierten Regelfall abweichende Beurteilung gebieten, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Ganz im Gegenteil beträgt der Abstand sogar im Minimum das 3,8-Fache (WEA 2) bzw. das 3,3-Fache (WEA 3) der Anlagenhöhe, so dass die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung ausreichend in den Hintergrund treten und die beiden Anlagen die Wohnnutzung nicht dominieren. Da keine weiteren Windenergieanlagen in der näheren Umgebung vorhanden sind, sind die Wohnhäuser erst recht nicht von Windenergieanlagen „umzingelt“. Da § 249 Abs. 10 BauGB nur die zulässige bauliche Nutzung zu Wohnzwecken erfasst, ist eine etwaige optisch bedrängende Wirkung auf andere Nutzungen (Acker-, Wiesen-, Waldflächen, Jagdrevier) rechtlich grundsätzlich nicht relevant. An der von Klägerseite in Frage gestellten Verfassungsmäßigkeit des § 249 Abs. 10 BauGB hat der Senat weder mit Blick auf die von den Klägern pauschal vorgebrachten Argumente fehlender wissenschaftlicher Begründung, Willkür und grundgesetzlichen Schutzes von Gesundheit, Leib und Leben sowie des Eigentums noch in sonstiger Hinsicht Bedenken. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK ‑, juris Rn. 153. Ungeachtet dessen spricht selbst bei Zugrundelegung der vor Erlass des § 249 Abs. 10 BauGB ergangenen gefestigten Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der optischen Wirkung von Windenergieanlagen, vgl. zuletzt ausführlich OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK ‑, juris Rn. 134 ff., und vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, juris Rn. 132 ff., bereits mit Blick auf die Entfernung zu den Wohnhäusern der Kläger nichts für die Annahme einer optisch bedrängenden Wirkung der Windenergieanlagen. Der Mindestabstand von 1.000 m gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB-AG NRW zu allgemein zulässigen Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB ist vorliegend jedenfalls deswegen nicht anwendbar, da das Wohngrundstück der Kläger dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen ist und dort keine Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB gilt. Darin liegt entgegen der Einschätzung der Kläger keine Diskriminierung oder Ungleichbehandlung. Vielmehr geht es bei der Behandlung von Grundstücken im Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB einerseits und in überplanten Gebieten (§ 30 BauGB) oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) andererseits schon nicht um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte. Insofern kann die von Klägerseite aufgeworfene Frage dahinstehen, ob die ehemals Beigeladene den Genehmigungsantrag mit vollständigen Unterlagen bereits vor dem 23. Dezember 2020 beim Beklagten stellte (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 BauGB-AG NRW). Ebenso wenig kommt es auf die Frage der Unwirksamkeit des Teilflächennutzungsplans im Hinblick auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 BauGB-AG NRW an. ee) Die Befürchtung der Kläger, der Betrieb der Windenergieanlagen führe zu einem Wertverlust ihrer Grundstücke und Immobilien, zeigt ebenfalls keine unzumutbaren Auswirkungen auf. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes zumutbar sind oder nicht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt daher ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, juris Rn. 73; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 230, und Beschluss vom 18. Oktober 2021 ‑ 8 A 2790/18 ‑, juris Rn. 74. Hieran fehlt es vorliegend. Nach den vorstehenden Ausführungen gehen mit der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Kläger einher. Damit vermittelt ihnen aber auch ein hieran anknüpfender Wertverlust ihres Wohngrundstücks kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen. Der von den Klägern angegebene Wertverlust i. H. v. einer Million Euro ist im Übrigen durch nichts konkret belegt. Da insoweit mit dem drittschützenden Rücksichtnahmegebot auch eine den Inhalt des Eigentums bestimmende gesetzliche Regelung vorhanden ist, besteht ein Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG ebenfalls nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 ‑ 4 C 13.94 -, juris Rn. 73; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 232, und Beschluss vom 18. Oktober 2021 ‑ 8 A 2790/18 ‑, juris Rn. 76. Inwiefern die im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bis zum 31. Dezember 2022 geregelte, von Letztverbrauchern grundsätzlich über den Strompreis zu entrichtende und seit dem 1. Juli 2022 auf Null abgesenkte Umlage (vgl. §§ 60 ff. EEG a. F.) den Klägern ein Abwehrrecht gegen die Errichtung und den Betrieb der hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen vermitteln könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Die Ausführungen der Kläger erschöpfen sich in allgemeinen verfassungsrechtlichen und politischen Erwägungen, ohne indes einen rechtlichen Bezug zum Regelungsgegenstand der angefochtenen Genehmigungen herzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 234. Die Kläger können sich auch nicht einzelfallbezogen mit Erfolg darauf berufen, der derzeitige Pächter einer direkt angrenzenden Pferdewiese mit Anreiteplatz habe angekündigt, im Falle des Baus der WEA 3 auf dem Flurstück 4 voraussichtlich zu kündigen, da weder Pächtern und Reitern noch Pferden die schädlichen Immissionen (Lärm, Schatten, optische / visuelle Bedrängnis etc.) zuzumuten seien; eine anderweitige Nutzung sei aus rechtlichen Gründen kaum möglich, insbesondere kein Umbruch und keine Nutzung als Ackerbaufläche; es werde nur noch eine weitere Verpachtung zu einer niedrigeren Pacht möglich sein. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist nicht festzustellen. Zum einen sind die Angaben der Kläger dazu, dass die Pacht beendet werde und eine anderweitige Grundstücksnutzung rechtlich kaum möglich sei, unsubstantiiert geblieben. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass eine gleichbleibende oder anderweitige Nutzung unzumutbar erschwert wäre, zumal die gesetzlichen und in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze zu Lärm, Schatten und optischer Bedrängnis grundsätzlich auf die Wohnnutzung durch Menschen ausgerichtet sind. Die bloße Hoffnung, dass eine im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässige Errichtung von Windenergieanlagen künftig dauerhaft unterbleiben wird, ist rechtlich nicht geschützt. ff) Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen ergibt sich nicht aus dem Verweis der Kläger auf Unfallgefahren. Die Kläger werden insoweit keinem unzumutbaren, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Unfallrisiko ausgesetzt. Dies gilt sowohl in Bezug auf ihr Wohngrundstück als auch auf ihren landwirtschaftlichen Betrieb. Wie der Senat wiederholt unter Berücksichtigung von umfangreichem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Kläger zu Unfallgefahren durch Windenergieanlagen entschieden hat, können Nachbarn solcher Anlagen nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr. Eine völlige Risikolosigkeit ist weder rechtlich gefordert noch faktisch möglich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 194 ff., und Beschluss vom 13. September 2017 ‑ 8 B 1373/16 -, juris Rn. 49. Die von den Klägern aufgeführten Unfallereignisse (etwa durch Extremwetterlagen, Brand etc.) an anderen Windenergieanlagen ändern daran ebenso wenig etwas wie der von den Klägern genannte Artikel „Halten Windräder dem raueren Wetter stand?“, DW, 2. November 2021. Die Mindestabstandsberechnungen im Generalgutachten „Windenergieanlagen in Nähe von Schutzobjekten - Bestimmung von Mindestabständen“ der Ingenieurgesellschaft mbH W. beruhen nach der Darstellung der Kläger darauf, dass jenseits dieser Abstände aus physikalischen Gründen bei einem Unfall kein Trümmerflug mehr zu erwarten ist. Diese Vorgabe entspricht aber nicht dem eben genannten rechtlichen Maßstab. Die von den Klägern aufgestellte Behauptung, durch die zu geringen Abstände der Anlagen zueinander entstünden Turbulenzen, die die Anlagen schädigten, ist - unabhängig von der Frage, ob die Kläger sich darauf mit Erfolg berufen könnten - pauschal und unsubstantiiert. Laut der im Genehmigungsverfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme zur Standorteignung vom 24. August 2018 ist die Standorteignung für die geplanten Anlagen auch mit Blick auf die Turbulenzintensität nachgewiesen. gg) Soweit die Kläger behaupten, das Brandschutzkonzept sei falsch und u. a. angesichts des unmittelbar umliegenden Waldbestandes, der Höhe der Anlagen und zunehmend trockener Sommer unzureichend, erschöpft sich dieses Vorbringen in allgemein gehaltenen Behauptungen. Auf den Abstand der nicht in der angegriffenen Genehmigung enthaltenen WEA 1 zum landwirtschaftlichen Betrieb U.-straße 35 und zum Wald kommt es nicht an. hh) Hinsichtlich der gerügten Grundwasserabsenkung ist auf die obigen Ausführungen zum Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu verweisen. ii) Die übrigen von den Klägern vorgebrachten Belange tangieren ihre subjektive Rechtsposition von vornherein nicht bzw. betreffen schon nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. (1) Die Kläger können nicht mit Erfolg die Vorkehrungen zur Sicherung der Rückbauverpflichtung bemängeln. Eine Verletzung subjektiver Rechte ist insoweit nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für den Zustand der Wirtschaftswege nach Rückbau der Anlagen und die zu erwartenden Kosten für die Entsorgung der Rotorblätter. Hinsichtlich der pauschalen Schlagworte „Bodenverdichtungen, Herstellung der Bodenqualität und sonstige Rückbaunebenkosten“ ist das Vorbringen unsubstantiiert und lässt sich subjektiven Rechten der Kläger nicht zuordnen. (2) Der von den Klägern thematisierte Umstand, dass nach Mitteilungen in der Presse der Bau einer „Stromautobahn“ durch die Vorrangzone beabsichtigt sei, die nach ungefährer Einschätzung über ihr Grundstück verlaufen werde, was neben der Frage, ob beide Planungen überhaupt miteinander vereinbar seien, eine zusätzliche Belastung bedeute, ist hier nicht entscheidungserheblich. Verfahrensgegenstand ist vorliegend allein die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Errichtung und Betrieb zweier Windenergieanlagen. Ob weitere Projekte hiermit ‑ unter Beachtung der Rechte der Kläger ‑ vereinbar sind, ist der Prüfung im der jeweiligen weiteren Planung zugrunde liegenden, künftigen Genehmigungsverfahren vorbehalten. (3) Aus der von den Klägern behaupteten Rechtswidrigkeit des Teilflächennutzungsplans können sie keine Rechte herleiten. Insofern kann dahinstehen, ob der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Gemeinde P. tatsächlich ‑ wie von der Gemeinde selbst angenommen ‑ aufgrund eines Bekanntmachungsmangels unwirksam ist. Inwiefern rechtliche Mängel - selbst wenn man sie als wahr unterstellt - eine subjektive Rechtsposition der Kläger tangieren sollten, erschließt sich nicht. Wenn die Kläger - insofern schwerlich vereinbar mit der Rüge der Rechtswidrigkeit des Flächennutzungsplans ‑ geltend machen, die Anlagen gingen größenmäßig bei Weitem über die im Teilflächennutzungsplan vorgesehenen Referenzanlagen hinaus, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg ihrer Klage, weil sie daraus keine Rechte herleiten können. Vgl. zur Rügefähigkeit von Darstellungen im Flächennutzungsplan BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 ‑ 4 CN 3.06 -, juris Rn. 15 ff., und OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 ‑ 8 B 992/09 ‑, juris Rn. 32. (4) Die Belange des Arten- und Landschaftsschutzes, die Erhaltung der Biodiversität sowie die Herstellungsprobleme hinsichtlich der Rotorblätter einschließlich der Verwendung von Balsaholz berühren keine subjektiven Rechte der Kläger. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 235 ff., m. w. N. Dies gilt auch mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2021 ‑ 8 A 2790/18 ‑, juris Rn. 14, und vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 50 ff., 58 ff. Dem können die Kläger nicht Art. 20a GG, das Bundes-Klimaschutzgesetz und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. ‑ entgegenhalten. Darin hat das Bundesverfassungsgericht ‑ anders als die Kläger offenbar meinen ‑ Art. 20a GG gerade keine subjektiv-rechtliche Dimension zuerkannt, diese vielmehr ausdrücklich abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht sieht zwar die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG als Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen an. Es hält Art. 20a GG aber weiterhin (lediglich) für eine Staatszielbestimmung mit der Folge, dass die Beschwerdebefugnis für eine Verfassungsbeschwerde nicht unmittelbar aus dieser Vorschrift hergeleitet werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 ‑ 1 BvR 2656/18 u. a. -, juris Rn. 112, 136, 190; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 238 ff. (5) Soweit die Kläger Verstöße gegen die Vorgaben der streitgegenständlichen Genehmigung bei der Bauausführung rügen, betrifft dies nicht den Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig. Sie hat einen Antrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Auch die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 30. März 2023 (S. 35) angeregte „Vorlage beim BVerwG, ob angesichts der Streichung der vielzahligen allgemein bekannten Gesetze (‚Osterpaket‘, ‚Sommerpaket‘ und ‚NotfallVO‘) zum Schutz Dritter iVm § 2 EEG als absolute Regelung u.a. auch bei substanziellen Eingriffen in das Eigentum gemäß Art 14 GG, Art 19 IV GG noch gewa[ä]hrleistet ist“, führt zu keiner anderen Entscheidung. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ergeben sich schon keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 14 und / oder Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen ist die Formulierung so vage gehalten, dass sich eine konkret entscheidungserhebliche Fragestellung und eine daraus resultierende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auf die der Prozessbevollmächtigte mit dem Antrag wohl hinaus will, nicht ersehen lässt.