OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 1355/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0307.1B1355.16.00
20mal zitiert
20Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

40 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welcher dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 28.007,09 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welcher dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 28.007,09 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten des Leiters der Unterabteilung 20 des Ministeriums anderweitig zu besetzen und auf diesem Dienstposten eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 vorzunehmen, solange nicht über die (Fiktiv‑)Bewerbung der Antragstellerin nach Vornahme einer neuen Beurteilung‑/Laufbahnnachzeichnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Antragsgegnerin die berufliche Entwicklung der Antragstellerin, welche als Gleichstellungsbeauftragte seit April 2001 von dienstlichen Tätigkeiten vollständig freigestellt ist, fehlerfrei fiktiv nachgezeichnet hat und die streitbefangene Auswahlentscheidung die Antragstellerin nicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die dagegen vorgetragenen Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. 1. Die Antragstellerin macht geltend, die Antragsgegnerin habe hier nur ihre letzte dienstliche Beurteilung fiktiv fortgeschrieben (§ 33 Abs. 3 BLV), während stattdessen eine hiervon zu unterscheidende fiktive Nachzeichnung ihrer beruflichen Entwicklung (§ 28 Abs. 3 BGleiG) geboten gewesen sei (S. 2 der Beschwerdebegründung vom 8. Dezember 2016 unter A. 1 und 2.). Ohne diese sei die Auswahlentscheidung fehlerhaft. Dieser, eine fehlerhafte Methodenwahl bei der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung geltend machende Vortrag führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn die Antragsgegnerin hat die berufliche Entwicklung der Antragstellerin fiktiv (auch) anhand der beruflichen Entwicklung einer Vergleichsgruppe nachgezeichnet: Ausweislich ihres Nachzeichnungsvermerks vom 9. August 2016 hat die Antragsgegnerin die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Antragstellerin zwar in erster Linie anhand einer fiktiven Nachzeichnung ihrer letzten dienstlichen Beurteilung unter Berücksichtigung der Beurteilungsergebnisse der Mitglieder einer für die Antragstellerin gebildeten Vergleichsgruppe vorgenommen. Diese Nachzeichnung hat zu einem schlechteren (fiktiven) Beurteilungsergebnis für die Antragstellerin geführt, als es der Beigeladene aufweist. In einer Art Kontrollüberlegung hat die Antragsgegnerin die berufliche Entwicklung der Antragstellerin allerdings auch (unmittelbar) anhand der beruflichen Entwicklung der Mitglieder dieser Vergleichsgruppe fiktiv nachgezeichnet mit einem für die Antragstellerin ebenfalls negativen Ergebnis. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin angeführt, nur eine Minderheit der Vergleichsgruppenmitglieder habe bisher ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 erlangt (vgl. Ziffer 5. des Nachzeichnungsvermerks), so dass die Antragstellerin daher insoweit nicht benachteiligt werde, wenn ihre Beurteilungsfortschreibung nicht korrigiert werde. Dies beinhaltet zugleich die Aussage, dass die Antragstellerin im Vergleich zur beruflichen Entwicklung der Mitglieder ihrer Vergleichsgruppe nicht befördert werden könne. Für die (hilfsweise) Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung im Wege der Vergleichsgruppenbildung kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, wie viele Mitglieder der Vergleichsgruppe bereits die Funktion eines Unterabteilungsleiters wahrnehmen. Denn die Leitung einer Unterabteilung ist ausweislich der Auflistung der Vergleichsgruppenmitglieder im Nachzeichnungsvermerk der Antragsgegnerin im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (im Folgenden: BMFSFJ) vom 9. August 2016 nicht zwingend mit einem Amt der Besoldungsgruppe B 6 verbunden. Vielmehr leiten auch Beamte eine Unterabteilung, die– wie die Antragstellerin – nach B 3 besoldet werden. Im Übrigen geht es der Antragstellerin ausdrücklich auch um eine Beförderung auf dieser Stelle in ein Amt nach B 6, wie sich aus ihrem Antrag ergibt. 2. Die Antragstellerin rügt weiter, die Nachzeichnung hätte sich an einer zu Beginn der Freistellung gebildeten Vergleichsgruppe orientieren müssen (S. 2 der Beschwerdebegründung unter A. 3.). Es sei unzulässig, nachträglich eine neue, abweichende Vergleichsgruppe zu bilden. Damit dringt sie nicht durch. Eine Vergleichsgruppe ist allerdings grundsätzlich zu Beginn einer Freistellung von dienstlichen Aufgaben zu bilden und darf nicht ohne Weiteres geändert werden. Eine Änderung kann jedoch etwa dann zulässig sein, wenn die Vergleichsgruppe fehlerhaft gebildet worden war oder insbesondere nach vielen Jahren einer Freistellung nicht mehr genügend Personen enthält. Allein der Umstand, dass Personen aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind, lässt jedoch die Vergleichsgruppe grundsätzlich nicht fehlerhaft werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 1 WB 8.16 –, juris, Rn. 50 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, juris, Rn. 72 ff., und vom 5. Oktober 2012 – 1 B 681/12 –, juris, Rn. 18 ff., sowie Urteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 2859/07 –, juris, Rn. 106 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. Juli 2008 – 4 S 519/08 –, juris, Rn. 8; OVG Saarl., Urteil vom 18. April 2007 – 1 R 19/05 –, juris, Rn. 63; VG Regensburg, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – RN 1 E 11.1615 –, juris, Rn. 27. Gemessen daran ist die Änderung der für die Antragstellerin ursprünglich gebildeten Vergleichsgruppe nicht ermessensfehlerhaft. In der ersten fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs der Antragstellerin vom 4. Juli 2002 hat die Antragsgegnerin eine Vergleichsgruppe aus sechs Beamten bzw. Angestellten gebildet, die sich im Zeitpunkt der Freistellung der Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte im Jahre 2001 wie diese in einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 bzw. einer gleichwertigen Vergütungsgruppe befanden und die bei der letzten Beurteilung ganz überwiegend ebenfalls die Spitzennote erreicht hatten sowie etwa vergleichbar lange wie die Antragstellerin ein Referat leiteten. Es kann offen bleiben, ob – wie die Antragstellerin meint – die ursprünglich gebildete Vergleichsgruppe für die fiktive Nachzeichnung ihrer beruflichen Entwicklung im Rahmen der streitigen Auswahlentscheidung mit noch vier Mitgliedern noch über eine hinreichende Größe verfügte. Die Neubildung einer Vergleichsgruppe war jedenfalls deshalb grundsätzlich gerechtfertigt, weil die Vergleichsgruppe ursprünglich auch anhand eines nicht leistungsbezogenen Kriteriums („Dauer der Referatsleitung im April 2001“) gebildet worden war. Dies machte das mögliche Ergebnis der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Antragstellerin aus Sicht etwaiger Mitbewerber angreifbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 2859/07 –, juris, Rn. 104, wonach das nicht leistungsbezogene Kriterium „Zugehörigkeit zu einem Geburtsjahrgang“ für die Bildung einer Vergleichsgruppe nicht nachvollziehbar ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin diesem Umstand Rechnung tragend eine neue Vergleichsgruppe gebildet und dabei auf das fragliche Kriterium verzichtet hat. Die streitgegenständliche Nachzeichnung vom 9. August 2016 beruht demnach auch auf einer größeren Vergleichsgruppe. Die Antragsgegnerin hat darin sämtliche (weiteren) Beschäftigten des BMFSFJ erfasst, die im Beurteilungsjahr 2001 dasselbe Statusamt wie die Antragstellerin inne hatten bzw. vergleichbar tarifbeschäftigt waren, dieselbe Funktion ausübten (Referatsleitung), ebenfalls mit der bestmöglichen Gesamtbewertung beurteilt worden waren und mittlerweile mindestens nach B 3 besoldet bzw. B 3 at vergütet werden. Es ist ebenfalls sachgerecht, dass die Antragsgegnerin für die Nachzeichnung keine Personen betrachtet hat, die nicht mehr im BMFSFJ beschäftigt sind. Denn aus deren beruflichen Werdegängen in anderen Dienststellen lassen sich keine belastbaren Schlüsse mehr auf die berufliche Entwicklung der Antragstellerin ziehen, die weiter im BMFSFJ tätig ist. Entsprechendes gilt für Personen, die erst nach dem Zeitpunkt der Freistellung der Antragstellerin zum BMFSFJ gewechselt haben. Der Hinweis der Antragstellerin (S. 5 der Beschwerdebegründung unter A. 4.) auf das vorerwähnte Urteil des Senats vom 8. Juni 2010 – 1 A 2859/07 – steht der Zulässigkeit der Vergleichsgruppenänderung nicht entgegen. Die Ausführungen des Senats in dieser Entscheidung betrafen einen Fall, in dem die Änderung der Vergleichsgruppe des dortigen Klägers – anders als hier – nicht ausreichend begründet worden war (Rn. 107 ff. bei juris). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass eine Vergleichsgruppe nur dann geändert werden dürfe, wenn die bisherige Vergleichsgruppe zu einer ungerechtfertigten Vergünstigung des freigestellten Beamten führe. Dies ergibt sich schon aus dem Obersatz (Rn. 107 bei juris), wonach ein etwaiges Bedürfnis, die Vergleichsgruppe zu ändern, grundsätzlich nachvollziehbar erscheine, wenn sich die Freistellungsphase über viele Jahre erstrecke. Unabhängig vom Vorstehenden wirkt sich die Änderung der Vergleichsgruppe hier nicht zum Nachteil der Antragstellerin aus und verletzt sie nicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. Dies ergibt sich aus Folgendem: Aus den beiden Vermerken zur fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Antragstellerin vom 4. Juli 2002 und vom 29. Juni 2006, die zur Beförderung der Antragstellerin in Ämter der Besoldungsgruppen A 16 und B 3 geführt haben, ergibt sich, dass die Antragsgegnerin jeweils darauf abgestellt hat, dass die Hälfte bzw. die Mehrheit der Vergleichsgruppe bereits befördert worden war. Aus diesem Grund war der Antragstellerin fiktiv eine bestimmte Notenstufe zuerkannt worden, mit der sie ebenfalls befördert werden konnte. Von der am 4. Juli 2002 gebildeten Vergleichsgruppe mit sechs weiteren Personen waren zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung im August 2016 noch nicht einmal die Hälfte, sondern erst zwei Beamte in ein Amt der Besoldungsstufe B 6 befördert worden (Herr Dr. O. und Frau Dr. W. ). Eine weitere Person wurde nach B 3 at vergütet (Frau Dr. L. ), zwei andere hatten bis zu ihrem Ruhestand die Besoldungsgruppe A 16 erreicht (Frau I. und Frau L1. ). Herr Dr. X. war ausweislich des Nachzeichnungsvermerks vom 29. Juni 2006 von 2004 bis mindestens 2008 ununterbrochen zum Europarat beurlaubt und daher während dieser Zeit nicht mehr in die Beurteilungs- und Beförderungsverfahren im BMFSFJ einbezogen worden. Er scheidet daher als Vergleichsperson aus. Abgesehen davon ist nach Aktenlage auszuschließen, dass er im August 2016 im BMFSFJ ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 innehatte. Er ist nämlich nach dem Organisationsplan des BMFSFJ von Januar 2017 im Referat 124 wohl als Referatsleiter aufgeführt. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass die Antragsgegnerin ihre letzte dienstliche Beurteilung überhaupt fiktiv fortgeschrieben hat. Sie meint, ohne einen entsprechenden Antrag sei dies unzulässig (S. 4 der Beschwerdebegründung unter A. 4.). Diese Rechtsansicht ist zunächst mit dem Wortlaut von § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BLV nicht vereinbar. Danach ist (ganz allgemein) u. a. bei einer Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung fortzuschreiben , wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht (Hervorhebung durch den Senat); ein Antragserfordernis sieht die Vorschrift nicht vor. Daran ändert (im Rahmen einer zu treffenden Personalauswahlentscheidung) auch die Formulierung in § 28 Abs. 3 Satz 4 BGleiG nichts, wonach der „Anspruch auf fiktive Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung“ nach § 33 Abs. 3 BLV unberührt bleibt. Vielmehr ergibt sich hieraus lediglich, dass die (regelmäßige) fiktive Nachzeichnung der letzten dienstlichen Beurteilung der (freigestellten) Gleichstellungsbeauftragten nicht durch eine fiktive Nachzeichnung ihrer beruflichen Entwicklung obsolet wird. § 28 Abs. 3 BGleiG verlangt im Interesse des beruflichen Fortkommens der Gleichstellungsbeauftragten, dass ihre berufliche Entwicklung als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen von Amts wegen fiktiv nachzuzeichnen ist. Es ist also eine Prognose zu erstellen, wie die berufliche Entwicklung ohne die Freistellung verlaufen wäre. Die Vorschrift gibt selbst nicht vor, in welcher Weise dies zu geschehen hat. Dem Dienstherrn steht hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung der Prognose vielmehr ein Ermessens- oder Einschätzungsspielraum zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2015– 2 B 40.14 –, juris, Rn. 27, zum personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot hinsichtlich des beruflichen Werdegangs; ebenso BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 1 WB 8.16 –, juris, Rn. 27. Danach kann die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung eine mögliche Art der Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung eines freigestellten Beamten darstellen (etwa bei der Bildung einer fiktiven Gesamtnote nach der Mehrheit der Gesamtnoten der Vergleichsgruppenmitglieder) bzw. kann Teil dieser Nachzeichnung sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2012 – 6 A 1534/11 –, juris, Rn. 5 f., vom 14. Dezember 2007 – 6 B 1155/07 –, juris, Rn. 6, und vom 14. Februar 2005 – 6 B 2496/03 –, juris, Rn. 9 ff.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 4. Oktober 2016 – 2 LB 31.15 –, juris, Rn. 51; OVG Saarl., Beschluss vom 25. August 1992 – 1 W 44/92 –, NVwZ-RR 1993, 310 (311); Buchheim, Fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten, LKV 2015, 487,489; a. A. wohl Baden, Fortkommen von Freigestellten, PersR 2016, 20 ff. Daran sowie an dem Vergleich zur Rechtslage bei freigestellten Personalratsmitgliedern ändert die Neuregelung des § 28 Abs. 3 BGleiG durch Art. 2 des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015 (BGBl. I, 642, 651) nichts. Ausweislich des insoweit unverändert gebliebenen Gesetzentwurfs knüpft auch die gesetzliche Neuregelung an die vergleichbare Rechtslage bei freigestellten Personalratsmitgliedern an; der neu verwendete Begriff der „beruflichen Entwicklung“ beinhaltet keine inhaltliche Änderung gegenüber dem bislang in § 18 Abs. 3 BGleiG a. F. verwendeten Begriff des „beruflichen Werdegangs“. Vgl. BT-Drs. 18/3784, S. 105 ff., sowie unter 9. 4. Die Antragstellerin rügt weiter die Bildung ihrer fiktiven Gesamtnote durch kaufmännische Rundung des Durchschnitts der Gesamtnoten in der Vergleichsgruppe (S. 6 der Beschwerdebegründung unter B. I. 1.). Sie weist darauf hin, dass ein anderes Ergebnis erzielt werden könnte, wenn man den Durchschnitt aller Einzelnoten der Mitglieder der Vergleichsgruppe berücksichtige. Außerdem widerspreche die kaufmännische Rundung der bisherigen Verfahrensweise, nach der für sie eine berufliche Weiterentwicklung angestanden hätte. Diese Änderung der Handhabung sei ermessensfehlerhaft. Dieser Vortrag führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Dienstherr hat – wie bereits ausgeführt – einen Ermessensspielraum, in welcher Weise (Wahl der Methode und Verfahren zur Erstellung der Prognose) er den beruflichen Werdegang eines freigestellten Beamten nachzeichnet. Dabei ist es grundsätzlich sachgerecht, eine Gruppe vergleichbarer Beamter zu bilden und ausgehend davon zu unterstellen, dass der freigestellte Beamte sich beruflich wie der Durchschnitt dieser Vergleichsgruppe entwickelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 B 11.14 –, juris, Rn. 13 f., und Urteil vom 16. Dezember 2010 – 2 C 11.09 –, juris, Rn. 9; BAG, Urteil vom 19. März 2003 – 7 AZR 334/02 –, juris, Rn. 33; Schl.‑H. OVG, Urteil vom 4. Oktober 2016 – 2 LB 31/15 –, juris, Rn. 69; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, juris, Rn. 72, 75; OVG Saarl., Beschluss vom 25. August 1992 – 1 W 44/92 –, NVwZ-RR 1993, 310 (311). Dementsprechend kann eine fiktive Gesamtnote nach dem Durchschnitt der Gesamtnoten der Vergleichsgruppe gebildet werden. Auf die von der Antragstellerin favorisierte Ermittlung und Rundung des jeweiligen Durchschnitts der Einzelnoten ist nicht abzustellen. Denn die Gesamtnote einer dienstlichen Beurteilung darf grundsätzlich nicht einfach aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet werden. Sie ist vielmehr das Ergebnis einer eigenständigen Gewichtung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21.93 –, juris, Rn. 18. Daher ist es für die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung grundsätzlich ermessensfehlerfrei, die fiktive Gesamtnote aus dem Durchschnitt der Gesamtnoten vergleichbarer Beamter zu bilden. Ob anschließend von 2,6 auf 3 abgerundet wird oder ob ohne Rundung angenommen wird, dass die fiktive Gesamtnote jedenfalls schlechter als die Gesamtnote 2 ist, wirkt sich hier im Ergebnis nicht aus, weil der ausgewählte Beigeladene mit der Gesamtnote 2 (glatt), also besser beurteilt worden ist. Im Übrigen wäre die Antragstellerin auch bei einer fiktiven Nachzeichnung ihres beruflichen Werdegangs sowohl nach der alten als auch nach der neuen Vergleichsgruppe unabhängig von der Bildung der fiktiven Gesamtnote derzeit nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 zu befördern (siehe oben unter 1. und 2.). 5. Dass der Umgang mit unterschiedlichen Funktionen in der Vergleichsgruppe und die Frage, ob deswegen einzelne Gesamtnoten für die Bildung der fiktiven Gesamtnote (fiktiv) zu ändern sind, sich zu Lasten der Antragstellerin auswirke, zeigt die Beschwerdebegründung (vgl. S. 7 der Beschwerdebegründung unter 2.) nicht konkret auf. Hierfür ist auch nichts erkennbar. Auch bei einer Heraufsetzung einzelner Gesamtnoten ergibt sich nicht die (glatte) Note 2 für die Antragstellerin. 6. Durch die Einbeziehung von Beamten der Besoldungsgruppe B 6 wird die Antragstellerin nicht benachteiligt, auch wenn diese nur mit der mittleren Notenstufe beurteilt worden sind (dazu S. 9 unten der Beschwerdebegründung unter 2.). Denn die Antragsgegnerin hat deren Noten für die Ermittlung der fiktiven Gesamtnote gemessen am Statusamt B 3 wie die zweitbeste Note (auf)gewertet. Wenn sich in der Vergleichsgruppe keine nach B 6 besoldeten Beamten befänden und die durchschnittliche berufliche Entwicklung dieser Gruppe maßgeblich für die Nachzeichnung ist, wäre im Übrigen nicht erkennbar, aus welchem Grund die Antragstellerin als erste der Vergleichsgruppe befördert und damit bevorzugt werden sollte. 7. Soweit die Antragstellerin auf die fiktive berufliche Nachzeichnung der Personalratsvorsitzenden im BMFSFJ verweist (S. 10 oben der Beschwerdebegründung), führt dies nicht weiter. Allein der Umstand, dass sich deren fiktive Gesamtnote während der Freistellung verbessert haben mag, bedeutet nicht, dass dies bei der Antragstellerin ebenso sein müsste. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin und die Personalratsvorsitzende im Hinblick auf ihre jeweilige berufliche Laufbahn und die heranzuziehende Vergleichsgruppe vergleichbar wären. Sollte die Personalratsvorsitzende bei ihrer beruflichen Nachzeichnung rechtswidrig bevorzugt worden sein, ergäbe sich daraus jedenfalls kein Erfolg der Beschwerde. Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 8. Zu Recht hat die Antragsgegnerin die Berufs- und Lebenserfahrung, welche die Antragstellerin in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte gewonnen hat, bei der Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung nicht berücksichtigt (dazu S. 11 der Beschwerdebegründung unter 4.). Dies ergibt sich aus dem Verbot, die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten zu beurteilen. Dann ist es konsequent, auch deren während der Freistellung gewonnene Erfahrungen in keiner Weise zu bewerten. Dies benachteiligt die Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich nicht. Denn es ist davon auszugehen, dass auch die Mitglieder der Vergleichsgruppe während des Zeitraumes der Freistellung jeweils an Berufs- und Lebenserfahrung gewinnen und sich dies in den erbrachten beruflichen Leistungen und damit auch in deren Beurteilungen niederschlägt, was wiederum mittelbar bei der Nachzeichnung berücksichtigt wird. Auf diese Weise wird auch ausreichend berücksichtigt, dass die Gleichstellungsbeauftragte (im Gegensatz etwa zu freigestellten Personalratsmitgliedern) Dienst leistet. Berücksichtigte man zugunsten der Gleichstellungsbeauftragten die während ihrer Freistellung erworbenen Qualifikationen zusätzlich, verschaffte man ihr im Vergleich zu den Mitgliedern der Vergleichsgruppe einen unzulässigen Vorteil. Eine solche Pflicht zur Berücksichtigung folgt auch nicht aus der Verpflichtung des Dienstherrn, der Gleichstellungsbeauftragten auf Antrag eine Aufgabenbeschreibung als Nachweis über ihre Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte zu erteilen (§ 28 Abs. 3 Satz 5 BGleiG, früher: § 18 Abs. 6 BGleiG). Diese Aufgabenbeschreibung dient lediglich der Sicherung des Nachweises einer lückenlosen Erwerbsbiographie. Vgl. zum Ziel der Aufgabenbeschreibung BT‑Drs. 14/5679, S. 29; zur Einbeziehung von als Gleichstellungsbeauftragter erworbenen Qualifikationen a. A. v. Roetteken, BGleiG, Stand: Nov. 2016, § 18 BGleiG a. F., Rn. 68 a, 72 a, 74, unter Verweis auf Nds. LAG, Urteil vom 22. März 2007 – 7 Sa 105/06 E –, juris, Rn. 45, 68. In dieser Entscheidung wird jedoch nur ausgeführt, dass die von der freigestellten Gleichstellungsbeauftragten erworbenen Kenntnisse bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden sind und nicht dazu führen, dass diese als die Beste hätte ausgewählt werden müssen (Rn. 68). Das Nds. LAG hat sich nicht dazu geäußert, ob diese Berücksichtigung rechtlich geboten oder zulässig war, sondern verweist zur Berücksichtigung lediglich auf Durchführungsbestimmungen (Rn. 45). 9. Der Hinweis der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Januar 2017 auf das nur auszugsweise übersandte Schreiben des BMFSFJ vom 6. Januar 2017 (Az.: 402-8011-01/012) führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Wie oben ausgeführt, hat die Antragsgegnerin die berufliche Entwicklung der Antragstellerin hilfsweise ebenfalls nachgezeichnet. Davon abgesehen lassen sich die in dem Rundschreiben lediglich angedeuteten Unterschiede der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten im Verhältnis zu freigestellten Personalratsmitgliedern weder am Wortlaut des § 28 Abs. 3 BGleiG noch der in dem Rundschreiben in Bezug genommenen Gesetzesbegründung festmachen (BT-Drs. 18/3784, S. 106: „Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem früheren § 18 Abs. 5 Satz 2 und Absatz 6 BGleiG . Satz 1 beinhaltet die Pflicht für die Dienststelle, die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen fiktiv nachzuzeichnen. Diese, aus dem früheren Recht übernommene Pflicht resultiert daraus, dass die Gleichstellungsbeauftragte – wie ein Personalratsmitglied – in ihrer amtlichen Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte nicht dienstlich beurteilt werden darf. Stattdessen ist ihre berufliche Entwicklung ‚fiktiv‘ fortzuschreiben. Anknüpfungspunkt der fiktiven Laufbahnnachzeichnung ist der Leistungsstand vor Amtsübernahme. Der in Satz 1 verwendete Begriff der ‚Entwicklung‘ ersetzt im neuen Bundesgleichstellungsgesetz den früheren Begriff des ‚Werdegangs‘, meint inhaltlich jedoch das Gleiche. “ [Hervorhebungen durch den Senat]). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und deshalb kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an die Antragstellerin für die in Rede stehende Stelle (B 6) im Kalenderjahr 2016 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. März 2016 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 9.167,62 Euro + 10 x 9.369,31 Euro] : 4). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.