Beschluss
1 A 164/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0924.1A164.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der der Sache nach auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob der Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, nachdem die Klägerin mit Ablauf des 31. Mai 2020 aus gesundheitlichen Gründen wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist. Vgl. zum Fehlen eines Rechtsschutzinteresses für eine Klage von wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zu Ruhe gesetzten Beamten gegen eine Beurteilung, wenn eine Reaktivierung nicht mehr in Betracht kommt BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 – 2 C 33.79 –, juris, Rn. 19 und Bay. VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 6 ZB 20.2842 –, juris, Rn. 6. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage gegen die fiktiven Nachzeichnungen zu den Stichtagen 31. Dezember 2013 und 31. März 2016 jeweils mit Schreiben vom 6. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2018 mit der Begründung abgewiesen, die Nachzeichnungen seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage sei § 28 Abs. 3 BGleiG, nach dem von der Dienstpflicht freigestellte Gleichstellungsbeauftragte wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürften. Daher habe die Beklagte die Beurteilung der Klägerin fiktiv nachgezeichnet. Bei der Wahl der Methode und des Verfahrens der Prognose, wie sich die Leistungen der freigestellten Beamtin voraussichtlich ohne Freistellung entwickelt hätten, stehe dem Dienstherrn ein Einschätzungsspielraum zu. Das Regelungskonzept für die fiktive Nachzeichnung sei geeignet, eine Benachteiligung zu vermeiden, wenn seine Anwendung zu nachvollziehbaren, weil durch Tatsachen fundierten Aussagen über die fiktive Leistungsentwicklung und den sich daraus ergebenden Werdegang führe. Diesen Anforderungen genügten die Nachzeichnungen zu den Beurteilungsstichtagen 31. Dezember 2013 und 31. März 2016. Zur Vermeidung von Wiederholungen verwies das Verwaltungsgericht zur weiteren Begründung auf die Gründe seines Beschlusses vom 6. Juni 2018 im Verfahren 15 L 575/18 sowie des Senatsbeschlusses vom 22. August 2018 im zugehörigen Beschwerdeverfahren 1 B 951/18. Eine Notwendigkeit, den Letztbeurteiler der Anlassbeurteilung für den Zeitraum 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2013, den vormaligen Präsidenten des Bundesrechnungshofs, Herrn Prof. Dr. F. , als Zeugen zu vernehmen, bestehe nicht. Ob die Anlassbeurteilung möglicherweise fehlerhaft sei, weil der Beurteiler einen fehlerhaften Beurteilungsmaßstab angewandt habe, sei nicht entscheidend. Streitgegenstand seien allein die Nachzeichnungen zu den Beurteilungsstichtagen am 31. Dezember 2013 und 31. März 2016. Insoweit sei allein erheblich, dass die Beklagte nach Ermessen die Entscheidung rechtsfehlerfrei getroffen habe, als Grundlage der Nachzeichnungen die letzte Regelbeurteilung zum Stichtag 15. April 2012 heranzuziehen, weil nur diese eine Vergleichbarkeit mit den Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe ermöglicht habe. Dass die Anlassbeurteilung eine bessere Entscheidungsgrundlage dargestellt hätte, habe sich der Beklagten nicht aufdrängen müssen. Sie habe sich dabei auch auf die Erklärung des Letztbeurteilers zum unterschiedlichen Beurteilungsmaßstab stützen können. Bei ihrer Ermessensentscheidung habe sie davon ausgehen können, dass die Erklärung des Beurteilers den Sachverhalt zutreffend wiedergegeben habe. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 5. Februar 2018 die begehrte Zulassung der Berufung weder aus einem der (ausdrücklich) geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO noch des sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. 1. Das gilt zunächst für die sinngemäße Rüge der Klägerin, die Nachzeichnung habe an die Anlassbeurteilung zum Stichtag 31. Oktober 2013 anknüpfen müssen, weil sie in 19 von 21 Monaten des Regelbeurteilungszeitraums tatsächlich Dienst geleistet habe. Dieser Argumentation ist der Senat bereits im Beschluss vom 22. August 2018 – 1 B 951/18 –, juris, Rn. 27 – 32, wie folgt entgegengetreten. "Die Entscheidung der Antragsgegnerin, bei der fiktiven Fortschreibung nicht an die Anlassbeurteilung, sondern (entsprechend § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV und Tz. 2.5 der Beurteilungsrichtlinie BRH) an die dann nur noch in Betracht kommende letzte der Antragstellerin erteilte Regelbeurteilung (2012) anzuknüpfen, ist aus den folgenden Gründen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. § 28 Abs. 3 BGleiG gibt den Dienststellen im Interesse des beruflichen Fortkommens der Gleichstellungsbeauftragten auf, die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen von Amts wegen fiktiv nachzuzeichnen. Es ist also eine Prognose zu erstellen, wie die berufliche Entwicklung ohne die Freistellung verlaufen wäre. Die Vorschrift gibt selbst nicht vor, in welcher Weise dies zu geschehen hat. Dem Dienstherrn steht hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung der Prognose vielmehr ein Ermessens- oder Einschätzungsspielraum zu. Danach kann die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung eine mögliche Art der Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung eines freigestellten Beamten darstellen (etwa bei der Bildung einer fiktiven Gesamtnote nach der Mehrheit der Gesamtnoten der Vergleichsgruppenmitglieder) bzw. kann Teil dieser Nachzeichnung sein. Daran sowie an dem Vergleich zur Rechtslage bei freigestellten Personalratsmitgliedern hat die Neuregelung des § 28 Abs. 3 BGleiG durch Art. 2 des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015 (BGBl. I, 642, 651) nichts geändert. Ausweislich des insoweit unverändert gebliebenen Gesetzentwurfs knüpft auch die gesetzliche Neuregelung an die vergleichbare Rechtslage bei freigestellten Personalratsmitgliedern an; der neu verwendete Begriff der "beruflichen Entwicklung" beinhaltet keine inhaltliche Änderung gegenüber dem bislang in § 18 Abs. 3 BGleiG a. F. verwendeten Begriff des "beruflichen Werdegangs". Zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 B 1355/16 –, juris, Rn. 19 bis 24, m. w. N. Bei der fiktiven Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung muss der Dienstherr ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung des Beamten eine Vergleichsgruppe mit solchen anderen Beamten bilden, die zum selben Zeitpunkt (Beginn der Freistellung) derselben Besoldungsgruppe angehörten, eine vergleichbare Tätigkeit ausübten und vergleichbar beurteilt waren. Sodann ist zu ermitteln, wie sich diese Beamten durchschnittlich seitdem weiterentwickelt haben. In diesem Maß darf unterstellt werden, dass auch derjenige Beamte, dessen beruflicher Werdegang fiktiv fortzuschreiben ist, sich entwickelt hätte. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, juris, Rn. 72 f., m. w. N. (zum Personalvertretungsrecht). Es trifft mithin zwar zu, dass die fiktive Fortschreibung bzw. Nachzeichnung an den Qualifikationsstand anzuknüpfen hat, den die Antragstellerin unmittelbar vor Beginn ihrer Freistellung erreicht hatte. Die zum Stichtag des 31. Oktober 2013 erstellte Anlassbeurteilung ist insoweit jedoch kein tauglicher Anknüpfungspunkt. Problematisch wäre ein Abstellen auf diese Anlassbeurteilung schon deswegen, weil eine Referenzgruppenbildung auf ihrer Grundlage nicht verlässlich möglich wäre. Für die Mitglieder der zu bildenden Vergleichsgruppe existieren keine dienstlichen Beurteilungen zu diesem Stichtag, sondern nur Regelbeurteilungen zu den abweichenden Stichtagen des 15. April 2012 und des 31. Dezember 2013. Dem trägt in allgemeiner Form auch § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV Rechnung, indem die Vorschrift die fiktive Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung vorschreibt und damit sicherstellt, dass die fiktiv fortzuschreibende Beurteilung in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres mit den Beurteilungen der Vergleichsgruppenmitglieder korrespondiert." Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens fest. Die Klägerin zeigt auch hier nicht auf, dass die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung der Nachzeichnung, d. h. die Methode und das Verfahren zur Erstellung der Prognose der Leistungsentwicklung, ermessensfehlerhaft ist, und wie die Leistungsentwicklung innerhalb der Vergleichsgruppe zwischen dem 31. Oktober 2013, dem Stichtag der der Klägerin erteilten Anlassbeurteilung, und dem 31. Dezember 2013, dem Stichtag der nachzuzeichnenden Regelbeurteilung, festgestellt werden soll. Dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 1998 – 2 A 3.97 –, juris, lag ein grundlegend anderer Sachverhalt zugrunde. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Beurteilung, in der die tatsächlichen Leistungen des zu Beurteilenden u. a. anhand eines Beurteilungsbeitrages, den dessen vormaliger Dienstvorgesetzte erstellt hatte, zu bewerten waren. Von dieser Situation unterscheidet sich der Fall der Klägerin in zweifacher Hinsicht. Zum einen geht es nicht um die Beurteilung von tatsächlichen Leistungen der Klägerin, sondern um die fiktive Nachzeichnung ihrer Leistungsentwicklung. Zum anderen fehlt es an einem Beurteilungsbeitrag, den es im Rahmen einer Beurteilung zu würdigen gilt. 2. Die Nachzeichnung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie von den grundsätzlichen Hinweisen zur Rechtslage bei der Behandlung und Förderung freigestellter Personalratsmitglieder (Anlage 2 zum Rundschreiben des BMI vom 12.03.2002– D I 3 - 212 152/12 –) abweicht. Diese Hinweise beziehen sich ausschließlich auf freigestellte Personalratsmitglieder, nicht auf Gleichstellungsbeauftragte wie die Klägerin. In Anbetracht der unterschiedlichen Regelungen in § 10 BPersVG (bzw. § 8 BPersVG i. d. F. vom 15. März 1974) und § 28 BGleiG, der in Abs. 3 Satz 2 eine Pflicht zur fiktiven Nachzeichnung ausdrücklich „ungeachtet des Entlastungsumfangs der Gleichstellungsbeauftragten“ statuiert, können diese Hinweise auch nicht pauschal auf Gleichstellungsbeauftragte entsprechend angewendet werden. 3. Auch die Rüge, die der Klägerin erteilte Anlassbeurteilung sei rechtswidrig, da ein Beurteilungsanlass nach der Beurteilungsrichtlinie BRH nicht vorliege, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Hat die Beklagte nach dem Vorstehenden ermessensfehlerfrei zur Durchführung der Nachzeichnung an die Regelbeurteilung zum Stichtag 15. April 2012 angeknüpft, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Anlassbeurteilung nicht an. 4. Aus diesem Grund ist auch weder das Zulassungsvorbringen erheblich, mit dem die Klägerin die (ergänzenden) Ausführungen des Senats im Eilbeschwerdebeschluss vom 22. August 2018 – 1 B 951/18 – angreift, die Anlassbeurteilung erlaube jedenfalls deshalb keinen sachgerechten Vergleich der Qualifikation der Antragstellerin mit derjenigen der Vergleichsgruppenmitglieder, weil der Anlassbeurteilung nicht derselbe Maßstab zugrunde liege wie den heranzuziehenden Regelbeurteilungen der Vergleichsgruppenmitglieder, noch greift die Rüge der Klägerin gegen die Einschätzung des Senats im Beschwerdeverfahren durch, die Anlassbeurteilung sei nicht regelkonform gewesen, weil ein abteilungsübergreifender Quervergleich nicht stattgefunden habe Unabhängig davon greift dieses Vorbringen auch in der Sache nicht durch. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat nicht festgestellt, der Anlassbeurteilung liege ein zu milder Maßstab zugrunde, weil diese nur auf „Berichten einer Abteilung“ beruhe. Die von der Klägerin angeführte Wendung, die Anlassbeurteilung sei nur „aufgrund der Berichte aus der Abteilung“ und (folglich) in Anwendung eines– gemessen an dem bei den Regelbeurteilungen angelegten Maßstab – zu milden Maßstabs erfolgt (OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2018 – 1 B 951/18 –, juris, Rn. 35), ist nicht so zu verstehen, dass der Senat nur von einem Beitrag betreffend eine einzelne Abteilung ausgegangen ist. Dies folgt schon aus den Ausführungen in Rn. 39, nach denen der Senat zur Kenntnis genommen hat, dass Beiträge der Abteilungsleiter VI und VIII vorlagen. Auch ist ein „abteilungsübergreifender Quervergleich“ bei der Anlassbeurteilung unterblieben. Dies folgt eindeutig aus der Stellungnahme von Prof. Dr. F. vom 4. Dezember 2017, nach der „die Anlassbeurteilung (…) nicht auf denjenigen Grundlagen (basierte), die im Bundesrechnungshof für Regelbeurteilungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Besoldungsgruppe A 15 maßgeblich waren.“ Im Zentrum der Erwägungen habe bei Regelbeurteilungen immer der abteilungsübergreifende Vergleich mit allen anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des höheren Dienstes dieser Besoldungsgruppe gestanden. Die hierfür erforderlichen Vergleichsübersichten hätten ihm bei Abfassung der Anlassbeurteilung der Klägerin noch nicht vorgelegen. In Anbetracht dieser Umstände kann keine Rede davon sein, dass allein durch die Festlegung der Gesamtnote durch den Präsidenten des Bundesrechnungshofes als Letztbeurteiler der Quervergleich über die gesamte Dienststelle sichergestellt worden ist. Die von der Klägerin gegen die Stellungnahme von Prof. Dr. F. vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass Prof. Dr. F. von der Beklagten bewegt worden ist, eine vorbereitete Erklärung zu unterschreiben. Auch legt die Klägerin nicht dar, dass die Erklärung von Prof. Dr. F. in der Sache unzutreffend ist. Insbesondere ist angesichts des Stichtags der Regelbeurteilungen zum 31. Dezember 2013 fernliegend, dass die für einen Quervergleich erforderlichen Vergleichsübersichten sämtlicher Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 bereits zum Zeitpunkt der Fertigung der Anlassbeurteilung am 9. Dezember 2013 vorlagen. 5. Der von der Klägerin angemahnten Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass bei "der (wohl Regel-)Beurteilung 2013 die nach der BLV vorgegebenen Quoten vorliegend für die Gesamtnote „gut“ nicht ausgeschöpft wurden“, bedurfte es nicht. Die Beurteilung der Klägerin ist nicht aus Gründen der Maßstabsgerechtigkeit wegen der Quotierung nach § 50 Abs. 2 BLV abgesenkt worden. Die Note ergibt sich vielmehr im Wege der Nachzeichnung aus einem Leistungsvergleich mit den Bediensteten der Vergleichsgruppe. 6. Die Nachzeichnung zum Stichtag 31. Dezember 2013 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Vergleichsgruppe nicht bereits mit Beginn der Freistellung, sondern erst im Jahr 2016 gebildet worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin hierdurch benachteiligt wurde. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Vergleichsgruppe "mit dem erklärten Ziel, die damals bereits vorliegende Bewerbung der Klägerin abzulehnen“, gebildet worden ist, legt sie nicht dar und sind auch sonst nicht ersichtlich. Maßgeblich für die Bildung der Vergleichsgruppe war ausweislich des Vermerks vom 6. Februar 2018, dass die betreffenden Bediensteten zum Zeitpunkt der Freistellung der Klägerin dasselbe statusrechtliche Amt wie diese bekleideten, eine gleichwertige Tätigkeit versahen und eine vergleichbare Qualifikationseinstufung erhalten hatten. Anhaltspunkte, dass bei einer früheren Bildung der Vergleichsgruppe andere, der Klägerin günstigere Kriterien zugrunde gelegt worden wären, bestehen nicht. 7. Die Rüge, die Vergleichsgruppe sei zu weit gefasst, verfängt ebenfalls nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsbeschluss vom 22. August 2018 – 1 B 951/18 –, juris, Rn. 48 f. sowie die dort in Bezug genommenen Ausführungen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Juni 2018 – 15 L 575/18 –, juris, Rn. 26. II. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. III. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989– 4 B 163.89 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „welche Anforderungen an eine benachteiligungsfreie Laufbahnnachzeichnung der Gleichstellungsbeauftragten des Bundes nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 BGleiG zu stellen sind", ist in dieser Allgemeinheit angesichts der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zum personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2015– 2 B 40.14 –, juris, Rn. 27 m. w. N., die, soweit im vorliegenden Fall entscheidungserheblich, auf § 28 Abs. 3 BGleiG zu übertragen ist, wieder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. Auch legt die Klägerin nicht dar, welche Anforderungen sie an eine solche benachteiligungsfreie Laufbahnnachzeichnung stellen will und inwieweit diese im vorliegendem Fall entscheidungserheblich sind. IV. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017– 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Daran gemessen zeigt das Zulassungsvorbringen keinen Verfahrensmangel auf. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt nicht vollumfänglich erforscht. Eine Vernehmung von Prof. Dr. F. als Zeuge sei unterblieben, obwohl sie dessen Vernehmung unter umfänglichem Beweisantritt und Darlegung der durch die Vernehmung zu klärenden Fragen begehrt habe. Die Würdigung der schriftlichen Erklärung von Professor Dr. F. vom 4. Dezember 2017 verstoße zudem gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. 1. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Aufklärungsmangel. Ein solcher im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann, da die anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, hier nur dann angenommen werden, wenn sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. Das ist jedoch nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der schriftlichen Erklärung von Herrn Prof. Dr. F. vom 4. Dezember 2017 und werden auch von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Der von der Klägerin nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages mit Schriftsatz vom 20. Februar 2019 angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2018 – XII ZR 99/17 –, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Der dortige Kläger hatte die Vernehmung eines Zeugen – anders als vorliegend – förmlich beantragt. 2. War nach dem Vorstehenden eine förmliche Beweisaufnahme nicht durchzuführen, kommt eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von vornherein nicht in Betracht. V. Die Berufung ist auch nicht wegen der sinngemäß erhobenen Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Wie sich aus den Ausführungen oben unter I. 1. ergibt, weicht das angegriffene Urteil nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 1998 – 2 A 3.97 – ab. Dieses betraf die hier nicht streitgegenständliche Würdigung eines Beurteilungsbeitrages in einer Beurteilung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3, 39 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.