Urteil
3d A 971/15.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0510.3D.A971.15O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 5.6.1966 geborene Beklagte trat am 1.10.1982 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Am 27.3.1985 bestand er die Prüfung zum mittleren Polizeivollzugsdienst. Mit Wirkung zum 1.4.1985 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister z. A. ernannt und zur Einsatzhundertschaft in X. versetzt. Die Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister und sodann zum Polizeimeister erfolgte zum 1.10.1986 bzw. zum 1.10.1987. Nachdem der Beklagte für ein Jahr zum Polizeipräsidium E. im Objektschutzdienst „Flughafen" eingesetzt worden war, wurde er auf seinen Antrag zum 1.4.1989 zum Polizeipräsidium E1. versetzt. Ab April 1990 nahm der Beklagte an der Sondereinsatzkommando-Ausbildung teil und wurde nach erfolgreichem Abschluss zum Sondereinsatzkommando E1. umgesetzt. Am 19.3.1993 wurde er zum Polizeiobermeister ernannt und erhielt am 27.5.1993 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung vom 6.3.1995 wurde er der Polizeiinspektion E1. -B. zugewiesen, wo er zunächst im Streifendienst und später im Kriminaldienst tätig war. Am 13.1.1999 wurde er zum Polizeihauptmeister und am 26.1.2000 zum Polizeikommissar ernannt. In der Zeit zwischen dem 25.9.2000 und dem 31.3.2004 wurde er in der Fortbildungsstelle der Polizei in E1. eingesetzt. Mit Wirkung zum 1.4.2004 wurde er in die Polizeiinspektion 5 in E1. umgesetzt. Ab dem 11.6.2004 wurde er als Sachbearbeiter im Ermittlungsdienst eingesetzt. In der Zeit vom 21.2.2005 bis zum 18.8.2008 war der Beklagte im Rahmen eines Disziplinarverfahrens (siehe unten) vom Dienst suspendiert. Anschließend wurde er im Wach- und Wechseldienst bei der Polizeiwache Nord in E1. sowie als Sachbearbeiter eingesetzt. Mit Bescheid des Polizeipräsidenten in E1. vom 28.5.2009 wurde die Polizeidienstunfähigkeit des Beklagten auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen festgestellt. Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid blieben erfolglos. Seit dem 1.9.2009 befand der Beklagte sich im Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Die dienstlichen Leistungen des Beklagten wurden in den Jahren 1988, 1989 und 1994 mit „über dem Durchschnitt“ und in den Jahren 1997 und 2003 mit „voll den Anforderungen entsprechend" beurteilt. Am 10.12.1999 erhielt er eine Leistungsprämie von 2.500,00 DM wegen einer hervorragenden besonderen Einzelleistung (Erste-Hilfe-Leistung). An den Regelbeurteilungsverfahren für die Jahre 2005, 2008 und 2011 nahm der Beklagte jeweils wegen anhängiger Disziplinarverfahren nicht teil. In den hier in Rede stehenden Jahren 2008 bis 2012 war der Beklagte wie folgt nicht im Dienst: bis 17.8.2008 Suspendierung 18.8.2008 bis 10.11.2008 Urlaub 20.10.2008 bis 26.10.2008 erkrankt 9.11.2008 erkrankt 11.11.2008 bis 23.11.2008 erkrankt 3.12.2008 erkrankt 12.1.2009 bis 27.2.2009 erkrankt 28.2.2009 bis 11.3.209 Urlaub 12.3.2009 bis 2.4.2009 Kurmaßnahme 3.4.2009 bis 28.6.2009 erkrankt 29.6.2009 bis 10.7.2009 Wiedereingliederung (4 Std.) 11.7.2009 bis 26.7.2009 Urlaub 27.07.2009 bis 16.8.2009 Wiedereingliederung (6 Std.) 15.10.2009 bis 16.10.2009 erkrankt 4.12.2009 erkrankt 8.3.2010 bis 10.3.2010 erkrankt 25.3.2010 bis 8.4.2010 erkrankt 30.4.2010 erkrankt 10.6.2010 erkrankt 12.10.2010 bis 15.10.2010 erkrankt 25.10.2010 erkrankt 8.11.2010 erkrankt 26.11.2010 bis 29.11.2010 erkrankt 6.12.2010 erkrankt 13.12.2010 bis 14.12.2010 erkrankt 16.12.2010 erkrankt 20.12.2010 bis 29.12.2010 erkrankt 17.1.2011 bis 25.1.2011 erkrankt 2.3.2011 bis 4.3.2011 erkrankt 5.3.2011 bis 20.3.2011 erkrankt 21.3.2011 bis 20.5.2011 erkrankt 7.9.2011 bis 30.9.2011 erkrankt 4.10.2011 bis 20.12.2011 erkrankt 21.12.2011 bis 3.2.2012 erkrankt Soweit sich den vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eine Diagnose entnehmen lässt – dies ist nur bei einigen der Fall-, ist dort auf der Bescheinigung vom 25.3.2010 als Diagnose „M54.4 + LG; M62.88 +G“ (= Lumboischialgie; sonstige näher bezeichnete Muskelkrankheiten in sonstiger Lokalisation) und auf den Bescheinigungen vom 22.12.2010 und 17.1.2011 „M54.4 + G; M54.19 + RG; M99.84 + RG“ (= Lumboischialgie, Radikulopathie bei nicht näher bezeichneter Lokalisation, sonstige biomechanische Funktionsstörungen im Sakralbereich) angegeben. Die Bescheinigung vom 2.3.2011 enthält die Angabe „F43.0“ (= akute Belastungsreaktion), die Bescheinigungen vom 16.9.2011, 7.9.2011, 5.1.2012, 24.1.2010, 6.2.2012 und 16.2.2012 enthalten die Diagnose „F32.9 G“ (= depressive Episode, nicht näher bezeichnet), und die Bescheinigungen vom 4.10.2011, 18.10.2011, 9.11.2011, 25.11.2011, 20.12.2011 die Diagnose „F41.2 G“ (= Angst und depressive Störung, gemischt). Der Beklagte war von Mai 1995 bis Mai 2013 in zweiter Ehe verheiratet mit Frau D. E2. H. , von der er seit Oktober 2010 getrennt lebte. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren am 6.5.1996 und 25.8.2002, hervorgegangen. Der Beklagte ist Vater einer weiteren, im Jahr 2014 geborenen Tochter. Mit dieser und deren Mutter lebt er in häuslicher Gemeinschaft. Die frühere Ehefrau des Beklagten, Frau D. E2. H. , betrieb seit 2000 und auch im hier in Rede stehenden Zeitraum ein Sicherheitsgewerbe unter der Firma „Q. T. T1. “ (Q.T.T1.). Der Beklagte selbst hatte zum 9.10.2000 ein Gewerbe („Dienstleistungen im Sicherheitsgewerbe (Beratungen)“) angemeldet, zum 28.2.2001 aber wieder abgemeldet. Unter dem 27.6.2003 wurde dem Beklagten eine bis zum 30.6.2005 befristete Genehmigung für eine Nebentätigkeit als Dozent für das Ingenieurbüro Heldt erteilt. Er wurde darauf hingewiesen, dass Tätigkeiten im Rahmen des Überwachungsgewerbes von dieser Genehmigung nicht erfasst waren. Mit Verfügung vom 7.1.2004 wurde diese Nebentätigkeitsgenehmigung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen. Der Beklagte legte hiergegen erfolglos Widerspruch ein, erhob Klage und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. In diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 L 722/04 -) gab der Beklagte eine Versicherung an Eides statt ab. Nach rechtskräftiger Ablehnung des Eilantrags nahm er die Klage zurück. Im Nachgang zu dem gerichtlichen Eilverfahren wurde gegen den Beklagten durch Strafbefehl des Amtsgerichts E1. vom 21.6.2005 wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Rahmen des von ihm geführten Eilverfahrens (Tatzeit: 13.4.2004) eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen festgesetzt. Mit Verfügung vom 22.6.2004 wurde gegen den Beklagten ein erstes Disziplinarverfahren eingeleitet, in dem ihm u. a. zur Last gelegt wurde, er habe seit 2001 wiederholt ohne Nebentätigkeitsgenehmigung für die Firma seiner Ehefrau „Q.T.T1. H. “ gearbeitet. Der Strafbefehl vom 21.6.2005 wurde ebenfalls zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.6.2008 vor dem Verwaltungsgericht erklärte der Beklagte, ihm sei von der Personalabteilung mitgeteilt worden, dass eine Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe „nebentätigkeitsrechtlich problematisch“ sei. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12.6.2008 in dem Verfahren 13 K 708/06.O, rechtskräftig seit dem 25.7.2008, wurde deshalb eine Gehaltskürzung von 10 % für die Dauer von zwei Jahren ausgesprochen. In den Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht aus: „Zum Nachteil des Beamten ist zu berücksichtigen, dass er seine Tätigkeiten für die Sicherheitsfirma seiner Ehefrau aufnahm, obwohl ihm – ausweislich seiner Personalakten – am 2. März 2000 durch Aushändigung eines Merkblattes zur „Übernahme und Ausübung von Nebentätigkeiten“ zur Kenntnis gebracht worden war, dass er kaum mit einer Nebentätigkeitsgenehmigung rechnen konnte. Darin heißt es: „Eine Nebentätigkeit darf nicht ausgeübt werden bzw. ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn sie dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit … - Den Bediensteten in Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann. Dieser Fall ist schon dann gegeben, wenn in der Öffentlichkeit der Anschein entsteht, der Bedienstete werde aufgrund der Nebentätigkeit seinen Dienst nicht mehr unparteilich und unbefangen ausüben können….“. Dies ist ihm (auch noch) in einem ausführlichen Gespräch mit dem Zeugen Mecklenburg, der ehemals Ausbilder und Vertrauensperson des Beamten bei einer Spezialeinheit war, quasi bestätigt worden. Denn in diesem Gespräch, das das Thema Nebentätigkeiten und Nebentätigkeitsgenehmigung zum Gegenstand hatte, war ihm durch den Zeugen Mecklenburg, der selbst über eine Nebentätigkeit für Servicetätigkeiten bei Veranstaltungen verfügte, also mit der Thematik vertraut war, verdeutlicht worden, dass Sicherheitsdienst-Tätigkeiten, wie sie von dem Beamten beabsichtigt und später auch ausgeführt worden waren, nicht genehmigt werden würden. Besonders zu seinen Lasten wiegt, dass er gleichwohl seine Mitarbeit in der Firma der Ehefrau fortsetzte, - trotz eines ebenso eindeutigen und im Hinblick auf eine Tätigkeit in der Firma der Ehefrau kritischen Gesprächs mit seinem damaligen Vorgesetzten, dem Zeugen L. , in dem auch disziplinarische Konsequenzen für den Fall einer Missachtung angesprochen wurden und nach welchem der Beamte – eigenen Angaben in der Hauptverhandlung zufolge – das kurz zuvor angemeldete Gewerbe wieder abmeldete.“ Der hier nunmehr zur Beurteilung anstehende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Nach einem Polizeieinsatz im Haus des Beklagten vom 7.11.2010 wegen häuslicher Gewalt und der Bedrohung seiner Ehefrau mit einer privaten - über eine dienstliche verfügte der Beklagte nicht - Schusswaffe ergaben sich erneut Anhaltspunkte für die Ausübung einer Nebentätigkeit durch den Beklagten. So lautete etwa die Ansage auf der Mailbox der von ihm angegebenen Handy-Nr. „H. , Q. T. T1. , wie kann ich Ihnen helfen?“. Mit Verfügung vom 25.2.2011 leitete der Polizeipräsident in E1. ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit gegen den Beklagten ein. Er sei am 24.5.2008 als private Sicherheitskraft beim Münsterstraßenfest in E1. tätig gewesen. Am 31.10.2010 sei er anlässlich einer festgestellten Sachbeschädigung an einem Geldautomaten als Mitarbeiter des vom Geldinstitut beauftragten Sicherheitsdienstes erschienen. Der Umstand, dass der Beklagte seine Sportwaffe in den Firmenräumlichkeiten seiner Ehefrau aufbewahre, begründe den hinreichenden Verdacht einer häufigen und regelmäßigen dortigen Anwesenheit und damit einer Mitarbeit im Gewerbebetrieb der Ehefrau. Hierfür spreche auch die Ansage auf seiner Mailbox sowie eine Stellenanzeige der Q.T.T1. auf der Website „k.“, bei der ein Herr H. als Ansprechpartner genannt werde. Der Beklagte nahm mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.4.2011 Stellung und erklärte, der Vorwurf der Ausübung der Nebentätigkeit am 24.5.2008 könne nicht mehr geahndet werden, da er in das frühere Disziplinarverfahren (Urteil 12.6.2008) hätte einbezogen werden müssen. Am 31.10.2010 sei er auf Bitte seiner Frau, die Angelegenheit kurzfristig zu regeln, tätig geworden. Warum er auf der Website der Firma „k.“ als Ansprechpartner genannt werde, sei nicht bekannt. Der bestellte Ermittlungsführer vernahm mehrere Zeugen, von denen er teilweise auch Schriftstücke zu Kontakten mit dem Beklagten im Zusammenhang der Q.T.T1. erhielt. Durch Verfügungen vom 1.9.2011 und 3.3.2012 wurde das Disziplinarverfahren jeweils erweitert. Vorgeworfen wurde dem Beklagten weiteres Tätigwerden im Rahmen einer ungenehmigten – und nicht genehmigungsfähigen - Nebentätigkeit betreffend weitere Geschäftskunden der Q.T.T1. sowie die Ausübung der Nebentätigkeit während Erkrankungszeiten bzw. Erholungsurlaubs. Im März 2012 gründete der Beklagte die Firma „H. T. T1. GmbH“ mit Sitz in V. . Als vertretungsberechtigter Geschäftsführer war er in das Handelsregister eingetragen. Mittlerweile ist das Unternehmen mit einem weiteren fusioniert und firmiert unter „G&B T. T1. GmbH“. Mit Strafbefehl vom 29.5.2012 (Amtsgericht E1. , Az. 720 Cs 104 Js 102/12 - 182/12), rechtskräftig seit dem 12.7.2012, wurde gegen den Beklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (§ 52 Abs. 3 Nr. 7 und Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2 WaffG, § 74 StGB) eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen festgesetzt. Ihm wurde vorgeworfen, am 22.2.2012 in E1. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG fahrlässig eine erlaubnispflichtige Schusswaffe und erlaubnispflichtige Munition Nichtberechtigten überlassen zu haben. Er habe am Tattag ermöglicht, dass seine damalige Ehefrau sowie die Zeugen T2. und L1. aufgrund Kenntnis des für die Öffnung des Tresors erforderlichen Zahlencodes Zugriffs auf die ihm gehörende, im Tresor der Firma „Q. T. T1. e.K.“ gelagerte Schusswaffe sowie auf die zugehörige Munition gehabt hätten. Am 1.3.2012 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Verfügung vom 18.4.2012 wurden 50 % seiner Dienstbezüge einbehalten. Da der Beklagte trotz Aufforderung seinen Dienstausweis nicht freiwillig herausgab, wurde seine Wohnung am 16.6.2012 durchsucht. Dabei konnte der Dienstausweis sichergestellt werden. Mit Verfügung vom 31.7.2012 wurde das Disziplinarverfahren erneut ausgedehnt. Dem Beklagten wurde weiter vorgeworfen, eine ungenehmigte Nebentätigkeit als Geschäftsführer seines eigenen Sicherheitsgewerbes (H. T. Services GmbH) auszuüben. Zudem wurde der dem Strafbefehl vom 29.5.2012 zugrunde liegende Sachverhalt in das Disziplinarverfahren einbezogen. Am 15.8.2012 teilte der Beklagte dem Ermittlungsführer mit, dass seine Bevollmächtigten das Mandat niedergelegt hätten. Am 18.10.2012 gab er auf Nachfrage an, er wolle das Disziplinarverfahren ohne Rechtsbeistand fortsetzen. Nach dem Ermittlungsbericht vom 19.1.2013 wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 2.7.2013 abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er wurde darauf hingewiesen, dass er die Mitwirkung des örtlichen Personalrats beantragen könne. Der Kläger hat am 14.9.2013 Disziplinarklage erhoben, mit der er dem Kläger zur Last gelegt hat, in den Jahren 2008 bis 2012 ohne Nebentätigkeitsgenehmigung in der Firma „Q.T.T1. H. “ bzw. dem von ihm gegründeten und geleiteten Unternehmen „H. T. T1. GmbH“ tätig gewesen und dabei in 64 Einzelfällen als Vertreter des Unternehmens aufgetreten zu sein, wobei er teilweise – in 24 Fällen - dort auch während Erkrankungs-, Wiedereingliederungs- und Urlaubszeiten gearbeitet habe, sowie am 22.2.2012 gegen das Waffengesetz verstoßen zu haben. Hierdurch habe er ein einheitliches schwerwiegendes Dienstvergehen begangen und sei als Beamter nicht mehr tragbar. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Disziplinarklageverfahren schriftsätzlich nicht Stellung genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er angegeben, er sei davon ausgegangen, trotz gesundheitlicher Probleme weiter polizeidienstfähig zu sein. Er habe gemerkt, dass der Laufbahnwechsel ihm nicht liege. Deshalb habe er sich entschlossen, ihn zu beenden und sich geschäftlich anders zu orientieren. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil aus dem Beamtenverhältnis entfernt und die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ausgeschlossen. Es hat aufgrund des Inhalts der Akten sowie der Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer u.a. folgende Feststellungen getroffen: „I. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: (…) In dem Zeitraum zwischen dem 30. Januar 2008 und dem 8. Mai 2012, auf den die disziplinarischen Ermittlungen in der vorliegenden Sache sich beziehen, wurde der Beklagte insgesamt mindestens 64 Mal für die Firma „Q.T.T1. H. " und die von ihm gegründete GmbH tätig. Teilweise nahm er dabei als Vertreter des Unternehmens an persönlichen oder telefonischen Besprechungen mit Geschäftspartnern oder der Arbeitsagentur (ARGE) in E1. teil oder gab schriftliche Angebote ab, teilweise führte er auch persönlich Überwachungen oder Sicherungsmaßnahmen durch. Die ermittelten 64 Vorgänge sind im Folgenden tabellarisch in zeitlicher Reihenfolge dargestellt. Hierbei entsprechen die jeweils in Klammern eingefügten Zahlen der Nummerierung in der Klageschrift. Die 24 mit + gekennzeichneten Vorgänge liegen in Erkrankungs-, Kur- oder Wiedereingliederungszeiten. 1. (35) 30.01.2008 Telefonat mit ARGE - Einstellung C. 2. ( 1) 24.05.2008 persönlicher Einsatz beim N.------straßenfest 3. (34) 02.07.2008 Telefonat mit ARGE - Einstellung U. 4. (33) 07.07.2008 Telefonat mit ARGE - Arbeitsaufnahme 5 . ( 8) 25.06.2008 Angebotsabgabe an Sparkasse „Alarmintervention" 6. (31) 25.07.2008 Telefonat mit ARGE - Einstellung T3. 7. (32) 25.07.2008 Telefonat mit ARGE - Einstellung T3. 8. (30) 30.07.2008 Telefonat mit ARGE - Einstellung T3. 9. (29) 05.09.2008 Telefonat mit ARGE - Einstellung B1. 10. (28) 11.09.2008 Telefonat mit ARGE - Einstellung I. 11. ( 3) 22.10.2008 Angebot an „Agentur E1. " - Q1. -Halle - 12.01.2009 bis 28.06.2009: Erkrankung und Kuraufenthalt 12. (16) + 30.04.2009 Besprechung in Sparkasse E „Geld-Express" 13. (36) + 30.04.2009 Besprechung in C1. „Hafenfest 2009" 14. (37) + 08.05.2009 Besprechung in C1. „Hafenfest 2009" 15. (42) + 19.05.2009 Ortsbesichtigung Landgestüt X1. 16. (17) + 02.06.2009 Besprechung in Sparkasse E. „Geld-Express 17. (38) + 22.06.2009 Besprechung in C1. „Hafenfest 2009" - 29.06.2009 bis 16.08.2009: Wiedereingliederungsmaßnahme 18. (19) + 08.07.2009 Telefonat mit ARGE Förderanfrage 19. (27) + 08.07.2009 Telefonat mit ARGE Einstellung L2. 20. ( 6) + 09.07.2009 Telefonat mit und Email an „Agentur E1. " 21. ( 5) + 25.07.2009 persönlicher Einsatz bei 100-Jahr Feier BVB 22. (39) + 28.07.2009 Besprechung in C1. ,Hafenfest 2009" 23. (18) + 31.07.2009 Besprechung in Sparkasse E. „Geld-Express" 24. (44) + 08.08.2009 Einsatzleiter im Landgestüt X1. 25. (45) 20.09.2009 Einsatzleiter im Landgestüt X1. 26. (46) 27.09.2009 Einsatzleiter im Landgestüt X1. 27. (47) 30.09.2009 Einsatzleiter im Landgestüt X1. 28. (48) 03.10.2009 Einsatzleiter im Landgestüt X1. - 08.03.2010 bis 10.03.2010: Erkrankung 29. (25) + 08.03.2010 Telefonat mit ARGE Stellenangebot A. 30. (26) + 08.03.2010 Telefonat mit ARGE Stellenangebot Azubi 31. (24) + 08.03.2010 Telefonat mit ARGE Einstellung A. 32. (23) + 10.03.2010 Telefonat mit ARGE Einstellung A. 33. ( 9) 19.04.2010 Gespräch mit SK E1. - ,Alarmintervention" 34. (40) 27.04.2010 Besprechung in C1. „Hafenfest 2010" 35. (23) 10.05.2010 Telefonat mit ARGE Einstellung A. 36. (22) 26.05.2010 Telefonat mit ARGE Einstellung O. 37. (10) 28.05.2010 Gespräch mit SK E1. - Alarmintervention" 38. (49) 06.08.2010 Einsatzleiter im Landgestüt X1. 39. (50) 07.08.2010 Einsatzleiter im Landgestüt X1. 40. (20) 24.08.2010 Stellenangebot an ARGE 41. (11) 02.09.2010 Gespräch mit SK E1. - „Alarmintervention" 42. (13) 04.09.2010 Gespräch mit SK E1. - „Alarmintervention" 43. (14) 05.09.2010 Gespräch mit SK E1. - „Alarmintervention" 44. (51) 19.09.2010 Einsatzleiter im Landgestüt X1. 45. (52) 26.09.2010 Einsatzleiter im Landgestüt X1. 46. (53) 29.09.2010 Einsatzleiter im Landgestüt X1. 47. ( 4) 02.10.2010 Ortsbesichtigung mit „Agentur E1. " 48. (54) 03.10.2010 Einsatzleiter im Landgestüt X1. 49. ( 7) 31.10.2010 persönlicher Einsatz bei Einbruch in Sparkasse E. 50. (21) 17.12.2010 Telefonat mit ARGE Einstellung L3. 51. (12) 03.01.2011 Gespräch mit SK E1. - „Alarmintervention" - 12.04.2011 bis 20.05.2011: Erkrankung 52. ( 2) + 08.05.2011 Telefonat mit Agentur E1. " - Friedensfest 53. (15) + 16.05.2011 Telefonat mit SK E1. - Auftragsvergabe 54. (41) + 19.05.2011 Besprechung in C1. „Hafenfest 2011" 55. (55) 12.08.2011 Einsatzleiter im Landgestüt X1. 56. (56) 13.08.2011 Einsatzleiter im Landgestüt X1. - 07.09.2011 bis 30.09.2011: Erkrankung 57. (63) + 24.09.2011 Observation bei Firma Weidlich (12:00 - 18:00 Uhr) 58. (57) + 25.09.2011 Einsatzleiter im Landgestüt X1. 59. (58) + 28.09.2011 Einsatzleiter im Landgestüt X1. 60. (61) 01.10.2011 Observation bei Firma X2. (12:00 - 18:00 Uhr) 61. (59) 02.10.2011 Einsatzleiter im Landgestüt X1. - 04.10.2011 bis 15.03.2012: Erkrankung 62. (61) + 08.10.2011 Observation bei Firma X2. (12:00 - 17:45 Uhr) 63. (60) + 15.10.2011 Observation bei Firma X2. (12:00 - 20:30 Uhr) 64. (64) 08.05.2012 Angebotsabgabe als Geschäftsführer der Firma „H. T. T1. GmbH“ Der Beklagte habe durch die Fortführung seiner ungenehmigten und dem Dienstherrn nicht bekannt gegebenen Tätigkeit in dem Unternehmen seiner Ehefrau gegen seine aus § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW a.F. bzw. § 40 BeamtStG folgenden Dienstpflichten verstoßen. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Sicherheits- und Überwachungsgewerbe wäre - was dem Beklagten spätestens seit den Ermittlungen in dem ersten gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahren bewusst gewesen sei - wegen der möglichen Beeinträchtigung dienstlicher Belange in der Ausübung seines Berufes als Polizeibeamter auch nicht genehmigungsfähig gewesen. Durch die Ausübung seiner gewerblichen Nebentätigkeit während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit habe er des Weiteren die Pflicht aus § 34 Satz 1 BeamtStG, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, verletzt. Die Gesunderhaltungs- und Genesungspflicht folge aus der Treuepflicht und der Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf aus § 34 Satz 1 BeamtStG. Der Gesunderhaltungspflicht widerspreche es grundsätzlich, wenn der Beamte seine Kräfte nicht schone und sie vorzeitig insbesondere zu Erwerbszwecken einsetze. Dabei reiche es aus, dass die während der Krankschreibung ausgeübte Tätigkeit generell geeignet sei, die alsbaldige Genesung nachteilig zu beeinflussen, ohne dass insofern eine konkrete Verzögerung des Gesundungsprozesses vorliegen müsse. Schließlich habe er durch Begehen einer Straftat nach dem Waffengesetz die allgemeine Wohlverhaltenspflicht eines Beamten aus § 34 Satz 3 BeamtStG, die insbesondere das Unterlassen von Straftaten beinhalte, verletzt und sei nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordert. Mit der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit über einen langen Zeitraum und während Zeiten von Krankmeidungen habe der Beklagte ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten von besonders erheblichem Gewicht gezeigt. Den Beklagten belaste zunächst der Umfang der Nebentätigkeit, der sich als nicht genehmigungsfähige Ausübung eines Zweitberufs darstelle. Er habe in den Jahren nach seiner Verurteilung wegen eines gleichgelagerten Dienstvergehens durch das Verwaltungsgericht N1. im Jahr 2008 und wohl noch verstärkt nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2010 alles darangesetzt, sich ein zweites berufliches Standbein zu schaffen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte die ungenehmigte Nebentätigkeit ohne Wissen und Kenntnis des Dienstherrn bereits während des laufenden Vorverfahrens und insgesamt über mindestens vier Jahre betrieben und sein pflichtwidriges Verhalten auch nach Einleitungen neuer disziplinarischer Ermittlungen im vorliegenden Verfahren weiter beibehalten habe. Das entscheidende disziplinarische Gewicht erhalte sein Dienstvergehen aber durch die Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit während Zeiten der Krankschreibung. Angesichts der disziplinarischen Vorbelastung des Beklagten und seiner völligen Unempfindlichkeit gegenüber warnenden Hinweisen müsse festgestellt werden, dass das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit in die Integrität des Beklagten endgültig zerstört sei. Dass der Beklagte wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, verstärke den eingetretenen Vertrauensverlust. Da sich entlastende Gesichtspunkte nicht ergeben hätten, sei die Entfernung aus dem Dienst unausweichlich. Sie erscheine auch unter Berücksichtigung seines Werdegangs und seiner persönlichen Verhältnisse nicht unangemessen. Die Gewährung des kraft Gesetzes im Regelfall vorgesehenen Unterhaltsbeitrags sei dem Beklagten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW zu versagen, da er dessen unwürdig sei. Er habe durch sein hartnäckig beibehaltenes, pflichtwidriges Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, für Berufsbeamte geltenden Gesetzen und Dienstvorschriften Folge zu leisten und seinen Pflichten nachzukommen. Der Beklagte habe sich eine neue berufliche Existenz aufgebaut und sei nach außen - schon im Betrieb seiner Ehefrau, noch deutlicher als Geschäftsführer der von ihm gegründeten GmbH - als Verantwortlicher des Unternehmens aufgetreten. Damit habe er klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er sich seinem Dienstherrn nicht mehr verpflichtet sehe. Abgesehen davon wäre ein Unterhaltsbeitrag auch deshalb zu versagen gewesen, weil der Beklagte nach den erkennbaren Umständen - auch unter Berücksichtigung der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen - nicht bedürftig sei. Angaben zu seinen derzeitigen Einkünften aus der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit habe der Beklagte auf Fragen in der mündlichen Verhandlung verweigert. Das Gericht habe keine Anhaltspunkte gefunden, die für eine Bedürftigkeit des Beklagten sprächen, zumal er um Verlegung des ursprünglich anberaumten Verhandlungstermins wegen einer nach Fuerteventura gebuchten Urlaubsreise gebeten habe. Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend: Das Verwaltungsgericht habe ihm u.a. vorgeworfen, in Erkrankungszeiten insgesamt sieben Telefonate mit der ARGE E1. , zwei Besprechungen mit Mitarbeitern der Sparkasse E1. sowie zwei Telefongespräche mit der Agentur E1. und der Sparkasse E1. geführt zu haben. Es habe aber die Prüfung unterlassen, inwiefern diese Besprechungen überhaupt seine Genesung beeinflusst hätten. Es habe sich um reine Telefongespräche gehandelt, die keine Auswirkungen auf seine Genesung gehabt hätten; insbesondere hätten sie nicht zu einer Verlängerung der Erkrankungszeit geführt. Insoweit liege gar kein Dienstvergehen vor. Die übrigen Pflichtverletzungen wögen nicht so schwer, dass die Höchstmaßnahme angezeigt sei. Allenfalls eine Zurückstufung sei angemessen. Die Feststellungen aus dem Strafbefehl hätten nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die im Protokoll der mündlichen Verhandlung im Einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. I. In tatsächlicher Hinsicht trifft der Senat folgende Feststellungen: 1. a) Der Beklagte ist im hier in Rede stehenden Zeitraum vom 30.1.2008 bis 8.5.2012 insgesamt 61mal für die Firma PSS (Q. T. T1. e.K.) und einmal für die von ihm im Mai 2012 gegründete Firma HTT (H. T. T1. GmbH) tätig geworden. Teilweise nahm er dabei als Vertreter des Unternehmens an persönlichen oder telefonischen Besprechungen mit Geschäftspartnern oder der Arbeitsagentur (ARGE) in E1. teil oder gab schriftliche Angebote ab, teilweise führte er auch persönlich Überwachungen oder Sicherungsmaßnahmen durch. In 22 Fällen wurde der Beklagte dabei in Zeiten tätig, in denen er dienstunfähig erkrankt war, sich in einer Kur- oder Wiedereingliederungsmaßnahme befand oder ihm Erholungsurlaub bewilligt worden war. Im Hinblick auf die einzelnen dem Beklagten vorzuwerfenden Handlungen legt der Senat seiner Entscheidung nach eigener Überzeugungsbildung auf Grundlage der vorliegenden Akten die von der Disziplinarkammer getroffenen Feststellungen zugrunde. Klarzustellen ist insoweit lediglich, dass es bei den Besprechungen, die unter 17. und 22. aufgeführt sind („Besprechung in C1. „Hafenfest 2009") um Telefongespräche betreffend die so genannte „Ferienende-Party“ handelte. Bei den unter 42. und 43. aufgeführten Gesprächen mit Vertretern der Sparkasse E1. ging es nicht um das Projekt „Alarmintervention“, sondern um die Sicherheitslage während einer Demonstration. Für das unter Nr. 35 aufgelistete „Telefonat mit ARGE Einstellung A. “ findet sich in den vorliegenden Akten kein Beleg. Bei den Telefonaten mit der ARGE („Förderanfrage“ und „Einstellung L2. “) vom 8.7.2009 handelte es sich ausweislich der Aktenlage um dasselbe Telefongespräch. Bei der Angabe zu Nr. 52 „08.05.2011 Telefonat mit Agentur E1. " – Friedensfest“ dürfte es sich um einen „Zahlendreher“ handeln, denn nach Aktenlage hat dieses Gespräch am 5.8.2011 – und damit nicht während einer Erkrankungszeit des Beklagten - stattgefunden. Der Senat kommt damit abweichend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im maßgeblichen Zeitraum zu insgesamt 61 (statt 63) Tätigkeiten für die Firma PSS und einer Tätigkeit für die Firma GSS als deren Geschäftsführer. Hiervon haben 22 (statt 24) zu Zeiten stattgefunden, zu denen der Beklagte erkrankt war oder sich in einer Wiedereingliederungs- oder Kurmaßnahme befand. b) Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage der vorliegenden Akten des behördlichen und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens jeweils samt Beiakten. Der Beklagte hat die einzelnen Geschehnisse, bei denen er für die Q.T.T1. oder die H.T.T1. tätig geworden ist und die bereits in der Disziplinarklageschrift enthalten waren, im gesamten gerichtlichen Verfahren auch nicht bestritten. 2. a) Der Beklagte hat am 22.2.2010 fahrlässig ermöglicht, dass seine damalige Ehefrau sowie die Zeugen T2. und L1. aufgrund Kenntnis des für die Öffnung des Tresors erforderlichen Zahlencodes Zugriff auf die ihm gehörende, im Tresor der Firma Q.T.T1. gelagerte Schusswaffe sowie auf die zugehörige Munition hatten. b) Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Strafbefehls vom 29.5.2012 (Az. 720 Cs 104 Js 102/12 - 182/12), rechtskräftig seit dem 12.7.2012. Ein Strafbefehl entfaltet zwar nicht die einem Strafurteil innewohnende Bindungswirkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2012 - 2 A 11.10 -, juris, Rn. 37 zu § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG. Die darin enthaltenen Feststellungen können gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW der Entscheidung des Gerichts aber ohne erneute Prüfung zu Grunde gelegt werden, da es sich bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren um ein gesetzlich geordnetes Verfahren handelt. Diese Vorschrift rechtfertigt es jedenfalls dann, von einer gerichtlichen Beweisaufnahme abzusehen, wenn die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr substantiiert bestritten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2012 - 2 A 11.10 -, juris, Rn. 39 und Beschluss vom 4.9.2008 - 2 B 61.07 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 11.1.2017 – 3d A 204/16.O –, juris, Rn. 34 f. Das ist hier der Fall, denn allein der pauschale Angriff in der Berufungsschrift, der Strafbefehl habe nicht zugrunde gelegt werden dürfen, stellt kein substantiiertes Bestreiten dar. Gleiches gilt für das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens keine Tatsachen etwa durch Zeugenvernehmung festgestellt worden seien. II. Auf Grundlage dieser Feststellungen hat der Beklagte ein einheitliches schweres Dienstvergehen begangen. Maßgeblich ist dabei die Rechtslage zum Zeitpunkt des jeweiligen Pflichtverstoßes, weil sich insoweit für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes am 1.4.2009 durch dessen Inkrafttreten kein materiell-rechtlich günstigeres Recht ergibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.3.2010 - 2 C 83.08 -, juris, Rn. 17, und vom 19.8.2010 - 2 C 5.10 -, juris, Rn. 8. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG bzw. § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der vor dem 1.4.2009 geltenden Fassung (LBG NRW (1981)) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. 1. Durch die dargestellten Tätigkeiten für die Firmen „PSS“ bzw. „GSS“ hat der Beklagte gegen das aus §§ 49 Abs. 1, 51 Abs. 1 LBG NRW in der Fassung des Gesetzes vom 21.4.2009 (LBG NRW (2009)) i.V.m. § 34 Satz 3 BeamtStG bzw. §§ 57 Satz 2, 68 Abs. 1, 69 Abs. 1 LBG NRW (1981) folgende Verbot verstoßen, genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten ohne Genehmigung auszuüben. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.1.2007 – 1 D 16.05 –, juris, Rn. 31 (zum BBG a.F.). Der Beklagte hat im maßgeblichen Zeitraum durch die Tätigkeiten für die Firma „PSS“ und die Tätigkeit für die von ihm gegründete Firma „GSS“ eine ungenehmigte Nebentätigkeit i.S.d. § 40 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW (2009) bzw. § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW (1981) ausgeübt. Hiernach bedarf ein Beamter der vorherigen Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes. Vorliegend ist jedenfalls das Merkmal der Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb gegeben. Die Firma „Q.T.T1.“ stellt unstreitig einen solchen dar. In diesem Gewerbebetrieb hat der Beklagte auch mitgearbeitet. Er hat insbesondere keine bloße (familiäre) Hilfestellung für seine damalige Ehefrau erbracht. Es kann dahinstehen, wieweit im Falle einer solchen Sachlage genehmigungsfrei eheliche Beistandsleistungen gemäß § 1353 BGB erbracht werden dürfen. Bereits der Umfang der in Rede stehenden Tätigkeiten spricht gegen ein bloßes „Aushelfen“ oder „Einspringen“ für seine damalige Ehefrau. Für eine maßgebliche Rolle des Beklagten in der Firma „Q.T.T1.“ sprechen auch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, seine damalige Ehefrau habe im Zuge der ehelichen Trennung „die Q.T.T1. mit allen Mitteln übernehmen wollen“. Hätte der Beklagte lediglich „ausgeholfen“, hätte eine derartige Beschreibung der Situation ferngelegen. Zudem haben die im behördlichen Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen übereinstimmend dargestellt, dass sie den Beklagten als regulären Ansprechpartner für die Firma „Q.T.T1.“ kennen gelernt hatten. Im Hinblick auf die von ihm selbst gegründete Firma „H. T. T1. GmbH“ ist eine (eigene) gewerbliche Tätigkeit i.S.d § 49 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW 2009 bzw. § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW (1981) gegeben. Über eine Nebentätigkeitsgenehmigung für diese Tätigkeiten verfügte der Beklagte nicht. Sie waren auch nicht von der ihm unter dem 27.6.2003 erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung gedeckt, denn diese war ihm bereits unter dem 7.1.2004 unter Anordnung der sofortigen Wirkung entzogen worden. Der Beklagte handelte auch vorsätzlich und schuldhaft. Insbesondere war ihm (spätestens) aufgrund des vorangegangenen Disziplinarverfahrens bekannt, dass eine Tätigkeit im Sicherungsgewerbe seiner damaligen Ehefrau genehmigungspflichtig war. Soweit er die Tätigkeit in Erkrankungs-, Kur- oder Wiedereingliederungszeiten ausgeübt hat, hat er zudem jedenfalls in neun Fällen gegen seine aus § 34 Satz 1 BeamtStG bzw. § 57 Satz 1 LBG NRW (1981) folgende Pflicht zur Gesunderhaltung bzw. Genesungspflicht verstoßen. Der Beamte, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.2.1992 – 1 D 2.91 –, juris, Rn. 38. Daher verstößt ein Beamter, der während einer Krankschreibung – Gleiches muss für Zeiten einer Wiedereingliederung oder einer Kurbehandlung gelten - Nebentätigkeiten ausübt, gegen die Pflicht zum vollen beruflichen Einsatz, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang generell geeignet ist, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zumindest zu verzögern. Eines konkreten medizinischen Nachweises bedarf es insoweit nicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1.6.1999 - 1 D 49.97 –, juris, Rn. 51, und vom 14.11.2001 - 1 D 60.00 –, juris, Rn. 20, sowie Beschluss vom 17.7.2013 – 2 B 27.12 –, juris, Rn. 8. Es kann offen bleiben, ob – wie die Berufungsbegründung annimmt – bloße Telefonate mit Geschäftskunden oder etwa der Arbeitsvermittlung nicht generell geeignet waren, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beklagten zu verzögern. Jedenfalls Tätigkeiten wie persönliche Besprechungen vor Ort (12., 17. und 23. - Besprechung in Sparkasse E.); eine Ortsbesichtigung (15. – Ortsbesichtigung Landgestüt X1. ), die Einsatzleitung bei den Veranstaltungen im Landgestüt X1. (24., 58. und 59.) sowie Observationen von fast sechs und mehr als acht Stunden (62. - Observation bei Firma X2. [12:00 - 17:45 Uhr]; 63. - Observation bei Firma X2. [12:00 - 20:30 Uhr]) stellen Tätigkeiten dar, die ihrer Art und ihrem Umfang nach generell geeignet waren, die Genesung des Beklagten, der ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen im Wesentlichem unter einem Bandscheibenvorfall sowie an depressiven und Angststörungen litt, nachteilig zu beeinflussen. b) Die Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit stellt eine innerdienstliche Dienstpflichtverletzung dar. Eine solche erfordert, dass das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 11. Die Ausübung der Nebentätigkeit stellt sich als innerdienstlich dar, da sie unmittelbar mit der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten verknüpft war, ihre Eigenschaft als Nebentätigkeit gerade aufgrund der Dienststellung des Beklagten erlangte. Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 8.9.2004 – 1 D 18.03 –, juris, Rn. 57, und vom 6.6.2007 – 1 D 8.06 –, juris, Rn. 19. 2. Auch der Verstoß gegen das Waffengesetz stellt sich als Dienstvergehen dar. Es handelt sich um eine außerdienstliche Dienstpflichtverletzung, denn das Ermöglichen des Zugangs zu seiner privaten Waffe samt Munition erfolgte - ohne Einbindung in den Dienst - als Privatperson. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die beruflichen Erfordernisse, die eine Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes begründen, ergeben sich vor allem aus dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn, daneben aus der Notwendigkeit, das Ansehen des Beamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint. Danach verstößt ein außerdienstliches Verhalten des Beamten gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG bzw. § 57 Satz 2 LBG NRW (1981), wenn es geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn sein außerdienstliches Verhalten einen hinreichenden Bezug zu seinem Amt aufweist, so dass es nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seines Amtes zulässt, also Zweifel daran weckt, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Dabei ist maßgeblich auf das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne und nicht (mehr) auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris, Rn. 13 ff., - 2 C 19.14 -, juris, Rn. 13 ff., und - 2 C 25.14 -, juris, Rn. 14 ff., je m.w.N. Dieser Dienstbezug ist gegeben. Gerade von einem Polizeibeamten, zu dessen Berufsbild das Tragen und der Umgang mit einer Waffe gehören, muss auch im außerdienstlichen Bereich ein besonders sorgsamer Umgang mit Waffen und Munition erwartet werden. Genügt sein Verhalten nicht den Anforderungen, die das Waffengesetz etwa an die sichere Verwahrung der Waffe stellt, setzt er sich dem Verdacht aus, auch im Dienst nicht die erforderliche Sorgfalt beim Umgang mit Waffen an den Tag zu legen. Da es – wie gezeigt – um den Bezug zum Statusamt des Beklagten geht, kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht über eine Dienstwaffe verfügte. Der Beklagte handelte, wie im Strafbefehl dargestellt und von ihm nicht substantiiert bestritten, auch fahrlässig und damit schuldhaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2011 – 2 A 5.09 –, juris, Rn. 12. 3. Die Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit sowie der Verstoß gegen das Waffengesetz bilden ein einheitliches Dienstvergehen. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2014 – 2 B 37.12 –, juris, Rn. 17. III. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen führt nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. 1. Ausgangspunkt für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW). Hat ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Der endgültige Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.7.2010 - 2 B 121.09 -, juris, Rn. 5. So liegt der Fall hier. a) Auszugehen ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW von der Schwere des Dienstvergehens ("insbesondere"). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - 2 C 62.11 -, juris, Rn.39. Setzt sich – wie hier - das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.2005 – 1 D 1.04 –, juris, Rn. 113. Das Schwergewicht des Dienstvergehens wird hier durch die Pflichtverletzung der langjährigen Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit geprägt. Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. ob die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt. BVerwG; Urteile vom 1.6.1999 - 1 D 49.97 -, juris, Rn. 54, und vom 11.1.2007 - 1 D 16.05 – , juris, Rn. 59, sowie Beschluss vom 17.7.2013 – 2 B 27.12 –, juris, Rn. 7. Dies zugrunde gelegt, indiziert die Schwere des Dienstvergehens die Höchstmaßnahme. aa) Die Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit wiegt bereits für sich schwer. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten - anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich umfassend in Anspruch genommen: Der Beamte hat aufgrund seiner vollen Hingabepflicht an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich dem Dienstherrn und der Allgemeinheit voll zu widmen; der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und Alters- wie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und dessen Familie zu sorgen. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine geistigen und körperlichen Kräfte außerhalb seiner beruflichen Pflichten nutzbar machen will. Dienstherr und Allgemeinheit sollen in ihrem Interesse an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden, darüber hinaus in ihrem Interesse daran, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon der Anschein möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte vermieden wird. Genehmigungs- oder Anzeigepflicht sollen sicherstellen, dass die Behörde schon vor Aufnahme einer Nebentätigkeit Kenntnis erhält, damit sie sachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt vereinbaren lässt. Dabei sind nicht nur die dienstlichen Belastungen des Beamten zu prüfen, sondern es ist auch zu erwägen, wie sich die Nebentätigkeit auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten und damit letztlich auch auf dessen dienstliche Verwendbarkeit auswirken wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1990 – 1 D 63.89 –, juris, Rn. 25. bb) Erschwerend hinzu kommen hier vor allem die lange Dauer der Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit von mehr als vier Jahren sowie die Vielzahl von 62 Pflichtverstößen. Es handelt sich nicht um ein gelegentliches Tätigwerden des Beklagten. Vielmehr zeichnen die Dauer und der Umfang der Tätigkeiten das Bild eines Zweitberufs, der geeignet war, dem Beklagten eine nicht unerhebliche Einkommensquelle zu erschließen, ihm gewissermaßen ein „zweites Standbein“ zu sichern. Dem entspricht die Angabe des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, er habe sich, da er gemerkt habe, dass der Laufbahnwechsel ihm nicht liege, beruflich neu orientiert. Diese Motivation, die im Übrigen deutlich die Abkehr des Beklagten von seinem Dienstherrn ebenso wie von seinen Dienstpflichten ausdrückt, trägt zur besonderen Schwere der Pflichtverletzungen bei. Der Senat sieht sich im Übrigen bei seiner Würdigung nicht deshalb an der Berücksichtigung der Tätigkeiten des Beklagten am 30.1.2008 und 24.5.2008 gehindert, weil diese noch vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts im vorangegangenen Disziplinarverfahren am 12.6.2008 erfolgt sind. Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (siehe bereits oben) verlangt wie dargestellt, dass das durch mehrere Verfehlungen zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen ist. Hieraus wurde in der früheren Rechtsprechung das Gebot abgeleitet, über alle entscheidungsreifen Pflichtverletzungen gleichzeitig, d.h. durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme zu entscheiden. Dieser Grundsatz ist im Bundesdisziplinargesetz (und im Landesdisziplinargesetz NRW) jedoch in der Folgezeit modifiziert worden. So ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW ausdrücklich, dass neue Handlungen, die zwischen der Erhebung der Disziplinarklage und der gerichtlichen Entscheidung vorgenommen werden, nicht zwingend im Wege der Nachtragsdisziplinarklage in das laufende Disziplinarverfahren einzubeziehen sind; sie können vielmehr auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.2.2007 – 1 D 12.05 –, juris, Rn. 21 ff.; Beschluss vom 29.7.2009 – 2 B 15.09 –, juris, Rn. 5 ff. (jew. zum BDG.) cc) Zur Schwere des Dienstvergehens trägt auch ganz maßgeblich bei, dass der Beklagte einen Teil – konkret 13 - der vorgeworfenen Handlungen (vgl. 52.-64.) vorgenommen hat, nachdem er bereits von der Einleitung des Disziplinarverfahrens Kenntnis gehabt hatte. Dass er seine Tätigkeiten selbst nach Einleitung des Disziplinarverfahrens fortgeführt hat, zeigt ganz besonders das Ausmaß der Nebentätigkeit und ihre Bedeutung für den Beklagten. dd) Erschwerend wirkt sich weiter aus, dass die Nebentätigkeit auch materiell rechtswidrig war, da sie nicht hätte genehmigt werden können. Nach § 68 Abs. 2 LBG NRW (1981) bzw. § 49 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW (2009) ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere u.a. dann vor, wenn die Nebentätigkeit den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann (Nr. 2), in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde oder Einrichtung, der der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann (Nr. 3) oder die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann (Nr. 4). Diese Versagungsgründe lagen hier vor. Zum einen konnte die Tätigkeit für das Sicherungsgewerbe seiner damaligen Ehefrau den Beklagten z.B. im Hinblick auf dienstlich erworbene Kenntnisse in einen Widerstreit mit seiner dienstlichen Verschwiegenheitspflicht bringen. Zum anderen konnte er bei Sicherheitsdiensten bei Veranstaltungen in Angelegenheiten tätig werden, in denen seine Dienstbehörde als Polizeibehörde tätig werden konnte. Eine Einflussnahme auf andere Polizeibeamte im Sinne der privaten Auftraggeber konnte damit nicht sicher ausgeschlossen werden. Auch konnten die Verpflichtungen gegenüber einem privaten Auftraggeber dazu führen, dass der Beklagte sich in einem seine Unparteilichkeit und Unbefangenheit beeinflussenden Interessenkonflikt befand. Vgl. auch OVG LSA, Urteil vom 21.4.2015 – 10 L 6/14 –, juris, Rn. 50; VG Hamburg, Beschluss vom 23.1.1995 – 4 VG 3995/94 –, juris, Rn. 12. ee) Das entscheidende Gewicht erhält die Nebentätigkeit dadurch, dass diese teilweise (22 von 62 Fällen) in einer Zeit ausgeübt worden ist, in der der Beklagte krankgeschrieben war, sich in einer Kurmaßnahme oder der Zeit einer Wiedereingliederung befand. Ein Beamter, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist, wie dargestellt, im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Wie dargestellt hat der Beklagte durch sein Verhalten in neun Fällen auch gegen seine Gesunderhaltungs- bzw. Genesungspflicht verstoßen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt. Aber auch die anderen Fälle des Tätigwerdens in Krankheits- bzw. Kur- oder Wiedereingliederungszeiten wirken erschwerend. Der Beklagte hat sich offenbar bereits in der Lage gefühlt, im Rahmen seiner Nebentätigkeit Leistungen zu erbringen und hat damit die Zeit seiner Erkrankung zu Erwerbszwecken genutzt. Fühlt ein Beamter sich aber bereits imstande, Dienstleistungen auch nur im beschränkten Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherrn anbietet, der ihm die Besoldung weiterzahlt und ihm aus Anlass der Krankheit soziale Vorteile gewährt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2001 – 1 D 60/00 –, juris, Rn. 27, m.w.N. ff) Zugunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sich für die Zeiten, in denen er im Dienst war, eine Beeinträchtigung seiner Leistungen durch die Nebentätigkeit nicht feststellen lässt. Dies entlastet ihn jedoch angesichts der geschilderten Erschwerungsgründe nicht durchgreifend. Dabei ist bedeutsam, dass es bereits durch die Verstöße gegen die Genesungspflicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der dienstlichen Belange gekommen ist. gg) Weiter erschwerend ist der Verstoß gegen das Waffengesetz zu berücksichtigen. Angesichts der dargestellten Erschwerungsgründe indiziert damit die Schwere des Dienstvergehens die Höchstmaßnahme. 2. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rn. 17, m.w.N. Das ist nicht der Fall. a) Zunächst ist einer der in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts "anerkannten" Milderungsgründe, der das Verhalten des Beklagten in milderem Licht erscheinen ließe, nicht zu erkennen. aa) Insbesondere fehlen selbst angesichts der psychischen Beeinträchtigungen, die sich aus den ärztlichen Bescheinigungen erstmals für März 2011 ergeben, konkrete Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, (im Übrigen:) wegen einer seelischen Störung oder wegen eines anderen Eingangsmerkmals im Sinne von § 20 StGB aufgehoben oder zumindest erheblich gemindert war (§ 21 StGB). Zur Vermeidung von Missverständnissen macht das Gericht darauf aufmerksam, dass die Höchststrafmaßnahmen schon dann geboten wäre, wenn man zu Gunsten des Beklagten die Zeit ungenehmigter Nebentätigkeiten ab März 2011 ausblendete. bb) Der Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase“ im Tatzeitraum kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 – 2 C 3.12 –, juris, Rn. 40 f., m.w.N. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht erkennbar. Auch mit Blick auf die psychischen Beeinträchtigungen des Beklagten ist nichts dafür ersichtlich, dass er „aus der Bahn geworfen“ war; bereits die planvolle Fortführung seiner Nebentätigkeit spricht entscheidend dagegen. cc) Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf finanzielle Schwierigkeiten angesichts der hälftigen Einbehaltung seiner Dienstbezüge und der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern verwiesen hat, kann er sich nicht mit Erfolg auf den anerkannten Milderungsgrund des Handelns in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage berufen. Es ist bereits nichts für eine Existenzbedrohung des Beklagten ersichtlich. Zudem wäre nach dem Vortrag des Beklagten jedenfalls nur ein einziger der insgesamt 62 Vorwürfe betroffen. Die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge erfolgte mit Verfügung vom 18.4.2012. Fast alle der hier gegenständlichen Handlungen des Beklagten haben vor diesem Datum stattgefunden; lediglich der auf den 8.5.2012 datierte Vorwurf der Angebotsabgabe als Geschäftsführer der Firma „H. T. T1. GmbH“ liegt zeitlich nach der Einbehaltungsverfügung. b) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass gegen den Beklagten wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens die Höchstmaßnahmen verhängt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rn. 25. Dies zugrundegelegt führt die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastender Gesichtspunkte des Streitfalls zu der Bewertung, dass es nicht möglich ist, von der durch die Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Delikts indizierten Höchstmaßnahme abzusehen. Durchgreifende Milderungsgründe zugunsten des Beklagten sind, auch wenn man zugrunde legt, dass er im Zeitraum ab März 2011 an depressiven Episoden und Angststörungen gelitten hat, nicht ersichtlich. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass der Beklagte offenbar seiner Nebentätigkeit unbeeinträchtigt nachgekommen ist. Ist kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer krankhaften Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beklagten – unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB – greifbar, ist schließlich nicht vor einem solchen Hintergrund eine abweichende Beurteilung angezeigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 2 B 85.16 –. c) Erschwerend kommt hinzu, dass die im Rahmen des Straf- und Disziplinarverfahrens zu Tage getretenen Umstände Persönlichkeitsmängel des Beklagten offenbaren, die ihn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vertrauensunwürdig und damit für das Beamtenverhältnis untragbar erscheinen lassen. Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW) erfasst die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es ist daher zu prüfen, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder als persönlichkeitsfremdes Verhalten hiervon abweicht. Daher können bzw. müssen auch Feststellungen zu Verhaltensweisen des Beamten getroffen werden, die nicht Gegenstand des zur Last gelegten Dienstvergehens sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.2010 - 2 B 84.09 -, juris, Rn. 14 (für § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG). Zu Lasten des Beklagten ist daher zu berücksichtigen, dass gegen ihn u.a. wegen der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit bereits mit Urteil vom 12.6.2008 eine Kürzung seiner Dienstbezüge verhängt worden war. Auch diese Maßnahme hat er sich nicht zur Pflichtenmahnung dienen lassen; vielmehr hat er seine Nebentätigkeit offenbar unbeeindruckt fortgesetzt. Der Berücksichtigung dieser Vorbelastung steht ein Verwertungsverbot nach § 16 Abs. 1 nach § 16 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW nicht entgegen. In das Gesamtbild der Persönlichkeit des Beklagten passt auch, dass dieser offenbar selbst nach seiner vorläufigen Dienstenthebung sein eigenes Sicherheitsgewerbe fortführt (vgl. den in die mündliche Verhandlung vor dem Senat eingeführten Internetauftritt der Firma G&B T. T1. GmbH). e) Das Ausmaß der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gibt keinen Anlass, sein Dienstvergehen in milderem Licht zu sehen. Wie dargelegt ist angesichts der langjährigen Tätigkeit einer nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Tätigkeit der Vertrauensverlust besonders groß. f) Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens, der den Beklagten be- und entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des erheblichen Ausmaßes der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Gericht zu der Bewertung, dass als Sanktion für sein Fehlverhalten allein die Höchstmaßnahme angezeigt ist. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Er ist daher im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar. 3. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. 4. Die mittlerweile erreichte lange Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das vom Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.2010 - 2 B 5.10 -, juris, Rn. 4, m.w.N. VII. Der Senat folgt der Bewertung des Verwaltungsgerichts auch im Hinblick auf den Ausschluss des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW. Hiernach kann das Gericht die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ganz oder teilweise ausschließen, soweit der Beamte der Gewährung nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Es kann offen bleiben, ob angesichts des Verhaltens des Beklagten bereits eine derartige Loslösung von seinem Dienstherrn eingetreten ist, dass bereits von Unwürdigkeit in diesem Sinne auszugehen ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.1999 – 1 D 49.97 –, juris, Rn. 61. Jedenfalls ist der Beklagte nach den erkennbaren Umständen nicht bedürftig. Er hat sich zwischenzeitlich ein eigenes Unternehmen aufgebaut, was bereits gegen seine Bedürftigkeit spricht. Insbesondere aber hat der Beklagte der Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei nicht bedürftig, mit seiner Berufung nicht widersprochen. In seinem solchen Fall ist dieser Umstand als unstrittig gestellt zu betrachten. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.7.2003 – DB 17 S 6/03 -, juris, Rn. 25. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.