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Urteil

7 A 197/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0705.7A197.15.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Sportfachmarktes auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 185, Flurstück 194 (S. -C. -Straße 17). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. der Beklagten, der für den östlichen Teil des Vorhabengrundstücks ein Sondergebiet und für den westlichen Teil ein Gewerbegebiet festsetzt. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Nr. 1.1.1 sind im Sondergebiet u.a. Einzelhandelsbetriebe mit der Warengruppe „Fahrrad-/Motorradbedarf“ sowie „Sportgroßgeräte“ allgemein zulässig. Ferner ist bestimmt, dass der Anteil der Randsortimente nicht mehr als 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche oder max. 700 m² betragen darf. Nach Nr. 1.2.1 der textlichen Festsetzungen sind u.a. in den festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Kfz- und Orthopädie-Einzelhandel unzulässig. Am 17.5.2011 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid zu der (sinngemäßen) Frage, ob ein Sportfachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 4.051 m² und einem in einer beigefügten Liste im einzelnen bezeichneten Sortiment auf dem Grundstück entsprechend einer ebenfalls beigefügten Skizze zulässig sei. Mit Bescheid vom 15.9.2011 lehnte die Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheides ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben widerspreche hinsichtlich der Art der Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans. Am 16.3.2016 beschloss der Rat der Beklagten, den Bebauungsplan Nr. zu ändern. In der Begründung der Beschlussvorlage heißt es u.a.: Mit der Änderung solle eine Anpassung der einzelhandelsbezogenen Festsetzungen des Bebauungsplans an die Zielsetzung des in Fortschreibung befindlichen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt N. erreicht werden. Konkreter Anlass für die kurzfristige Einleitung des Änderungsverfahrens sei ein Vorbescheidsantrag für die Erweiterung eines bereits vorhandenen zentrentypischen Einzelhandelsbetriebes der Branche Fahrrad-/Motorradbedarf. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt N. vom 24.3.2016 bekannt gemacht. Am 22.3.2017 beschloss der Rat der Beklagten eine Veränderungssperre für den Bereich der Änderung des Bebauungsplans Nr. ; dabei bestimmte er, dass die Veränderungssperre spätestens am 18.4.2018 außer Kraft trete. Die Veränderungssperre wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 31.3.2017 bekannt gemacht. Bereits am 11.10.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen: Die Sortimentsbeschränkung des Bebauungsplans verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Es sei nicht eindeutig zu erkennen, welche Waren unter die Begriffe „Sportgroßgeräte“ und „Fahrradbedarf“ zu fassen seien. Die Trennung von Sondergebiet und Gewerbegebiet sei jedenfalls im Bereich des Flurstücks 194 nicht nachvollziehbar. Der Bebauungsplan sei infolgedessen unwirksam. Das Bauvorhaben füge sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in die nähere Umgebung ein. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. September 2011 zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines gewerblichen Bauvorhabens (Sportfachgeschäft) auf dem Grundstück S. -C. -Straße 17 in N. zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat geltend gemacht, das Vorhaben sei durch die wirksamen Festsetzungen des Bebauungsplans ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Befreiung bestehe nicht, da die Grundzüge der Planung berührt seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, weil es nach der Art der Nutzung durch Nr. 1.2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausgeschlossen sei. Der Bebauungsplan sei wirksam. Der Einzelhandelsausschluss finde in § 1 Abs. 5 BauNVO eine Rechtsgrundlage und stütze sich hinreichend auf den Aspekt der Sicherung von Flächen für produzierendes Gewerbe und Industrie. Die Grenzziehung zwischen Gewerbe- und Sondergebiet auf dem Flurstück 194 führe nicht zu einem beachtlichen Mangel des Bebauungsplans. Angesichts der Größe des Vorhabengrundstücks mit ca. 2 ha habe es im Ermessen der Plangeberin gestanden, die Grundstücksflächen unterschiedlichen Gebieten zuzuordnen. Auf die Frage der Bestimmtheit der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.1 komme es nicht an, weil die Unwirksamkeit dieser Festsetzung nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führe. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht gegeben, da die Grundzüge der Planung berührt seien. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im wesentlichen folgendes vor: Der Bebauungsplan sei unwirksam, so dass von einem faktischen Sondergebiet nach § 11 BauNVO auszugehen sei; in dieses füge sich das Vorhaben ein. Der Bebauungsplan sei funktionslos. Auf der südlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Fläche befinde sich bereits seit dem Zeitpunkt der Antragstellung entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes ein großflächiger Möbelmarkt. Entsprechendes gelte für den südlich der S. - C. -Straße gelegenen Betrieb der Firma C1. ; inzwischen befinde sich auf dieser Fläche ein Fahrradhandel mit dem Namen „M. C2. “. Das Verwaltungsgericht habe eingeräumt, dass südlich der S. -C. -Straße ein faktisches Sondergebiet liege, obgleich dieser Bereich in dem Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzt sei. Die Entwicklung der fraglichen Flächen sei über die in dem Bebauungsplan vorgenommene Grenzziehung zwischen Sondergebieten und Gewerbegebieten hinweg gegangen, so dass ein Zustand eingetreten sei, der die Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit ausschließe. Die unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen vorgesehene Verkaufsflächenbeschränkung sei unwirksam, weil sie gebietsbezogen sei. Dieser Mangel habe die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge. Für die Grenzziehung zwischen Sondergebiet und Gewerbegebiet im Bereich des Flurstücks 194 fehle die planungsrechtliche Erforderlichkeit. Die Trennungslinie sei offensichtlich in Fortsetzung einer nördlich gelegenen Grundstücksgrenze gezogen worden, die das Flurstück 101 vom Flurstück 222 trenne. Auf dem Flurstück 101 befänden sich verschiedene großflächige Einzelhandelsgeschäfte, während das Flurstück 222 unbebaut sein. Nach der Planbegründung solle der Bebauungsplan insoweit u.a. eine entsprechende Vorprägung aufnehmen. Diese Begründung trage aber nicht für den Bereich des Vorhabengrundstücks. Entsprechendes gelte im Hinblick auf den weiterhin angeführten Gesichtspunkt der Verkehrsanbindung. Der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Teil der Planbegründung gebe über die Grenzziehung zwischen den Gebieten auf dem Vorhabengrundstück hingegen keine Auskunft. Die unter Nr. 1.1.1 bestimmten Warengruppen seien nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Dies gelte sowohl für die Sportgroßgeräte als auch für den Fahrrad-/Motorradbedarf. Das führe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. Außerdem sei die textliche Festsetzung über die Randsortimente unklar. Die zwischenzeitlich erlassene Veränderungssperre sei in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück unwirksam. Ihr liege jedenfalls insoweit keine sicherungsfähige Planung zu Grunde. Die Begründung des Aufstellungsbeschlusses für die Änderung des Bebauungsplans beziehe sich allein auf die Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebes der Branche Fahrrad-/Motorradbedarf. Von dem streitigen Vorhaben sei nicht die Rede. Gemessen an dem Sicherungszweck sei eine Veränderungssperre für den gesamten Bebauungsplanbereich nicht erforderlich. Die Veränderungssperre sei deshalb zumindest teilunwirksam. Andernfalls sei jedenfalls festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet gewesen sei, den streitigen Bauvorbescheid zu erteilen. Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergebe sich unter dem Gesichtspunkt eines Amtshaftungsprozesses. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klagantrag zu erkennen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre Nr. 107, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt N. vom 31.3.2017 verpflichtet war, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 15.9.2011 der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines gewerblichen Bauvorhabens (Sportfachgeschäft) auf dem Grundstück S. -C. -Straße 17 in N. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus: Die Festsetzung Nr. 1.1.2 des Bebauungsplans betreffe ausschließlich das Sondergebiet 1, das bereits jetzt entsprechend der Festsetzung genutzt werde. Die Verkaufsflächenbeschränkung sei vorhabenbezogen. Die Verkaufsflächenbeschränkung auf 1200 m² sei mit Blick auf § 11 Abs. 3 BauNVO erfolgt, ihr komme insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Die Festsetzung bezüglich der Elektrofachmärkte bis zu einer Verkaufsfläche von 3.300 m² habe § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO zum Hintergrund. Auch sei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Festsetzung nur die ausnahmsweise Zulässigkeit von Nutzungen betreffe. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen nicht einschlägig. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorausgesetzte Situation liege auch deshalb nicht vor, weil nur ein einziges Grundstück erfasst werde. Im Übrigen folge aus der Unwirksamkeit der Festsetzung Nr. 1.1.2 nur eine Teilnichtigkeit des Bebauungsplans. Infolge des Inkrafttretens der Veränderungssperre sei im Übrigen eine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine positive Bescheidung der Bauvoranfrage, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 71 Abs. 2, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht der Erteilung des Bauvorbescheides nämlich die Veränderungssperre Nr. 107 der Beklagten entgegen. Nach § 2 der Veränderungssperre dürfen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 434 unter anderem Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Das Vorhaben der Klägerin unterfällt dieser Regelung. Die Veränderungssperre ist nicht nur formell wirksam, sondern begegnet entgegen der Auffassung der Klägerin auch keinen durchgreifenden materiellen Bedenken. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB lagen vor. Es lag ein wirksamer Planaufstellungsbeschluss vor. Der Rat der Beklagten hat am 16.3.2016 den nach § 14 Abs. 1 BauGB notwendigen Beschluss zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans für den Bereich des Plans Nr. gefasst, der auch ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Die Veränderungssperre dient auch im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB der Sicherung der zukünftigen Planung. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen vom Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, Einzelvorhaben auszuschließen, reicht hingegen nicht aus. Vgl. etwa Senatsurteil vom 20.2.2017 - 7 A 1397/15 -, BauR 2017, 1020. Gemessen daran sind die Absichten der Beklagten zur Änderung des Bebauungsplans Nr. hinreichend konkretisiert. Sie richten sich ausweislich der Begründung des Aufstellungsbeschlusses auf die Anpassung der den Einzelhandel im Plangebiet steuernden Festsetzungen an das in Fortschreibung befindliche Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt N. unter Aufrechterhaltung des Planungskonzepts im Übrigen und in diesem Sinne auf den Schutz und die Entwicklung der integrierten Einzelhandelsstandorte. Dass der Fortschreibungsprozess noch nicht abgeschlossen ist und deshalb die Änderungen der einzelhandelssteuernden Festsetzungen im einzelnen noch nicht benannt sind, ist dabei unschädlich. Die mithin sicherungsfähigen Planungsabsichten der Beklagten sind auch rechtlich umsetzbar. An der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestehen keine Zweifel. Die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ist ein bedeutsamer städtebaulicher Belang, der nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB bei der Aufstellung der Bebauungspläne zu berücksichtigen ist. Für entsprechende Festsetzungen bestehen auch die erforderlichen Rechtsgrundlagen. Der Einwand der Klägerin, der Sicherungszweck der Veränderungssperre rechtfertige ihren Erlass allenfalls für ein Teilgebiet des Bebauungsplans Nr. und jedenfalls nicht für das Vorhabengrundstück, greift nicht durch. Dass Bauabsichten auf einem anderen Grundstück Anlass für die Veränderungssperre waren, zwingt nicht zu einer Beschränkung ihres räumlichen Geltungsbereichs. Das Plangebiet ist durch vielfältige Einzelhandelsentwicklungen geprägt; dass davon auch das Vorhabengrundstück umfasst ist, belegt nicht zuletzt der Vorbescheidsantrag der Klägerin. Ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB steht der Klägerin nicht zu, weil ihrem Vorhaben überwiegende öffentliche Belange im Sinne der Bestimmung entgegenstehen. Es ist nämlich mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht zu vereinbaren. 2. Mit dem Hilfsantrag ist die Klage unzulässig. Der Antrag ist zwar in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, es fehlt aber an einer weiteren Sachurteilsvoraussetzung. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch, dass die ursprüngliche Klage zulässig war. Dementsprechend ist eine bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig, wenn bereits die ursprüngliche Verpflichtungsklage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unzulässig war. Vgl. Senatsurteile vom 20.2.2017 - 7 A 1397/15 -, BauR 2017, 1020, sowie vom 6.3.2014 - 7 A 590/12-, BauR 2014, 1284; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. 2. 2003 - 5 S 1279/01 -, BRS 66 Nr. 158; Wolff, in: Sodan-Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 113, Rn. 312. Entgegen diesen Anforderungen war die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage der Klägerin auf Erteilung des planungsrechtlichen Vorbescheids unzulässig, weil ihr § 75 VwGO entgegen stand. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts in angemessener Frist nicht entschieden worden ist; die Klage kann aber nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist. Der Lauf der Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO begann nicht schon mit dem Eingang der Voranfrage bei dem Bauaufsichtsamt der Beklagten im Jahre 2011. Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Frist nach § 75 Satz 2 VwGO ist der Eingang eines vollständigen Vorbescheidsantrages. Vgl. erneut Senatsurteil vom 20.2.2017 - 7 A 1397/15 -, BauR 2017, 1020; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.2.2003 - 5 S 1279/01 -, BRS 66 Nr. 158. An einem solchen vollständigen Antrag fehlt es hier. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sowohl ein Lageplan wie auch die Angaben zum Brutto-Rauminhalt des geplanten Gebäudes und zu den Herstellungskosten der Stellplätze nicht beigefügt waren, deren Erforderlichkeit aus den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6.12.1995 (GV. NRW. S. 1241) in der zuletzt durch Verordnung vom 2.12.2016 (GV. NRW. 2017, S. 2) geänderten Fassung folgt. Nach § 16 Satz 1 BauPrüfVO sind dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Dazu gehörte vorliegend ein Lageplan im Sinne von § 3 BauPrüfVO, der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauPrüfVO zu den Bauvorlagen gehört. Ein solcher Lageplan war dem Vorbescheidsantrag nicht beigefügt. Insbesondere die als Anlage 2 zum Anschreiben eingereichte Skizze 2 entspricht nicht den Anforderungen des § 3 BauPrüfVO an einen solchen Plan. § 16 Satz 2 BauPrüfVO ordnet ferner an, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO sinngemäß gilt. Nach dieser Regelung sind einem Bauantrag die Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) in zweifacher Ausführung beizufügen. Nach § 6 Nr. 1 BauPrüfVO sind Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005) oder für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je cbm Brutto-Rauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten. Nach § 6 Nr. 2 BauPrüfVO sind Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung bei den übrigen baulichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten. Daraus ist zu entnehmen, dass hier nach Maßgabe des § 6 Nr. 1 1. Alt. der BauPrüfVO für das geplante Gebäude eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 (Ausgabe 2005) notwendig war. Auf die veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten kam es hier nicht an, weil es für das geplante Gebäude nicht an einer Festlegung landesdurchschnittlicher Rohbauwertsätze je cbm Brutto-Rauminhalt fehlte. Vgl. die Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung durch Bekanntmachung des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – X A 2 – 66.2 vom 26.8. 2016 (MBl. NRW. S. 507) in Verbindung mit Nr. 11. der Anlage zum Gebührentarif (zur Tarifstelle 2). Mit Blick auf die geplanten Stellplätze waren ferner nach § 6 Nr. 2 BauPrüfVO Angaben zu den veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten erforderlich. Die danach erforderlichen Angaben zu dem Bruttoraumvolumen des Gebäudes bzw. zu den Herstellungskosten der Stellplätze waren dem Vorbescheidsantrag ebenfalls nicht beigefügt und sind auch - ebenso wie der Lageplan - nicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung nachgereicht worden. Die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.