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Beschluss

7 A 830/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0731.7A830.16.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Verfahren beider Instanzen jeweils auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Verfahren beider Instanzen jeweils auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nebst Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen für den Umbau eines von dieser betriebenen Altenheimes (St. F. Haus). Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift I.-----straße 4, Y. Gemarkung Y. , Flur , Flurstück ). Sowohl das klägerische Grundstück als auch das Vorhabengrundstück liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6, 2. Änderung. Der Bebauungsplan setzt für das Vorhabengrundstück eine zweigeschossige Bebauung fest. Die Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 lautet u.a.: „Zu der benachbarten I.-geschossigen Bebauung bleibt ein 25 m breiter Streifen nach wie vor II.-geschossig bebaubar. Dies ist einerseits nachbarschützend und andererseits als gestalterischer Übergang von der I.-geschossigen zur III.-geschossigen Bebauung sinnvoll. Das übrige Grundstück wird III.-geschossig als Höchstgrenze festgesetzt.“ Die Beigeladene beantragte am 5.11.2013 die Erteilung einer Baugenehmigung für eine teilweise dreigeschossige Erweiterung des Altenheimes. Am 10.6.2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung, ferner erteilte sie eine Befreiung von der festgesetzten Zweigeschossigkeit, der Geschossflächenzahl und der festgesetzten Baugrenze hinsichtlich eines Windfangs in Front zur I.-----straße . Das Haus der Kläger und der hintere Garten- und Ruhebereich ihres Grundstücks reichen nicht bis an den dreigeschossig genehmigten südlichen Teil des St. F. Hauses heran. Am 11.8.2014 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die erteilte Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Zweigeschossigkeit verletze sie in ihren Rechten. Die Festsetzung des Bebauungsplans sei insoweit nachbarschützend. Die Befreiung berühre auch die Grundzüge der Planung. Daran ändere nichts, dass die Kubatur des Gebäudes im Wesentlichen unverändert bliebe. Die Kläger haben beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bürgermeisters der Beklagten vom 10.6.2014, Az. 6-63/557-2013 zum Umbau des St. F. Hauses, Gemarkung Y. , Flur , Flurstück , aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat am 2.3.2016 mündlich verhandelt und die Klage mit am 9.3.2016 zugestellten Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletze nachbarschützende Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans. Von diesen habe die Beklagte nicht ohne Verstoß gegen § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung erteilen können, weil insoweit die Grundzüge der Planung betroffen seien. Die Beschränkung des Maßes der Ausnutzbarkeit auf zwei Vollgeschosse in dem hier betroffenen „Übergangsstreifen“ sei ersichtlich Ergebnis eines planerischen Abwägungsvorganges zwischen den widerstreitenden bodenrechtlichen Interessen der Wohnbebauung einerseits und der Altenheimnutzung andererseits und von daher den Grundzügen der Planung zuzuordnen und einer Befreiung nicht zugänglich. Die Planbegründung unterscheide auch nicht zwischen vorderen und hinteren Grundstücksbereichen. Sie weise den Nachbarschutz nicht einzelnen Grundstücken zu, sondern sehe insgesamt vor, dass in einem 25 m breiten Streifen zur vorhandenen eingeschossigen Bebauung nur zweigeschossig gebaut werden dürfe; diese Festsetzung sei nachbarschützend. Hätte der Plangeber Nachbarschutz nur entlang der jeweiligen Grundstücksgrenze gewähren wollen, so hätte er dies anders formulieren müssen. Nach der tatsächlich gewählten Formulierung sei es eindeutig, dass sich die nachbarschützende Wirkung auch zu ihren Gunsten über den gesamten 25 m breiten Streifen und seine Bebaubarkeit erstrecke. Die Baugenehmigung sei zudem auch deswegen rechtswidrig, weil sie zu unbestimmt sei. Es sei unstreitig, dass die Bauvorlagen widersprüchliche Höhenangaben hinsichtlich der Firsthöhe enthielten. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2.3.2016, 28 K 5211/14 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bürgermeisters der Stadt Y. vom 10.6.2014, Az.: 6-63/5557/2013 zum Umbau des St. F. Hauses, Gemarkung Y. , Flur , Flurstück aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Grundzüge der Planung seien nicht berührt. Die Befreiung sei gemäß § 31 Abs. 2 BauGB rechtmäßig erfolgt und einzelfallbezogen. Der Bebauungsplan sehe bereits teilweise eine dreigeschossige Bauweise vor. Die Abstufung der Geschossigkeit sei nur ansatzweise begründet worden. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans werde zum Maß der baulichen Nutzung unter anderem darauf abgestellt, dass diese dem gestalterischen Übergang von der eingeschossigen zur zweigeschossigen Bebauung diene. Die gestalterische Zielsetzung werde jedoch durch die Befreiung nicht tangiert, weil unstreitig die Kubatur der Dachlandschaft, die Dachneigung und Firsthöhe nicht verändert würden. Auch sei auf die rechtsverbindliche Erklärung ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 2.3.2016 zu verweisen, wonach die Firsthöhe nicht verändert werde und keine Erhöhung des Daches erfolge. Der Gebietscharakter bleibe durch die Befreiung völlig unverändert. Die Art der baulichen Nutzung werde nicht verändert, eine Steigerung der Nutzungsintensität erfolge ebenfalls nicht. Von außen optisch wahrnehmbar sei lediglich der Einbau von Dachgauben. Das Vorhaben sehe den Umbau der bisherigen Zweibettzimmer in Einzelzimmer vor, um den Verpflichtungen aus dem Wohn- und Teilhabegesetz nachzukommen. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 11.5.2017 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Ortsterminprotokoll und die Lichtbilder verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. II. Nach erfolgter Anhörung der Beteiligten kann der Senat über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Baugenehmigung und die Befreiung verstoßen nicht gegen Bestimmungen, die auch dem Schutz der Kläger dienen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen eine auch dem Schutz der Kläger dienende Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 6, 2. Änderung vor. Soweit die Kläger geltend machen, das Vorhaben verstoße gegen die im Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück getroffene Festsetzung der Zweigeschossigkeit, fehlt es nach dem Willen des Plangebers an einer nachbarschützenden Wirkung gerade auch zugunsten des klägerischen Grundstücks. Die Festsetzungen des Maßes baulicher Nutzungen vermitteln anders als die zur Art der baulichen Nutzung den Eigentümern von innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken regelmäßig keinen Abwehranspruch im Sinne eines Gebietsgewährleistungsanspruchs. Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209 = BauR 1995, 823. Allenfalls ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen ist eine drittschützende Wirkung von Maßfestsetzungen denkbar. Maßgeblich ist der Wille der Gemeinde als Planungsträger. Dieser ist durch Auslegung anhand des Wortlauts sowie des Sinns und Zwecks der betreffenden Festsetzung und der zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Dabei ist zu prüfen, ob der Ortsgesetzgeber mit den Planausweisungen nicht nur städtebauliche Ziele verfolgen, sondern auch (einzelne) Grundeigentümer schützen oder begünstigen wollte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219 = BauR 1996, 82; OVG NRW, Beschluss vom 16.6.2016 - 2 A 33/15 -, juris, m. w. N. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der Geschosszahl in dem Bereich, der Gegenstand der streitigen Befreiung ist, gerade auch zum Schutz des klägerischen Grundstücks erfolgt wäre, lassen sich weder dem Bebauungsplan noch der Planbegründung entnehmen. Der Bebauungsplan selbst enthält keinen Hinweis auf eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzung der Geschosszahl. Der Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 ist zwar zu entnehmen, dass die Festsetzung der Zweigeschossigkeit „einerseits nachbarschützend und andererseits als gestalterischer Übergang von der eingeschossigen zur zweigeschossigen Bebauung sinnvoll“ sei. Dies gilt unter Zugrundelegung obigen Maßstabs aber zur Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall nur für auch tatsächlich von der Festsetzung betroffene unmittelbare Grundstücksnachbarn. Der hier genehmigte dreigeschossige Umbau des Altenheimes betrifft - wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat - nur den südlichen Flügel und endet deutlich vor dem nördlich liegenden Grundstück der Kläger. Der gegenüber dem Grundstück der Kläger liegende Teil des Altenheimes ist von dem genehmigten Umbau nicht betroffen und weiterhin zweigeschossig. Die Einschätzung der Kläger, die Planbegründung unterscheide nicht zwischen einem vorderen und hinteren Bereich und weise den Nachbarschutz auch nicht einzelnen Grundstücken zu, vielmehr hätte dies einen anderen Wortlaut erfordert, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach den oben dargestellten Grundsätzen entfalten die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gerade keinen von einer realen Beeinträchtigung unabhängigen Anspruch des Nachbarn. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen sollte die Festsetzung der Zweigeschossigkeit hier lediglich die unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer der eingeschossigen Wohngebäude schützen. Auch eine Verletzung sonstiger nachbarschützender Vorschriften ist nicht ersichtlich. Aufgrund der Lage und Entfernung des klägerischen Grundstücks zum Vorhabengrundstück scheidet eine Verletzung der Abstandflächen aus. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von den Klägern geltend gemachten Erhöhung des Dachfirstes. Eine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit ist aufgrund der Abstände nicht gegeben. Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht zu Lasten der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Eine erdrückende Wirkung bzw. eine für die Kläger unzumutbare Verschattung, Beeinträchtigung der Besonnung oder Einsichtnahme auf ihr Grundstück kann mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit Blick auf die Einhaltung der Abstandflächen nicht angenommen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. Eine sonstige vorhabenbedingte Rücksichtslosigkeit ist nicht geltend gemacht und auch nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und sich damit in das Kostenrisiko begeben hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 63 Abs. 3 GKG.